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BGH · II ZR 185/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Das mit der Übernahme der Gewährleistungsbürgschaften (Avalkredite) verbundene Kreditrisiko der Beklagten war, wie vom Berufungsgericht festgestellt, ausreichend durch die ihr überlassene Grundschuld abgedeckt. Die Abtretung erfolgte nach dem der Beklagten bekannten Beschluß des Aufsichtsrats der. Die spätere Erweiterung des Sicherungszwecks auf sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin und damit auch auf den dieser gewährten Kontokörrentkredit durch die Zweckerklärung vom 26. Der dabei nach dem für die Entscheidung des Senats insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers ohne Zustimmung des Aufsichtsrats handelnde Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hat bei Abgabe dieser Erklärung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, da die Belastung von Grundeigentum nach der Satzung der Gemeinschuldnerin dem Aufsichtsrat Vorbehalten war, was die Beklagte als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin ungeachtet der sonst im Verkehrsinteresse bestehenden Uneinschränkbar-keit der Vertretungsmacht des GmbH-^Geschäf tsführers ohne weiteres gegen sich gelten lassen muß. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erweiterung des Sicherungszwecks ist nach dem insoweit wiederum maßgeblichen Vortrag des Klägers weder vor noch nach Abgabe der Erklärung erfolgt. War das mit den Gewährleistungsbürgschaften verbundene Risiko der Beklagten mithin nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, ausreichend durch die als Sicherheit dafür abgetretene Grundschuld abgedeckt, so fehlte der Beklagten auch bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin im übrigen das

Zitierte Normen: § 775 BGB
AufsichtsratsBürgschaftübrigVertretungsmachtKlägerGemeinschuldnerin

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 185/92
vom 14. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
 Rechtsbeistand Albert	Platz	#,	K{
als Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der
 Generalunternehmen für Schlüssel fertiges Bauen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
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 Volksbank eG, traße 0, K|
vertreten
 durch den Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 14. Dezember 1992
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 1992 wird nicht angenommen.
Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und im Endergebnis richtig entschieden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
769.937,48 DM
Gründe:
Das mit der Übernahme der Gewährleistungsbürgschaften (Avalkredite) verbundene Kreditrisiko der Beklagten war, wie vom Berufungsgericht festgestellt, ausreichend durch die ihr überlassene Grundschuld abgedeckt. Die Abtretung erfolgte nach dem der Beklagten bekannten Beschluß des Aufsichtsrats der. Gemeinschuldnerin vom 20. September 1985 ausschließlich zur Sicherung der Avalkredite. Die spätere Erweiterung des Sicherungszwecks auf sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin und damit auch auf den dieser gewährten Kontokörrentkredit durch die Zweckerklärung vom 26. Februar 1986 war unwirksam. Der dabei nach dem für die Entscheidung des Senats insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers ohne Zustimmung des Aufsichtsrats handelnde Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hat bei Abgabe dieser Erklärung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, da die Belastung von Grundeigentum nach der Satzung der Gemeinschuldnerin dem Aufsichtsrat Vorbehalten war, was die Beklagte als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin ungeachtet der sonst im Verkehrsinteresse bestehenden Uneinschränkbar-keit der Vertretungsmacht des GmbH-^Geschäf tsführers ohne weiteres gegen sich gelten lassen muß. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erweiterung des Sicherungszwecks ist nach dem insoweit wiederum maßgeblichen Vortrag des Klägers weder vor noch nach Abgabe der Erklärung erfolgt. War das mit den Gewährleistungsbürgschaften verbundene Risiko der Beklagten mithin nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, ausreichend durch die als Sicherheit dafür abgetretene Grundschuld abgedeckt, so fehlte der Beklagten auch bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin im übrigen das
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Recht, unter Berufung auf § 775 Nr. 1 BGB Befreiung von dieser Bürgschaft wegen Gefährdung ihres Bürgenregreßanspruchs zu verlangen. Ein freiwilliges Stehenlassen der Bürgschaft bei Eintritt der Krise, das Voraussetzung für die Umqualifizierung der Bürgschaft in Eigenkapital wäre, kommt damit im vorliegenden Fall in Ermangelung einer Möglichkeit der Beklagten, sich von der Bürgschaftsverpflichtung zu lösen, nicht in Betracht. Die Qualität von Eigenkapitalersatz kann bei dieser Sachlage nur dem ungesicherten Kontokorrentkredit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zukommen.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Röhricht
 Stodolkowitz
Dr. Goette