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BGH · II ZR 186/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 186/11

Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Dagegen erhöht der Antrag festzustellen, dass die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist, den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt war, ist der Feststellungsantrag der die Realisierung der Hauptforderung erleichtern soll und dem ein Teilwert der Hauptforderung zukommt (vgl. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 7; Beschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 48 GKG
Handlungwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 186/11	BESCHLUSS vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 5 U 2493/07 vom 29.07.2011; LG München I - Az. 23 0 17065/05 vom 13.02.2007;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Juli 2012 auf 12.526.771,46 € festgesetzt.
Gründe:
Dem Wert für den Zahlungsantrag (12.501.177,86 €) sind 25.593,60 € für den Antrag auf Feststellung der Erledigung hinzuzurechnen. Dagegen erhöht der Antrag festzustellen, dass die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist, den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt war, ist der Feststellungsantrag der die Realisierung der Hauptforderung erleichtern soll und dem ein Teilwert der Hauptforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Bei wirtschaftlicher Identität findet eine Zusammenrechnung nach § 48 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO nicht statt (vgl. zur Beschwer BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639).
Bergmann		Strohn		Reichart
	Drescher		Born	
Beglaubigt: