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BGH · II ZR 186/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 186/87

Die Gemeinschuldnerin und der Beklagte befaßten sich vor allem mit Projekten der Datenverarbeitung, die zu dem Teil von dem Bundesminister für Forschung und Technologie gefördert wurden. Juli 1982 gründeten der Beklagte und die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Beklagten, eine Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung eines vom Bundesminister für Forschung und Technologie geförderten Projektes "Entwicklung eines intelligenten Massenspeichers". Vorgesehen war, daß die eingehenden Zuschüsse dem Konto des Beklagten gutgeschrieben (Nr. 4 der Vereinbarung) und anschließend auf die beiden Vertragsparteien nach dem von dem Bundesminister für Forschung und Technologie vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren aufgeteilt werden sollten (Nr. 5 der Vereinbarung). Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH von dem Beklagten die Hälfte eines überwiesenen Teilzuschusses von 93.858,37 DM. 1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß es sich bei der durch die Vereinbarung vom 15. 2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Gesellschaft für den Fall als wirksam anzusehen ist, daß der Vertrag vom 15. Die Arbeitsgemeinschaft ist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH aufgelöst worden (§ 728 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage auch festgestellt, daß öffentliche Förderungsmittel im Sinne der Bestimmung Nr. 5 des Vertrages vom 15. Juli 1982 in Höhe von insgesamt 313.597,09 DM gezahlt worden sind und daß hiervon auf die Gemeinschuldnerin 136.779,66 DM entfallen. Das Berufungsgericht hat dementsprechend die Klage auch nicht wegen fehlender Abrechnung der die "Entwicklung eines intelligenten Massenspeichers" betreffenden Gesellschaft abgewiesen, sondern allein deshalb, weil weitere Gesellschaftsverhältnisse zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten bestehen könnten, die noch abzurechnen seien. Es verweist insbesondere auf das vom Bundesminister für Forschung und Technologie geförderte Projekt "Entwicklung eines universell einsetz-baren Mikroprozessorsystems" sowie auf die gemeinsame Beteiligung der Gemeinschuldnerin und des Beklagten an Projekten der Firma von der lH ("Förderbandsteuerung für Arzneimittel großhande 1") und der BflHB AG LflHflHHB* Das ist jedoch rechtsfehlerhaft. Juli 1982 gegründeten Arbeitsgemeinschaft die Förderung des Projekts "Entwicklung eines intelligenten Massenspeichers" war. Welche anderen Projekte von dem Beklagten gemeinsam mit der GmbH abgewickelt wurden und in welchen Rechtsformen dies geschah, ist für die Auseinandersetzung der durch die Verein- 4. Da weiteres Vermögen der hier allein in Rede stehenden Arbeitsgemeinschaft von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, hat es nunmehr insbesondere dem Erfüllungseinwand des Beklagten nachzugehen und erforderlichenfalls auch über die erklärte Aufrechnung zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 728 BGB
GesellschaftProjektRechtBerufungsgerichtVermögenArbeitsgemeinschaftKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Dezember 1987
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 186/87	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dieter Zfl|[H^pals Konkursverwalter über das Vermögen der Firma
 VfliBiB-GmbH in	J^HHstr.	Wt, oflBHHHi 30,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Wolfgang
 Str.
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
3S~
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der	und	in	W^HP*
Über das Vermögen der GmbH wurde am 21. Mai 1984 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Gemeinschuldnerin und der Beklagte befaßten sich vor allem mit Projekten der Datenverarbeitung, die zu dem Teil von dem Bundesminister für Forschung und Technologie gefördert wurden. Am 15. Juli 1982 gründeten der Beklagte und die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Beklagten, eine Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung eines vom Bundesminister für Forschung und Technologie geförderten Projektes "Entwicklung eines intelligenten Massenspeichers". Vorgesehen war, daß die eingehenden Zuschüsse dem Konto des Beklagten gutgeschrieben (Nr. 4 der Vereinbarung) und anschließend auf die beiden Vertragsparteien nach dem von dem Bundesminister für Forschung und Technologie vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren aufgeteilt werden sollten (Nr. 5 der Vereinbarung). Dieses sieht insbesondere vor, daß 40 v.H. der Personaleinzelkosten zuschußfähig sind. Es wurden Zuschüsse von insgesamt 313.597 DM gezahlt. Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH von dem Beklagten die Hälfte eines überwiesenen Teilzuschusses von 93.858,37 DM. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
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1.	Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß es sich bei der durch die Vereinbarung vom 15. Juli 1982 gegründeten Arbeitsgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Die Vertragsparteien verbanden sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich zur "Entwicklung eines intelligenten Massenspeichers".
