Zivilsenats des Hanseatischen Oberländesgerichts zu Hamburg vom 18.Mai 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückv erwi es eh. Bei seiner Durchführung ergaben sich Schwierigkeiten daraus, dass dazu die -Heranziehung eines Baggers oder Greifers erforderlich wurde,«, Darüber verhandelten die Parteien, er wurde aber nicht gestellt. Ausserdem hafte die Klägerin ihm auf Schadensersatz, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Gestellung eines Greifers oder Baggers zur Bedingung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu machen. , klagte'; -dass ausser /den Sprengungen keinerlei Verpf lieh- ^ tungen übernommen“ habe; Die Klägerin ’beruft,sich darauf, dass 'sich der Beklagte gegenüber der* Bundesbahn zur Gestellung .des Greifers verpflidhtetvhahe^ Sie verweist darauf, die von^ Juni 1951 abgeschlossenen Vertrag'dahin aus, dass sich, ‘daraus nicht eine Verpflichtung des Beklagten zur Stellung-eines Baggers oder Greifers ergebe» Es würdigt dabei den' Umstand, dass sich der Beklagte zwar gegenüber der Bundesbahn hierzu verpflichtet, die Arbeiten an der Brücke dann aber weiter an die Klägerin vergeben hatte« Deshalb halt es die ^Verpflichtung gegenüber der Bundesbahn für unerheblich und, stellt nur auf das Angebot, vom 11, Daraus, dass die Klägerin in dieses ihr Angebot keine Verpflichtung des Beklagten zur Stellung eines Greifers oder.Baggers aufgenommer: hat, folgert,däs Berufungsgericht, dass die Parteien bei der Besichtigung der- 1 o, Die Revision vergisst eine Stellungnahme'zu dem^ 7-Vortrag der Klägerin, sie sei ein'Bergungsunternehmen und • kein Bauunternehmen, für Sachkundige/ergebe sich aus dem ‘Angebot, dass sie nur.das Ziehen der Pfähle, nicht die vorherige Beseitigung des Gerölls übernommen habe. Hierzu hat-te die Klägerin im Schriftsatz" vom 3o., Juni 1932 unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vorgetragen, das Angebot ergebe eindeutig die von d.er Klägerin übernommenen Verpflichtungen, dazu gehöre aber die Beseitigung ^ des Gerölls nicht. Wenn das Berufungsgericht dabei zu dem Schluss kommt, die .Klägerin müsse das Risiko-,fürdie*Hotwendigkeit einer Weg-räumung des'Gerölls und da&i't "auch, für die Beschaffung der dafür erforderlichen Geräte“ tragen, so ist darin kein Rechtsirrtum zu erkennen;.-es bedürfte entgegen der Meinung r der ;Revisio.n Bas Berufungsgericht geht davon aus, dass die von der Klägerin übernommenen Arbeiten 9o ^ 95# der Gesamt arbeiten ausmachten und dass der Beklagte selbst nur Sprengarbeiten ausführte. Bas Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, dass der Beklagte sich während der Arbeiten der Klägerin gegenüber verpflichtet hätte, einen Bagger auf seine' Kosten zu stellen. Er hat nach Auffassung des Berufungsgerichts lediglich im eigenen Interesse, um der Bundesbahn gegenüber verträgstreu zu sein, die Erklärung abgegeben, dass er, damit die Arbeiten gefördert werden könnten, einen Bagger beschaffen würde. Wenn aber das ’ Berufungsgericht hierbei ausführt, mehrere Zeugen hätten zwar die Erklärung des Beklagten bekundet, er werde' einen Bagger,besorgen, nicht aber auch, "dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Stellung eines Baggers irgendwie anerkannt hätte”, so sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von innerem Widerspruch und von Rechtsirrtum. Nach dem Vortrag der Klägerin soll die Erklärung des Beklagten, er werde einen Grei- über Angestellten der Klägerin abgegeben worden sein; die Aussagen der Zeugen konnten eine Würdigung in diesem Sinne nahelegen, Und das Berufungsgericht hat augenscheinlich eine entsprechende Feststellung nur deshalb unterlassen, weil es sie für unerheblich hielte Hierin liegt aber ein das Ergeb- ’ nis entscheidend beeinflussender Rechts irrt um. Dadurch, dassdie Durchführung der Arbeiten auf ein von beiden Parteien nicht