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BGH · II ZR 185/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/76

Oktober 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Diese sowie seinen Nutzungsausfall fordert der Kläger, der den Aalschokker gepachtet und nach dem Pachtvertrag die Kosten der Wiederherstellung zu tragen hat, von der beklagten Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Die Schäden, welche der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangt, stellen auch insoweit Folgeschäden der ihm zugefügten Besitzverletzung dar, als es um den Ersatz der Wiederherstellungskosten für den Aalschokker nebst Fanggerät geht (vgl. Auch bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung es hätte, wenn der Eigentümer des Aalschokkers seinerseits wegen der Schäden an dem Schiff nebst Fanggerät die Beklagte in Anspruch nehmen würde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für die - auch der Höhe nach streitigen -Schäden des Klägers nach § 836 Abs. 1 BGB. a) Zunächst scheitert die Anwendung dieser Vorschrift nicht schon daran, daß der Aalschokker und das Fanggerät erst durch die Kraft des Wassers beschädigt worden sind, das - nach dem Lösen des Sektors aus der Wehranlage - Denn auch ein solcher Sachverhalt fällt unter den Tatbestand des § 836 Abs. 1 BGB (vgl. Hiervon reichte, wie das Berufungsgericht v/eiter festgestellt hat, bereits ein Bruchteil, um nach dem Entleeren der - im Betriebszustand mit Wasser Das hätte durch ständiges Spülen der Kammer mit einem Frischluftström bis zu dem völligen Entfernen der Schlanaablagerung erfolgen können, wie es von der Beklagten seit der Explosion am 16. Da das nicht geschehen ist, kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Explosion des Faulgas-Luft-Gemisches, in deren Folge sich der rechte Sektor aus der Wehranlage gelöst hat. Soweit demgegenüber die Revision gerügt hat, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ursache der Explosion beruhten auf Verfahrensfehlern, ist das nicht richtig. c) Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten schuldhaft war. Auch sei die Bildung von Faulschlamm noch dadurch gefördert worden, daß mit dem Ausbau der Flüsse die Fließgeschwindigkeit des Waseers und damit die natürliche Spülung der Flußsysteme reduziert worden sei.'Hätte die Beklagte diese allgemeine Entwicklung beobachtet und auf mögliche Folgen für die vorhandenen Wasserbauwerke untersucht, dann wäre ihr die Gefahr von Faulgasbildung in abgeschlossenen Teilen ihrer Wehranlagen nicht verborgen geblieben. Es mag zutreffen, daß es zu dem Unfallzeitpunkt keinen Hinweis im Fachschrifttum auf die Gefahr von Faulgasexplosionen in abgeschlossenen Teilen einer Wehranlage gab und zuvor in der Ausbildung der Wasserbauingenieure nicht auf eine derartige Gefahr hingewiesen worden ist. Das alles konnte jedoch nicht die Pflicht der Beklagten berühren* von sich aus auf wesentliche Veränderungen des Flußwassers oder seiner Schwebstoffe zu achten und zu prüfen, ob diese ihren Wasserbauwerken gefährlich werden konnten, für deren Sicherheit sie allein verantwortlich ist und von deren Standfestigkeit vielfach die Abwendung erheblicher Gefahren und Schäden abhängt.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 836 BGB
ExplosionWasserorganischGefahrWehranlageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:	nein
BGB § 836
Zu der Pflicht des Besitzers eines Wasserbauwerkes auf wesentliche Veränderungen des Wassers oder seiner Schwebstoffe zu achten und zu prüfen, ob durch eine solche Veränderung die Sicherheit des Bauwerks beeinträchtigt wird.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 1978 - II ZR 185/?6 " °£g
s
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 185/76	URTEIL
Verklaget um
12. Oktober 1978
Spengler,
 Justizangestellte
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch die Wasser-und Schiffahrtsdirektion Mitte, Am
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Fischermeister Hans
 traßeflp,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
* Tatbestand:
Am 16. November 1971 kam es in der Kammer des rechten, 40 m breiten Wehrsektors der Weserstaustufe Landesbergen zu einer Explosion. Darauf löste sich der Sektor aus dem Vf ehr und trieb talwärts. Das nunmehr aus der oberen Stauhaltung auslaufende Wasser riß einen in der unteren Stauhaltung verankerten Aalschokker los und nahm ihn einige Kilometer flußabwärts mit. Dadurch entstanden an dem Fahrzeug und an dem Fanggerät Schäden. Diese sowie seinen Nutzungsausfall fordert der Kläger, der den Aalschokker gepachtet und nach dem Pachtvertrag die Kosten der Wiederherstellung zu tragen hat, von der beklagten Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25.145,08 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Den Antrag hat er wie folgt begründet:
 
