Ein Kreditinstitut, das einem Kunden einen Wechseldiskontkredit gewährt und dessen Kundenwechsel diskontiert, obwohl dieser die Forderungen gegen seine Abnehmer durch verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus an seinen Lieferanten abgetreten hat, verstößt dadurch grundsätzlich nicht gegen die Verpflichtung des Geldkreditgebers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vorbehaltsverkäufers. ’’Die Forderungen, die bei ihrer Entstehung dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Zedenten unterliegen, sind mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten EigentumsVorbehalt erfaßt werden.” Die Klägerin hat die Firma mit der sie schon lange in Geschäftsverbindung stand, unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Baustoffen beliefert. Diesen Wechsel gab die Firma N0IHB im Rahmen des ihr ebenfalls gewährten Wechseldiskontkredits der Beklagten zu dem Diskont. Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des ihrer Kaufpreisforderung entsprechenden Teils des Geldbetrages zu, den A0| der Beklagten bezahlt hat, als er den Wechsel einlöste. Diese aber stand der Beklagten zu, die deshalb nicht Nichtberechtigte im Sinne von § 816 Abs.2 BGB war. Der Globalzessionsvertrag der Beklagten mit der Firma steht der Abtretung nicht entgegen, da er Forderungen, die - wie hier - bei ihrer Entstehung dem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten unterliegen, nicht erfaßt. 2. Unstreitig ist, daß der von A^HHB akzeptierte und der Firma Nfl|übergebene Wechsel unter anderem der Begleichung der Kaufpreisforderung für den von der Klägerin gelieferten Betonstahl diente. AflHHP, der die Abtretung damals nicht kannte, hat also zur Erfüllung der Kaufpreis forderung eine Leistung an die Firma NflHHIB, die vermeintliche Gläubigerin, dadurch bewirkt, daß er dieser gegenüber eine Wechselforderung eingegangen ist (§ 364 Abs. 2 BGB). Die Klägerin war nicht aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts Inhaberin auch der Wechselforderung geworden. Die Beklagte war bei Verfall Inhaberin des Wechsels und berechtigt, vom Bezogenen Bezahlung zu verlangen (Art. 28 WG). Damit fehlt es an einer Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB; der Fall liegt insoweit anders als derjenige, in dem der Vorbehaltskäufer die Forderung aus dem Weiterverkauf an den Warenkreditgeber und den Geldkreditgeber abtritt und der letztere diese einzieht (vgl. Die Revision ist hingegen der Ansicht, die Bank müsse hinsichtlich der Wechselforderung als "Nichtberechtigten im Sinne von § 816 Abs.2 BGB angesehen werden, wenn ihr die Forderung aus dem Grundgeschäft deshalb nicht zustehe, Durch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Lösung des Konflikts zwischen Geldkredit-und Warenkreditgeber, welche dem Darlehensgeber die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vorbehalts Verkäufers auferlegen, soll verhindert werden, daß der Vorbehaltskäufer seine Lieferanten über die Unwirksamkeit der Vorausabtretung der Kundenforderungen bei vorausgegangener Globalzession an die Bank täuschen muß, um weiterbeliefert zu werden. Die RechtsStellung der Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin war also im wesentlichen nicht anders, als wenn die zu dem Einzug ermächtigte Firma N0liB den Kaufpreis von durch Last- Der Unterschied zur Globalzession besteht darin, daß der Vorbehaltskäufer nicht gezwungen ist, die rechtlich und wirtschaftlich dem VorbehaltsVerkäufer zustehenden Gelder zweckfremd zugunsten der Bank zu verwenden. Wirtschaftlich gesehen ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der Lage beim echten Factoring, bei dem der Vorbehaltskäufer die Forderungen gegen seine Abnehmer an den Factor verkauft, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig ist (vgl. Eine andere Frage ist es, ob sich die Bank dem Vorwurf sittenwidriger Schädigung aussetzt, wenn sie Wechsel diskontiert und dabei weiß, daß dies dem Kunden nicht erlaubt ist und dieser den Diskonterlös zweck-fremd verwendet. Es unterstellt offensichtlich zugunsten der Klägerin, daß die Firma NflHHHB dieser gegenüber nicht berechtigt war, den Wechsel bei der Beklagten zu diskontieren. Eine sittenwidrige