erwartetes Hindernis stiess, ergab sich eine Lage, die jedenfalls dann zu einer Veränderung oder dem Fortfall der £eschäftsgrundlage hätte-führen können, wenn es überhaupt nicht möglich gewesen wäre, einen Bagger oder Greifer zu beschaffen. zu würdig y über dem sten bereit war, dieser also durch die Übernahme der Gestellung eines Baggers ©der Greifers wirtschaftlich gar nicht belastet werden*wäre. Dafür wäre es nicht erforderlich, einen klagbaren Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erfüllung des Vertrages durch Stellung des Baggers oder Greifers zu bejahen. Es genügt, dass es sich hierbei um eine zur Herstellung des Werks erforderliche "Handlung des Bestellers" handelt, und dies müsste dann bejaht werden, wenn der Beklagte nicht nur der Bundesbahn, sondern auch der Klägerin gegenüber erklärt hat, er werde einen Bagger stellen. • Bie: vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung des Beweisergebnisses in dieser Richtung beruht also auf einer Verkennung des § 642 Abs 1 BGB.Der Entschädigungsanspruch der Klägerin setzt, .wenn eine Feststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen getroffen wird,- nur Verzug der Annahme und nicht Leistungsverzug voraus, es würde also weder auf ein Verschulden des Beklagten noch auf die. - Deshalb- musste das Berufungsurteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Es bedurfte keiner Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Klageanspruch, unter demvrechtli-chen Gesichtspunkt des § 242 etwa auch dann ganz oder teilweise gerechtfertigt sein kann, wenn der Beklagte nicht gegenüber der Klägerin erklärt haben sollte, er werde den Bagger stellen« Die Entscheidung über die: Kosten der Revision ist von der endgültigen Eachäntscheidung abhängig, sie war deshalb dem Berufungsgericht zu überlassen«
II m 186/53 w inn pill* - 2409 092 Z./ Verkündet am 13«November 1954 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im I a ffl e n ,d eVs Volkes In dem Rechtsstreit der Firma M»A* J m m Klägerin, Berufungsbeklagten und R ev i si on s klag er i n, - Prozessbevollmächtagter? Rechtsanwalt gegeh .. - \ den Kaufmann He3^ut§t^Ä, Inhaber der gleichnamigen Firma in '11 1 1 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmachtigters Rechtsanwalt Br hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. November 1954 unter Mitwirkung' des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück,' Br.<Haidinger und Artl für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberländesgerichts zu Hamburg vom 18.Mai 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückv erwi es eh. Von Rechts wegen iS» " ,, „ VX <-/ , - >■' y^i^T'i.:- ,C!, J-V r;4vT”/V.^? ' ^' ' " ' §ii 4 ^ ^£'?’f ^ ^ ' \<V^ : 'ffVi WMfar |^P iMl '•»«>, M\ Hüll mm -t.* '$ »i llil Für den Ausbau der Fährahlage der Bundesbahn in (*&~ muss.te zunächst eine gegen Kriegsende zerstörte Stahlbetonbrücke beseitigt werden Mit den erforderlichen Arbeiten hatte die Bundesbahn den Beklagten auf Grund eines von diesem abgegebenen Angebots zu dem Festpreise von 42.75o DM beauftragt-., Zur Durchführung der Arbeiten trat der Beklagte in Verbindung mit der Klägerin. Nach gemeinsamer Besichtigung der Baustelle gab diese am 11. Juni 1951 ein schriftliches Angebot ab. Danach offerierte sies ”72 Steko Stahlbeton-Pfähle ziehen 32 Stck, eiserne Larsen-Pfahle 2iehen Herausheben der gesamten Brücke in Stücken von 6o oder 12ots„ In diesem Falle bei 6o ts.,müsste die Brücke einmal in der Längsrichtung durchgesprengt werden, .sodann beabsichtigte ich, diesen Teil der Brücke über Wasser.vom anderen Stück zu lösen. Dieses Stück alsdann an der von Ihnen zu bezeichnenden Stelle vor der Mole ablegen zu dem festen Preise von*DM 25qQoo,~ In dem Preise'1st enthalten An- und Abtransport der Hebeschiffe, Versicherung derselben, sowie Vorhalten der gesamten Ausrüstung,’ Brenngeräte und Betriebsstoffe. . .1 - . Der Aufträg wurde hiernach- erteilt. Bei seiner Durchführung ergaben sich Schwierigkeiten daraus, dass dazu die -Heranziehung eines Baggers oder Greifers erforderlich wurde,«, Darüber verhandelten die Parteien, er wurde aber nicht gestellt. Die Klägerin zog nur 6-8 Pfähle und führte im übrigen in der Zeit'vom 25'* Juni bis” 13. August 1951 :ver- ’ schiedene Arbeiten durch, für die,sie eine mit 34.752>75 DM abschliessende Berechnung aufsteilte. Die Bundesbahn trat, von dem Vertrage mit dem Beklagten zurück und zahlte statt der vereinbarten 42.75o DM mir 22,|>oo DM. Hiervon zahlte der Beklagte an die Klägerin'14.000 DM. Diese fordert mit der Klage den an dem Vertragspreise fehlenden Best von 11.000 DM. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Hach , Behaupfaang’ der Klägerin soll sich der Beklagte verpflichtet haben*, einen Ureifer zu stellen. Der Beklagte bestreitet, eine solche Verpflichtung übernommen zu haben. Br trägt vor', die Klägerin habe von der Hofwendigkeit ge-sprochen, einen Greifer, zu bekommen. Daraufhin habe er sich beiIder Birma Steffen S<0£> nach;einem/Ur ei f er. umgesehen. Dies bedeute aber nicht, da#§ er sich zur-Bestellung eines Greifers verpflichtet habe. Bö bedeute auch nicht, dass er die Unkosten dafür habe tragen wollen.. Ausserdem hafte die Klägerin ihm auf Schadensersatz, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Gestellung eines Greifers oder Baggers zur Bedingung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu machen. Mit dem entstandenen Schaden rechnet er vorsorglich auf. Jedenfalls aber müsse sich die Klägerin ein entsprechendes mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen. Der Beklagte beruft sich weiter auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Anwälte der. Klägerin vom 21. Februar 1952, in dem es heissts “Sie hatten, von der Bundesbahn den Auftrag erhalten, bei Anlegung des Hafens von Grossenbrode die-Reste einer alten Torpedoverladebrücke zu entfernen. Sie . haben zu diesem Zwecke auch in eigener Regie Sprengungen ausgeführt. Die weiteren Arbeiten hatten Sie meiner Auftrag-' geberin im,Unterauftrag übertragen.” Daraus folgert,der Be- . , klagte'; -dass ausser /den Sprengungen keinerlei Verpf lieh- ^ tungen übernommen“ habe; Die Klägerin ’beruft,sich darauf, dass 'sich der Beklagte gegenüber der* Bundesbahn zur Gestellung .des Greifers verpflidhtetvhahe^ Sie verweist darauf, die von^ ihr übernom Arbeiten hätten 9o - 95;:>.des Gesamtauf- träges der Bundesbahn umfasst, sie folgert daraus einen Anspruch auf einen entsprechenden Teil der von dieser geleisteten 'Zählung, also, nach Abzug der gezahlten 14,000 DM jedenfalls des grössten Teils der Klageforderung/ Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. iüit der Aevi-sion erstrebt die AlUgerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; der Beklagte .beantragt Zurückweisung der Revision, Ent s ch e idun,<Tsgründ e ■ I, Das Berufungsgericht legt den auf Grund des Angebots vom 11. Juni 1951 abgeschlossenen Vertrag'dahin aus, dass sich, ‘daraus nicht eine Verpflichtung des Beklagten zur Stellung-eines Baggers oder Greifers ergebe» Es würdigt dabei den' Umstand, dass sich der Beklagte zwar gegenüber der Bundesbahn hierzu verpflichtet, die Arbeiten an der Brücke dann aber weiter an die Klägerin vergeben hatte« Deshalb halt es die ^Verpflichtung gegenüber der Bundesbahn für unerheblich und, stellt nur auf das Angebot, vom 11, ,Juni 1951 ab. Daraus, dass die Klägerin in dieses ihr Angebot keine Verpflichtung des Beklagten zur Stellung eines Greifers oder.Baggers aufgenommer: hat, folgert,däs Berufungsgericht, dass die Parteien bei der Besichtigung der- - ' ' ' V , ■* 's vA- - Baustelle und den Vertragsverhandlungeh nicht darüber ge- sprochen haben, dass der Beklagte .für. d'äs^leichtere Ziehen . ' ' ; l'W'A;;1 . 