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BGH · XI ZR 185/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 185/85

Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz der Hälfte des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß die verklagte Bank unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht einen gefälschten Scheck ohne ausreichende Prüfung eingelöst und seinem Girokonto belastet habe. Die Disponentin der Beklagten prüfte die Scheckunterschrift auf ihre Übereinstimmung mit der Unterschrift des Klägers auf dem Kontoeröffnungsblatt und den Kontostand. Der Kläger vermutet, daß ihm der Scheck in seinem Golf-Club aus einer Handgelenktasche entwendet worden ist, die er wiederholt dem Clubsekretär und der Wirtin während des Golfspiels in Verwahrung gegeben habe. Der Kläger meint, die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich wegen der völlig aus dem Rahmen fallenden Hohe der Schecksumme fernmündlich bei ihm nach der Ordnungsmäßigkeit des Schecks erkundigen oder den Personalausweis des Scheckeinreichers vorlegen lassen müssen. Die Höhe der Schecksumme sei im Verhältnis zu dem Guthaben und den Summen früherer Barschecks nicht ungev/öhnlich gewesen. Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Scheckvertrages obliegende Pflicht, den Scheck vor der Einlösung auf seine Echtheit zu prüfen (BGHZ 91* 229) verletzt und sich deshalb fahrlässig einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt die Bank im Regelfälle ihrer unabdingbaren Pflicht zur ordnungsmäßigen und sorgfältigen Prüfung ihr vorgelegter Schecks, soweit es sich um deren Echtheit handelt, wenn sie sich bei der Einlösung davon überzeugt, daß der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt (vgl. Daß bei einer solchen Prüfung die Fälschung der Unterschrift des Klägers Danach war die Unterschrift auf dem Scheck der Vergleichsunterschrift auf dem Kontoeröffnungsblatt so ähnlich und lag auch noch im Rahmen der Bandbreite der verschiedenen Erscheinungsformen der Unterschriften des Klägers auf früheren Barschecks, daß die Disponentin die Fälschung nicht erkennen mußte. Die Pflichtverletzung liegt jedoch darin, daß die Bediensteten der Beklagten keinen Verdacht geschöpft haben, obwohl die Schecksumme in ungewöhnlichem Maße den Rahmen überschritt, in dem der Kläger bislang Barschecks ausgestellt hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrugen die Schecksummen der vom Kläger in den Jahren 1980 und 1981 ausgestellten Barschecks in der Regel 3.500 bis 4.500 DM. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Feststellungen annimmt, daß es sich bei dem gefälschten Scheck nach den bisherigen Gepflogenheiten des Klägers um einen ganz außergewöhnlich hohen Barscheck gehandelt habe und dies trotz des Guthabens in Höhe von 51.000 DM habe Verdacht erregen müssen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies ist deshalb berechtigt, weil bei einem solchen Sachverhalt der Verdacht näher liegt, es handle sich um eine mißbräuchliche Verwendung des Schecks, als die Annahme, der Kontoinhaber habe entgegen seiner sonstigen Gewohnheit ausnahmsweise einen Barscheck über eine ungewöhnlich hohe Summe ausgestellt. Eine bank, die - wie hier - die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daß ein Barscheck über eine hohe Summe in außergewöhnlichem Maße die im sonstigen Scheckverkehr mit dem Kunden üblichen Summen übersteigt, muß in Erwägung ziehen, daß der Scheck mißbraucht wird. Nach alldem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen die Beklagte für verpflichtet hielt, vor Einlösung des Schecks durch einen Anruf beim Kläger zu klären, ob er den Scheck ausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß sich der Kläger ein hälftiges Mitverschulden zurechnen läßt, geprüft, ob ihm ein weitergehender Mitverschuldensanteil anzulasten ist. Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich ergibt, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat. Wenn sie darauf hinweist, dem Kläger sei schon einmal ein Geldbetrag abhanden gekommen und er habe deshalb Grund zu Mißtrauen gehabt, berücksichtigt sie nicht, daß das Geld aus der Umkleidekabine entwendet worden ist.

PrüfungBerufungsgerichtKlägerScheckBankRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 ScheckG Art. 1
Zum Umfang der Prüfungspflicht der bezogenen Bank bei der Einlösung eines gefälschten Barschecks.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 1985 - II 2R 185/85 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 185/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Dezember 1985 Schnurr JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Bank AG, Dr. Herbert
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder und F. Wilhelm	Kf^^allee	45-47,
»
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr.
gegen
 den Zahnarzt Dr. Lutz HH|, B
reg 12,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr,
 und F.
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s*' k—g
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts we^en
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz der Hälfte des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß die verklagte Bank unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht einen gefälschten Scheck ohne ausreichende Prüfung eingelöst und seinem Girokonto belastet habe.
Das Girokonto des Klägers, eines Zahnarztes, wurde seit 1950 bei der in der Nachbarschaft der Zahnarztpraxis gelegenen Zweigstelle der Beklagten in
 geführt. Bei dieser Zweigstelle reichte ein Unbekannter am 7. Januar 1982 einen am 2. Januar 1982 ausgestellten, auf das Konto des Klägers gezogenen
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Inhaber-Barscheck über 28.000 DM zur sofortigen Auszahlung ein. Auf dem Konto war damals ein Guthaben von 51.000 DM. Die Disponentin der Beklagten prüfte die Scheckunterschrift auf ihre Übereinstimmung mit der Unterschrift des Klägers auf dem Kontoeröffnungsblatt und den Kontostand. Danach ließ sie den Scheck vom Filialleiter abzeichnen und gab ihn zur Auszahlung frei.
Das Scheckformular war dem Kläger von einer unbekannten Person gestohlen, ausgefüllt und mit der gefälschten Unterschrift des Klägers gezeichnet v/orden. Den Diebstahl bemerkte der Kläger erst nach Zugang des Kontoauszugs mit der Belastung des Scheckbetrages. Der Kläger vermutet, daß ihm der Scheck in seinem Golf-Club aus einer Handgelenktasche entwendet worden ist, die er wiederholt dem Clubsekretär und der Wirtin während des Golfspiels in Verwahrung gegeben habe.
Der Kläger meint, die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich wegen der völlig aus dem Rahmen fallenden Hohe der Schecksumme fernmündlich bei ihm nach der Ordnungsmäßigkeit des Schecks erkundigen oder den Personalausweis des Scheckeinreichers vorlegen lassen müssen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 14.000 DM nebst 12 % Zinsen seit 1. Januar 1984 zu bezahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Höhe der Schecksumme sei im Verhältnis zu dem Guthaben und den Summen früherer Barschecks nicht ungev/öhnlich gewesen. Im übrigen reiche sie als einziges Verdachtsmoment nicht aus.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Scheckvertrages obliegende Pflicht, den Scheck vor der Einlösung auf seine Echtheit zu prüfen (BGHZ 91* 229) verletzt und sich deshalb fahrlässig einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht.
Die Pflichtverletzung kann allerdings nicht schon darin gesehen werden, daß die Disponentin die Fälschung der Unterschrift des Scheckausstellers nicht bemerkt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt die Bank im Regelfälle ihrer unabdingbaren Pflicht zur ordnungsmäßigen und sorgfältigen Prüfung ihr vorgelegter Schecks, soweit es sich um deren Echtheit handelt, wenn sie sich bei der Einlösung davon überzeugt, daß der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt (vgl. Sen.Urt. v. 20.1.1969 - II ZR 225/66, LM ScheckG Art. 3 Nr. 2 = WM 1969, 2A0). Daß bei einer solchen Prüfung die Fälschung der Unterschrift des Klägers
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nicht ohne weiteres erkennbar war, hat das Berufungsgericht nach seinem tatrichterlichen Ermessen rechtsfehlerfrei festgestellt. Danach war die Unterschrift auf dem Scheck der Vergleichsunterschrift auf dem Kontoeröffnungsblatt so ähnlich und lag auch noch im Rahmen der Bandbreite der verschiedenen Erscheinungsformen der Unterschriften des Klägers auf früheren Barschecks, daß die Disponentin die Fälschung nicht erkennen mußte.
Die Pflichtverletzung liegt jedoch darin, daß die Bediensteten der Beklagten keinen Verdacht geschöpft haben, obwohl die Schecksumme in ungewöhnlichem Maße den Rahmen überschritt, in dem der Kläger bislang Barschecks ausgestellt hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrugen die Schecksummen der vom Kläger in den Jahren 1980 und 1981 ausgestellten Barschecks in der Regel 3.500 bis 4.500 DM. Drei höhere Schecks hatte der Kläger letztmals im Jahre 1980 über 5.800 DM, 8.000 DM und 15.000 DM ausgestellt. Es handelte sich dabei erkennbar um Ausnahmen. Hinsichtlich des Schecks über 15.000 DM vom 31. Dezember 1980 hatte der Kläger zudem die Zweigstelle der Beklagten fernmündlich davon unterrichtet, daß der Scheckempfänger Hermann den Scheck noch am selben Tage bar einlösen werde. Diese Umstände waren den Bediensteten der konto-führenden Zweigstelle der Beklagten zur Zeit der Einlösung des Schecks bekannt. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Feststellungen annimmt, daß es sich bei dem gefälschten Scheck nach den bisherigen Gepflogenheiten des Klägers um einen ganz außergewöhnlich hohen Barscheck gehandelt habe und dies trotz des Guthabens in Höhe von 51.000 DM habe Verdacht erregen müssen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
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Zwar braucht eine (absolut) hohe Schecksumme nicht ohne weiteres Verdacht zu erregen (vgl. Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG, 14. Aufl., ScheckG Art. 3 Rz. 15).
In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß die Frage, ob der gefälschte Scheck im Geschäftsverkehr der Parteien eine ungewöhnliche Höhe hatte, für die Beurteilung des Verschuldens der einlösenden Bank von Bedeutung ist (vgl. RG JW 1919, 36, 38; RG JW 1919, 821; im Grundsatz ebenso schon RGZ 81, 254, 256). Dies ist deshalb berechtigt, weil bei einem solchen Sachverhalt der Verdacht näher liegt, es handle sich um eine mißbräuchliche Verwendung des Schecks, als die Annahme, der Kontoinhaber habe entgegen seiner sonstigen Gewohnheit ausnahmsweise einen Barscheck über eine ungewöhnlich hohe Summe ausgestellt. Eine bank, die - wie hier - die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daß ein Barscheck über eine hohe Summe in außergewöhnlichem Maße die im sonstigen Scheckverkehr mit dem Kunden üblichen Summen übersteigt, muß in Erwägung ziehen, daß der Scheck mißbraucht wird. Daraus folgt, daß sie alsdann verpflichtet ist, sich darüber, soweit dies mit den Anforderungen des Scheckverkehrs als MassenverKehr vereinbar ist, Klarheit zu verschaffen. Würde man der Bank gestatten, darauf zu verzichten, würde dies das Risiko des Kunden in Anbetracht der Risikoverlagerung durch Nr. 11 der Bedingungen für Scheckverkehr (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl aaO S. 627 f.) - die Gegenstand des Scheckvertrages zwischen den Parteien sind - in nicht mehr vertretbarem Ausmaße vergrößern (vgl. Sen.Urt. BGHZ 91, 229). Die Anknüpfung an die außergewöhnliche Höhe der Schecksumme im Vergleich zu dem sonstigen Scheckverkehr der Parteien als Verdachtsmoment für einen Scheckmißbrauch steht nicht - wie die Revision meint - im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 25. Januar 1971 (II ZR 165/69, WM 1971, 474). Dort ist ausgeführt, erst wenn die Prüfung der
 
Unterschrift Bedenken gegen ihre Ordnungsmäßigkeit ergebe, bestehe für die Bank Anlaß, auch den übrigen Inhalt des Inhaberschecks einer genaueren Prüfung zu unterziehen und ggf. Erkundigungen über die Berechtigung des Einreichers einzuziehen. Daraus kann nicht geschlossen werden, die Bank brauche auch verdachtserregende Umstände außerhalb der Scheckurkunde nicht zu berücksichtigen, wenn die Prüfung der Unterschrift keine Bedenken gegen ihre Ordnungsmäßigkeit ergibt. Bei dieser Entscheidung ging es nur um die Frage, ob die Bank Verdacht schöpfen mußte, weil die Ausstellerunterschrift außer dem Nachnamen noch den Anfangsbuchstaben des Vornamens enthielt, der in der Vergleichsunterschrift auf dem Kontoblatt fehlte. Über die Berücksichtigung von Auffälligkeiten außerhalb der Urkunde ist damals nicht entschieden worden, weil es solche nicht gab.
Nach alldem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen die Beklagte für verpflichtet hielt, vor Einlösung des Schecks durch einen Anruf beim Kläger zu klären, ob er den Scheck ausgestellt hat.
Soweit die Revision die Abv/ägung des beiderseitigen Mitverschuldens durch das Berufungsgericht angreift, hat ihre Rüge ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß sich der Kläger ein hälftiges Mitverschulden zurechnen läßt, geprüft, ob ihm ein weitergehender Mitverschuldensanteil anzulasten ist. Es hat dies verneint und ausgeführt, selbst wenn man der Ansicht der Beklagten folge, der Kläger habe seine Pflicht zu sorgfältiger Verwahrung der Scheckformulare verletzt, weil er sie dem Clubsekretär und der Wirtin in Verwahrung gegeben und nach der Rückgabe nicht mehr abgezählt habe,
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könnte ihm ein größeres Mitverschulden nur angelastet werden, wenn er Anlaß gehabt hätte, diesen Personen zu mißtrauen. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich ergibt, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat. Wenn sie darauf hinweist, dem Kläger sei schon einmal ein Geldbetrag abhanden gekommen und er habe deshalb Grund zu Mißtrauen gehabt, berücksichtigt sie nicht, daß das Geld aus der Umkleidekabine entwendet worden ist. Wie der Tatrichter die Schadensquoten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Mitverschuldensbeiträge festlegt, steht in seinem Ermessen. Rechtsfehler hat die Revision insoweit nicht aufgezeigt.
Dr. Kellermann	Bundschuh	Dr.	Seidl
 Brandes	Dr.	Hesselberger