a) Die Gläubigerbank, die wegen unberechtigter Rückbelastung einer Abbuchungsauftragslastschrift gegen die Schuldnerbank einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß die Lastschrift bereits vor ihrer Rückgabe eingelöst war und nicht mehr hätte zurückgegeben werden dürfen. Der Rechtsstreit, der im ersten Rechtszuge mit einer Verurteilung der Klägerin endete, ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mfl^BP GmbH am 16. Sie hat die Klage ursprünglich allein auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Lastschriften zurückzugeben und zurückzubelasten, da sie diese eingelöst gehabt habe. Durch die verspätete Rückgabe der Lastschriften sei ihr ein Schaden in Höhe der Lastschriftbeträge entstanden, weil die MflIB GmbH darüber verfügt und sie nicht zurückgezahlt habe. Die Beklagte verbleibt dabei, daß ihr kein Abbuchungsauftrag Vorgelegen und sie die Lastschriften auch nicht auf eigenes Risiko eingelöst habe. Zwar hat sie keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, die Klage sei aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht begründet. Die Abweisung der Klage, soweit mit ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Lastschriftabkommens verfolgt wird, läßt sich jedoch nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht aufrechterhalten. Mai 1979 im einzelnen ausgeführt hat, davon ab, ob die Beklagte die Lastschriften schon eingelöst hatte, als sie diese unter Rückbelastung der Klägerin zurückgab. 2. Von einer Einlösung der Lastschriften könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn der Beklagten entweder ein Abbuchungsauftrag der CafllP GmbH Vorgelegen oder diese der Belastung ihres Kontos nachträglich zugestimmt oder die Beklagte mit dem Willen gehandelt hätte, die Lastschriften endgültig - gegebenenfalls auf eigenes Risiko-einzuziehen (BGHZ 74, 352, 355, 357 i 79, 381, 385, 388). Sie rügt aber als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei dieser Beweislage einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat. Die Schuldnerbank, die den Lastschrifterlös "zurückhole", indem sie die Lastschrift als unbezahlt zurückgebe und das Konto der Gläubigerbank zurückbelasten lasse, erlange den Erlös nicht durch eine Leistung der Gläubigerbank, sondern auf deren Kosten "in sonstiger Weise". Januar 1964 ein Anspruch gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung nicht eingelöster, mit dem Vorlegungsvermerk versehener zurückgegebener Lastschriften zu. Diesen Anspruch verwirklicht die Schuldnerbank gemäß Abschnitt II Nr. 1 b, 2 des Lastschriftabkommens dadurch, daß sie eine Rücklastschriftrechnung über den Lastschriftbetrag zuzüglich Provision und Auslagen erstellt, die alsdann im umgekehrten Inkassowege verrechnet wird. Im vorliegenden Falle hatte dies zur Folge, daß die Landeszentralbank dem Konto der Beklagten den Rücklastschriftbetrag gutschrieb und das Konto der Klägerin damit belastete.Die Rücklastschriftrechnung ist also nichts anderes als eine Lastschrift, die die Schuldnerbank aufgrund einer Ermächtigung im Lastschriftabkommen auf die Gläubigerbank zieht (vgl. Nach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die Klägerin als beweispflichtig angesehen und dementsprechend die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für eine Einlösung der Lastschriften zu ihren Lasten gewertet. Ihm wird dadurch Rechnung getragen, daß von der Schuldnerbank - wie beim Beweis negativer Tatsachen - verlangt wird, den Sachverhalt, aus dem sie ihr Recht zur Rückgabe der Lastschrift und den Anspruch auf Wiedervergütung herleitet, vollständig - wie es hier geschehen ist - vorzutragen und damit die Gläubigerbank in die Lage zu versetzen, die Tatsachen gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit das Berufungsgerieht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Lastschriftabkommens durch die Beklagte verneint, weil dieser kein Schaden entstanden sei, hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II Nr. 1 a des Lastschriftabkommens muß die Schuldnerbank (Zahlstelle) Lastschriften - wie hier - im Betrage von 1.000,— DM und darüber, die nicht eingelöst werden, weil kein Abbuchungsauftrag vorliegt, spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Vorlage