Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 9. Gegenüber dem weit ergehenden Rück Zahlungsanspruch, den die Kläger zu einem Teilbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen in diesem Rechtsstreit geltend machen, hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung auf gerechnet • Die Kläger machen geltend, das Wirksamwerden des Kaufvertrages sei davon abhängig gewesen, daß dem Kläger - wie es unstreitig beabsichtigt war - Mitgeschäftsführungsbefugnis in der Fa.BeHHBfe eingeräumt würde, was nicht geschehen sei. Davon abgesehen sei dem Ehemann der Beklagten, der für diese die gesamten Vertragsverhand-lungen geführt habe, ihre - der Kläger - Unfähigkeit, den Kaufpreis in bar zu zahlen, bekannt gewesen. b) eine Vereinbarung über den Eintritt des Klägers in die Geschäftsführung der Fa.BeHB^ ("Eintritts-Vereinbarung " ) und Die Eintrittsvereinbarung und die GabH-Satzung seien nicht unterschrieben worden* Das bedeute zugleich, daß auch der Kaufvertrag nicht wirksam geworden sei; denn der Eintritt des Klägers in die Geschäftsführung habe für beide Kläger eine "ganz wesentliche Bedingung des Gesamt Vertragwerks,f dargestellt* Gegen diese Begründung wendet sich die Revision mit Recht* Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des Kaufvertrages habe davon abhängen sollen, daß der Kläger das Recht erhielt, in die Geschäftsführung der Fa* BeflBBl einzutreten* Diese Abhängigkeit ergibt sich schon aus Abschnitt I 3 und 4 des Kaufvertrages, wo es heißt: Die Revision zieht die Verknüpfung des Kaufvertrages mit der Befugnis des Klägers, die Mitgeschäftsführung in der Fa* BeflBBl zu übernehmen, gleichfalls nicht in Zweifel* Sie macht aber mit Recht geltend, daß der Kläger jedenfalls nach Lage der Akten diese Befugnis auch ohne die Unterzeichnung der "Eintrittsvereinbarung" gehabt haben würde. Auch macht die Revision zu Unrecht geltend, daß sich die von dem Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Eintritts Vereinbarung mit der Mitgeschäftsführung des Klägers in der Fa.BeHBft überhaupt nicht befasse. Ihr ist zwar einzuräumen, daß in den ersten Abschnitten dieser Vereinbarung nur von der Errichtung einer Komplementär-GotoH und der Geschäftsführung in dieser die Rede ist. Käme es nur auf diese Vereinbarung an, so würde, da sie nicht unterzeichnet worden ist, das Berufungsgericht mit Recht davon aus gegangen sein, daß der Kläger nicht ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, in die Geschäftsführung einzutreten. Oktober 1973 die Mitgeschäftsführung in der Fa, BeB-WKB übernehmen wollen, sei daran jedoch durch die Mitgesellschafter gehindert worden und könne das im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages auch der Beklagten entgegenhalten. Aber selbst wenn ihm das Eintritts recht zu dieser Zeit streitig gemacht worden wäre, bliebe zu prüfen, ob die Kläger nicht ihrerseits mit der Zahlung bereits im Verzüge waren. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, warum das Berufungsgericht gleichwohl auf die Nicht -Unterzeichnung der Eintrittsvereinbarung abgestellt hat« Es kann jedenfalls nach dem Akteninhalt nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger schon auf Grund der Über gangs rege lung zur Nitgeschäftsführung in der Firma BeHHB befugt gewesen wäre« Die Ansicht der Revisionserwiderung, in den Absätzen 5 und 6 der Übergangsregelung sei dem Kläger die Mitgeschäftsführungsbefugnis noch nicht eingeräumt, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden, findet jedenfalls im Wortlaut dieser Bestimmungen keine Stütze« In der Berufungsinstanz scheint die Beklagte zwar selbst davon aus gegangen zu sein, daß nur die Eintrittsvereinbarung den Anspruch des Klägers auf Mitgeschäftsführung hätte begründen können (vgl« den BU S. 6« 1975 = GA 100 u« 105 sowie S« 1 u« 6 der Berufungsbegründung = GA 66 u« 71 ) • Dieser Umstand hätte das Berufungsgericht aber nicht der Notwendigkeit entheben, bei der Frage, ob die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Unterzeichnung der Eintritts Vereinbarung abhängig gewesen sei, die von den Parteien zu dem Gegenstand ihres Vorbringens gemachte Übergangsregelung gleichfalls auszuwerten oder - da der Vortrag der Parteien das nicht ohne weiteres ergab - darzulegen, warum es darauf nicht ankomme« 11 seines Urteils sagt das Berufungsgericht noch: "Nicht unerwähnt" solle "weiter bleiben", daß von dem Nicht Zustandekommen des Kaufvertrages "offensichtlich die Beklagte selbst ... früher aus ge gangen ist"* Es beruft sich dafür auf die Rückzahlung des Teilbetrages von 6*000 DM, die Rückgabe der von den Klägern sicherungshalber zur Verfügung gestellten Wertpapiere und die Nrn. 7 und 9 des Schreibens an die Kläger vom 2* November 1973* Der Umstand, daß es die in alledem zu dem Ausdruck gekommene Ansicht der Beklagten nur "nicht unerwähnt" lassen wollte, schließt jedoch die Annahme aus, ihm würde das allein genügt haben, das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Kaufpreisanzahlung festzustellen* Davon abgesehen fragt es sich, ob der Ehemann der Beklagten mit dem Schreiben vom 2* November 1973» das das Berufungsgericht nur auszugsweise gewürdigt hat, tatsächlich Verhandlungen über den Abschluß eines noch nicht zustande gekommenen Kaufvertrages ab brechen oder ob er mit ihm nicht vielmehr die Konsequenzen aus der Nichterfüllung des nach seiner Ansicht bereits wirksam gewordenen Kaufvertrages ziehen wollte* Insoweit rügt die Revision mit Recht die Briefe vom 19» September sowie 1. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Kläger ihre Anzahlung zurückverlangen können, ist aber - davon geht auch das Berufungsgericht aus - erheblich, ob er nicht wirksam geworden ist oder ob der Beklagten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n ZR 185/75 URTEIL Verkflndet am
21. Juni 1976 Kauf nann9 Justizsekretärin
als Urkundabeamter der Geechttftsstelle
ln dem Rechtsstreit
Frau Frieda Sch Ab DHHBBgartenl
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Beklagte und Revisions Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1« Frau Ursula Sch # NeflBfet SpflBBwegB,
2. Herrn Manfred S t , ebenda,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
«CO
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 9. Juli 1975 aufgehoben und die Sache zur and er weiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch schriftlichen Vertrag vom 10. Juli 1973 verkaufte die Beklagte ihren Kommanditanteil an der Kommanditgesellschaft BeflBB & Co. ("Firma BeMHHBln) an die Klägerin zu 1 ("die Klägerin") und den Kläger zu 2 ("den Kläger") zu einem auf der vorläufigen Bilanz zu dem 31. Dezember 1972 basierenden Preis von einstweilen insgesamt 1,925 Mio. DM, wovon 30 % = 577.500 DM innerhalb der ersten 14 Tage und weitere 10 % = 192.500 DM bis zu dem 1. Oktober 1973 zu zahlen waren. Die Kläger zahlten 90.000 DM sofort uid 16.081 DM am 16. August 1973 und gaben der Beklagten als Sicherheit Wertpapiere im Wert von etwa 84.000 DM. Mit einem vom 19. September 1973
datierten Brief forderte die Beklagte die Kläger auf, bis spätestens 1. Oktober 1973 weitere 563.919 DM zu zahlen, und fügte hinzu: "Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist müBte ich wegen Nichterfüllung Ihrerseits die Annahme Ihrer Leistung ablehnen und Schadehsersatz wegen Nichterfüllung verlangen ."
Sie sandte den Klägern diesen Brief am 1« Oktober 1973 zu und verlängerte dabei die Frist bis zu dem 15. Oktober.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1973 lehnte sie eine weitere Verlängerung nzu dem gegenwärtigen Zeitpunktn ab. Unter dem 2. November 1973 schrieb der Ehemann der Beklagten an die Kläger unter anderem, "daß die Vertrags Verhandlungen wegen Nichterfüllung Ihrerseits" gescheitert seien. Die Wertpapiere md 6.000 DM Anzahllang erhielten die Kläger zurück. Gegenüber dem weit ergehenden Rück Zahlungsanspruch, den die Kläger zu einem Teilbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen in diesem Rechtsstreit geltend machen, hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung auf gerechnet •
Die Kläger machen geltend, das Wirksamwerden des Kaufvertrages sei davon abhängig gewesen, daß dem Kläger - wie es unstreitig beabsichtigt war - Mitgeschäftsführungsbefugnis in der Fa. BeHHBfe eingeräumt würde, was nicht geschehen sei. Davon abgesehen sei dem Ehemann der Beklagten, der für diese die gesamten Vertragsverhand-lungen geführt habe, ihre - der Kläger - Unfähigkeit, den Kaufpreis in bar zu zahlen, bekannt gewesen. Aufgrund seiner Zusagen hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß er ihnen helfen werde, den Kaufpreis im Kreditwege auf ▼ zubringen. Das habe er jedoch nicht getan. Schließlich haben die Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefechten.
Die Vor Instanzen haben die Beklagte antragsgemäß zur Zählung von 30.000 IM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision, die die Kläger zurückftnreisen beantragen , verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs-antrag weiter.
Etatscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht meint in erster Linie, die Kläger könnten die Kaufpreisanzahlung deshalb zurück-verlangen, weil sie sie trotz Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht geschuldet hätten. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei nicht nur der Verkauf des Kommanditanteils der Beklagten gewesen. Zu dem Gesamtvertragswerk, das am 10. Juli 1973 habe unterzeichnet werden sollen, hätten außer dem Kaufvertrag nebst Erläuterungen und Handelsregisteranmeldungen, einem neuen Kommanditgesellschaftsvertrag und einem Schieds-vertrag noch drei weitere Urkunden gehört, nämlich
a) eine Vereinbarung über Patent- und Lizenzfragen laid Übergangs regelungen anläßlich der Änderung der Zusammensetzung der Gesellschafter der
Fa. Befll^V ( "Übergangs regelung"),
b) eine Vereinbarung über den Eintritt des Klägers
in die Geschäftsführung der Fa. BeHB^ ("Eintritts-Vereinbarung " ) und
c) die Satzung der noch zu gründenden BflHI Verwaltungs-GmbH.
Die Eintrittsvereinbarung und die GabH-Satzung seien nicht unterschrieben worden* Das bedeute zugleich, daß auch der Kaufvertrag nicht wirksam geworden sei; denn der Eintritt des Klägers in die Geschäftsführung habe für beide Kläger eine "ganz wesentliche Bedingung des Gesamt Vertragwerks,f dargestellt* Gegen diese Begründung wendet sich die Revision mit Recht*
Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des Kaufvertrages habe davon abhängen sollen, daß der Kläger das Recht erhielt, in die Geschäftsführung der Fa* BeflBBl einzutreten* Diese Abhängigkeit ergibt sich schon aus Abschnitt I 3 und 4 des Kaufvertrages, wo es heißt:
"(3) Es wird vereinbart, daß in Zukunft die
Geschäftsführung der Fa* von Herrn Ber^^"
(dem bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter; "und Herrn StflR" (dem Kläger) "gemeinsam und gleichberechtigt wahrgenommen wird*"
"(4) Alle Gesellschafter sind .*. mit der vorgesehenen Regel nag für die Geschäftsführung einverstanden*"
Die Revision zieht die Verknüpfung des Kaufvertrages mit der Befugnis des Klägers, die Mitgeschäftsführung in der Fa* BeflBBl zu übernehmen, gleichfalls nicht in Zweifel* Sie macht aber mit Recht geltend, daß der Kläger jedenfalls nach Lage der Akten diese Befugnis auch ohne die Unterzeichnung der "Eintrittsvereinbarung" gehabt haben würde.
Das läßt sich entgegen ihrer Ansicht aus dem Kaufvertrag selbst allerdings nicht herleiten; denn dieser ist nur zwischen den Parteien geschlossen worden. Der Ehemann der Beklagten hat ihn nur für diese, nicht auch für Ber^B und die Kommandi tis tin Ro^HH^ unterschrieben. Auch macht die Revision zu Unrecht geltend, daß sich die von dem Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Eintritts Vereinbarung mit der Mitgeschäftsführung des Klägers in der Fa. BeHBft überhaupt nicht befasse. Ihr ist zwar einzuräumen, daß in den ersten Abschnitten dieser Vereinbarung nur
von der Errichtung einer Komplementär-GotoH und der Geschäftsführung in dieser die Rede ist. Des weiteren heißt es in der Eintrittsvereinbarung jedoch:
"(4) Es ist der Wunsch der Vertragschließenden, daß Herr StM) sobald wie möglich an der Geschäftsführung mitwirkt. Herr StflB wird daher der Gesellschaft spätestens ab 1. Oktober 1973 zur Verfügung stehen.”
"(5) Die Arbeitsteilung zwischen Herrn Bei und Herrn StflD wird bei Gründung der Komplementär-GntoH durch eine Geschäftsordnung geregelt, die die Gesellschafterversammlung erläßt. Bis dahin gilt folgendes:
Grundsätzlich soll Herr Be:
Herr ist für die kaufmännische Leitung
zuständig ....
Alle für die Geschäftspblitik und die Geschäfts entwicklung bedeutsamen Entscheidungen und wichtigen Finanz ent Scheidungen sollen von den beiden Herren gemeinsam getroffen werden."
Käme es nur auf diese Vereinbarung an, so würde, da sie nicht unterzeichnet worden ist, das Berufungsgericht mit Recht davon aus gegangen sein, daß der Kläger nicht ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, in die Geschäftsführung einzutreten. Oie Revision verweist aber zutreffend auf Hr, 5 und 6 der "Übergangsregelung ":
"(5) Bis zur Gründling der BflBBI Verwaltungs-GmbH als Komplementär-Gesell schaft tritt Herr StlB als Geschäftsführungsmitglied in die Firma ein. Ihm wird für die Übergangszeit Einzelprokura erteilt,
(6) Herr StflB wird spätestens ab 1. Oktober 1973 für die Geschäftsführung hauptamtlich zur Verfügung stehen. Er erhält für diese Tätigkeit ein Gehalt von Brutto 3.000 DM monatlich bis zur Gründung der Komplementär-(habH."