Schadenszufügung durch den Erwerb des Wechsels könnte der Beklagten nur vorgeworfen werden, wenn sie in Kenntnis dieser Verpflichtung die Firma N|HB dazu verleitet hätte, ihr den Wechsel zur Minderung des Debets zu überlassen, statt ihn zugunsten der Klägerin zu verwenden. Dazu reicht es nicht aus, daß die Beklagte lediglich der Firma NflHB einen Wechseldiskontkredit gewährte und Kundenwechsel zu dem Diskont hereinnahm, obwohl ihr - wie unterstellt werden kann -der verlängerte Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten dieser Firma bekannt war. B. Androhung von Nachteilen) auf die Firma N^BHI^Hi eingewirkt hätte, um sie zu veranlassen, den Wechsel nicht pflichtgemäß der Klägerin zu übertragen, sondern ihr zu überlassen. Die Firma ist vielmehr nicht gezwungen gewesen, den Wechsel bei der Beklagten zu diskontieren. Das Berufungsgericht konnte auch nicht feststellen, daß die Beklagte damit gerechnet hat, die Firma N0HHIHB werde vor Fälligkeit des Wechsels in Vermögensverfall geraten. Die Revision wiederholt den Vortrag der Klägerin, die im Globalzessionsvertrag enthaltene dingliche Verzichtsklausel, wonach Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Vorbehalts von der Globalabtretung erfaßt werden sollten, stelle ebenso wie die Mschuldrechtliche Teilverzichtsklausel” (vgl. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe mit dieser Klausel lediglich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Rechnung getragen, wonach eine Globalzession sittenwidrig und nichtig sei, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfasse, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerter Eigentumsvorbehalte Dafür, daß die Beklagte mit dieser Klausel irgendwelche vertraglichen Pflichten gegenüber den Lieferanten der Firma habe über-
Nachschlagewerk: ja 6GHZ: nein BGB §§ 138 Bb, 816 Ein Kreditinstitut, das einem Kunden einen Wechseldiskontkredit gewährt und dessen Kundenwechsel diskontiert, obwohl dieser die Forderungen gegen seine Abnehmer durch verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus an seinen Lieferanten abgetreten hat, verstößt dadurch grundsätzlich nicht gegen die Verpflichtung des Geldkreditgebers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vorbehaltsverkäufers. BGH, Urt. v. 19. Februar 1979 - II ZR 186/77 - OLG Schleswig LG Flensburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 186/77 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1979 Kaufmann Justizobersekretärin als U rkandsbeamter der GeachlfUstelle in dem Rechtsstreit der Heinrich H| GmbH & Co. KG, Kfli-¥| Nordhafen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die PfflHl Eisen und Stahl Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in I4HHB, diese vertreten durch die Geschäftsführer Direktor StefanBjHHB, Diplom-Kaufmann Fritz Sj und Kaufmann Georg La| Straße, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt * gegen die KreissparkasseScHHHB-F! den Vorstand, RflHBkstraße vertreten durch 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. März 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Sparkasse war die Hausbank der Baustoffhandlung Firma Hans Inhaber Johannes MBIB. Dieser befand sich seit Anfang/Mitte 1973 in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Die Beklagte hatte ihm durch Kreditvertrag vom 11. Januar 1973 einen Kredit in laufender Rechnung bis zu dem Höchstbetrage von 500.000 DM gewährt, den MBIH in vollem Umfange in Anspruch nahm und zeitweise überzog. Zur Sicherung dieses Kredits schloß die Beklagte mit MIBB einen Globalzessionsvertrag, in dem es unter anderem heißt: ’’Die Forderungen, die bei ihrer Entstehung dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Zedenten unterliegen, sind mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten EigentumsVorbehalt erfaßt werden.” Die Klägerin hat die Firma mit der sie schon lange in Geschäftsverbindung stand, unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Baustoffen beliefert. Im Januar 1974 kaufte die Firma von der Klägerin Betonstahl zu dem Preise von 35.975,80 DM, den diese auftragsgemäß dem Bauunternehmer auslieferte. Die Firma gab der Klä- gerin - wie es jahrelanger Übung