Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja BGH:;: nein
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ADS § 74
a) Die nach § 74 ADS von den Parteien des Versicherungsvertrages beauftragten Sachverständigen haben nach Maßgabe des § 74 Abs. 5 Nr. 4 und 5 ADS den Sachverhalt durch ein Schiedsgutachten festzustellen. Sie brauchen sich der Verbindlichkeit ihrer ordnungsgemäß getroffenen Feststellungen für die Beteiligten nicht bewußt zu sein.
b) Zur Frage, wann das Gericht davon absehen kann, Sachverständigenbeweis über die behauptete offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens zu erheben.
BGH, Urt. v. 25. März 1
971 - II ZR 185/68 - Hanseatisches Oberlandesgericht zu Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 185/68 URTEIL
Verkündet am
25. März 1971 Heil,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
flir Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17- Oktober 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer des deutschen, in B^BW beheimateten MS (3.902 BRT). Er hatte das Schiff
bei den Beklagten und weiteren Versicherern gemäß Beteiligungsliste für die Zeit vom 28. November 1965 bis 27. November 1966 auf Kasko, Maschine usw. versichert. Nach dem Inhalt der Zeit-Police finden auf die Versicherung die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) Anwendung.
Während der Versicherungsdauer erlitt das Schiff mehrere Schäden. Im vorliegenden Revisionsverfahren streiten die Parteien über die Ersatzpflicht der Beklagten für einen Maschinenschaden, der im August 1966 während einer Reise des MS nA^|iBlff von WflBR, nach Lake CflBH» USA
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aufgetreten ist. Der Kläger beziffert diesen Schaden (nach Verrechnung einer von den Versicherern - ohne Präjudiz - geleisteten Zahlung von 10.000 US-Dollar) auf 153.105,19 DM. Hierauf verlangt er von den Beklagten - entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Versicherungsverhältnis - eine Zahlung von insgesamt 21.434,72 DM nebst Zinsen. Den Anspruch hält er in erster Linie deshalb für begründet, weil die Versicherung auch Maschinenschäden decke, welche durch eine Nachlässigkeit der Besatzung entstanden seien, und für den Streitfall solche Schäden und eine Nachlässigkeit der Besatzung des MS "AmHiV" durch ein gemeinschaftliches, nach Besichtigung erstattetes Gutachten der Sachverständigen Off/f und J(HB bindend festgestellt sei. In deren "Report on Main Engine Damage on the German Motorship according to § 74 ADS
(German Insurance conditions)" heiße es
"The Undersigned are therefore of the same opinion as the L^ppl Surveyor, Mr. WaflIB, that the damage is caused by the overlubrication of the cylinders by the Engineers on board, which is to be considered as crew negligence."
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie behaupten, der Maschinenschaden sei nicht durch das Überschmieren der Zylinder seitens der Besatzung verursacht worden. Vielmehr sei er auf Alter und Abnutzung der Maschine sowie auf den unsachgemäßen Anbau eines Zusatzgebläses und die Verwendung von ungeeigneten Kolbenringen zurückzuführen. Auch seien die Ausführungen der Sachverständigen und J(BV
über die Schadensursache für die Parteien nicht bindend, weil OSHI das Gutachten in Unkenntnis des deutschen Rechts,
überdies nur widerstrebend, unterzeichnet und, um jede Bindung der Versicherer zu vermeiden, seiner Unterschritt folgenden Vermerk beigefügt habe:
"The legal position and question of liability as well as Underwriter^ liability under the policy are not affected by this survey report".
Beide Vorinstanzen haben den streitigen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung dieses Teils der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe
Das Berufungsgericht (vgl. den Urteilsabdruck in Hansa 1969, 34-1) ist der Auffassung, daß die Ausführungen in dem Gutachten der Sachverständigen 0|HB und JflB zur Schadensursache (Überschmieren der Zylinder der Hauptmaschine infolge Nachlässigkeit der Besatzung) für die Parteien bindend sind. Hiervon ausgehend hält es den streitigen Anspruch schon deshalb dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil ein durch Nachlässigkeit der Besatzung verursachter Maschinenschaden unter den Versicherungsvertrag falle. Letzteres ist ersichtlich auch die Auffassung der Revision. Sie wendet sich jedoch gegen den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts und meint, insoweit halte das an-gefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem kann nicht beigetreten werden.
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1. In dem Versicherungsvertrag ist die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) vereinbart. Diese sehen in § 74 Abs. 1 vor, daß ein Teilschaden durch Sachverständige festzustellen ist.
Die Feststellung erfolgt in der Form eines von den Sachverständigen zu unterzeichnenden Gutachtens (§74 Abs. 5 und 7). Dieses muß u. a. die Bezeichnung der einzelnen Schäden und, soweit tunlich, ihrer Ursache sowie eine Schätzung der Kosten enthalten, die zur Beseitigung jedes einzelnen, während der letzten Reise durch Seeunfälle entstandenen Schadens aufzuwenden sind (§74 Abs. 5 Nr. 4 und 5). Die hierzu getroffenen Feststellungen sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer bindend, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (§74 Abs. 8 Satz 1). Die bindende Wirkung des Gutachtens beruht demnach auf einer vertraglichen Absprache zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Schieds-gutachtenvertrag). Sie tritt mithin unabhängig von irgendwelchen Vorstellungen und Erklärungen der Sachverständigen zu diesem Punkte ein. Deren durch den.Versicherungsvertrag festgelegte Stellung und Aufgabe besteht allein darin, daß sie auf Grund ihrer Sachkunde zu bestimmten Fragen tatsächlicher Art Feststellungen treffen sollen, die möglicherweise für das VersicherungsVerhältnis von Bedeutung sind. Hingegen werden sie durch § 74 ADS nicht legitimiert, Erklärungen irgendwelcher Art für den Versicherer oder den Versicherungsnehmer abzugeben. Insbesondere steht ihnen eine derartige Befugnis nicht etwa deshalb zu, weil sie gehalten sind, das Gutachten zu unterzeichnen (§ 74 Abs. 7 ADS). Diese Förmlichkeit hat mit der rechtlichen Stellung der Sachverständigen und der ihnen zugewiesenen Aufgabe nichts zu tun.
Sie beruht darauf, daß das Gutachten schriftlich zu erstatten ist und eine schriftliche Erklärung erst mit der Unterzeichnung Verkehrsüblich als abgegeben gilt.
Die Sachverständigen können daher nicht von sich aus die - kraft Absprache der Parteien des Versicherungsvertrages -bindende Wirkung des Gutachtens einengen oder erweitern, geschweige aufheben (ebenso HansOLG Hamburg, Sasse, Deutsche Seeversicherung Nr. 451). Die Rechtsgestaltung durch die Feststellung im gemeinschaftlichen Gutachten, wie es hier unzweifelhaft vorliegt, tritt unabhängig vom Willen der Gutachter ein, sofern diese sich im Rahmen des Feststellungsauftrages gehalten haben (Ritter-Abraham, Das Recht der Seeversicherung, § 74 ADS Anm. 41). Das alles verkennt die Revision, wenn sie meint, die Feststellungen der Sachverständigen und zur Ursache des Maschinen-
schadens seien im Streitfall schon deshalb unverbindlich, weil 0|Bl> wie die Beklagten durch den Antrag auf dessen Vernehmung unter Beweis gestellt hätten, die "bindende Wirkung" seiner Unterschrift nicht gekannt und sie nur mit Rücksicht auf den beigefügten Vermerk geleistet habe.
Anders läge der Fall dann, wenn O^H’ wie die Beklagten nunmehr anzudeuten scheinen (S. 2 der Revisionsbegründung), lediglich als Berater der Versicherer tätig gewesen und von ihnen nicht nach § 74 Abs. 2 ADS zu dem Sachverständigen ernannt worden sein sollte. Ein derartiges Vorbringen der Beklagten wäre allerdings neu und nach § 561 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht zu beachten.
2. Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Unverbindlichkeit der Feststellungen
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der Sachverständigen Ofl|H und J0B zur Ursache des Maschinenschadens folge auch daraus, daß sie sich in dem Gutachten mit der Angabe des für eine Reparatur der Maschine erforderlichen Gesamtbetrages begnügt und insoweit keine nähere Aufschlüsselung vorgenommen haben.
Diese - angebliche - Unvollständigkeit des Gutachtens betrifft nicht die Feststellungen zur Schadensursache.
In diesem Punkte ist das Gutachten daher bindend (BGH VersR 1965, 332, 334).
3. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall lägen hinreichende, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht gebietende Anhaltspunkte für eine offenbare Abweichung der Feststellungen der Sachverständigen Olsen und Johns von der wirklichen Sachlage (vgl. § 74 Abs. 8 Satz 1 ADS) nicht vor. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Außer 001 und J00 seien drei weitere namhafte Sachverständige, darunter der L00t Surveyor Wafl0, der Meinung, der streitige Maschinenschaden sei durch ein Überschmieren der Zylinder entstanden. Auch sei es den Beklagten erst nach langen Bemühungen gelungen, einen Gutachter zu finden, der den Maschinenschaden auf andere Ursachen zurückführe. Selbst dieser habe in seinem Gutachten vom 28. Februar 1968 einräumen müssen, daß ein längeres Überschmieren der Zylinder Schäden verursachen könne, wie sie vorliegend aufgetreten seien. Er habe allerdings einschränkend bemerkt, daß hierzu ein Überschmieren
während mehrerer tausend Betriebsstunden erforderlich sei, wogegen ein Zeitraum von etwa 480 Betriebsstunden, wie er im Streitfall in Betracht komme, nicht ausreiche. Dieser lediglich quantitative Unterschied genüge aber ebensowenig wie die sonstigen Ausführungen des Gutachters, um eine offenbare Unrichtigkeit in den Feststellungen der Sachverständigen und zur Schadensursache auf-
zuzeigen.
Diese überwiegend auf tatsächlichem Gebiete liegenden Erörterungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sie sind insbesondere nicht deshalb aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil das Berufungsgericht die Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens abgelehnt hat. Haben, wie vorliegend, mehrere namhafte Sachverständige teilweise unabhängig voneinander die gleiche Schadensursache festgestellt, so ist das Gericht nicht schon deshalb gehalten, Sachverständigenbeweis zu diesem Punkte zu erheben, weil der Privatgutachter einer Partei eine abweichende Auffassung vertreten hat, ohne, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, eine offenbare Sachwidrigkeit aufzuzeigen. Nur wenn eine Partei in der Lage ist, bestimmte offenbare Sachwidrigkeiten des nach § 74 ADS erstatteten Gutachtens darzulegen, kommt eine Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in Betracht. Die gegenteiligen Erwägungen der Revision beachten nicht hinreichend Sinn und Zweck des § 74 ADS, nämlich im Interesse der Beteiligten des Versicherungsvertrages langwierige Streitigkeiten über Schadensumfang und Schadensursache zu vermeiden. Daß aber das Berufungsgericht bei der ihm vorbehaltenen, auf tatsächlichem Gebiete liegenden Prüfung der
Frage, ob im Streitfall eine offenbare Snchwi dr igkeit, dargetan ist, zu dem Nachteil der Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich in diesem Zusammenhang nachteilig für die Beklagten ausgewirkt haben soll, wenn das Berufungsgericht - im Anschluß an entsprechende Ausführungen des Privatgutachters der Beklagten (vgl. S. 11 des Gutachtens vom 28. Februar >968) - den Zeitraum des Überschmierens mit etwa 480 Stunden und nicht, wie die Revision jetzt errechnet, mit höchstens ;92 Stunden angenommen hat.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet.
Bundesrichter St impel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Liesecke Br. Schulze Liesecke
Dr. Kellermann
Dr. Bauer