1- • der Pfähle einen Bagger oder Greifer stellen sollte. Die gegen diese Vertragsauslegung gerichteten Angriffe der Be~ vision gehen fehl, - 1 o, Die Revision vergisst eine Stellungnahme'zu dem^ 7-Vortrag der Klägerin, sie sei ein'Bergungsunternehmen und • kein Bauunternehmen, für Sachkundige/ergebe sich aus dem ‘Angebot, dass sie nur.das Ziehen der Pfähle, nicht die vorherige Beseitigung des Gerölls übernommen habe. Hierzu hat-te die Klägerin im Schriftsatz" vom 3o., Juni 1932 unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vorgetragen, das Angebot ergebe eindeutig die von d.er Klägerin übernommenen Verpflichtungen, dazu gehöre aber die Beseitigung ^ des Gerölls nicht. Die von der Revision/.hierzu weiter herangezogene Berufungsbeantwortung enthält'.nichts Heues. Das Berufungsurteil enthält zwar keine;|ün|erscheidung zwi-sehen einem. Bergungsunternehmen und^einem,;Bauunternehmen, ..sondern sinnt ..der Klägerin als einem'kaufmännischen Unternehmen lediglich an,, zu dem Inhalt ihres Angebots zu stehen. Wenn das Berufungsgericht dabei zu dem Schluss kommt, die .Klägerin müsse das Risiko-,fürdie*Hotwendigkeit einer Weg-räumung des'Gerölls und da&i't "auch, für die Beschaffung der dafür erforderlichen Geräte“ tragen, so ist darin kein Rechtsirrtum zu erkennen;.-es bedürfte entgegen der Meinung r der ;Revisio.n für diese Auslegung' auch keiner besonderen ' ^ Sachkunde;* die erforderlichen Erwägungen lagen*-für die Klägerin um so näher, wenn sie eih Bergungsunternehmen war, Hatto .sie nicht die-*zur Erkenntnis, des Risikos* erforderliche! -Sachkenntnis., so dürfte.. sie das Angebot ,üh>rhäupt -nicht ab-‘ * . . 2. Zwischen dem Preis von 42*75o DM, den die Bundes- If bahn an den Beklagten zahlen sollte, und dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis von 25.000 DM liegt eine Spanne von 17.75o DM,. Bas Berufungsgericht geht davon aus, dass die von der Klägerin übernommenen Arbeiten 9o ^ 95# der Gesamt arbeiten ausmachten und dass der Beklagte selbst nur Sprengarbeiten ausführte. Es erklärt diese Preisspanne damit, dass der Preis von 42.75o DM "weit übersetzt” gewesen sei und dass die Differenz zwischen den\beiden' Festpreisen die Vergütung für-die Sprengarbeiten'desgeklagten, sowie seinen Unter nehmergewinn darst'elle,' Die Revision geht daher mit ihrer Rüge fehl, es sei nicht ersiehtlieh, für welche Leistungen sich der Beklagte die' Preisdifferenz Vorbehalten ;■''Vv'.|r ‘V^V1•;77;'7:r:;':v-ii:7;V:::77:7• ä-."'7 VA77:7i:: ::'::v: ;777^.v-7 7:'''"V ''y 1' :/••,/- ':7.-••.: • • 7._ > - II. Bas Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, dass der Beklagte sich während der Arbeiten der Klägerin gegenüber verpflichtet hätte, einen Bagger auf seine' Kosten zu stellen. Aus seiner Erklärung,er werde einen Bagger besorgen, entnimmt -es keine Anerkennung einer Verpflichtung hierzu. Er hat nach Auffassung des Berufungsgerichts lediglich im eigenen Interesse, um der Bundesbahn gegenüber verträgstreu zu sein, die Erklärung abgegeben, dass er, damit die Arbeiten gefördert werden könnten, einen Bagger beschaffen würde. Wenn aber das ’ Berufungsgericht hierbei ausführt, mehrere Zeugen hätten zwar die Erklärung des Beklagten bekundet, er werde' einen Bagger,besorgen, nicht aber auch, "dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Stellung eines Baggers irgendwie anerkannt hätte”, so sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von innerem Widerspruch und von Rechtsirrtum. Nach dem Vortrag der Klägerin soll die Erklärung des Beklagten, er werde einen Grei- fer oder Bagger besorgen, gegenüber dem Inhaber oder gegen- . über Angestellten der Klägerin abgegeben worden sein; die Aussagen der Zeugen konnten eine Würdigung in diesem Sinne nahelegen, Und das Berufungsgericht hat augenscheinlich eine entsprechende Feststellung