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BGH · II ZR 185/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/66

"Bei Erreichung des 65« Lebensjahres oder Eintritt der Invalidität hat Herr (Kläger) Anspruch auf eine Pension in Höhe von 80 (achtzig) seines letzten Gehaltes, jedoch niemals weniger als 80 vom Höchstgehalt der jeweiligen. 1o Bei der Erörterung der Zahlungsklage ist das Berufungsgericht zunächst nach eingehender Würdigung des von ihm veranlaßten Gutachtens des Sachverständigen Dr» med» Ra^Pzu äem Ergebnis gekommen, der Kläger könne zu demindest seit dem 1e Mai 1962 wegen seines schlechten Gesundheitszustands den Beruf eines Geschäftsführers nicht mehr ausüben p Diese tatrichterliche PestStellung hält den Verfahrensrügen der Revision Stande Bei dem Ersuchen, Dr« WejBzu vernehmen, handelt es sich vielmehr um einen Antrag auf (teilweise) Neubegutachtung einer Beweisfrage durch einen anderen Sachverständigen, zu der bereits ein Gutachten eingeholt worden war« Über einen solchen Antrag zu entscheiden, steht nach § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts« Infolgedessen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen ein mit der Revision angreifbarer Verfahrensverstoß, wenn dieses die beantragte weitere Begutachtung nicht anordnet (BGH MDR 1955? gutachtlichen Äußerungen Br« im Rentenverfahren vom 3° April und 10« Mai 1963 anknüpft, wo dieser den Kläger zwar als arbeitsunfähig erkrankt bezeichnet, sich aber auf den Standpunkt gestellt hatte, die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit könne erst sicher bejaht werden, wenn durch eine Krankenhausbehandlung geklärt sei, das leiden des Klägers v/erde nicht behoben oder gebessert werden könneno Biese Ausführungen hatten inzwischen an Bedeutung verloren« Ber Kläger hatte sich vom 20o Juli bis 10« August 1963 einer stationären Behandlung im KüBHP* krankenhaus in Nmm unterzogen, Br« Re^Bihat die Krankenblätter dieser Behandlung eingesehen und in seinem G-utächten berücksichtigt« Bie früheren Äußerungen Br«WeBBI waren deshalb kein Grund, der dem Berufungsgericht die Annahme hätte auf drängen müssen, das Gutachten Br« R&BH beruhe möglicherweise auf einem schwerwiegenden Mangel in der Beurteilungsgrundlage« Es handelte vielmehr im Rahmen seines vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessens, soweit es auf Grund seiner Würdigung des Gutachtens und der sonstigen Unterlagen zu der Auffassung gelangt ist, es bedürfe der beantragten Stellungnahme Br« WeflHn5*cht mehr, die Präge des Gesundheitszustands des Klägers sei vielmehr überzeugend geklärt« Biese Vertragsauslegung liegt nahe, ist jedenfalls möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend« Bie Revision nimmt sie auch hin« Sie wendet sich aber gegen die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, damit stehe dem Kläger nach jener Vertragsbestimmung das mit der Klage verlangte Ruhegehalt zu0 Insoweit meint sie, für die Zeit nach dem 31 o Dezember 1962 müsse jeder weitere Anspruch des Klägers entfallen, weil an diesem Tage das Dienstverhältnis infolge der Kündigung erloschen sei» Ansprüche "verwirkt" habeQ Hierzu hatte die Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe im Jahre 1963 nicht das Erforderliche getan, um seine Gesundheit wiederherzustellen, und durch Vernehmung von Bre We® unter Beweis gestellt, damals sei eine Heilbehandlung noch aussichtsreich gewesene Bas Berufungsgericht hat aber diesen Einwand als v/iderlegt angesehen, weil sich der Kläger im Sommer 1963 einer stationären Behandlung unterzogen habe,, Bagegen laß sich nichts einwenden, weil hierdurch zu demindest der Vorwurf ausgeräumt ist, der Kläger habe pflichtwidrig etwas versäumt p Ber Beweisantrag, der nur die Ansicht eines Sachverständigen über die objektiven Heilungsaussichten in der damaligen Zeit zu dem Gegenstand hatte, war daher unschlüssige Infolgedessen war es kein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht Br* We® auch zu diesem Punkte nicht gehört hat» Ben Anspruch des Klägers auf Auskunft über die Geschäftsführergehälter der Beklagten hat das Berufungsgericht für begründet gehalten, weil sich die Höhe seinem Pensionsansprüche nach § 5 des Bienst Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen nach der jeweiligen Höhe dies< Gehälter berechne und der Kläger ohne deren Kenntnis nicht geltend machen könne, was ihm zustehe„ Gegen dieoei zutreffenden Ausgangspunkt hat die Revision nichts einzuwenden o Sie meint aber, das Berufungsgericht habe die