unter gleichzeitiger Februar 1975 keine Klarheit über die Einlösung der Lastschriften erlangen konnte und es damit von vornherein feststand, daß bei einer notwendig werdenden Rückgabe der Lastschriften die Rückgabefrist des Lastschriftabkommens erheblich überschritten werden würde, hätte die Beklagte die Lastschriften sofort zurückgeben oder die Zustimmung der Klägerin herbeiführen müssen. b) Da die Klägerin den Verstoß gegen das Lastschriftabkommen unverzüglich gerügt hat, hängt der Schadensersatzanspruch deshalb nur noch davon ab, ob ihr durch die verspätete Rückgabe der Lastschriften ein Schaden in der Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht dargelegt, daß sie wegen der verspäteten Rückgabe der Lastschriften Schaden erlitten habe: Ein solcher könne entstanden sein, wenn die Klägerin in der Zeit zwischen der Wertstellung der Lastschriften und deren Rückerhalt nur mit Rücksicht auf die gutgeschriebenen Last-schriftbeträge der MüflBI GmbH weiteren Kredit gewährt hätte. Dies aber könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, denn sie habe der MflIB GmbH auch nach der Rückgabe der Lastschriften bis zur Eröffnung des Konkurses weiterhin Kredit in erheblichem Umfange gewährt. Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht damit verfahrensfehlerhaft über unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin hinweg gesetzt hat. Unstreitig hat die Klägerin die Lastschriftbeträge von Je 70.000,— DM dem Konto der GmbH am 7. Die Gläubigerbank hat durch die bloße Gutschrift des Lastschriftbetrages auf dem Konto des Gläubigers noch nichts aus ihrem Vermögen weggegeben. Wenn sie nun wegen der Nichteinlösung einerseits den Lastschriftbetrag der Schuldnerbank zurückzahlen muß und andererseits beim Gläubiger mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfällt, erleidet sie in dieser Höhe einen Schaden, der durch die verspätete Rückgabe verursacht ist. Da mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz das Vorbringen der Klägerin als richtig zu unterstellen ist, hat sie Jedenfalls die Lastschriftbeträge effektiv aus ihrem Vermögen weggegeben. Die Klägerin hat aber auch schlüssig vorgetragen, daß sie mit ihrer Rückzahlungsforderung gegen die MfliRt GmbH ausgefallen ist. Sie hat zwar die Geschäftsbeziehung und damit auch das Kontokorrentverhältnis mit der MfBB* GmbH noch etwa ein Jahr lang bis zu deren Konkurs fortgesetzt Denn sie hat unter Beweisantritt weiter ausgeführt (GA I 228), sie habe in der Zeit von Ende Februar 1975 bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der MflBB GmbH nur solche Verfügungen auf dem Konto zugelassen, die zuvor durch entsprechende Scheck- oder Wechselgutschriften gedeckt gewesen seien. IM betragen hat, hat die Klägerin mit diesem Vortrag dargetan, daß sie eine Zahlung für den Lastschriftbetrag von der MflBB GmbH nicht erlangen konnte und den Einwand widerlegt, daß sie der MIBBI GmbH auch Kredit in dieser Höhe gewährt hätte, wenn die Lastschriften rechtzeitig zurückgegeben worden wären.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein SV BGB §§ 662, 675, 812; 249 Ha; ZPO § 282 (Beweislast) a) Die Gläubigerbank, die wegen unberechtigter Rückbelastung einer Abbuchungsauftragslastschrift gegen die Schuldnerbank einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß die Lastschrift bereits vor ihrer Rückgabe eingelöst war und nicht mehr hätte zurückgegeben werden dürfen. b) Zur Frage, wann der Gläubigerbank ein Schaden durch verspätete Rückgabe nicht eingelöster Lastschriften entsteht. BGH, Urt. vom 20. September 1982 - II ZR 186/81 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 186/81 URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 20. September 1982 Kaufmann Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. P. ClMBV, Botho F. HeSBB, Dr. Walter K^BV, Dr. Hans Eberhard Me|BB, Werner J. und Karl Friedrich Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Kummer - gegen die Volksbank ReflBMeG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinrich Friedhelm P^BB und Otto Pifl^B, KBHB Str. B, ReBBHB-LeBBfc Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. SS Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Mainfränkische