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BGH

Gericht: BGH

Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Delbrück, Br. Haidinger, Br. Kuhn und Br. Winkelmann für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des \ p Hnde^'1945 trat die Beklagte in Di^uidationi ihre'Liquidatoren erhoben 1949 gegen die jetzige Klägerin Klage, auf Zahlung von 22»062,96 DI nebst 5 $ Zinsen seit;dem 1„ Mai 1945 für die ihr von der jetzigen Beklagten geliefertenWa- 'gerichts"vom 11» Januar 1952 erzielte» die Revision der jet-•“zifeen Klägerin wurde durch das Urteil des I,< Die Beklagte hat gegen die Forderung der Roges sachliche Einwendungen nicht, mehr erhoben, sie beruft sich aber ”;;>i :;äüf-;:ein Ahr gegenüber der RogesV-nach' Art 19 ¥r 48 UmstVQ, ' •'* ::t|Tl :Abs .4 rUmstO) zustehendes: Leistungsverweigerungsrech-t 1, Das Berufungsgericht stellt als unstreitig feat, dass die von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Waren aus der in Frage stehenden Lieferung der an die Beklagte stammen. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht geäusserte Meinung zutrifft, das Leistungsverweigerungsrecht entfalle auch schon deshalb, weil die Beklagte nicht nur an die Klägerin und an das Reich geliefert habe, sondern auch an andere Firmen der Privatwirtschaft. Februar 1949 ergibt, ist der Treuhänder für das Vermögen der Beklagten eingesetzt worden. .Jo nähme zu dieser mindestens zweifelhaften Rechtsansicht des Berufungsgerichts,denn für die Frage, wessen Vermögen von der Bestellung des Treuhänders betroffen wird, kommt es nicht auf die Gründe der Vermögenssperre an, sondern ausschliesslich darauf, gegen wen sich die Anordnung der Militärregierung richtete, und dies ist,wie auch das Berufungsgericht aus der urkunde vom 18. 5. Bas Berufungsgericht vermisst eine abschliessende Entscheidung durch die Rechtsprechung über die Frage, ob die Sperre eines Vermögens nach dem MilRegG 52 die Wirkung einer Beschlagnahme im Sinne des § 592 BGB hat, die die Aufrechnung mit einer gegen den Vermögensträger gerichteten Gegenforderung unter den Voraussetzungen des § 592 BGB ausschliessto Es trifft zu, dass diese Frage, soweit ersichtlich, bisher nur in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (MDR 1950, 608) erörtert und bejaht worden ist. Es ist dem Berufungsgericht darin beizustimmen, dass die Ausführungen dieses Urteils, die sich auf die Aufrechnung gegenüber dem Deutschen Reich beziehen, auf einen Fall der hier vorliegenden Art nicht Es bedarf auch keiner Entschei dung, ob die Unzulässigkeit einer derartigen Aufrechnung sich aus einer Anwendung des § 592 BGB ergibt oder ob sie unmittelbar daraus folgt, dass Art II Nr 5 MilRegG 52 schlechthin jede Belastung eines gesperrten Vermögens oder die Verfügung über solche Vermögen verbietet. Die Beklagte glaubt zu Uhrecht, die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift auf ihr Vermögen schon deshalb bestrei ten zu können» weil sie sich zur Zeit des Eintritts der Vermögenssperre schon im Zustand der Abwicklung befunden habe. Hach Art VII Nr 9, b MilRegG 52 ist unter einem "geschäftlichen Unternehmen" jede "Person" zu verstehen, die sich auf dem .Gebiet des Handels und der Industrie oder der öffentlichen Wohlfahrt betätigt. Aus dieser besonderen Sachlage ergab sich für die Beklagte und deren Treuhänder im Bahmen des Art IV MilBegG 52 nicht nur das Becht, sondern auch die Verpflichtung, den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis insoweit an die BB^^ auf deren Forderung abzufUhren, als diese auf der Lieferung der an die Klägerin weitergelieferten Waren beruhte und noch nicht beglichen war. Wenn sich nun diese Forderung der B^^ mit der Verbindlichkeit der Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (§ 767 ZPO) durch Abtretung oder in anderer Weise in einer Person vereinigte, so* können für einen solchen Sonderfall aus den Vprschriften des MilBegG 52 auch keine Einwendungen dagegen hergeleitet werden, dass die Klägerin durch Geltendmachung der Aufrechnung dasjenige Ergebnis herbeiführt, zu dessen Herbeiführung der Treuhänder der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen unter den gegebenen Umständen verpflichtet war. Die Klägerin verstösst mit der Erklärung der Aufrechnung deshalb nicht gegen Art II Nr 3 des Gesetzes, weil sie dadurch weder Vermögen der Beklagten erwirbt noch darüber verfügt. Für die Beklagte und ihren Treuhänder handelt es sich nur darum, ob sie die Aufrechnung durch die Klägerin "zulassen” dürfen und müssen.