Zitierte Normen: § 412 ZPO
BerufungsgerichtGutachtenGeschäftsführerBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 185/66
URTEIL
Verkündet am
 Zo Hovember 196? Heils
 Justizobersekretär
al» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Konsumgenossenschaft
 Rolf H^iBH und Willi ] als Vorstand,
A BHB ~ Saar /Pfalz in vertreten durch Paul
-vm
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
gegen
 Heinrich B Straße
'Saar o Wil
 Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt ■- 0
2
Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brc Bischer und der Bundesrichtor Br0 Kuhn, Liesecke, Dro Bukow und Stimpel
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13 o Oktober 1966 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten Genossenschaft» Biese hat den Bienstvertrag Ende 1957 fristlos gekündigt» Nach einem Vorprozeß steht jedoch zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß das BienstVerhältnis hierdurch (im Wege der ordentlichen Kündigung) erst zu dem 3I» Bezember 1962 beendet werden konnte»
Nunmehr verlangt der Kläger mit der Behauptung, seit Io Mai 1962 dauernd arbeitsunfähig zu sein, Ruhegehalt»
Er beruft sich dazu auf § 5 des Bienstvertrages» Bort heißt es;
"Bei Erreichung des 65« Lebensjahres oder Eintritt der Invalidität hat Herr	(Kläger) Anspruch
 auf eine Pension in Höhe von 80 (achtzig) seines letzten Gehaltes, jedoch niemals weniger als 80 vom Höchstgehalt der jeweiligen. Geschäftsführer der Genossenschaft und im Palle der Liquidation oder sonstigen Schrumpfung der Genossenschaft 80 $ des jeweiligen Höchstgehalts eines Geschäftsführers einer Konsumgenossenschaft mit dem Umsatz der Konsumgenossenschaft AflB	eoGoXiioöoHo
 im Geschäftsjahr 1954° »»»
fr-.
~ 3 -
Auf die vereinbarte Pension sind die von den öffentlichen Kassen vergüteten Alters-, Invaliden-und Witwenrenten anzurechnen 0,f
Pie Beklagte hat dem Kläger bis zu dem 31 o Dezember 1962 Gehalt gezahlt * Sie hält sich jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht für verpflichtet, ihm Pension zu gewähren»
Pas Dandgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger 6 452 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1» Mai 1962 bis zu dem 31 o Dezember 1963 zu zahlen und ihm (wegen etwaiger weitergehender Ansprüche) Auskunft über das in dieser Zeit ihren Geschäftsführern gezahlte Höchstgehalt zu erteilen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück gewiesen und auch der im Wege der Anschlußberufung erweiterten Klage auf Zahlung von 28 543,80 DM nebst Zinsen für die Zeit vom lo Januar 1964 bis 30» September 1966 statt-gegeben» Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweiseno
 Ent Sche idungsgründe^
Ic Zum Anspruch auf Ruhegehalt?
1o Bei der Erörterung der Zahlungsklage ist das Berufungsgericht zunächst nach eingehender Würdigung des von ihm veranlaßten Gutachtens des Sachverständigen Dr» med» Ra^Pzu äem Ergebnis gekommen, der Kläger könne zu demindest seit dem 1e Mai 1962 wegen seines schlechten Gesundheitszustands den Beruf eines Geschäftsführers nicht mehr ausüben p Diese tatrichterliche PestStellung hält den Verfahrensrügen der Revision Stande
 
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Diese beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht keinen zusätzlichen Beweis zu der Behauptung erhoben hat, die Berufsunfähigkeit des Klägers habe ohne dessen vorherige stationäre Behandlung nicht abschließend beantwortet werden können« Soweit sie meint, das Berufungsgericht hätte gemäß §§ 402, 397 ZPO auf den Antrag der Beklagten Dr« med« habil« Wefll hierzu vernehmen müssen, verkennt sie, daß diese Vorschriften nur für die persönliche Anhörung des vom Prozeßgericht zugezogenen Sachverständigen gelten, dessen Gutachten die Urteilsgrundlage bilden soll« Das war Dr« Weflinicht« Er war Gutachter im Rentenverfahren der Bundesversicherungcaiistalt« Das Berufungsgericht hat diese Verfahrensakten zwar herangezogen, seine Entscheidung aber nicht auf das dort erstattete Gutachten gestützt, sondern es lediglich im Rahmen der Würdigung des Gutachtens von Dr« RaflBerwähnt und ausgeführt, dieses stimme mit der Diagnose Dr« WcflH in den wesentlichen Punkten überein« Die §§ 402, 397 ZPO sind daher keine Rechtsgrundlage, aus der die Revision einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts herleiten kann«
Bei dem Ersuchen, Dr« WejBzu vernehmen, handelt es sich vielmehr um einen Antrag auf (teilweise) Neubegutachtung einer Beweisfrage durch einen anderen Sachverständigen, zu der bereits ein Gutachten eingeholt worden war« Über einen solchen Antrag zu entscheiden, steht nach § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts« Infolgedessen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen ein mit der Revision angreifbarer Verfahrensverstoß, wenn dieses die beantragte weitere Begutachtung nicht anordnet (BGH MDR 1955? 605)o Solche Voraussetzungen hat die Revision nicht dargetan« Sie ergeben sich nicht schon daraus, daß der Beweisantrag der Beklagten ersichtlich an die
 
gutachtlichen Äußerungen Br«	im	Rentenverfahren
 vom 3° April und 10« Mai 1963 anknüpft, wo dieser den Kläger zwar als arbeitsunfähig erkrankt bezeichnet, sich aber auf den Standpunkt gestellt hatte, die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit könne erst sicher bejaht werden, wenn durch eine Krankenhausbehandlung geklärt sei, das leiden des Klägers v/erde nicht behoben oder gebessert werden könneno Biese Ausführungen hatten inzwischen an Bedeutung verloren« Ber Kläger hatte sich vom 20o Juli bis 10« August 1963 einer stationären Behandlung im KüBHP* krankenhaus in Nmm unterzogen, Br« Re^Bihat die Krankenblätter dieser Behandlung eingesehen und in seinem G-utächten berücksichtigt« Bie früheren Äußerungen Br«WeBBI waren deshalb kein Grund, der dem Berufungsgericht die Annahme hätte auf drängen müssen, das Gutachten Br« R&BH beruhe möglicherweise auf einem schwerwiegenden Mangel in der Beurteilungsgrundlage« Es handelte vielmehr im Rahmen seines vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessens, soweit es auf Grund seiner Würdigung des Gutachtens und der sonstigen Unterlagen zu der Auffassung gelangt ist, es bedürfe der beantragten Stellungnahme Br« WeflHn5*cht mehr, die Präge des Gesundheitszustands des Klägers sei vielmehr überzeugend geklärt«
2« Aus der Feststellung, der Beklagte könne seit dem 1« Mai 1962 aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Geschäftsführers nicht mehr ausüben, hat das Berufungsgericht den rechtlichen Schluß -gezogen, er sei seither "invalide” im Sinne des § 5 des BienstVertrages«
Biese Vertragsauslegung liegt nahe, ist jedenfalls möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend« Bie Revision nimmt sie auch hin« Sie wendet sich aber gegen die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, damit stehe dem Kläger nach jener Vertragsbestimmung das mit der
 
Klage verlangte Ruhegehalt zu0 Insoweit meint sie, für die Zeit nach dem 31 o Dezember 1962 müsse jeder weitere Anspruch des Klägers entfallen, weil an diesem Tage das Dienstverhältnis infolge der Kündigung erloschen sei»
Dem kann nicht zugestimmt werden0 Das Berufungsgericht hat die Pensionsklausel des § 5 des Dienstvertrages rechtlich einwandfrei dahin ausgelegt, die Beklagte habe dem Kläger einen vollgültigen Pensionsanspruch aufschiebend bedingt für den Pall eingeräumt, daß er während des Bestands des Dienstverhältnisses invalide werde« Diese Bedingung ist, da die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war, am 1» Mai 1962 eingetreten0 Damit ist der Kläger zu diesem Zeitpunkt, ohne daß es dazu im vorliegenden Pall noch besonderer Erklärungen bedurft hätte, aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden und in ein Ruhestandsverhältnis zur Beklagten getreten (vglo Hueck/ Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ?0 Auflo Io So 437; Nikisch, Arbeitsrecht, 20 Aufl0 Io S0 480)» Das rechtswirksam entstandene Ruhestandsverhältnis konnte die Beklagte nicht einseitig beenden0 Selbst wenn man annähme, ihre Kündigungserklärung habe sich sinngemäß auch darauf erstrecken sollen, so wäre diese insoweit unwirksam gewesene Ein Ruhestandsverhältnis ist, wenn der Vertrag nichts anderes ergibt, nach Sinn und Zweck für die Lebensdauer des Berechtigten bestimmt0 Infolgedessen kann es der Dienstherr, wie in Rechtsprechung und Literatur allgemein angenommen wird, im Wege der ordentlichen Kündigung nicht vorzeitig auflösen (RAG- ARS 22, 5? 13; 37, 137? 141 u0 343; 45? 5? 9; Hueck/Nipperdey aaO . So 490; Hilger, Das betriebliche Ruhegeld, So 186 m0v/.H.)«
3o Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend geklärt, ob der Kläger seine
 
Ansprüche "verwirkt" habeQ Hierzu hatte die Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe im Jahre 1963 nicht das Erforderliche getan, um seine Gesundheit wiederherzustellen, und durch Vernehmung von Bre We® unter Beweis gestellt, damals sei eine Heilbehandlung noch aussichtsreich gewesene Bas Berufungsgericht hat aber diesen Einwand als v/iderlegt angesehen, weil sich der Kläger im Sommer 1963 einer stationären Behandlung unterzogen habe,, Bagegen laß sich nichts einwenden, weil hierdurch zu demindest der Vorwurf ausgeräumt ist, der Kläger habe pflichtwidrig etwas versäumt p Ber Beweisantrag, der nur die Ansicht eines Sachverständigen über die objektiven Heilungsaussichten in der damaligen Zeit zu dem Gegenstand hatte, war daher unschlüssige Infolgedessen war es kein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht Br* We® auch zu diesem Punkte nicht gehört hat»
4o Ber Höhe nach sind die mit der Klage jetzt noch geltend gemachten Pensionsansprüche außer Streite Gegen das angcfochtene Urteil läßt sich nach alledem rechtlich nichts einwenden, soweit die Beklagte zu den Pensionszahlungen verurteilt worden ist»
IIo Zum Auskunftsananruch;
Ben Anspruch des Klägers auf Auskunft über die Geschäftsführergehälter der Beklagten hat das Berufungsgericht für begründet gehalten, weil sich die Höhe seinem Pensionsansprüche nach § 5 des Bienst Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen nach der jeweiligen Höhe dies< Gehälter berechne und der Kläger ohne deren Kenntnis nicht geltend machen könne, was ihm zustehe„ Gegen dieoei zutreffenden Ausgangspunkt hat die Revision nichts einzuwenden o Sie meint aber, das Berufungsgericht habe die
 
unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, sie habe inzwischen ihre Organisation umgestaltet, die Anzahl der Geschäftsführer verringert und deren Aufgahenkreis verdoppelt, in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht ausreichend gewürdigt«. Es habe verkannt, daß man infolge dieser Veränderungen die frühere Tätigkeit des Klägers mit derjenigen der jetzigen Geschäftsführer nicht vergleichen und infolgedessen auch die Ruhegehaltsansprüche zu den derzeitigen Geschäftsführergehältern nicht in Beziehung setzen könne; insoweit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, der Auskunftsanspruch daher unbegründete
 Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht gefolgt werdeno Treffen die von ihr wiedergegebenen Behauptungen der Beklagten zu, dann mag es zwar zweifelhaft sein, ob das jeweilige Gehalt der aktiven Geschäftsführer die vertraglich vorausgesetzte Bemessungsgrundlage für die Pensionsansprüche noch in dem Sinne sein kann, daß dem Kläger in jedem Palle mindestens 80 $> hiervon als Pension zusteht, oder ob dieser nicht verlangen kann, an Gehaltssteigerungen teilzunehmen, mit denen die Beklagte lediglich den erweiterten Aufgaben- und Verantwortungsbereich ihrer Geschäftsführer honoriert» Das braucht aber in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden» Auch im letztgenannten Palle würden die Gehälter, über die der Kläger Auskunft haben möchte, nicht schlechthin als Bemessungsgrundlage ausscheiden» Vielmehr wäre die 80 $-Klausel der neuen Sachlage anzupassen und mit der Pestsetzung eines anderen Prozentsatzes einerseits den organisatorischen Veränderungen Rechnung zu tragen, die dem Kläger nicht zugutekommen, andererseits aber dessen vertragliche vorgesehene Beteiligung an Gehaltssteigerungen anderer Art zu berücksichtigene In dem einen wie dem anderen Pall muß der Kläger wissen, v/elche Geschäftsführer-
JL
  .
gehälter die Beklagte tatsächlich zahlt» Bas Berufungsgericht hat sie daher zutreffend dazu verurteilt? die verlangte Auskunft zu gehen»
III o Es muß nach alledem hei dem angefochtenen Urteil bleiben» Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuv/eisen»
Dr »Bischer JDr»Kuhn Lieseeke	Br» Bukov/	St impel