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BGH · II ZR 186/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 186/04

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Die Stellungnahme der Klägerin vom 7.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 186/04
25. September 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juli 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Januar 2006 Bezug genommen.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Streitwert: 2.556.459,41 €
Goette
 Kraemer
Münke
 Strohn
Reichart