Zitierte Normen: § 592 BGB § 767 ZPO
AufrechnungForderungBerufungsgerichtVermögenTreuhänderMilRegGKlägerin

Volltext der Entscheidung

^ Pur das Nachschlagewerk 1 Ftir die Amtliche Sammlung zu II!
I.Gesetz: ÄilRegG 52 Art IV Nr 6a Rechtssatz:
1.	Auch wenn sich eine Gesellschaft schon im Zeitpunkt der Anordnung einer Vermögenssperre schon in der Abwicklung befand, gehörte die Abwicklung früherer Geschäfte, die Einziehung von Forderungen und die Begleichung von Verbindlichkeiten zu den Geschäften,
"die normalerweise ihr gewöhnlicher Geschäfts betrieb mit sich bringt,"
2.	Ohne Rücksicht darauf, ob der Treuhänder allgemein sogenannte "Altschulden" begleichen durfte, war er jedenfalls berechtigt und verpflichtet, die als Bezahlung für bestimmte Waren eingehenden Beträge zur Begleichung 4er aus dem Erwerb dieser Waren herrührenden Verbindlichkeiten zu verwenden.
II.Gesetz: BGB § 392; MilRegG 52 Art .TV Rechtssatz:
Der Warenschuldner eines unter Vermögenskontrolle stehenden Unternehmens kann gegen seine Verbindlichkeit mit der ihm abgetretenen Warenforderung desjenigen aufrechnen, der die selbe Ware an das Unternehmen geliefert hatte
 Aktenzeichen: II ZR 186/54
Urt.des BGH vom*23. Hai 1955 Kammergericht Berlin
II ZR 186/54 ^VrUundet laut Protokoll am 23. Mai 1955 Braun, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Ge schäft 8 st e Ile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Z^HHHHHHIHHP	GmbH	i.L.,
treten durch ihren Treuhänder Rechtsanwalt Br. Sch^H^
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter! Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Rudolph	Aktiengesellschaft,	Verwaltungsstelle	vertreten	durch	ihren	Vorstand	Br.	CMflM	und
 Heinrich	in	BeflHP	Str.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Delbrück,
 Br. Haidinger, Br. Kuhn und Br. Winkelmann
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des	\	p
2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juni 1954 wird auf Kosten der Beklagten zu-rüekgewiesen.
♦ *
Von Rechts wegen
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Tatbestands

