Weit -Zahlung der Tätigkeitsvergütung oder einen sonstigen Ausgleich für die ihm durch die Betriebsveräußerung entstandenen Nachteile» Diese Ansprüche macht er sowohl als eigene mit der Begründung geltend, zwischen ihm und der Beklagten habe ein unmittelbares Anstelle Verhältnis bestanden, als auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau» Er stützt sie insbesondere auf den Ge: schaftsvertrag, auf Treu und Glauben und den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, auf ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten und darauf, daß die Beklagtr ihm eine weitere Tätigkeit schuldhaft unmöglich gemacht habe» Da die Gesellschaft bis 1973 unkündbar gewesen sei, habe er seine Tätigkeit und damit die Versorgung seiner Familie bis ins hohe Alter als gesichert angesehen Diese Aussicht habe die Beklagte durch den Verkauf beider Betriebe zunichte gemacht, ohne daß hierfür ein zwingende' Grund bestanden habe» Der Kläger verlangt mit seiner Klage einen Teilbetrag seiner Forderungen in Höhe von 35.000,— Io‘ Das Berufungsgericht hält den Klagcanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründete Soweit' der Kläger aus eigenem Recht klagt, begründet es diese Entscheidung hauptsächlich damit, daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, wie etwa ein Arbeite- oder sonstiges Dienstverhältnis, nicht entstanden seien; der Kläger habe mit seiner Tätigkeit für die Beklagte keine eigenen Vertragsleistungen, sondern Leistungen seiner Ehefrau als Gesellschafterin erbracht und könne sich deshalb unmittelbar nur an seine Ehefrau halten,. Auf der anderen Seite läßt sich aus dem Umstand, daß der Kläger nicht verpflichtet war, überhaupt für die Beklagte tätig zu werden, nicht die Polgerung ziehen, der Kläger habe, wenn und solange er tatsächlich eine solche Tätigkeit übernahm, sie frei von jeder vertraglichen Bindung gegenüber der Beklagten ausüben können. umfaßt«, da sic Bestandteil des Gesellschaftsvertrages war» Nach dieser Regelung war der Kläger berechtigt, aber nicht verpflichtet, für die Beklagte zu arbeiten« Entschloß er sich dazu, eine solche Arbeit zu übernehmen, so konnte die Beklagte, solange sie als werbendes Unternehmen bestand, das hierdurch zustandegekommene Beschäftigungoverhältnis nicht oder allenfalls nur aus wichtigem Grund kündigen« Andererseits hing das Recht des Klägers auf Mitarbeit entscheidend davon ab, daß seine Ehefrau Gesellschafterin und er mit ihr verheiratet war und blieb; insofern wirkte sich der Charakter der Beklagten als Familiengesellschaft auch auf ihr Rechtsverhältnis zu dem Kläger aus« Wenn diese Vergütung,für sich allein genommen, der Arbeitsleistung des Klägers nicht voll entsprochen haben mag, so kann dies nicht, wie die Revision meint, darauf beruhen, daß der Kläger in der durch § 12 Abs0 5 des Gesellschaftsvertrages ihm und seinen Angehörigen eröffneten Aussicht, beim Ableben von Gesellschaftern deren Anteile unentgeltlich hinzuzuerwerben, einen Ausgleich gefunden hätte; solche Nachfolgeregelungen sind bei Ramiliengesellschaften keineswegs selten und haben im allgemeinen nur den Zweck, das Gesellschaftsvermögen der Familie zu erhalten« Für die Höhe der Tätigkeitsvergütung kann diese Regelung schon deshalb nicht maßgebend gewesen sein, weil im Gesellschaftsvertrag die Vergütung für den Kläger zunächst ebenso hoch festgesetzt war wie für alle mitarbeitenden Gesellschafter« Ähnlich wie bei diesen Gesellschaftern erklärt sich vielmehr auch beim Kläger seine vermeintliche UnterbeZahlung daraus, daß seine Ehefrau als Kommanditistin zugleich an den Erträgen dos Unternehmens beteiligt war und ihm diese Gewinnbeteiligung mittelbar ebenfalls zugutekam, weil ihm durch sic entsprechend höhere eigene Geld-aufv/endungen für die gemeinsame Lebenshaltung erspart bliebeno Das Vertragsverhältnis der Parteien hatte also keinen wesentlich anderen Inhalt«, als hätte die Ehefrau des Klägers selbst eine Tätigkeit in der Gesellschaft ausgeübt o Das hat auch der Kläger selbst ganz richtig empfunden, indem er eine "geseilschafterähn-lichc" Stellung für sich in Anspruch genommen und ausgeführt hat, sein Rechtsverhältnis zur Beklagten dürfe nicht getrennt von der Rechtsstellung seiner Ehefrau als Gesellschafterin betrachtet werden« Auf diese besondere Eigenart seiner Vertragsbeziehungen zur Beklagten darf sich der Kläger aber nicht nur zu seinen Gunsten berufen, sondern er muß sie auch gegen sich gelten lassen. eine andere Deutung zu als die, daß die Gesellschafter eine rechtsverbindliche Pensionsregelung, soweit sie in Vertrag nicht schon ausdrücklich