Bedienstete der Beklagten hätten am 15./16. November 1971 Reinigungs- und Wartungsarbeiten in der sonst mit Wasser gefüllten Sektorkammer ausgeführt. Währenddessen sei aus dem Schlamm, der sich auf dem Boden der Kammer angesammelt gehabt habe, methanhaltiges Faulgas frei geworden. Dieses habe mit der in der Kammer befindlichen Luft ein explosives Gemisch gebildet. Dessen Explosion habe das Lösen des Wehrsektors bewirkt. Das alles gereiche der Beklagten zu dem Verschulden.
Demgegenüber meint die Beklagte vor allem, daß ihre Leute kein Verschulden an der Explosion treffe.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Schäden, welche der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangt, stellen auch insoweit Folgeschäden der ihm zugefügten Besitzverletzung dar, als es um den Ersatz der Wiederherstellungskosten für den Aalschokker nebst Fanggerät geht (vgl. BGH, Urt. v. 13. 7. 76 - VI ZR 78/75, LM BGB § 249 Bb Nr. 23 = VersR 1976, 943, 944). Die Angriffe, welche die Revision zu diesem Punkte erhoben hat, scheitern im wesentlichen bereits daran, daß die Beklagte die vertragliche Pflicht des Klägers, ”für die Instandhaltung und Instandsetzung” des von ihm gepachteten Fahrzeugs aufzukommen, in den Vorinstanzen nicht bestritten hat
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und das im Revisionsrechtszug nicht mehr nachholen kann (vgl, § 561 ZPO). Auch bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung es hätte, wenn der Eigentümer des Aalschokkers seinerseits wegen der Schäden an dem Schiff nebst Fanggerät die Beklagte in Anspruch nehmen würde. Denn das ist nicht der Fall.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für die - auch der Höhe nach streitigen -Schäden des Klägers nach § 836 Abs. 1 BGB. Dem ist zuzustimmen :
a)	Zunächst scheitert die Anwendung dieser Vorschrift nicht schon daran, daß der Aalschokker und das Fanggerät erst durch die Kraft des Wassers beschädigt worden sind, das - nach dem Lösen des Sektors aus der Wehranlage -
aus der oberen Stauhaltung ausgelaufen ist. Denn auch ein solcher Sachverhalt fällt unter den Tatbestand des § 836 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 30. 5. 61 - VI ZR 310/56, VersR 1961, 803, 805; RGZ 97, 112, 114; RG HRR 1930, 1104; RG WarnRspr. 1913 Nr. 417).
b)	Ferner bestehen keine Zweifel daran, daß sich der rechte Sektor der Wehranlage IJGHtKKKRtHt inf'olge mangelhafter Unterhaltung der Anlage durch die Beklagte gelöst hati.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich am 1.5./16. November 1971 in der Kammer dieses Sektors eine Schlammablagerung von 15 bis 20 cm Höhe, die wegen der darin enthaltenen organischen Substanzen methanhaltiges Faulgas entwickelte. Hiervon reichte, wie das Berufungsgericht v/eiter festgestellt hat, bereits ein Bruchteil, um nach dem Entleeren der - im Betriebszustand mit Wasser
 
gefüllten - Kammer mit der einströmenden Luft ein explosives Gemisch zu bilden. Dieser Gefahr, welche die Standfestigkeit der Wehranlage (und damit auch die Sicherheit der Fahrzeuge in der oberen und in der unteren Stauhaltung) bedrohte, hätte die Beklagte im Rahmen der ihr für die Staustufe LflHHBHBP obliegenden Unterhaltungspflicht begegnen müssen. Das hätte durch ständiges Spülen der Kammer mit einem Frischluftström bis zu dem völligen Entfernen der Schlanaablagerung erfolgen können, wie es von der Beklagten seit der Explosion am 16. November 1971 offenbar auch gehandhabt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme der Westfälischen Berggewerkschaftskasse v. 22. 5. 73 • Bl. 148 f der Akten 7 Js 1479/71 der Staatsanwaltschaft Verden). Da das nicht geschehen ist, kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Explosion des Faulgas-Luft-Gemisches, in deren Folge sich der rechte Sektor aus der Wehranlage gelöst hat. Soweit demgegenüber die Revision gerügt hat, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ursache der Explosion beruhten auf Verfahrensfehlern, ist das nicht richtig. Einer näheren Begründung hierfür bedarf es nach § 565 a ZPO nicht.
c)	Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten schuldhaft war. Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe in früherer Zeit nicht mit der nur bei Faulschlamm zu erwartenden Gasbildung rechnen müssen, weil Flußschlamm damals in weit überwiegendem Maße anorganischen Ursprungs gewesen sei und anorganischer Schlamm keine Gasbildung zur Folge habe. Das habe sich aber nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Rouvh seit längerem geändert, weil sich in den letzten Jahrzehnten,
 
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insbesondere seit etwa I960, die organische Verschmutzung der Flüsse in der Bundesrepublik Deutschland erhöht und gleichzeitig das Ausmaß anorganischer Verunreinigungen vermindert habe, Anlaß hierfür sei einerseits die Einleitung von immer stärker mit organischen Verunreinigungen belasteter Abwässer in die Flüsse gewesen, während sich andererseits durch deren Ausbau zur Energiegewinnung und im Interesse der Schiffahrt sowie durch gezielte Maßnahmen des Erosionsschutzes in den Flußbetten die Anteile von Geschiebe und Schwebstoffen anorganischen Ursprungs im Flußwasser verringert hätten. Auch sei die Bildung von Faulschlamm noch dadurch gefördert worden, daß mit dem Ausbau der Flüsse die Fließgeschwindigkeit des Waseers und damit die natürliche Spülung der Flußsysteme reduziert worden sei.'Hätte die Beklagte diese allgemeine Entwicklung beobachtet und auf mögliche Folgen für die vorhandenen Wasserbauwerke untersucht, dann wäre ihr die Gefahr von Faulgasbildung in abgeschlossenen Teilen ihrer Wehranlagen nicht verborgen geblieben.
Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen ohne Erfolg. Es mag zutreffen, daß es zu dem Unfallzeitpunkt keinen Hinweis im Fachschrifttum auf die Gefahr von Faulgasexplosionen in abgeschlossenen Teilen einer Wehranlage gab und zuvor in der Ausbildung der Wasserbauingenieure nicht auf eine derartige Gefahr hingewiesen worden ist.
Es mag ferner sein, daß bis zu diesem Zeitpunkt weder die Bundesanstalt für .Gewässerkunde noch die Herstellerin der im Jahre I960 errichteten Wehranlage	deren
 Gefährdung durch Bildung von Faulgas in Schlammablagerungen erkannt hatte und der Anteil organischer Stoffe im Flußschlamm auch jetzt noch beträchtlich unter demjenigen im Klärschlamm liegt. Auch kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sich der mittlere jährliche Schweb-
 
stoffgehalt für die Weser in den Jahren von 1971 bis 1974 keinesfalls vergrößert hat und in den Jahren 1961 bis 1970 mehrfach Hochwässer mit einem reinigenden Effekt aufgetreten sind. Das alles konnte jedoch nicht die Pflicht der Beklagten berühren* von sich aus auf wesentliche Veränderungen des Flußwassers oder seiner Schwebstoffe zu achten und zu prüfen, ob diese ihren Wasserbauwerken gefährlich werden konnten, für deren Sicherheit sie allein verantwortlich ist und von deren Standfestigkeit vielfach die Abwendung erheblicher Gefahren und Schäden abhängt.
Stimpel
 Bundschuh
Dr. Bauer	Dr
 Dr. Skibbe
 Kellermann