Die im Jahre 1943 begründete Beklagte bezog in den, Jah-fen 1944 und 1945 von der "Rflps" Rohstoff-Handelsgesellschaft mbH Textilwaren» In .der gleichen Zeit lieferte sie Waren an die jetzige Klägerin» Aus beiden Lieferungen sind
aRe.Ghnung'sfee.träge. ■■ unbezahlt geblieben»
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Hnde^'1945 trat die Beklagte in Di^uidationi ihre'Liquidatoren erhoben 1949 gegen die jetzige Klägerin Klage, auf Zahlung von 22»062,96 DI nebst 5 $ Zinsen seit;dem 1„ Mai 1945 für die ihr von der jetzigen Beklagten geliefertenWa-
ren« Durch Verfügung vom 18» Februar 1949 wurde für die Be-klagte auf Grund des MilRegG- 52 ein Treuhänder bestellt, der §h "Rechtsstreit durchführte und auf die mündliche;Verband- » i 'lüng'vom 18,» Dezember 1951 ein obsiegendes Urteil des Kammer-
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'gerichts"vom 11» Januar 1952 erzielte» die Revision der jet-•“zifeen Klägerin wurde durch das Urteil des I,<
Januar 1953 (I ZR
Am 12» Juni 1952 trat die
 der Klägerin ihre ge-Ztr.*,
,	„	_ i- - »- - ■> z- \ f\*
gen die Beklagte gerichtete auf 48.097,— DI umgestellte For-^
derung ab. Die Klägerin rechnete durch Erklärung vom 19«'Rs-^,
.. . bruar 1953 mit-dieser Forderung gegenüber der Forderung^der Jyt
 Beklagten auf und fordert mit der vorliegenden Vollstrek^
' kungsgegenklage die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvöll~'\
.1 .-Streckung wegen eines Teilbetrages von 7»000,— DE aus dem >^4
Urteil des .Kammergerichts» - Sie macht ausserdem hilf sweisej^
: die.- Aufrechnung mit einer .KriegsSchädenforderung geltend."
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Die Beklagte hat gegen die Forderung der Roges sachliche Einwendungen nicht, mehr erhoben, sie beruft sich aber ”;;>i :;äüf-;:ein Ahr gegenüber der RogesV-nach' Art 19 ¥r 48 UmstVQ, ' •'* ::t|Tl :Abs .4 rUmstO) zustehendes: Leistungsverweigerungsrech-t
sowie darauf, dass ihr Vermögen am 18. Februar 1949 unter Aufsicht nach MilRegG 52 gestellt ist«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben} das Be-rungsgericht hat die Berufung der. Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt diese ihre früheren Anträge. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe$
1,	Das Berufungsgericht stellt als unstreitig feat,
 dass die von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Waren aus der in Frage stehenden Lieferung der	an die
 Beklagte stammen. Die Beklagte kann daher gegenüber der an die Klägerin abgetretenen Forderung der Roges ein Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht geäusserte Meinung zutrifft, das Leistungsverweigerungsrecht entfalle auch schon deshalb, weil die Beklagte nicht nur an die Klägerin und an das Reich geliefert habe, sondern auch an andere Firmen der Privatwirtschaft.
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2.	Wie sich aus der Urkunde über die Treuhänderbestel-
lung vom 18. Februar 1949 ergibt, ist der Treuhänder für das Vermögen der Beklagten eingesetzt worden. Die Urkunde enthält zwar den Hinweis, der Grund für die Treuhänderbe- , Stellung liege in den Ansprüchen des Herrn	der	nach	,
den Feststellungen des Berufungsgerichts Rückerstattungsansprüche nicht unmittelbar gegen die Beklagte, sondern gegen deren Gesellschafter W4HHIM erhoben hat. Das Berufungsgericht meint, aus dem Wesen der GmbH ergebe sich, daS
deren Vermögen im ganzen unter das MilRegG 52 falle, wenn .
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sich die Vermögenssperre auch nur gegen einen ihrer Geselle schafter richte. Es bedarf keiner abschliessenden Stellung-
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 nähme zu dieser mindestens zweifelhaften Rechtsansicht des Berufungsgerichts,denn für die Frage, wessen Vermögen von der Bestellung des Treuhänders betroffen wird, kommt es nicht auf die Gründe der Vermögenssperre an, sondern ausschliesslich darauf, gegen wen sich die Anordnung der Militärregierung richtete, und dies ist,wie auch das Berufungsgericht aus der urkunde vom 18. Februar.1949 zutreffend folgert, zweifellos die Beklagte.
Infolgedessen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass das Vermögen der Beklagten seit dem 18. Februar 1949 unter der Sperre nach dem MilRegG 52 stand.
5. Bas Berufungsgericht vermisst eine abschliessende Entscheidung durch die Rechtsprechung über die Frage, ob die Sperre eines Vermögens nach dem MilRegG 52 die Wirkung einer Beschlagnahme im Sinne des § 592 BGB hat, die die Aufrechnung mit einer gegen den Vermögensträger gerichteten Gegenforderung unter den Voraussetzungen des § 592 BGB ausschliessto Es trifft zu, dass diese Frage, soweit ersichtlich, bisher nur in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (MDR 1950, 608) erörtert und bejaht worden ist. Es ist dem Berufungsgericht darin beizustimmen, dass die Ausführungen dieses Urteils, die sich auf die Aufrechnung gegenüber dem Deutschen Reich
 beziehen, auf einen Fall der hier vorliegenden Art nicht
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ohne weiteres anwendbar sind. Es bedarf auch keiner Entschei dung, ob die Unzulässigkeit einer derartigen Aufrechnung sich aus einer Anwendung des § 592 BGB ergibt oder ob sie unmittelbar daraus folgt, dass Art II Nr 5 MilRegG 52 schlechthin jede Belastung eines gesperrten Vermögens oder die Verfügung über solche Vermögen verbietet.
Das Berufungsgericht leitet nun eine Ausnahme von diesem Verbot aus Art TV Hr 6a MilRegG 52 her. Danach kann je-
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des geschäftliche Unternehmen trotz der durch MilRegG 52 angeordneten Sperre alle Geschäfte eingehen,die normaler-weise sein gewöhnlichei Geschäftsbetrieb innerhalb des besetzten Gebietes mit sich bringt, vorausgesetzt, dass diese Geschäfte nicht unmittelbar oder mittelbar die Werte des Unternehmens erheblich vermindern oder gefährden oder sonst seine finanzielle Lage nachteilig beeinflussen.
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Die Beklagte glaubt zu Uhrecht, die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift auf ihr Vermögen schon deshalb bestrei ten zu können» weil sie sich zur Zeit des Eintritts der Vermögenssperre schon im Zustand der Abwicklung befunden habe. Hach Art VII Nr 9, b MilRegG 52 ist unter einem "geschäftlichen Unternehmen" jede "Person" zu verstehen, die sich auf dem .Gebiet des Handels und der Industrie oder der öffentlichen Wohlfahrt betätigt. Diese Betätigung endet bei einer Handelsgesellschaft nicht schon durch ihre Auflösung, auch nicht durch den Portfall neuer Kaufoder Verkaufsgeschäfte, Es gehört zu ihr auch die Abwicklung früherer Geschäfte, insbesondere die Einziehung von Forderungen und die Begleichung von Verbindlichkeiten, also die Tätigkeit, die für die Beklagte zunächst von den Abwicklern, später von den Treuhändern ausgeübt worden ist und wird.