getroffen war, einem etv/aigen späteren Beschluß Vorbehalten wollten; die Fassung wäre sonst unverständliche Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe wichtige Umstände, wie insbesondere die engen verwandschaftlichen Beziehungen der Gesellschafter und ihr im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenes Bestreben, den Familienbetrieb zu erhalten und hierdurch die beteiligten Familien wirtschaftlich zu sichern, außer Acht gelassen«, Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht diese Umstände übersehen habe. Hierbei kann auf sich beruhen, ob die Erwägung des Berufungsgerichts, eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere daran, daß die Ehefrau des Klägers es versäumt habe, die Auflösung der Gesellschaft und den damit eingetretenen Wegfall der Versorgung durch ihren Widerspruch zu verhindern, rechtlich haltbar i3t. Aber wenn sie bewußt davon abgesehen haben, selbst für den Pall der krank-heits- oder altersbedingtcn Arbeitsunfähigkeit einem anderen als den genannten Gesellschaftern einen Versorgungsanspruch zu geben, so kann von einer nur versehentlich unterbliebenen und deshalb nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu ergänzenden Regelung auch insoweit nicht gesprochen werden, als es sich darum handelt, daß ein Gesellschafter oder sein Ehegatte infolge der Auflösung der Gesellschaft seine bisher aus den laufenden Erträgen des Unternehmens bezogene Tätigkeitsvergütung verliert... Die weitere Begründung der Klageforderung, die Beklagte hafte dem Kläger nach § 324 Abs. 1 BGB, weil sie ihm eine weitere Mitarbeit durch den Verkauf ihrer beiden Betriebe unmöglich gemacht habe, ist mit der gesellschafts-rcchtlichen Stellung der Ehefrau des Klägers unvereinbar. können, und ob sic durch einen solchen Widerspruch angesichts der gerade von der Revision hervorgehobenen wirtschaftlichen Notwendigkeit der Maßnahme nicht ihre gesellschaftlichen Pflichten verletzt hätte«, Entscheidend ist, daß auf Grund eines wirksam zustandegekommenen Gesollschaf teroeschlusses, den das Berufungsgericht zutreffend als Auflösungsbeschluß gewertet hat, an die Stelle des bisherigen Erwerbszwecks der gemeinsame Zweck der Abwicklung der Gesellschaft getreten isto Diesem geänderten Gesellschaftazweck widerspräche aber eine entgeltliche Weitorbeschäftigung von Gesollschaf- = tern oder ihrer Angehörigen, soweit deren Mitarbeit nick im Interesse einer geordneten Abwicklung noch weiter benötigt wird«. Infolgedessen ist die Beschäftigungs-abredc in § 9 des Gesollschaftsvertrages, jedenfalls soweit sic den Klaget betrifft, gegenstandslos geworden» Diese neue Lage muß die Ehefrau des Klägers hinnehmen, da auch sie an die geänderte Zweckbestimmung gebunden ist» Das gilt in gleicher Weise für den Kläger, Da seine Tätigkeit für die Beklagte untrennbar mit der Rechtsstellung seiner Ehefrau als Gesellschafterin verbunden war und hierdurch entscheidend geprägt wurde, stand sie von Anfang an erkennbar unter dem Risiko, durch eine rechtsgültig beschlossene Auflösung der Gesellschaft ihre Grundlage zu verlieren, 1957 - bei gleichzeitiger Erhöhung aller übrigen Tätig-keitsVergütungen um etwa 13 ^ - ein hinreichender sachlicher Grund darin, daß dieser Gesellschafter die Leitung des Unternehmens und die damit verbundene Arbeitslast und Verantwortung, die er bisher zusammen mit seinem Schwiegervater DO getragen hatte, nunmehr allein übernähme Von einer ungerechten und deshalb auszugleichenden Benachteiligung der Ehefrau des Klägers kann insoweit um so weniger gesprochen werden, als nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die an ausgezahlten Mehrbeträge vereinbarungsgemäß nicht zu Lasten ihres Gewinnanteils gingen. Die schon im Gesellschaftsvertrag vorgesehene bevorzugte Behandlung des Gesellschafters beruhte darauf , daß sein Anteil nach seinem Tod zu dem Buchwert an die Familie zurückfallen sollte« Wenn die ihm zunächst zugesicherte, als Grundlage für eine Alterssicherung verhältnismäßig geringe Zusatzvergütun von monatlich 100,— DM zuletzt angemessen hcraufge-setzt wurde, nachdem auch alle endereji Vergütungen - einschließlich der für die Tätigkeit des Klägers vorgesehenen - erhöht worden waren, so kann hierin ein unsachgemäße Schlechterstellung der Ehefrau des Kläger ebenfalls nicht gesehen werden« Was schließlich den Prokuristen betrifft, so liegt nach den zutref- den hier gegebenen Pall, daß der Ehegatte einer Komman-ditistin auf Grund gosellschaftsvertraglicher Regelung in der Gesellschaft mitarbeitet„ Auch in diesem Pall besteht das Entgelt für diese Mitarbeit nicht allein in der vereinbarten Tätigkeitsvergütung, sondern ebenso in der Gewinnbeteiligung der Ehefrau, deren Höhe durch die tätige Mitarbeit ihres Mannes mitbestimmt wird« Schon aus diesem Grund erfordern Treu und Glauben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gebieterisch eine zusätzliche AltersSicherung des Klägers und seiner Ehefrau, durch die zwangsläufig die Anteile der anderen Gesellschafter am Liquidationserlös geschmälert würden. 