2.	Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Gesellschaft für den Fall als wirksam anzusehen ist, daß der Vertrag vom 15. Juli 1982 unter Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens zustande gekommen ist; denn der Vertrag ist trotz des Mangels vollzogen worden und höherrangige rechtlich geschützte Interessen stehen nicht entgegen.
3.	Die Arbeitsgemeinschaft ist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH aufgelöst worden (§ 728 Satz 1 BGB). Die Folge ist, daß eine Auseinandersetzung gemäß §§ 730 ff. BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 15. Juli 1982 zu erfolgen hat (vgl. Sen.Urt. v. 3. Mai 1976 - II ZR 92/75,
WM 1976, 789). Die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche können grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487).
Eine solche Auseinandersetzungsrechnung liegt vor (vgl. hierzu insbesondere die Aufstellung des Beklagten in der Berufungserwiderung und ihren Anlagen). Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage auch festgestellt, daß öffentliche Förderungsmittel im Sinne der Bestimmung Nr. 5 des Vertrages vom 15. Juli 1982 in Höhe von insgesamt 313.597,09 DM gezahlt worden sind und daß hiervon auf die Gemeinschuldnerin 136.779,66 DM entfallen. Der Gemeinschuldnerin entstanden für das Jahr 1983
projektgebundene Persona 1 kos ten in Höhe von 34 1 . 949 , 16 DM; diese Kosten waren in Höhe von 40 v.H. zuschußfähig. (Aus der Rechnungslegung des Beklagten im Rahmen der Berufungserwiderung ergibt sich offenbar ein weiterer Anspruch von 4.122,54 DM.) Insoweit wäre es nur noch Aufgabe des Tatrichters zu klären, ob die von dem Beklagten behauptete Erfüllung eingetreten ist und die im übrigen erfolgten Aufrechnungen berechtigt sind.
Das Berufungsgericht hat dementsprechend die Klage auch nicht wegen fehlender Abrechnung der die "Entwicklung eines intelligenten Massenspeichers" betreffenden Gesellschaft abgewiesen, sondern allein deshalb, weil weitere Gesellschaftsverhältnisse zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten bestehen könnten, die noch abzurechnen seien. Es verweist insbesondere auf das vom Bundesminister für Forschung und Technologie geförderte Projekt "Entwicklung eines universell einsetz-baren Mikroprozessorsystems" sowie auf die gemeinsame Beteiligung der Gemeinschuldnerin und des Beklagten an Projekten der Firma von der lH ("Förderbandsteuerung für Arzneimittel großhande 1") und der BflHB AG LflHflHHB* Das ist jedoch rechtsfehlerhaft. Insoweit berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß zwischen denselben Personen mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts bestehen können, die jeweils ein Eigenleben führen und grundsätzlich unabhängig voneinander abgewickelt und auseinandergesetzt werden müssen. So liegt es auch hier. Das Berufungsgericht verkennt, daß alleiniger Zweck der am 15. Juli 1982 gegründeten Arbeitsgemeinschaft die Förderung des Projekts "Entwicklung eines intelligenten Massenspeichers" war. Die in Nr. 5 dieser Vereinbarung vorgesehene Aufteilung der Gelder bezieht sich nur auf dieses Projekt. Welche anderen Projekte von dem Beklagten gemeinsam mit der GmbH abgewickelt wurden und in welchen Rechtsformen dies geschah, ist für die Auseinandersetzung der durch die Verein-
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barung vom IS. Juli 1982 gegründeten Arbeitsgemeinschaft unerheblich. Deshalb spielen Einnahmen und Ausgaben, die sich auf andere Projekte beziehen, für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rolle.
4.	Da weiteres Vermögen der hier allein in Rede stehenden Arbeitsgemeinschaft von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, hat es nunmehr insbesondere dem Erfüllungseinwand des Beklagten nachzugehen und erforderlichenfalls auch über die erklärte Aufrechnung zu entscheiden.
Bundschuh
 Dr. Kellermann
 Brandes
Dr. Bauer
 Dr. Hesselberger