Diese Übergangsregelung hat der Ehemann der Beklagten auch für die Mitgesellschafter Ber^P und RoHH unterschrieben. Die Kläger haben nicht behauptet, er habe dabei ohne Vertretungsmacht gehandelt. Ebenso wenig haben sie geltend gemacht, der Kläger habe zwar am 1. Oktober 1973 die Mitgeschäftsführung in der Fa, BeB-WKB übernehmen wollen, sei daran jedoch durch die Mitgesellschafter gehindert worden und könne das im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages auch der Beklagten entgegenhalten. Aber selbst wenn ihm das Eintritts recht zu dieser Zeit streitig gemacht worden wäre, bliebe zu prüfen, ob die Kläger nicht ihrerseits mit der Zahlung bereits im Verzüge waren.
- a -
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, warum das Berufungsgericht gleichwohl auf die Nicht -Unterzeichnung der Eintrittsvereinbarung abgestellt hat« Es kann jedenfalls nach dem Akteninhalt nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger schon auf Grund der Über gangs rege lung zur Nitgeschäftsführung in der Firma BeHHB befugt gewesen wäre« Die Ansicht der Revisionserwiderung, in den Absätzen 5 und 6 der Übergangsregelung sei dem Kläger die Mitgeschäftsführungsbefugnis noch nicht eingeräumt, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden, findet jedenfalls im Wortlaut dieser Bestimmungen keine Stütze«
In der Berufungsinstanz scheint die Beklagte zwar selbst davon aus gegangen zu sein, daß nur die Eintrittsvereinbarung den Anspruch des Klägers auf Mitgeschäftsführung hätte begründen können (vgl« den BU S. 12 oben auszugsweise wiedergegebenen Vortrag der Beklagten auf S« 2 u« 6 des Schriftsatzes vom 13. 6« 1975 = GA 100 u« 105 sowie S« 1 u« 6 der Berufungsbegründung = GA 66 u« 71 ) • Dieser Umstand hätte das Berufungsgericht aber nicht der Notwendigkeit entheben, bei der Frage, ob die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Unterzeichnung der Eintritts Vereinbarung abhängig gewesen sei, die von den Parteien zu dem Gegenstand ihres Vorbringens gemachte Übergangsregelung gleichfalls auszuwerten oder - da der Vortrag der Parteien das nicht ohne weiteres ergab - darzulegen, warum es darauf nicht ankomme«
2* Auf S. 11 seines Urteils sagt das Berufungsgericht noch: "Nicht unerwähnt" solle "weiter bleiben", daß von dem Nicht Zustandekommen des Kaufvertrages "offensichtlich die Beklagte selbst ... früher aus ge gangen
ist"* Es beruft sich dafür auf die Rückzahlung des Teilbetrages von 6*000 DM, die Rückgabe der von den Klägern sicherungshalber zur Verfügung gestellten Wertpapiere und die Nrn. 7 und 9 des Schreibens an die Kläger vom 2* November 1973* Der Umstand, daß es die in alledem zu dem Ausdruck gekommene Ansicht der Beklagten nur "nicht unerwähnt" lassen wollte, schließt jedoch die Annahme aus, ihm würde das allein genügt haben, das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Kaufpreisanzahlung festzustellen* Davon abgesehen fragt es sich, ob der Ehemann der Beklagten mit dem Schreiben vom 2* November 1973» das das Berufungsgericht nur auszugsweise gewürdigt hat, tatsächlich Verhandlungen über den Abschluß eines noch nicht zustande gekommenen Kaufvertrages ab brechen oder ob er mit ihm nicht vielmehr die Konsequenzen aus der Nichterfüllung des nach seiner Ansicht bereits wirksam gewordenen Kaufvertrages ziehen wollte* Insoweit rügt die Revision mit Recht die Briefe vom 19» September sowie 1. und 4. Oktober 1973 (GA Bl* 80, 79 und 78) als übergangen •
3# Die Parteien stimmen zwar heute darin überein, daß der Kaufvertrag nicht mehr erfüllt werden soll.
Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Kläger ihre Anzahlung zurückverlangen können, ist aber - davon geht auch das Berufungsgericht aus - erheblich, ob er nicht wirksam geworden ist oder ob der Beklagten
J. 6
auf Grund der ln den vorerwähnten Briefen erfolgten Fristsetzung ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.
Damit das von dem Berufungsgericht erneut geprüft werden kann, muß dessen Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Dtr. Skibbe