6« Endlich scheitert auch ein Bereicherungsanspruch dos Klägers aus § 8.12 Abs« 1 Satz 2 (2« Altern«) BGB daran, daß die Beklagte durch seine Arbeitsleistung nicht ungerechtfertigt bereichert ist« Denn diese Leistung hatte ihren Hechtsgrund im Gesellschaftsvertrag, der für jeden Beteiligten das Risiko vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft einschloß, und dosson Bestimmungen über die gesellschaftliche Mitarbeit der Kläger mit seiner Unterschrift auch für sich als verbindlich anerkannt hat« Die Vorstellung des Klägers und seiner Ehefrau, seine Tätigkeit für die Gesellschaft werde ihnen eine besondere Altersversorgung sichern, war nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht Bestandteil der Beschäftigungsabrede, ja nicht einmal deren Grundlage« Diese tatrichterliche Würdigung kann die Revision nicht dadurch ausräumon, daß sie dem Vortragsverhältnis der Parteien einen anderen Zweck unterstellt«
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR ’\ 86/6? URTEIL Verkündet am
27. September ^965 Schorm,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Hermann
S
3traßc
9
Klägers und Revisionskiäsers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«,
gegen
die Firma Heinrich D K&o id«,, Am
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr0 Karl ernst R^pl und Hubert K^|^ in O^^-B^^-Straßc 4P,
als Liquidatoren,
- Prozeöbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte
Rechtsanwälte Prof 0 Dr. und Pr.
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Liesecko, Dr» Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Koblenz vom 5« Juli 1963 wird auf. Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1898 geborene Kläger war seit 1947 Gesamtprokurist der Beklagten;, einer Familiengesellschaft, die in zwei Betriebs statten, einem Hauptwerk in Worms und einer Zweigfabrik in Bentheim, Holzfabrikate, vor allem Küchenmöbol, herstellto und vertrieb» Der Kläger war im Bensheimor Werk, und zwar nach seinem Vortrag als kaufmännischer Leiter, tätig. Persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten waren ihr 1885 geborener Gründer Heinrich (mit 52 ft Gewinnbeteiligung und
entsprechendem Stimmrecht) und sein im Dezember ,1961 verstorbener Schwiegersohn Frans W^po Als Kommanditisten gehörten der Beklagten die Ehefrauen d4^ und die Ehefrau des Klägers (eine Schwester von Heinrich D^fc) mit einem Anteil von 8 und der nicht zur Familie gehörige Prokurist Heinrich L^|^ an»
Nach dem 1954 neu gefaßten, vom Kläger mitunter-schriebonen Gosollschaftsvertrag war die Gesellschaft bis zu dem 31 o Dezember 1973 unkündbar (§ 3 I)- Für die Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft erhielten Heinrich D^P, Franz W^p, Heinrich und die
Ehefrau des Klägers "für die Mitarbeit ihres Ehegatten" monatlich je 750,— DM; daneben wurden und L^pp
Tantiemen zugesichert (§ 9)* Wenn ein mitarbeitender Gesellschafter oder ein in der Gesellschaft tätiger Ehegatte durch Krankheit arbeitsunfähig wurde oder aus Altersgründen seine Tätigkeit einstellto, sollte an die Stelle der Tätigkeitsvergütung "eine etwa zugesagte Dension" treten (§ 12 I, II)» Den Eheleuten m wurde eine Altersversorgung in Höhe von 9»000,— DM bzv/o 7o200,— DM jährlich "lebenslänglich rechtsverbindlich zugesagt" (§ 12 III)« Der Kommanditist Li erhielt mit Rücksicht darauf, daß sein Anteil nach seinem Ableben zu dem Buchwert an die übrigen Gesellschafter übergehen sollte, "anstelle der in § 12 AbSo 2 für die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter in Aussicht gestellten Pension und unter ausdrücklichem Verzicht auf einen solchen Anspruch" eine zusätzliche monatliche Vergütung von 100,— DM zur Erlangung einer Altersversorgung (§ 15)*
Im Jahre 1957 zog sich Heinrich D^P von der Leitung der Gesellschaft zurück und überließ sie seinem Schwiegersohn W^L Tm selben Jahr wurden die bisher auf monatlich jo 750,— DM angesetzten Tätigkeitsvergütungen erhöht, und zwar für W^P auf jährlich 18»000,— DM und für den Kläger und auf monatlich 850,'— DM = jährlich 10,200,— DM, bi erhielt zuletzt außerdem anstelle der 100,— DM einen Betrag von 210,— DM monatlich.