nur deshalb unterlassen, weil es sie für unerheblich hielte Hierin liegt aber ein das Ergeb- ’ nis entscheidend beeinflussender Rechts irrt um. 1 Dadurch, dassdie Durchführung der Arbeiten auf ein von beiden Parteien nicht erwartetes Hindernis stiess, ergab sich eine Lage, die jedenfalls dann zu einer Veränderung oder dem Fortfall der £eschäftsgrundlage hätte-führen können, wenn es überhaupt nicht möglich gewesen wäre, einen Bagger oder Greifer zu beschaffen. Es ist aber dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zu entnehmen, dass diese Beschaf-. fung ohne Schwierigkeit möglich gewesen wäre und dass es sich nur um die Frage handelte, wer die Kosten dafür zu tragen hatte. Wennein ö- ewerbetreib end er im Rahmen von Ver- v; tragsverhandlungen erklärt, er "werde" eine bestimmte Bei- * stung erbringen, so liegt darin grundsätzlich zwar nicht ■ stets die Anerkennung einer bereits bestehenden Verp'flich- * tung, aber jedenfalls die Übernahme, einer Rechtspflicht . ohne Rücksicht. darauf, ob; sie bereits; besteht oder nicht. v? Bas muss umso,mehr gelten, wenn sich eine' für beide feile unerwart et e/Schwi erigkeit' für_die Abwicklung; eines ' abge^ .-v schlössenen'Vertragesiergibt :und: die irildieser Weise zuge-sagte Leistung'zur^B^^^tigun^ di es er Schwierigkeit geeignet^ ist,.; In'diesem^;2usöÄ^ , wie^dielReyisipn; zutrefr- fend ausführt',' vauch-da% ;Ergebnis der Beweisaufnahme/darüber^ ........... _________________ -•___J. - T».... *1 ^ zu würdig y über dem sten bereit war, dieser also durch die Übernahme der Gestellung eines Baggers ©der Greifers wirtschaftlich gar nicht belastet werden*wäre. ' ^ Mit Hecht stellt das Berufungsgericht die Prüfung darauf ab* ob die Ansprüche der Klägerin auf-§ 642 Abs 2 BGB gestützt werden können. Dafür wäre es nicht erforderlich, einen klagbaren Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erfüllung des Vertrages durch Stellung des Baggers oder Greifers zu bejahen. Es genügt, dass es sich hierbei um eine zur Herstellung des Werks erforderliche "Handlung des Bestellers" handelt, und dies müsste dann bejaht werden, wenn der Beklagte nicht nur der Bundesbahn, sondern auch der Klägerin gegenüber erklärt hat, er werde einen Bagger stellen. • Bie: vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung des Beweisergebnisses in dieser Richtung beruht also auf einer Verkennung des § 642 Abs 1 BGB.Der Entschädigungsanspruch der Klägerin setzt, .wenn eine Feststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen getroffen wird,- nur Verzug der Annahme und nicht Leistungsverzug voraus, es würde also weder auf ein Verschulden des Beklagten noch auf die. von der Klägerin behauptete Fristsetzung, ankommen, und der Streit könnte nur noch'um'die Höhe -der nach §. 642 Abs 2 BGB 'ZU bemessen den Entschädigung' geh$m ; , . . ; : Das Bevisidnsgericht ist nicht in der Lage, die vorn Berufungsgericht'unterlassene Beweiswürdigüng selbst nachzuho-,len. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Vortrag der. Parteien ergeben auch nicht die Möglichkeit zu einer Entscheidung dahingehend, dass die streitigen Bestan- Sprüche der Klägerin zuzüglich der bereits empfangenen Zahlung den möglichen Betrag der ihr zustehenden Entschädigung überschreiten* - Deshalb- musste das Berufungsurteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Es bedurfte keiner Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Klageanspruch, unter demvrechtli-chen Gesichtspunkt des § 242 etwa auch dann ganz oder teilweise gerechtfertigt sein kann, wenn der Beklagte nicht gegenüber der Klägerin erklärt haben sollte, er werde den Bagger stellen« Die Entscheidung über die: Kosten der Revision ist von der endgültigen Eachäntscheidung abhängig, sie war deshalb dem Berufungsgericht zu überlassen« Dr«Canter Dr«Sel©wsky Br«Delbrück Dr«Haidinger' Art TI X