Es bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung der-vom Berufungsgericht bejahten-Frage, ob ein unter Vermögenskon-r trolle stehendes unternehmen oder dessen Treuhänder nach
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der Ausnahmevorschrift allgemein berechtigt ist/, sogenannte "Altschulden" zu begleichen (vgl Dölle-Zweigert Anm 221 zu Art IV S 270),und ob, wie das Berufungsgericht meint, eff sprechend auch die Geltendmachung derartiger Verbindlichkei-ten im Wege der Aufrechnung schlechthin möglich ist. Die rechtskräftig festgestellte Forderung der Beklagten und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Klägerin ste-
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hen nach dem unstreitigen Sachverhalt in einem besonders engen Zusammenhang, der weit*über die Beziehungen hinausgeht, die allgemein im Bahmen einer Abwicklung zwischen einzuziehenden Forderungen und zu begleichenden Verbind- ■ • lichkeiten bestehen. Soweit die Beklagte im Bahmen ihrer kriegswirtschaftlichen Aufgaben die von der B^^ an sie gelieferten Bohstoffe mit oder ohne Verarbeitung an die Klägerin weiter lieferte, war sie zwar rechtlich Käuferin der BBBB und Verkäuferin an die Klägerin, aber sie war wirtschaftlich nur eine Durchgangsstelle sowohl für die Y<aren wie für den Kaufpreis. Aus dieser besonderen Sachlage ergab sich für die Beklagte und deren Treuhänder im Bahmen des Art IV MilBegG 52 nicht nur das Becht, sondern auch die Verpflichtung, den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis insoweit an die BB^^ auf deren Forderung abzufUhren, als diese auf der Lieferung der an die Klägerin weitergelieferten Waren beruhte und noch nicht beglichen war.
Wenn sich nun diese Forderung der B^^ mit der Verbindlichkeit der Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (§ 767 ZPO) durch Abtretung oder in anderer Weise in einer Person vereinigte, so* können für einen solchen Sonderfall aus den Vprschriften des MilBegG 52 auch keine Einwendungen dagegen hergeleitet werden, dass die Klägerin durch Geltendmachung der Aufrechnung dasjenige Ergebnis herbeiführt, zu dessen Herbeiführung der Treuhänder der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen unter den gegebenen Umständen verpflichtet war.
Die Klägerin verstösst mit der Erklärung der Aufrechnung deshalb nicht gegen Art II Nr 3 des Gesetzes, weil sie dadurch weder Vermögen der Beklagten erwirbt noch darüber verfügt. Es liegt aber auch kein Verstoss gegen Art III Nr 5 vor, weil unter den besonderen Umständen des Falles auch kei-
ne "Beschädigung" des gesperrten Vermögens eintritt. Für die Beklagte und ihren Treuhänder handelt es sich nur darum, ob sie die Aufrechnung durch die Klägerin "zulassen” dürfen und müssen. Auch dies ist bei d er gegebenen Sachlage au bejahen«
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Hiernach ist der Entscheidung des Berufungsgerichts zwar nicht in allen Einzelheiten der Begründung, aber im Ergebnis beizutreten. Die Revision war deshalb mit der siel; aus § 97 ergebenden Kostenfolge zurttckzuweisen.
Ganter Dr. Delbrück Er. Haidinger Dr. Kuhn
 Dr. Winkelmann