entsprach - zur Begleichung der am 15. Februar 1974 zahlbaren Rechnungen ein am 15. Mai 1974 fälliges Akzept. Andererseits übergab A^IHB der Firma am 1. Februar 1974 einen zu dem 1. Mai 1974 fälligen Wechsel über 49.789,55 DM. Dieser Betrag enthielt den Kaufpreis für die Betonstahllieferungen der Klägerin, die die Firma am 14. und 17. Januar 1974 gegenüber A^IHIB mit insgesamt 37.405,29 DM berechnet hatte. Diesen Wechsel gab die Firma N0IHB im Rahmen des ihr ebenfalls gewährten Wechseldiskontkredits der Beklagten zu dem Diskont. Diese schrieb den Diskonterlös dem Geschäftskonto der Firma ’’Eingang Vorbehalten” gut. Dieses Konto wies einen Schuldsaldo von über 500.000 DM auf. ABHÜHI löste den Wechsel bei Verfall ein. Die Firma bat hingegen den Wechsel der Klägerin nicht mehr eingelöst. Sie hat Ende März 1974 ihre Zahlungen eingestellt. Der Konkurs ist nicht eröffnet worden, weil kein Gläubiger zur Zahlung des Vorschusses bereit war. Die Firma ist im Handelsregister gelöscht worden. Die Kaufpreisforderung der Klägerin steht noch offen. Die Klägerin hält unter anderem die Wechseldiskontierung für nichtig und verlangt daher von der Beklagten Bezahlung von 35.975,80 DM, weil sie in dieser Höhe die der Klägerin zustehende Forderung eingezogen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des ihrer Kaufpreisforderung entsprechenden Teils des Geldbetrages zu, den A0| der Beklagten bezahlt hat, als er den Wechsel einlöste. Entgegen der Ansicht der Revision hat AfBHHB mit seiner Zahlung nicht die Kaufpreisforderung beglichen, sondern die Wechselforderung. Diese aber stand der Beklagten zu, die deshalb nicht Nichtberechtigte im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB war. 5 - 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kaufpreisforderung der Firma N gegen sei aufgrund des zwischen der Klägerin und der Firma N verein- barten verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin als Lieferantin des Betonstahls abgetreten worden. Der Globalzessionsvertrag der Beklagten mit der Firma steht der Abtretung nicht entgegen, da er Forderungen, die - wie hier - bei ihrer Entstehung dem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten unterliegen, nicht erfaßt. 2. Unstreitig ist, daß der von A^HHB akzeptierte und der Firma Nfl|übergebene Wechsel unter anderem der Begleichung der Kaufpreisforderung für den von der Klägerin gelieferten Betonstahl diente. AflHHP, der die Abtretung damals nicht kannte, hat also zur Erfüllung der Kaufpreis forderung eine Leistung an die Firma NflHHIB, die vermeintliche Gläubigerin, dadurch bewirkt, daß er dieser gegenüber eine Wechselforderung eingegangen ist (§ 364 Abs. 2 BGB). Daß es sich dabei (nur) um eine Leistung erfüllungshalber gehandelt hat (vgl. SenUrt. v. 20. 10. 75 - II ZR 55/74, WM 1975, 1255, 1256) ändert nichts daran, daß dies diejenige Leistung war, die der Schuldner auf die Kaufpreisforderung bewirkt hat. Die spätere Zahlung an die Beklagte hatte den Zweck, die zur Erfüllung der Kaufpreisforderung eingegangene Wechselverbindlichkeit zu begleichen. Daß damit zugleich auch die Kaufpreisforderung erlosch (§§ 407, 364 Abs. 2, 362 BGB), macht die Zahlung nicht auch zu einer solchen auf die Kaufpreisforderung, denn deren Erlöschen ist lediglich eine rechtliche Folge der Erfüllung der erfüllungshalber eingegangenen Wechselverbindlichkeit. 3. Die Wechselforderung stand im Zeitpunkt der Einlösung des Wechsels der Beklagten zu. Es lag daher keine Leistung an einen "Nichtberechtigten" im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB vor. Die Klägerin war nicht aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts Inhaberin auch der Wechselforderung geworden. Dem steht bereits entgegen, daß die bürgerlichrechtliche Abtretung einer Wechselforde mang die Übertragung der Wechselurkunde verlangt (vgl. die SenUrt. v. 12. 12. 57 - II ZR 43/52, LM WG Art. 11 Nr. 1 u. v. 15. 12. 69 - II ZR 252/67, WM 1970, 245, 246). Eigentümerin der Wechselurkunde und Inhaberin der Wechselforderung ist zunächst die Firma geworden. Diese hat den Wechsel anläßlich der Diskontierung der Beklagten übertragen. Die Beklagte war bei Verfall Inhaberin des Wechsels und berechtigt, vom Bezogenen Bezahlung zu verlangen (Art. 28 WG). Asmussen hat daher mit der Bezahlung der Wechselsumme nicht eine Leistung an einen Nichtberechtigten bewirkt, sondern an den Forderungsinhaber. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB; der Fall liegt insoweit anders als derjenige, in dem der Vorbehaltskäufer die Forderung aus dem Weiterverkauf an den Warenkreditgeber und den Geldkreditgeber abtritt und der letztere diese einzieht (vgl. BGHZ 32, 357). 4. Die Revision ist hingegen der Ansicht, die Bank müsse hinsichtlich der Wechselforderung als "Nichtberechtigten im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB angesehen werden, wenn ihr die Forderung aus dem Grundgeschäft deshalb nicht zustehe, weil diese im voraus an den Lieferanten des Diskontnehmers durch Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten worden sei. Andernfalls würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Verhältnis zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten und der Globalzession der Kundenforderungen des Käufers an seine Bank ihre praktische Bedeutung weitgehend verlieren. Durch die Diskontierung von Kundenwechseln könne nämlich die Bank auf den Kaufpreis zugreifen und damit den verlängerten EigentumsVorbehalt unterlaufen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Durch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Lösung des Konflikts zwischen Geldkredit-und Warenkreditgeber, welche dem Darlehensgeber die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vorbehalts Verkäufers auferlegen, soll verhindert werden, daß der Vorbehaltskäufer seine Lieferanten über die Unwirksamkeit der Vorausabtretung der Kundenforderungen bei vorausgegangener Globalzession an die Bank täuschen muß, um weiterbeliefert zu werden. In eine vergleichbare Lage gerät der Vorbehaltskäufer nicht, dem seine Bank einen Wechseldiskontkredit gewährt. Durch die bloße Kreditbewilligung wird für den Kunden nur die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Einreichung von Wechseln zu dem Diskont geschaffen. Daher ist ein Vorbehaltskäufer, der seinem Verkäufer gegenüber nicht berechtigt ist, die Kundenwechsel zu dem Diskont weiterzugeben, nicht gezwungen, gegen diese vertragliche Verpflichtung zu verstoßen. Nimmt die Bank den Wechsel zu dem Diskont an, erhält der Kunde den Diskonterlös ausbezahlt, und zwar in der Regel - wie hier - durch Gutschrift auf dem Girokonto. Der Vorbehaltskäufer kann also über die Wechselsumme in voller Höhe - die Diskontspesen trägt im allgemeinen der Abnehmer - grundsätzlich frei verfügen. Dies war auch bei der Firma NfBH^HBder Fall, obwohl ihr Konto auch nach der Gutschrift des Diskonterlöses noch einen Schuldsaldo aufwies, da ihr die Beklagte damals noch Kredit gewährte . Die RechtsStellung der Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin war also im wesentlichen nicht anders, als wenn die zu dem Einzug ermächtigte Firma N0liB den Kaufpreis von durch Last- schrift eingezogen hätte oder sich von diesem hätte überweisen lassen. Die Klägerin hat die Firma NfllHHHB zwar nicht ausdrücklich zu dem Einzug der ihr im voraus abgetretenen Forderungen gegen Abnehmer ermächtigt, die Befugnis hierzu liegt indessen in der der Firma NflHHIH erteilten uneingeschränkten Veräußerungsermächtigung gemäß Nr. 4 d ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (vgl. BGHZ 69, 254, 259). Der Unterschied zur Globalzession besteht darin, daß der Vorbehaltskäufer nicht gezwungen ist, die rechtlich und wirtschaftlich dem VorbehaltsVerkäufer zustehenden Gelder zweckfremd zugunsten der Bank zu verwenden. Ferner kann der Vorbehalts-Verkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung mit seinem Abnehmer (Beschränkung der Einzugsermächtigung, Erlösklauseln) sein Interesse wahren, was ihm bei der uneingeschränkten Globalzession nicht möglich ist. Wirtschaftlich gesehen ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der Lage beim echten Factoring, bei dem der Vorbehaltskäufer die Forderungen gegen seine Abnehmer an den Factor verkauft, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGHZ 69, 254). Eine andere Frage ist es, ob sich die Bank dem Vorwurf sittenwidriger Schädigung