Weinbrennerei Benedikt GmbH reichte am 6. und 11. Februar 1975 der Klägerin - ihrer Hausbank - je eine Lastschrift ein über 70.000,— DM zu dem Einzug von dem Girokonto der TrHBHBi Weinkellerei CaflHi GmbH bei der Beklagten. Die Klägerin schrieb die Lastschriftbeträge am 7. und 13. Februar 1975 dem Konto der GmbH gut und leitete die Lastschriften, die nicht mit dem Einzugsermächtigungsvermerk versehen waren, an die zuständige LandesZentralbank weiter. Dort sind die Beträge dem LZB-Konto der Klägerin gutgeschrieben und vom Konto der Beklagten abgebucht worden. Diese belastete alsbald das Girokonto der CaBBD GmbH und sandte dieser die Kontoauszüge ohne die Lastschriften zu. Mit Schreiben vom 26. Februar 1975 bat die CaflB GmbH die Beklagte, die beiden Lastschriften '‘als unbezahlt" zurückzugeben. Die Beklagte reichte die Lastschriften am 27. Februar 1975 zurück und belastete die Klägerin im umgekehrten Inkassowege mit 140.000,— DM zuzüglich Provision und Auslagen. Daraufhin buchte die Klägerin den entsprechenden Betrag vom Konto der MflV GmbH ab. Diese widersprach der Rückbelastung und verklagte die Klägerin auf Wiedergutschrift. Der Rechtsstreit, der im ersten Rechtszuge mit einer Verurteilung der Klägerin endete, ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mfl^BP GmbH am 16. März 1976 unterbrochen worden. Das Konkursverfahren, in dem die Klägerin eine Forderung von 361.000 DM angemeldet hatte, ist am 3. Mai 1979 mangels Masse eingestellt worden. Die Cafl^^ GmbH ist im Juli 1977 im Handelsregister gelöscht worden. Die Klägerin klagt auf Rückzahlung von 140.000 DM nebst Zinsen. Sie hat die Klage ursprünglich allein auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Lastschriften zurückzugeben und zurückzubelasten, da sie diese eingelöst gehabt habe. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten wurde das erste Berufungsurteil durch Senatsurteil vom 7. Mai 1979 (BGHZ 74, 352) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Während es im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits unstreitig war, daß die CaflIB GmbH der Beklagten keinen . Abbuchungsauftrag erteilt hatte, hat die Klägerin neu vorgetragen, der Beklagten habe beim Eintreffen der Lastschriften eine ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers der CaM GmbH Vorgelegen, die beiden Lastschriften einzulösen. Außerdem habe der Kontoführer der Beklagten den Willen gehabt, die Lastschriften ohne Vorbehalt einzulösen. Die Klägerin stützt die Klage nunmehr auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Lastschriftab-kommens. Durch die verspätete Rückgabe der Lastschriften sei ihr ein Schaden in Höhe der Lastschriftbeträge entstanden, weil die MflIB GmbH darüber verfügt und sie nicht zurückgezahlt habe. Die Beklagte verbleibt dabei, daß ihr kein Abbuchungsauftrag Vorgelegen und sie die Lastschriften auch nicht auf eigenes Risiko eingelöst habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Zwar hat sie keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, die Klage sei aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht begründet. Die Abweisung der Klage, soweit mit ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Lastschriftabkommens verfolgt wird, läßt sich jedoch nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht aufrechterhalten. I. Der mit der Klage verfolgte Bereicherungsanspruch hängt, wie der Senat im Urteil vom 7. Mai 1979 im einzelnen ausgeführt hat, davon ab, ob die Beklagte die Lastschriften schon eingelöst hatte, als sie diese unter Rückbelastung der Klägerin zurückgab. 1. Da die Lastschriften - wie inzwischen unstreitig geworden ist - im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute über die LandesZentralbank an die Beklagte gelangt sind, scheidet eine Einlösung aufgrund der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank aus. 2. Von einer Einlösung der Lastschriften könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn der Beklagten entweder ein Abbuchungsauftrag der CafllP GmbH Vorgelegen oder diese der Belastung ihres Kontos nachträglich zugestimmt oder die Beklagte mit dem Willen gehandelt hätte, die Lastschriften endgültig - gegebenenfalls auf eigenes Risiko-einzuziehen (BGHZ 74, 352, 355, 357 i 79, 381, 385, 388). Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweis- aufnahme könne es nicht feststellen, ob der Beklagten ein Abbuchungsauftrag Vorgelegen oder die CaflHB GmbH die Belastungsbuchungen genehmigt habe. Auch lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß die Beklagte den Willen gehabt habe, die Lastschriften endgültig einzulösen. Diese Beweiswürdigung greift die Revision nicht an. Sie rügt aber als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei dieser Beweislage einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat. Dies beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Die Schuldnerbank, die den Lastschrifterlös "zurückhole", indem sie die Lastschrift als unbezahlt zurückgebe und das Konto der Gläubigerbank zurückbelasten lasse, erlange den Erlös nicht durch eine Leistung der Gläubigerbank, sondern auf deren Kosten "in sonstiger Weise". Die Gläubigerbank, in deren Vermögen eingegriffen werde, könne daher unter den Voraussetzungen der Eingriffskondiktion Herausgabe oder Wertersatz verlangen. Dabei müsse der Schuldner des Bereicherungs anspruchs, der in die geschützte VermögensSphäre des Gläubigers eingegriffen habe, beweisen, daß er auf das Erlangte einen Rechtsanspruch gehabt habe. Die Ungewißheit, ob die Beklagte die Lastschriften nicht doch eingelöst habe, gehe daher zu ihren Lasten. Dem kann nicht gefolgt werden. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Auffassung der Revision zur Beweislast bei der Eingriffskon-diktion zutrifft, weil es sich im vorliegenden Falle um eine Leistungskondiktion handelt, bei der - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs die Beweislast dafür trägt, daß der Schuldner etwas "ohne Rechtsgrund" erlangt hat: Der Schuldnerbank steht gemäß Abschnitt II Nr. 3 des Lastschriftabkommens vom 1. Januar 1964 ein Anspruch gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung nicht eingelöster, mit dem Vorlegungsvermerk versehener zurückgegebener Lastschriften zu. Diesen Anspruch verwirklicht die Schuldnerbank gemäß Abschnitt II Nr. 1 b, 2 des Lastschriftabkommens dadurch, daß sie eine Rücklastschriftrechnung über den Lastschriftbetrag zuzüglich Provision und Auslagen erstellt, die alsdann im umgekehrten Inkassowege verrechnet wird. Im vorliegenden Falle hatte dies zur Folge, daß die Landeszentralbank dem Konto der Beklagten den Rücklastschriftbetrag gutschrieb und das Konto der Klägerin damit belastete.Die Rücklastschriftrechnung ist also nichts anderes als eine Lastschrift, die die Schuldnerbank aufgrund einer Ermächtigung im Lastschriftabkommen auf die Gläubigerbank zieht (vgl. dazu die Anlage zu der am 1. Juli 1982 in Kraft getretenen Neufassung des Abkommens über den Lastschriftverkehr - veröffentlicht in ZIP 1982, 750 - , in deren Nr. 1 von der "Rückrechnungslastschrift” die Rede ist). Es handelt sich also um eine Zahlung der Klägerin mittels Lastschrift. Bereicherungsrechtlich gelten dafür, wie der Senat im Urteil vom 20. Juni 1977 (BGHZ 69, 186, 188) ausgeführt hat, dieselben Grundsätze wie für die Zahlung durch Überweisung. Rechtlich und wirtschaftlich entspricht die Stellung der Gläubigerbank als Schuldnerin des Wiedervergütungsanspruchs derjenigen des Überweisungsauftraggebers und die Stellung der Schuldnerbank als Gläubigerin dieses Anspruchs der des Überweisungsempfängers. Darüber, daß in diesem Verhältnis die Zuwendung des Schuldners an den Gläubiger eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts darstellt, bestehen keine Zweifel. Nach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die Klägerin als beweispflichtig angesehen und dementsprechend die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für eine Einlösung der Lastschriften zu ihren Lasten gewertet. 