Nachdem eine im Jahr I960 aufgestollte Bilanz für den Wormser Betrieb eine rückläufige Geschäftsentwicklung ergeben hatte, wurden auf Grund einstimmiger Gesellschafterbeschlüsse beide Betriebsstätten der Beklagten bis Anfang August 1961 verkauft, wobei ein Reinerlös von insgesamt 1»600»000,— DM erzielt wurde» Damit fand auch die Tätigkeit des Klägers ein Ende.
Der Kläger verlangt von der Beklagten in erster Linie eine Altersversorgung, in zweiter Linie Nachzahlung zu wenig entrichteter Bezüge seit 1957? Weit -Zahlung der Tätigkeitsvergütung oder einen sonstigen Ausgleich für die ihm durch die Betriebsveräußerung entstandenen Nachteile» Diese Ansprüche macht er sowohl als eigene mit der Begründung geltend, zwischen ihm und der Beklagten habe ein unmittelbares Anstelle Verhältnis bestanden, als auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau» Er stützt sie insbesondere auf den Ge: schaftsvertrag, auf Treu und Glauben und den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, auf ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten und darauf, daß die Beklagtr ihm eine weitere Tätigkeit schuldhaft unmöglich gemacht habe» Da die Gesellschaft bis 1973 unkündbar gewesen sei, habe er seine Tätigkeit und damit die Versorgung seiner Familie bis ins hohe Alter als gesichert angesehen Diese Aussicht habe die Beklagte durch den Verkauf beider Betriebe zunichte gemacht, ohne daß hierfür ein zwingende' Grund bestanden habe» Der Kläger verlangt mit seiner Klage einen Teilbetrag seiner Forderungen in Höhe von 35.000,— TM mit Zinsen, hilfsweisc Zahlung von monatlich 750,— DM seit dem 1» September 1961»
Das Landgericht hat den Klageanspruch auf Zahlung von 35»000,— DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewie-son« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«»
Entscheidungsgründe:
Io‘ Das Berufungsgericht hält den Klagcanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründete Soweit' der Kläger aus eigenem Recht klagt, begründet es diese Entscheidung hauptsächlich damit, daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, wie etwa ein Arbeite- oder sonstiges Dienstverhältnis, nicht entstanden seien; der Kläger habe mit seiner Tätigkeit für die Beklagte keine eigenen Vertragsleistungen, sondern Leistungen seiner Ehefrau als Gesellschafterin erbracht und könne sich deshalb unmittelbar nur an seine Ehefrau halten,. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht haltbar« Sie wird, wie die Revision mit Recht ausführt, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht«
Als Prokurist der Beklagten und kaufmännischer Leiter ihres Zweigbetriebes, der den Weisungen der Geschäftsführung unterstand, kann der Kläger nicht tätig gewesen sein, ohne zur Beklagten in Vertragsbeziehungen zu stehen« Denn das würde bedeuten, daß er der Beklagten gegenüber nicht vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, und daß ihn die Beklagte deshalb auch nicht wegen der Verletzung einer solchen Pflicht - oder
auch wegen Verstoßes gegen das ihm ausdrücklich auferlegte Konkurrenzverbot - unmittelbar hätte in Anspruch nehmen können0 Das können die Parteien vernünftigerweise nicht gewollt haben. Ein nur mittelbares Beschäftigungsverhältnis, wie es dem Berufungsgericht offenbar vorgeschwebt hat, scheidet hier aus. Denn weder hatte die Ehefrau des Klägers im Gesellschaftsvertrag eine mit seiner Hilfe zu erfüllende Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber ihren Mitge-sellschaftern übernommen - wie das Berufungsgericht in rechtlich fehlerfreier Auslegung feststellt noch bestehen nach dem Sachverhalt irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger seinerseits seiner Ehefrau solche Leistungen geschuldet hätte.
Auf der anderen Seite läßt sich aus dem Umstand, daß der Kläger nicht verpflichtet war, überhaupt für die Beklagte tätig zu werden, nicht die Polgerung ziehen, der Kläger habe, wenn und solange er tatsächlich eine solche Tätigkeit übernahm, sie frei von jeder vertraglichen Bindung gegenüber der Beklagten ausüben können. Unter diesen Umständen kommt insoweit der Passung des Gesellschaftsvertrages, wonach "Frau für die Mitarbeit ihres Ehegatten" eine Tätigkeit svergütung erhalten sollte, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zu demal die Vergütung tatsächlich unmittelbar an den Kläger gezahlt worden i3t,
IIo Das Rechtsverhältnis, das zwischen den Parteien bestanden hat, weist freilich gegenüber einem gewöhnlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis wesentliche Besonderheiten auf. Denn es beruhte auf dem GeSeilschaft sver trag und erhielt allein von dorther;,-seinen Inhalt, Seine Regelung wurde von der Vertietungs-macht der persönlich haftenden Gesellschafter nicht
umfaßt«, da sic Bestandteil des Gesellschaftsvertrages war» Nach dieser Regelung war der Kläger berechtigt, aber nicht verpflichtet, für die Beklagte zu arbeiten« Entschloß er sich dazu, eine solche Arbeit zu übernehmen, so konnte die Beklagte, solange sie als werbendes Unternehmen bestand, das hierdurch zustandegekommene Beschäftigungoverhältnis nicht oder allenfalls nur aus wichtigem Grund kündigen« Andererseits hing das Recht des Klägers auf Mitarbeit entscheidend davon ab, daß seine Ehefrau Gesellschafterin und er mit ihr verheiratet war und blieb; insofern wirkte sich der Charakter der Beklagten als Familiengesellschaft auch auf ihr Rechtsverhältnis zu dem Kläger aus«
Die enge Verknüpfung dieses Rechtsverhältnisses mit dem Gesellschaftsverträg drückte sich ferner vor allem in der Regelung der Tätigkeitsvergütung aus«
Wenn diese Vergütung,für sich allein genommen, der Arbeitsleistung des Klägers nicht voll entsprochen haben mag, so kann dies nicht, wie die Revision meint, darauf beruhen, daß der Kläger in der durch § 12 Abs0 5 des Gesellschaftsvertrages ihm und seinen Angehörigen eröffneten Aussicht, beim Ableben von Gesellschaftern deren Anteile unentgeltlich hinzuzuerwerben, einen Ausgleich gefunden hätte; solche Nachfolgeregelungen sind bei Ramiliengesellschaften keineswegs selten und haben im allgemeinen nur den Zweck, das Gesellschaftsvermögen der Familie zu erhalten« Für die Höhe der Tätigkeitsvergütung kann diese Regelung schon deshalb nicht maßgebend gewesen sein, weil im Gesellschaftsvertrag die Vergütung für den Kläger zunächst ebenso hoch festgesetzt war wie für alle mitarbeitenden Gesellschafter« Ähnlich wie bei diesen Gesellschaftern erklärt sich vielmehr auch beim
Kläger seine vermeintliche UnterbeZahlung daraus, daß seine Ehefrau als Kommanditistin zugleich an den Erträgen dos Unternehmens beteiligt war und ihm diese Gewinnbeteiligung mittelbar ebenfalls zugutekam, weil ihm durch sic entsprechend höhere eigene Geld-aufv/endungen für die gemeinsame Lebenshaltung erspart bliebeno
Das Vertragsverhältnis der Parteien hatte also keinen wesentlich anderen Inhalt«, als hätte die Ehefrau des Klägers selbst eine Tätigkeit in der Gesellschaft ausgeübt o Das hat auch der Kläger selbst ganz richtig empfunden, indem er eine "geseilschafterähn-lichc" Stellung für sich in Anspruch genommen und ausgeführt hat, sein Rechtsverhältnis zur Beklagten dürfe nicht getrennt von der Rechtsstellung seiner Ehefrau als Gesellschafterin betrachtet werden« Auf diese besondere Eigenart seiner Vertragsbeziehungen zur Beklagten darf sich der Kläger aber nicht nur zu seinen Gunsten berufen, sondern er muß sie auch gegen sich gelten lassen. Danach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig«
1 o Aus dem Wortlaut und Zusammenhang der Pensionsbostimmungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere aus § 12 Abs« 2 ("etwa zugesagte Pension") im Gegensatz zu § 12 Abs« 3 ("Den Eheleuten D^P wird eine Altersversorgung« oo rechtsverbindlich zugesagt"), entnimmt das Berufungsgericht, dem Kläger oder seiner Ehefrau 30i eine Pension nicht fest versprochen, sondern nur unverbindlich in Aussicht gestellt worden« Diese Auslegung ist rechtlich nicht angreifbar. In der Tat läßt .•deriY/or.tlaut* den; betreffenden* Vertragsklauseln!.kaum i_
eine andere Deutung zu als die, daß die Gesellschafter eine rechtsverbindliche Pensionsregelung, soweit sie in Vertrag nicht schon ausdrücklich getroffen war, einem etv/aigen späteren Beschluß Vorbehalten wollten; die Fassung wäre sonst unverständliche Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe wichtige Umstände, wie insbesondere die engen verwandschaftlichen Beziehungen der Gesellschafter und ihr im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenes Bestreben, den Familienbetrieb zu erhalten und hierdurch die beteiligten Familien wirtschaftlich zu sichern, außer Acht gelassen«, Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht diese Umstände übersehen habe. Ausdrücklich hätte es auf sic nur dann eingehen müssen, wenn sich aus ihnen wesentliche Gründe für die Annahme hätten gewinnen lassen, die Gesellschafter hätten mit den erwähnten Vertragsbestimmungen etwas anderes gemeint als gesagt. Das ist nicht der Fall. Denn der unverkennbare Einfluß der familiären Verhältnisse auf die Gestaltung des Gesellschaftsvortrages besagt nichts gegen die Möglichkeit, daß die Vertragsschließenden über die Gewährung von Ruhegehaltan-sprüchen über den festgesetzten Umfang und Personenkreis hinaus nicht sogleich verbindlich beschließen, sondern diese Frage der Zukunft überlassen wollten, wie sio es im Vertrag auch deutlich genug zu dem Auödruck gebracht haben.
2. Die Revision meint weiter, wenn dem Kläger oder seiner Ehefrau eine Altersversorgung im Gesellschafts-Vertrag nicht schon bindend zugesichert worden sei, so liege jedenfalls eine Vertragslücke vor, die im Wege ergänzender Auslegung zu Gunsten des Klägers geschlossen werden müsse. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden.
Hierbei kann auf sich beruhen, ob die Erwägung des Berufungsgerichts, eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere daran, daß die Ehefrau des Klägers es versäumt habe, die Auflösung der Gesellschaft und den damit eingetretenen Wegfall der Versorgung durch ihren Widerspruch zu verhindern, rechtlich haltbar i3t. Eine Vertragslücke liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vertragschließenden die Pensionsfrage tatsächlich geregelt haben, und zwar dahin, daß sie nur den Eheleuten und mittelbar dem Kommanditisten nicht aber den übri-
gen Gesellschaftern einen Rechtsanspruch auf Altersversorgung oder auf eine zusätzliche Tätigkeitsvergütung zur Erlangung einer solchen Versorgung eingeräumt hohen. Damit haben sie zugleich eine negative Entscheidung getroffen, nämlich in dem Sinn, daß den übrigen Gesellschaftern ein Pensionsanspruch vorerst nicht zustehen sollte (BGHZ 44, 40 « WM 1965, 744). Hierbei haben sic zwar den Pall einer vorzeitigen Auflösung der Gesellschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Aber wenn sie bewußt davon abgesehen haben, selbst für den Pall der krank-heits- oder altersbedingtcn Arbeitsunfähigkeit einem anderen als den genannten Gesellschaftern einen Versorgungsanspruch zu geben, so kann von einer nur versehentlich unterbliebenen und deshalb nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu ergänzenden Regelung auch insoweit nicht gesprochen werden, als es sich darum handelt, daß ein Gesellschafter oder sein Ehegatte infolge der Auflösung der Gesellschaft seine bisher aus den laufenden Erträgen des Unternehmens bezogene Tätigkeitsvergütung verliert...
3. Die weitere Begründung der Klageforderung, die Beklagte hafte dem Kläger nach § 324 Abs. 1 BGB, weil sie ihm eine weitere Mitarbeit durch den Verkauf ihrer beiden Betriebe unmöglich gemacht habe, ist mit der gesellschafts-rcchtlichen Stellung der Ehefrau des Klägers unvereinbar.
Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau den Verkauf durch ihren Widerspruch hätte verhindern
« 1'»
können, und ob sic durch einen solchen Widerspruch angesichts der gerade von der Revision hervorgehobenen wirtschaftlichen Notwendigkeit der Maßnahme nicht ihre gesellschaftlichen Pflichten verletzt hätte«, Entscheidend ist, daß auf Grund eines wirksam zustandegekommenen Gesollschaf teroeschlusses, den das Berufungsgericht zutreffend als Auflösungsbeschluß gewertet hat, an die Stelle des bisherigen Erwerbszwecks der gemeinsame Zweck der Abwicklung der Gesellschaft getreten isto Diesem geänderten Gesellschaftazweck widerspräche aber eine entgeltliche Weitorbeschäftigung von Gesollschaf- = tern oder ihrer Angehörigen, soweit deren Mitarbeit nick im Interesse einer geordneten Abwicklung noch weiter benötigt wird«. Infolgedessen ist die Beschäftigungs-abredc in § 9 des Gesollschaftsvertrages, jedenfalls soweit sic den Klaget betrifft, gegenstandslos geworden» Diese neue Lage muß die Ehefrau des Klägers hinnehmen, da auch sie an die geänderte Zweckbestimmung gebunden ist» Das gilt in gleicher Weise für den Kläger, Da seine Tätigkeit für die Beklagte untrennbar mit der Rechtsstellung seiner Ehefrau als Gesellschafterin verbunden war und hierdurch entscheidend geprägt wurde, stand sie von Anfang an erkennbar unter dem Risiko, durch eine rechtsgültig beschlossene Auflösung der Gesellschaft ihre Grundlage zu verlieren,
4, Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers oder seiner Ehefrau wegen Verletzunj des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung verneint. Dieser Grundsatz bedeutet nicht etwa, daß alle Gesellschafter gleiche Rechte haben müßten; Art und Umfang dieser Rechte können vielmehr, etwa nach der wirtschaftlichen Beteiligung des einzelnen Gesellschafters, nach seinen sonstigen Leistungen und nach der von ihm über-
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nommenen Haftung, durchaus verschieden sein« Aber selbst bei gleichen Leistungen und gleichem Risiko muß ein Gesellschafter eine ungleiche Behandlung insoweit hinnehmen , als er sich im Ge30llschaftsvertrag oder in sonstiger Weise mit ihr einverstanden erklärt hat (Hueck, ’Das Recht der OHG 3. Auf]? § 9 III; BGB-RGRK 11.-Aufl. § 705 Anl. 18). Nichts anderes besagt hier auch § 16 des Gesellschaftsvertrages.
Deshalb scheiden solche Unterschiede in der Rechtsstellung der einzelnen Gesellschafter;, die bereits im Gesellschaftsvertrag von 1954 vorgesehen waren9 als Grundlage für einen Ausgleichsanspruch des Klägers oder seiner Ehefrau von vornherein aus. Nur dann käme ein solcher Anspruch in Betracht, wenn das vertraglich festgelegte Verhältnis der einzelnen Rechte und Pflichten nachträglich ohne Zustimmung der Ehefrau des Klägers willkürlich oder sachfremd zu ihrem Nachteil noch weiter verschoben worden wäre. Das war nach den rechtlich fehlerfreien PestStellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall« So lag für die Verdoppelung der festen Bezüge des persönlich haftenden Gesellschafters im Jahre
1957 - bei gleichzeitiger Erhöhung aller übrigen Tätig-keitsVergütungen um etwa 13 ^ - ein hinreichender sachlicher Grund darin, daß dieser Gesellschafter die Leitung des Unternehmens und die damit verbundene Arbeitslast und Verantwortung, die er bisher zusammen mit seinem Schwiegervater DO getragen hatte, nunmehr allein übernähme Von einer ungerechten und deshalb auszugleichenden Benachteiligung der Ehefrau des Klägers kann insoweit um so weniger gesprochen werden, als nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die an ausgezahlten
Mehrbeträge vereinbarungsgemäß nicht zu Lasten ihres Gewinnanteils gingen. Die schon im Gesellschaftsvertrag
vorgesehene bevorzugte Behandlung des Gesellschafters beruhte darauf , daß sein Anteil nach seinem Tod zu dem Buchwert an die Familie zurückfallen sollte« Wenn die ihm zunächst zugesicherte, als Grundlage für eine Alterssicherung verhältnismäßig geringe Zusatzvergütun von monatlich 100,— DM zuletzt angemessen hcraufge-setzt wurde, nachdem auch alle endereji Vergütungen - einschließlich der für die Tätigkeit des Klägers vorgesehenen - erhöht worden waren, so kann hierin ein unsachgemäße Schlechterstellung der Ehefrau des Kläger ebenfalls nicht gesehen werden« Was schließlich den Prokuristen betrifft, so liegt nach den zutref-
fenden Ausführungen des Berufungsgerichts ein vergleic barer Tatbestand insoweit überhaupt nicht vor, weil
als bloßer Gehaltsempfänger im Gegensatz zu der mitarbeitenden Gesellschaftern oder ihren Angehörigen an der zunächst günstigen Geschäftsentwicklung der Beklagten nicht durch erhöhte Gewinnbezüge teilnahm«
5« Der Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treue pflicht oder der der Billigkeit vermögen einen Anspru< des Klägers auf ein Ruhegeld oder auf eine nachträgli« Erhöhung seiner Tätigkeitsvergütung ebenfalls nicht zi begründen« Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, können diese Gesichtspunkte grundsätzlich nicht dazu herhalten, daß der Richter ändernd in einen Gese schaftsvertrag eingreift, indem er etwa einen Gesellschafter für verpflichtet erklärt, auf Kosten soiner Gewinnbeteiligung einer Erhöhung der für einen andere Gesellschafter vereinbarten Tätigkeitsvergütung zuzustimmen« Rur in ganz besonderen Ausnahmefallen, vor allem wenn es zur Erhaltung des Unternehmeo dringend geboten ist, kommt ein solcher Ausspruch in Betracht (so zuletzt BGHZ 44> 40)« Bas gilt sinngemäß auch füi
14 -
den hier gegebenen Pall, daß der Ehegatte einer Komman-ditistin auf Grund gosellschaftsvertraglicher Regelung in der Gesellschaft mitarbeitet„ Auch in diesem Pall besteht das Entgelt für diese Mitarbeit nicht allein in der vereinbarten Tätigkeitsvergütung, sondern ebenso in der Gewinnbeteiligung der Ehefrau, deren Höhe durch die tätige Mitarbeit ihres Mannes mitbestimmt wird«
Diese Beteiligung hat zwar für die Ehefrau des Klägers v/io für alle Gesellschafter jetzt ihren Wert verloren»
An ihre Stolle ist aber der Anteil am Liquidationserlös getreten, der öich für die Ehefrau des Klägers auf immerhin 8 von 1 .600.000,— DM beläuft, und der auch dem Kläger zugutekommt.- Schon aus diesem Grund erfordern Treu und Glauben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gebieterisch eine zusätzliche AltersSicherung des Klägers und seiner Ehefrau, durch die zwangsläufig die Anteile der anderen Gesellschafter am Liquidationserlös geschmälert würden. Eine solche Regelung erscheint gerade unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht umso weniger gerechtfertigt, als entgegen den Ausführungen der Revision nicht1 alloin der Kläger und seine Ehefrau, sondern fast alle Gesellschafter durch dio Auflösung der Gesellschaft und den dadurch bedingten Wegfall laufender Bezüge mehr oder minder betroffen sind, abgesehen von den Eheleuten DflP, denen als einzigen im Gesellschafts-Vertrag ein echtes Ruhegeld verbindlich zugesagt v/orden ist 9
An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß der Kläger und seine Ehefrau die Tätigkeit für die Beklagte mit Rücksicht auf den bis 1975 fest abgeschlossenen Gesellschaftsvortrag al3 Lebensstellung angesehen, und daß sie sich davon und von der schon erwähnten Nachfolge
-15-
regclung eine besondere Alterssicherung erhofft haben mögen« Alle diese Zukunftserwartungen wie auch die Möglichkeit , durch eine rückläufige Geschäftsentwicklung in ihnen enttäuscht zu werden,. lagen im Bereich des Untornehmerrisikos, das die Ebjefrau des Klägers als Kommanditistin raitgetragen und an dem auch der Kläger teilgcnommen hat, weil er dureih seine Mitarbeit auf der Grundlage des Gesollschaftisvertrages seine Interessen mit denen seiner Ehefrau und damit auch mit dem wirtschaftlichen Schicksal desi Unternehmens selbst ver-
i
bunden hatte« Dieses von alleri Gesellschaftern zu tragende Unternehmorrioiko kann der Kläger nicht einseitig auf die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter abwälzen«
6« Endlich scheitert auch ein Bereicherungsanspruch dos Klägers aus § 8.12 Abs« 1 Satz 2 (2« Altern«) BGB daran, daß die Beklagte durch seine Arbeitsleistung nicht ungerechtfertigt bereichert ist« Denn diese Leistung hatte ihren Hechtsgrund im Gesellschaftsvertrag, der für jeden Beteiligten das Risiko vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft einschloß, und dosson Bestimmungen über die gesellschaftliche Mitarbeit der Kläger mit seiner Unterschrift auch für sich als verbindlich anerkannt hat« Die Vorstellung des Klägers und seiner Ehefrau, seine Tätigkeit für die Gesellschaft werde ihnen eine besondere Altersversorgung sichern, war nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht Bestandteil der Beschäftigungsabrede, ja nicht einmal deren Grundlage« Diese tatrichterliche Würdigung kann die Revision nicht dadurch ausräumon, daß sie dem Vortragsverhältnis der Parteien einen anderen Zweck unterstellt«
III«, Da dom Kläger somit ein Anspruch auf eine weitere Tätigkeitsvergütung., auf ein Ruhegeld oder auf eine sonstige Ausgleichszahlung aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zusteht, kann auf sich beruhenj, ob der Kläger einen solchen Anspruch, insbesondere soweit er ihn aus abgetretenem Gesellschafterrecht seiner Ehefrau erhebt, gegen die in Abv/icklung befindliche Beklagte als selbständige Forderung geltend machen könnte (vgl«> BGHZ 37? 299? 304 f; BGH WM ?964,
740 Uo '!052)o
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweison.
Dr«, Fischer Liosocke BR Dr„ Schulze ist
beurlaubt u. daher verhindert zu unter-schreibeno
Dr„ Fischer
Flock
Stimpel