aussetzt, wenn sie Wechsel diskontiert und dabei weiß, daß dies dem Kunden nicht erlaubt ist und dieser den Diskonterlös zweck-fremd verwendet. Dies ist im Einzelfall nach § 826 BGB zu beurteilen. Eine allgemeine Rechtspflicht der Bank, die Interessen der Vorbehaltsverkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung mit ihrem Wechseldiskontnehmer zu wahren, besteht nicht. Die Bank kann in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgehen, daß der Kunde den Diskonterlös sachgerecht nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft verwendet (BGHZ aaO). Eine Pflicht, die zweckentsprechende Verwendung des Erlöses zu überwachen, besteht für die Bank nicht (vgl. auch SenUrt. v. 19. 2. 59 - II ZR 200/57, WM 1959, 472). II. Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Es unterstellt offensichtlich zugunsten der Klägerin, daß die Firma NflHHHB dieser gegenüber nicht berechtigt war, den Wechsel bei der Beklagten zu diskontieren. Demnach wäre die Firma NHHH zu demindest verpflichtet gewesen, über den Wechsel nur zugunsten der Klägerin zu verfügen. Eine sittenwidrige Schadenszufügung durch den Erwerb des Wechsels könnte der Beklagten nur vorgeworfen werden, wenn sie in Kenntnis dieser Verpflichtung die Firma N|HB dazu verleitet hätte, ihr den Wechsel zur Minderung des Debets zu überlassen, statt ihn zugunsten der Klägerin zu verwenden. Nur eine Verleitung zur Verletzung von Vertragsrechten Dritter kann als sittenwidriges Verhalten betrachtet werden (vgl. SenUrt. v. 15. 12. 69 aaO). Ein solches Zusammenwirken mit der Firma NBHHIHi ist von der Klägerin indessen nicht dargelegt worden. Dazu reicht es nicht aus, daß die Beklagte lediglich der Firma NflHB einen Wechseldiskontkredit gewährte und Kundenwechsel zu dem Diskont hereinnahm, obwohl ihr - wie unterstellt werden kann -der verlängerte Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten dieser Firma bekannt war. Es fehlt jede Darlegung, daß die Beklagte irgendwie bewußt unter Anwendung verwerflicher Mittel (z. B. Androhung von Nachteilen) auf die Firma N^BHI^Hi eingewirkt hätte, um sie zu veranlassen, den Wechsel nicht pflichtgemäß der Klägerin zu übertragen, sondern ihr zu überlassen. Die Firma ist vielmehr nicht gezwungen gewesen, den Wechsel bei der Beklagten zu diskontieren. Sie hat aufgrund eigenen Entschlusses ohne Beteiligung der Beklagten dieser den Wechsel zu dem Diskont überlassen. Das Berufungsgericht konnte auch nicht feststellen, daß die Beklagte damit gerechnet hat, die Firma N0HHIHB werde vor Fälligkeit des Wechsels in Vermögensverfall geraten. Dazu habe sie keinen Anlaß gehabt, weil die Firma NflHBBBI bis Ende März 1974 noch mit Gewinn gearbeitet und noch wenige Tage vor der Zahlungseinstellung mit Skonto bezahlt habe. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe seit Januar 1974 praktisch die Geschäfte der Firma NHHHHB geführt, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet. Wenn es unter diesen Umständen eine 11 I vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch Hereinnahme des Wechsels verneint hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. III. Die Revision wiederholt den Vortrag der Klägerin, die im Globalzessionsvertrag enthaltene dingliche Verzichtsklausel, wonach Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Vorbehalts von der Globalabtretung erfaßt werden sollten, stelle ebenso wie die Mschuldrechtliche Teilverzichtsklausel” (vgl. dazu die Urt. d. BGH v. 9. 11. 78 - VII ZR 54/77 u. 17/76, WM 1979f 11 u. 13) einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe mit dieser Klausel lediglich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Rechnung getragen, wonach eine Globalzession sittenwidrig und nichtig sei, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfasse, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerter Eigentumsvorbehalte x IP / f<k künftig abtreten müsse. Dafür, daß die Beklagte mit dieser Klausel irgendwelche vertraglichen Pflichten gegenüber den Lieferanten der Firma habe über- nehmen wollen, fehle es an jedem Anhaltspunkt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht angreifbar. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh