Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Hecht erkannt: Da m^fund die Beklagte an dem Vertrag festhalten wollten, die Klägerin aber von der Beklagten die Gewähr verlangte, daß alle Beträge, die ihr als Treuhänderin zustanden, an sie abgeführt würden, schlossen die Parteien und Euroring am 5. Mai 1964 gewährte Frist nicht eingehalten hatte, hat die Klägerin auf Grund des Vertrages im Wege der Stufenklage unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die im Januar 1964 bei ihr eingegangenen Mieten für die von der Klägerin betreuten Filme und den sich daraus zu ihren Gunsten ergebenden Betrag abzüglich bereits geleisteter 30.000 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht leitet die Pflicht der Beklagten, die für Januar 1964 tatsächlich bei ihr eiugegunge-nen, auf die Produzenten entfallenden Anteile an den Mnspielerlosen an die Klägerin abzuführen, nebeneinander aus mehreren Bestimmungen des Vertrages vom 5« Februar U64 her, und zwar in erster Linie aus dessen ä 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Treuhandverträge. In § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 5« Februar 1964 (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) hatte die Beklagte erklärt, von den Rechten und Pflichten Kenntnis genommen zu haben, die Euroring in den Treuhand-verträgen gegenüber der Klägerin "hat und übernommen hat". In Abs. 2 hatte sie anerkannt, "daß durch ihre Einschaltung (Fakturierung, Debitorenbuchhaltung, Einziehung und Verteilung der Einspielerlöse)11 die Rechte der Klägerin aus den Treuhandverträgen "nicht geschmälert werden" sollten. Das Berufungsgericht führt aus: Habe die Einschaltung der Beklagten unter anderem in der "Verteilung der Einspielerlöse" bestanden, so könne § 1 Abs. 1 des Vertrages nur dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, die Einspielerlöse ebenso zu behandeln, wie Euroring selbst das nach den Treuhandverträgen hätte tun müssen, also die eingehenden Filmmieten, soweit sie der Klägerin als Treuhänderin der Produzenten zustanden, unmittelbar an die Klägerin abzuführen. Anderenfalls wären nämlich entgegen § 1 Abs. 2 die Rechte der Klägerin durch die Einschaltung der Beklagten beeinträchtigt worden; denn während EH^I^P zunächst selbst in der Lage gewesen sei, die eingehenden Filmmieten an die Klägerin weiterzuleiten, habe sie das nach der Einschaltung der Beklagten durch den mit dieser geschlossenen Vertrag vom 10. Februar 1964 eiuen Scheck über 40.000 DM als d contoüahlung von je 10.000 DM für die drei Januardekaden und die erste Februardekade übersandt habe mit dem Bemerken, daß die Zahlung für die erste Februardekade auf den Monat Januar zu verrechnen sei, wenn sich in der Froduzenten-abrechnung zu dem 25# Februar 1964 ein Restbetrag zu Gunsten der Klägerin ergeben sollte. Allgemein heißt es sodann: Die Bezahlung aller aus den Geldeingängen zu Gunsten Dritter fällig werdenden Anteile erfolge unmittelbar durch die Beklagte, und zwar auf Grund der von Euroring zu dem 20. a) Bas Berufungsgericht hat aus § 1 Abs. 1 und 2 des Vertrages vom 5* februar 1964 eine Zshlungapflieht der Beklagten gegenüber der Klägerin entnommen* Die Revision meint, hierfür könne allenfalls § 1 Abs, 4 des Vertrages herangesogen werden, den aber das Berufungsgericht zu Unrecht in diesem Sinne aufgefaßt habe* e) Erlangte die Klägerin schon mit dem Geldeingang Bei der Beklagten im Januar 1964 gegen sie einen Anspruch auf Abführung der liro&usentenanteile, während der Euroring nur Umsatzsteuern, Verleiiiprovisionen und etwaige Verkosten gutzubringen waren, so kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daö im März 1964 über, das Vermögen von fflMMHHIder Konkurs eröffnet worden ist* x) Ebenso ist es der Beklagten verwehrt, geltend au machen, aus den bei ihr eingegangenen Geldero auf Mei-sung von hiHBP 300*000 - 490.000 UM au die bank überwiesen zu haben* Dabei kommt es auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 407 Abs* 1 letzter Halbsatz BGB nicht an. Februar 1964 auch für den Monat Januar vorbehaltlos zur Abführung der bei ihr eingegangenen, auf die Klägerin als Treuhänder in der XPoduxeuten entfallenden Einspielsrlöse verpflichtet und in § 1 Abs* 4 des Vertrages insoweit auf jegliches 2urückbe~ haltungs- oder Aufrecimungsrecht verzichtet hatte. Die Klägerin habe zu demindest für Januar bei Abschluß des Vertrages keine Ansprüche mehr aus diesen Abtretungen gebebt* Sie habe also durch die Einschaltung der Beklagten nicht mehr in ihren Hechten geschmälert1* werden kennen* 3* Auf (irund der Aussage des Revisors Weidemaun hat das Berufungsgericht festgestellt, daß als Einspiel*-' erlöse der von der Klägerin 'betreuten filme für Januar 1964 bei der Beklagten 131*239#26 IM eingegangen sind und daß davon auf die Produzenten 89*767,13 DM entfallen» Davon hat das Berufungsgericht entsprechend der Bestimmung der Beklagten im Schreiben vom 4* Februar 1964 und der ihr folgenden Berechnung der Klägerin die 30»0ÖÖ DM abgewogen, die die Klägerin durch Scheck für Januar 1964 bereits erhalten hatte« Demgemäß hat es den der Klägerin noch zustehenden Betrag auf 39«767,13 DM errechnet * Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, zugunsten von D^NMHBlun^ damit zugunsten der Beklagten hätten noch Verkosten berücksichtigt werden müssen, üoersieht eie, daß solche Vorkosten in den Verleihabrechnungen nicht erscheinen» Rs wäre ihre Sache gewesen, gegenüber dem Vorbringen der Klägerin, daß die Vorkosten bei den meist älteren filmen bereits abgedeckt waren, damn tun, daß noch solche Kosten in Betracht kamen» 4« Me Annahme des Berufungsgerichte, daß der Anspruch der Klägerin auf Abführung der im Januar bei der Beklagten eingegangenen Bilmmieten spätestens am 10, Mai 1964 fällig gewesen sei, ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum* Gegenüber dem von der levisIon weiterverfolgten, wiederum auf, den Vertrag vom 10* Januar 1964 gestützten Mnwand der Beklagten, ihr hätten zunächst von Euroring erstellte und von der Klägerin gegengezeichnete Produzent enables cnnnngen vorgelegt werden müssen, greift jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts durch, in den Treuhandvertragen sei die Abführung der Produzenten' aateile nicht von der Gegenzeichnung der Abrechnungen durch die Klägerin abhängig gemacht worden* Me Rechtsstellung äer Klägerin ans diesen Verträgen durfte ver-einbarnngagemäB nicht geschmälert werden (Vertrag vom h* Februar 1964 § 1 Abs, 2)* Die Beklagte hat überdies am 6, April 1964 die Erstellung der Januarabrecimung ' bis zu dem 10, Mai 1964 zugesagt* 0, Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit (BU ä, 27/28) sind, wie der Orteilezusammenhang ergibt, dahin zu verstehen, daß die•Beklagte, weil eie nicht bis zu dem 10* Mai 1964 gezahlt hat, auch ohne eine weitere Mahnung der Klägerin gern iS ^ 284 Abs* 2 Butz I Des weiteren bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin, die keinen eigenen Versugsschaden erlitten hat, sei berechtigt, von der Beklagten den Yerzugsschaden ihrer Treugeber, der Produzenten, ersetzt zu verlangen, Jedoch'ist dem Berufungsgericht auch insoweit...
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 186/68 URTEIL Verkündet am
13. Juli 1970 Heil y
Justizhauptsekretär
alt Urkundtbeamter der Geaehlftaatelle
in dem Rechtsstreit
der uiB Al
vertreten durch ihre Geschäftsführer FflBBstraßeBL
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die BJHB RflHHHP- und TflHHIVAG,
vertreten durch ihren Vorstand Br. Hans und
Br. Kurt WBHB, tiBHÜB FSHHMBBtraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.h.c
(
Nj
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze,
Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Juli 196b wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseu.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Treuhänderin der Hersteller von 49 Filmen. Die Hersteller hatten ihre Auswertungsrechte der Firma GmbH
) übertragen. Die Klägerin hatte für jeden Film nach Formular mit Euroring einen sog. Treuhand-und Kreditsicherungsvertrag, nachfolgend nur als "Treu-handvertrag" bezeichnet, geschlossen. Danach waren die Einspielerlöse, soweit sie dem Produzenten gebührten, in genau bezeichneter Weise an die Klägerin abzuführen.
£(0 war berechtigt, auch zahlreiche Filme auszuwerten, die nicht von der Klägerin betreut wurden. Sie hatte durch Vertrag vom 10. Januar 1964 der Beklagten, ihrer Kreditgeberin, den Einzug aller Filmmieten von den Theaterbesitzern überlassen. Dabei hatten und
die Beklagte Vereinbarungen über die Verteilung der Filmmieteu getroffen, durch die nach Ansicht der Klägerin die Rechte der von ihr vertretenen Filmproduzenten beeinträchtigt wurden. Da m^fund die Beklagte an dem Vertrag festhalten wollten, die Klägerin aber von der Beklagten die Gewähr verlangte, daß alle Beträge, die ihr als Treuhänderin zustanden, an sie abgeführt würden, schlossen die Parteien und Euroring am 5. Februar 1964 einen Vertrag, in dem die Klägerin dem Einzug der Filmmieten durch die Beklagte zustimmte, während die Beklagte eine Reihe von Verpflichtungen übernahm, über deren Inhalt und Umfang die Parteien streiten.
Nachdem EdHV März 1964 in Konkurs gefallen war und die Beklagte die ihr am 6. April 1964 für die Abrechnung über die eingegangenen Filmmieten bis zu dem 10. Mai 1964 gewährte Frist nicht eingehalten hatte, hat die Klägerin auf Grund des Vertrages im Wege der Stufenklage unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die im Januar 1964 bei ihr eingegangenen Mieten für die von der Klägerin betreuten Filme und den sich daraus zu ihren Gunsten ergebenden Betrag abzüglich bereits geleisteter 30.000 DM zu zahlen.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte rechtskräftig zur Rechnungslegung verurteilt.
Da die Beklagte die Rechnung nicht legte, hat die Klägerin durch ihren Revisor l^HHVnach Prüfung der von der Beklagten und Verfügung gestellten
Unterlagen selbst ihren Anspruch errechnet und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 59.767,15 DM nebst 10,5 % Zinsen als Verzugsschaden der Produzenten seit dem 10. Mai 1y64 an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat insbesondere bestritten, dutf gegen sre Zahlungsansprüche wegen der vereinnahmten hinspielerlose erhoben werden nennten. Auch sei eine Berechnung des Anteils, der auf die von der Klägerin betreuten Pilme entfalle, nicht möglich, ferner hat die Beklagte die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs und die Berechtigung eines Anspruchs auf Verzugsschaden bestritten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben auch dem Zahlungsantrag entsprochen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klugabweisungs antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht leitet die Pflicht der Beklagten, die für Januar 1964 tatsächlich bei ihr eiugegunge-nen, auf die Produzenten entfallenden Anteile an den Mnspielerlosen an die Klägerin abzuführen, nebeneinander aus mehreren Bestimmungen des Vertrages vom 5« Februar U64 her, und zwar in erster Linie aus dessen ä 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 der Treuhandverträge.
ln der zuletzt genannten Bestimmung hatte Euroring sich verpflichtet, die im Inland erzielten Einspielerlüse
nach Abzug von Umsatzsteuern, Vorkosten und Verleihprovisionen am 10., 20. und 30. eines' jeden Monats auf ein Anderkonto der Klägerin zu überweisen.
In § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 5« Februar 1964 (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) hatte die Beklagte erklärt, von den Rechten und Pflichten Kenntnis genommen zu haben, die Euroring in den Treuhand-verträgen gegenüber der Klägerin "hat und übernommen hat". In Abs. 2 hatte sie anerkannt, "daß durch ihre Einschaltung (Fakturierung, Debitorenbuchhaltung, Einziehung und Verteilung der Einspielerlöse)11 die Rechte der Klägerin aus den Treuhandverträgen "nicht geschmälert werden" sollten.
Das Berufungsgericht führt aus: Habe die Einschaltung der Beklagten unter anderem in der "Verteilung der Einspielerlöse" bestanden, so könne § 1 Abs. 1 des Vertrages nur dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, die Einspielerlöse ebenso zu behandeln, wie Euroring selbst das nach den Treuhandverträgen hätte tun müssen, also die eingehenden Filmmieten, soweit sie der Klägerin als Treuhänderin der Produzenten zustanden, unmittelbar an die Klägerin abzuführen. Anderenfalls wären nämlich entgegen § 1 Abs. 2 die Rechte der Klägerin durch die Einschaltung der Beklagten beeinträchtigt worden; denn während EH^I^P zunächst selbst in der Lage gewesen sei, die eingehenden Filmmieten an die Klägerin weiterzuleiten, habe sie das nach der Einschaltung der Beklagten durch den mit dieser geschlossenen Vertrag vom 10. Januar 1964 nicht mehr gekonnt•
Diese Vertragsauslegung werde dadurch bestätigt, daß die Beklagte der Klägerin am 4. Februar 1964 eiuen Scheck über 40.000 DM als d contoüahlung von je 10.000 DM für die drei Januardekaden und die erste Februardekade übersandt habe mit dem Bemerken, daß die Zahlung für die erste Februardekade auf den Monat Januar zu verrechnen sei, wenn sich in der Froduzenten-abrechnung zu dem 25# Februar 1964 ein Restbetrag zu Gunsten der Klägerin ergeben sollte.
1• Die Revision leitet die gegen diese Darlegungen erhobenen Angriffe in erster Linie aus dem Vertrag der Beklagten mit 10. Januar 1964 her. Darin
hatte KUB die Beklagte mit Wirkung vom 2. Ja-uuar 1964 unwiderruflich beauftragt, alle bestehenden und zukünftigen Außenstände einzuziehen. Aus den Geld-oingängen für die von der Klägerin betreuten Filme sollte die Beklagte täglich 40 i> aussondern und zu-nächst auf einem für die Klägerin zu errichtenden Konto ansammeln, die verbleibenden 52 > aber mit ]1MBB verrechnen. Allgemein heißt es sodann: Die Bezahlung aller aus den Geldeingängen zu Gunsten Dritter fällig werdenden Anteile erfolge unmittelbar durch die Beklagte, und zwar auf Grund der von Euroring zu dem 20. jeden Monats für den Vormonat erstellten Froduzentenabrechnungen, die von Euroring den jeweils berechtigten Lizenzgebern, Treuhändern oder sonstigen Berechtigten übersandt, von diesen geprüft und gegengezeichnet würden; diese so gegengezeichneten Froduzentenabrechnungen hätten als gemeinsame Weisung der EflHHP und des jeweils Berech-tigten au die Beklagte zu gelten, die nach diesen Abrechnungen geschuldeten Anteile an die Berechtigten zu bezahlen.
Me Revision meint» gemäß dieser Vereinbarung
könne die Klägerin aus mehreren Gründen (noon) nichta von der Beklagten verlangen. Sie beruft eich dafür unter anderem auf Ausführungen des I. Zivilsenats im Urteil vom 10* Juli I960 (1 ZR 124/66)* das in einem Rechtsstreit zweier anderer Klägerinnen gegen die Beklagte ergangen ist.
Die Klägerin hatte sich aber, anders als die Klägerinnen in dem von dem I. Zivilsenat entschiedenen Balls mit der Vereinbarung vom IQ. Januar 1964 nicht zufrieden gegeben, sondern dagegen protestiert und selbst einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Euroring hatte diesem Vertrag zugestimmt*
Mit Recht ist das Berufungsgericht von diesem Vertrag ausgegangen.
2. Me Revision greift vergeblich die Vertragsaas-leguiig des Berufungsgerichts an*
a) Bas Berufungsgericht hat aus § 1 Abs. 1 und 2 des Vertrages vom 5* februar 1964 eine Zshlungapflieht der Beklagten gegenüber der Klägerin entnommen* Die Revision meint, hierfür könne allenfalls § 1 Abs, 4 des Vertrages herangesogen werden, den aber das Berufungsgericht zu Unrecht in diesem Sinne aufgefaßt habe*
Ob dies zutrifft, kann dahinstehen; denn eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist einwandfrei bex*eits aus den ersten beiden Absätzen des § 1 hergeleitet worden*
Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht unter Verstoß gegen §§ 133, 157 BUB den Sinn der Vereinbarung vex'Scannt, durch Einschaltung der Beklagten dürften die
Rechte der Klägerin aus den Treuh^aävertTägQn nicht 'figescismälertu werden« Da die Klägerin ihre Ansprüche gegen KMMMNMi auf gab , wäre ihre Rechtsstellung beeinträchtigt , wenn nicht Ansprüche gegen die Beklagte auf Abführung der von ihr vereinnahmten Jöineplelerlose an die Steile der Ansprüche gegen Karoring träten*
b) Der Revision ist zuzugeben, daü die Beklagte nicht neben gesamtschuldnerisch fax* Binspiel-
erlöse haftete, die nicht an eie überwiesen wurden* hier geht es indes, wenn man von dein Veraugssohaden der Produzenten absieht, nur um diejenigen Beträge, die tatsächlich »ei der Beklagte« eingegaugen sind, und um die xflicht uer des lugten, diese Beträge anteilig an -1. e Klägerin we lit-re ule it eu.
e) Die Revision uieiul, der Vertrag der Parteien s e i d e s Lu. r h ti i e nt ma üg eblich, weil die Be klagt e d is \reuü&uöverträge nicht gekannt hübe. Sie überslaut,
eile unstrsXLig >.:uüug Januar 1 äd-1 von der ■
r.xagerin ein master dieser Vertrage erhalten hatte unu aneurücKiloa erklärt hat, sie hübe von den liechten und ixXientau Kenntnis genommen, die BMBHHlin den Vertragen gegenüber der Klägerin übernommen habe*
d) ns ist auch unerheblich, daü die Klägerin der Beklagten nicht die Verträge verge!egt hat, die die Hersteller der Bilme über deren Auswertung mit geschlossen hatten* Insoweit genügte es, der Beklagten •».it aut eilen, wieviel Prozent der Kiuspielerlöse jedes Bilms aui der Produzenten und wieviel Prozent als Ver-.1 eihprovisiü« auf entfielen* Bus hat die Un-
garin goü n, rfi.e sien aus ihrem vuu der heklngiou sei box
vorgelegten Schreiben vom 1?* Jaguar 1964 nebst Auf-Stellung (Ga Bl* 111 f *) ergibt. Me Beklagte bat in Kenntnis dieser Aufstellung den Vertrag geschlossen*
Sie hat nie substantiiert geltend gemacht, daß die Aufstellung falsch gewesen sei*
e) Erlangte die Klägerin schon mit dem Geldeingang Bei der Beklagten im Januar 1964 gegen sie einen Anspruch auf Abführung der liro&usentenanteile, während der Euroring nur Umsatzsteuern, Verleiiiprovisionen und etwaige Verkosten gutzubringen waren, so kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daö im März 1964 über, das Vermögen von fflMMHHIder Konkurs eröffnet worden ist*
x) Ebenso ist es der Beklagten verwehrt, geltend au machen, aus den bei ihr eingegangenen Geldero auf Mei-sung von hiHBP 300*000 - 490.000 UM au die bank überwiesen zu haben* Dabei kommt es auf die
von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 407 Abs* 1 letzter Halbsatz BGB nicht an. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte gegenüber der Klägerin am 9. Februar 1964 auch für den Monat Januar vorbehaltlos zur Abführung der bei ihr eingegangenen, auf die Klägerin als Treuhänder in der XPoduxeuten entfallenden Einspielsrlöse verpflichtet und in § 1
Abs* 4 des Vertrages insoweit auf jegliches 2urückbe~ haltungs- oder Aufrecimungsrecht verzichtet hatte. Die
Klägerin hat auch entgegen der Annahme der Revision nur Einspielerlöse für von ihr betreute Filme geltend ge-
’lit, das Beruiuugsgerxcnt tv ln rstellt
g) Me Revision macht noch geltend* die in § 2 der Preuhandverträge vorgesehenen Abtretungen hätten nur Bictierheitehalhex’“ erfolgen sollen* Deshalb hätte das Berufungsgericht prüfen müssen* welche Ansprüche am 5* Februar 1964 und später der Klägerin noch zuge-bfanden hätten« Außerdem seien die von Euxwing an die Klägerin übertragenen obligatorischen Ansprüche gegen die 1heaterbesitser in dem Augenblick infolge Erfüllung erloschen* in dem die fheaterbesitzer die Einspielerlöse gezahlt hätten. Damit seien die abgetretenen Ansprüche auf Einspielerlöse entfallen. Die Klägerin habe zu demindest für Januar bei Abschluß des Vertrages keine Ansprüche mehr aus diesen Abtretungen gebebt* Sie habe also durch die Einschaltung der Beklagten nicht mehr in ihren Hechten geschmälert1* werden kennen*
Damit verkennt die Revision den Inhalt der zwischen den verschiedenen Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen* Euroring batte die Ansprüche auf MImmieten gegen die Iheaterbesiizer in der lat nur zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten* und diese Ansprüche sind durch die Zahlungen der fheaterbesitzer an die Beklagte erloschen* Die Parteien streiten aber nicht um diese Ansprüche von MIWHHII gegen die Iheaterbeeitzer * sondern um die Ansprüche der Produzenten gegen Euroring* die die Produzenten an die Klägerin abgetreten hatten und die sich seit dem Abschluß-des Vertrages vom 3* Februar 1964* soweit die Filmmieten an die Beklagte gezahlt worden waren* gegen die Beklagte richteten* Mess Ansprüche waren bei Vertragsabschluß* läßt man den der Klägerin von der Beklagten unter dem 4* Februar 1964 übersandten* oben vor 1* erwähnten Scheck über 40.000 DH außer Betracht* noch nicht erfüllt und sind auch später nicht erfüllt worden.
3* Auf (irund der Aussage des Revisors Weidemaun hat das Berufungsgericht festgestellt, daß als Einspiel*-' erlöse der von der Klägerin 'betreuten filme für Januar 1964 bei der Beklagten 131*239#26 IM eingegangen sind und daß davon auf die Produzenten 89*767,13 DM entfallen» Davon hat das Berufungsgericht entsprechend der Bestimmung der Beklagten im Schreiben vom 4* Februar 1964 und der ihr folgenden Berechnung der Klägerin die 30»0ÖÖ DM abgewogen, die die Klägerin durch Scheck für Januar 1964 bereits erhalten hatte« Demgemäß hat es den der Klägerin noch zustehenden Betrag auf 39«767,13 DM errechnet *
Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, zugunsten von D^NMHBlun^ damit zugunsten der Beklagten hätten noch Verkosten berücksichtigt werden müssen, üoersieht eie, daß solche Vorkosten in den Verleihabrechnungen nicht erscheinen» Rs wäre ihre Sache gewesen, gegenüber dem Vorbringen der Klägerin, daß die Vorkosten bei den meist älteren filmen bereits abgedeckt waren, damn tun, daß noch solche Kosten in Betracht kamen»
Das Berufungsgericht konnte unbedenklich davon ausgehen, daß entstandene und noch offene Verkosten auch geltend gemacht und vom Revisor WflHHNBf berücksichtigt worden wären»
Unbegründet ist auch der Rinwaud der Revision, daß die Beklagte berechtigt sei, die für die drei Januardekaden und die erste Pebruardekade gesuhlten insgesamt 40»000 DM im hege der Aufrechnung zurückzufordern. Bis Klägerin hat diese Beträge, auch die auf die erste februardekäde gezahlten 1ö♦000 DM, bestimmungsgemäß bei der Verrechnung berücksichtigt und kann nach den
12
rechtsirrturns freien Darlegungen des Berufungsgerichts trotzdem noch ,13 DM verlangen*
4« Me Annahme des Berufungsgerichte, daß der Anspruch der Klägerin auf Abführung der im Januar bei der Beklagten eingegangenen Bilmmieten spätestens am 10, Mai 1964 fällig gewesen sei, ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum*
Gegenüber dem von der levisIon weiterverfolgten,
wiederum auf, den Vertrag vom 10* Januar 1964 gestützten Mnwand der Beklagten, ihr hätten zunächst von Euroring erstellte und von der Klägerin gegengezeichnete Produzent enables cnnnngen vorgelegt werden müssen, greift jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts durch, in den Treuhandvertragen sei die Abführung der Produzenten' aateile nicht von der Gegenzeichnung der Abrechnungen durch die Klägerin abhängig gemacht worden* Me Rechtsstellung äer Klägerin ans diesen Verträgen durfte ver-einbarnngagemäB nicht geschmälert werden (Vertrag vom h* Februar 1964 § 1 Abs, 2)* Die Beklagte hat überdies am 6, April 1964 die Erstellung der Januarabrecimung ' bis zu dem 10, Mai 1964 zugesagt*
Danach kennen die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts und die gegen eie gerichteten Revisions-umgriffe auf sich beruhen.
0, Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit (BU ä, 27/28) sind, wie der Orteilezusammenhang
ergibt, dahin zu verstehen, daß die•Beklagte, weil eie nicht bis zu dem 10* Mai 1964 gezahlt hat, auch ohne eine weitere Mahnung der Klägerin gern iS ^ 284 Abs* 2 Butz I
hs.i t diesem in Ver
ge kommeix ist*
Die Revision leugnet gleichwohl jeglichen Anspruch . der Klägerin auf Yersugszinsen mit der Begründung, daß nach § 28ä Ahe, 1 BGB lediglich eine Geldschuld zu vor*» Zinsen sei, während die Klägerin die ??Preigube von asservierten fremden Geldbeträgen* verlange, *vie die vorstehenden Darlegungen ergeben, macht die Klägerin jedoch keinen Freigabe-, sondern einen Zahlungsanspruch geltend♦
Des weiteren bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin, die keinen eigenen Versugsschaden erlitten hat, sei berechtigt, von der Beklagten den Yerzugsschaden ihrer Treugeber, der Produzenten, ersetzt zu verlangen, Jedoch'ist dem Berufungsgericht auch insoweit... zuznatiwmen {vgl, EGZ 107, 132.,
13$.}..*,
6* Die von der Revision beanstandete Kostenverteilung für den erledigten Teil des Rechtsstreits gemäß | 9In ZPO ist vom Revisionsgericht nicht nacheupriifen (BGH LE ZPO § 91a Er* 2b}*
Die seehe Dr«Schulze Stxmpe1 Br * Sauer Dr * Kellerma mi