8 Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der von ihr angeführte Gesichtspunkt der Sachnähe der Schuldnerbank eine Beweislastumkehr nicht. Ihm wird dadurch Rechnung getragen, daß von der Schuldnerbank - wie beim Beweis negativer Tatsachen - verlangt wird, den Sachverhalt, aus dem sie ihr Recht zur Rückgabe der Lastschrift und den Anspruch auf Wiedervergütung herleitet, vollständig - wie es hier geschehen ist - vorzutragen und damit die Gläubigerbank in die Lage zu versetzen, die Tatsachen gerichtlich überprüfen zu lassen. Demnach steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu II. Soweit das Berufungsgerieht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Lastschriftabkommens durch die Beklagte verneint, weil dieser kein Schaden entstanden sei, hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Verletzt eine beteiligte Bank das Lastschriftabkommen, kann die dadurch geschädigte Bank nach Maßgabe der Vorschriften in Abschn. IV Nr. 2 des Abkommens Schadens ersatz verlangen. a) Die Beklagte hat die Lastschriften zu spät zurückgegeben und damit ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lastschriftabkommen zuwider gehandelt. Nach Abschn. II Nr. 1 a des Lastschriftabkommens muß die Schuldnerbank (Zahlstelle) Lastschriften - wie hier - im Betrage von 1.000,— DM und darüber, die nicht eingelöst werden, weil kein Abbuchungsauftrag vorliegt, spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Vorlage unter gleichzeitiger telegrafischer, telefonischer oder fernschriftlicher Benachrichtigung der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) auf dem umgekehrten Inkassowege zurücksenden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Beklagte die erste Lastschrift am 11. Februar und die zweite am 19. Februar 1975 zurückschicken und der Klägerin als nicht eingelöst melden müssen; tatsächlich hat sie beide erst am 26. Februar zurückgegeben. Diese erhebliche Überschreitung der Rückgabefrist des Lastschriftabkommens stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar. Da der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt war, daß sie vor dem Ende des Urlaubs des Geschäftsführers der CaflBt GmbH am 24. Februar 1975 keine Klarheit über die Einlösung der Lastschriften erlangen konnte und es damit von vornherein feststand, daß bei einer notwendig werdenden Rückgabe der Lastschriften die Rückgabefrist des Lastschriftabkommens erheblich überschritten werden würde, hätte die Beklagte die Lastschriften sofort zurückgeben oder die Zustimmung der Klägerin herbeiführen müssen. Der Auftrag der Gläubigerbank, bei Fehlen eines Abbuchungsauftrags die Lastschrift dennoch vom Schuldner einzuziehen (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 74, 352, 356; 79, 381, 385, 386) steht unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, daß die Einholung des Einverständnisses des Schuldners zur Belastung seines Kontos grundsätzlich innerhalb der Rückgabefristen des Lastschriftabkommens möglich ist. Andernfalls würde der Zweck der Rückgabefristen vereitelt, Gläubigerbank und Gläubiger sobald wie möglich von der Nichteinlösung der Lastschriften zu unterrichten, um diese vor Schaden zu schützen (vgl. BGHZ 69, 82, 87). b) Da die Klägerin den Verstoß gegen das Lastschriftabkommen unverzüglich gerügt hat, hängt der Schadensersatzanspruch deshalb nur noch davon ab, ob ihr durch die verspätete Rückgabe der Lastschriften ein Schaden in der 10 - behaupteten Höhe von 140.000,— OM entstanden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht dargelegt, daß sie wegen der verspäteten Rückgabe der Lastschriften Schaden erlitten habe: Ein solcher könne entstanden sein, wenn die Klägerin in der Zeit zwischen der Wertstellung der Lastschriften und deren Rückerhalt nur mit Rücksicht auf die gutgeschriebenen Last-schriftbeträge der MüflBI GmbH weiteren Kredit gewährt hätte. Dies aber könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, denn sie habe der MflIB GmbH auch nach der Rückgabe der Lastschriften bis zur Eröffnung des Konkurses weiterhin Kredit in erheblichem Umfange gewährt. Die verspätete Rückgabe der Lastschriften sei daher für den Verlust der Klägerin durch den Konkurs der MflHP GmbH nicht ursächlich gewesen. Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht damit verfahrensfehlerhaft über unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin hinweg gesetzt hat. Unstreitig hat die Klägerin die Lastschriftbeträge von Je 70.000,— DM dem Konto der GmbH am 7. und 13. Februar 1975 gütgeschrieben. Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet (GA I 245 f.), daß die GmbH von dem Zeitpunkt an, in dem die Lastschriften hätten zurück-gegeben sein müssen bis zur tatsächlichen Rückgabe am 27. Februar 1975 über Beträge von insgesamt 171.273,57 DM zu Lasten ihres Girokontos verfügt habe. Diese Verfügungen hätte die Klägerin bei Kenntnis der Nichteinlösung der Lastschriften nicht zugelassen. Obwohl sie nach Rückkunft der Lastschriften das Konto der MflB GmbH rückbelastet haben, habe sie dafür von dieser keine Zahlung erhalten. 11 Die Klägerin hat damit ihren Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen. Wie der Senat im Urteil vom 25. Juli 1979 (II ZR 253/78, LM BGB,§ 662 Nr. 23) ausgeführt hat, führt zwar der Umstand, daß der Anspruch der Gläubigerbank gegen den Gläubiger auf Rückbelastung der bei Einreichung der Lastschriften auf dem Konto gutgesehriebenen Beträge in Folge des Konkurses des Gläubigers uneinbringlich ist, noch keinen Schaden herbei. Die Gläubigerbank hat durch die bloße Gutschrift des Lastschriftbetrages auf dem Konto des Gläubigers noch nichts aus ihrem Vermögen weggegeben. Da die Gutschrift bei einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren unter dem Vorbehalt der Einlösung steht, kann sie die Gläubigerbank bei Eintritt dieser Bedingung ohne weiteres wieder rückgängig machen. Anders ist es aber, wenn der Gläubiger über den gutgeschriebenen Betrag vor Rückgabe und Rückbuchung der Lastschriften verfügt hat und alsdann zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage ist. In diesem Falle hat die Gläubigerbank den Betrag, über den der Gläubiger verfügt hat, effektiv aus ihrem Vermögen weggegeben. Wenn sie nun wegen der Nichteinlösung einerseits den Lastschriftbetrag der Schuldnerbank zurückzahlen muß und andererseits beim Gläubiger mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfällt, erleidet sie in dieser Höhe einen Schaden, der durch die verspätete Rückgabe verursacht ist. Da mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz das Vorbringen der Klägerin als richtig zu unterstellen ist, hat sie Jedenfalls die Lastschriftbeträge effektiv aus ihrem Vermögen weggegeben. Die Klägerin hat aber auch schlüssig vorgetragen, daß sie mit ihrer Rückzahlungsforderung gegen die MfliRt GmbH ausgefallen ist. Sie hat zwar die Geschäftsbeziehung und damit auch das Kontokorrentverhältnis mit der MfBB* GmbH noch etwa ein Jahr lang bis zu deren Konkurs fortgesetzt 12 YS und in dieser Zeit sind dem Konto Beträge gutgeschrieben worden, die insgesamt den Lastschriftbetrag von zusammen 140.000,— DM überstiegen. Dadurch ist aber nach dem Vorbringen der Klägerin ihr Rückzahlungsanspruch nicht getilgt worden. Denn sie hat unter Beweisantritt weiter ausgeführt (GA I 228), sie habe in der Zeit von Ende Februar 1975 bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der MflBB GmbH nur solche Verfügungen auf dem Konto zugelassen, die zuvor durch entsprechende Scheck- oder Wechselgutschriften gedeckt gewesen seien. Dabei habe für sie keine Möglichkeit bestanden, die Gutschriften zu dem Ausgleich des Lastschriftbetrages zu verwenden. Denn die MflM GmbH habe bereits mit Schreiben vom 26. März 1975 die Rückbelastung beanstandet und die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen davon abhängig gemacht, daß die Klägerin sie über die neuen Gutschriften verfügen lasse. Damit habe sich die Klägerin einverstanden erklärt. Da das Debetsaldo der MflBl GmbH zu dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung unstreitig 361.000,— IM betragen hat, hat die Klägerin mit diesem Vortrag dargetan, daß sie eine Zahlung für den Lastschriftbetrag von der MflBB GmbH nicht erlangen konnte und den Einwand widerlegt, daß sie der MIBBI GmbH auch Kredit in dieser Höhe gewährt hätte, wenn die Lastschriften rechtzeitig zurückgegeben worden wären. Sie hat weiter behauptet (GA II 391), die von der Mflft GmbH gestellten Sicherheiten hätten nicht ausgereicht, auch den Betrag von 140.000,— DM abzudecken. Damit ist der Schaden der Klägerin hinreichend dargelegt. Da die Beklagte dieses Vorbringen der Klägerin bestreitet, sind zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere tatsächliche Feststellungen notwendig. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Stimpel Dr. Schulze Richter am Bundesge- richtshof Fleck kann wegen Urlaubs nicht unterzeichnen. Stimpel Bundschuh Brandes