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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. hörr, Liesecke und Br. Bukow für Recht erkannt: Dies habe nach der Übung in diesem Anwaltsbüro bedeutet, daß die Berufungsfrist im Pristenkalender als solche notiert sei. Telefonisch habe er, sich mit dem Geschäftsführer der Beklagten für den 7. September 1964 habe Akten erneut Rechtsanwalt KäHBl vorgelegt, diesmal mit dem Hinweis,"ausweislich des genauen Fristen-kalenders" laufe am 7. Rechtsanwalt KäflBM sei nach Durchsicht der Akten ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, daß die einzige laufende Frist die zur Äußerung über den Streitwert sei. September 1964 abgehalten, dabei hervorgehoben, daß das landgerichtliche Urteil noch nicht zugestellt sei, und noch während dieser Besprechung den Berufungsanwalt telefonisch mit der Einlegung der Berufung beauftragt und auch hierbei erklärt, das anzufechtende Urteil sei noch nicht izug.esteilt. Rechtsanwalt käflHfe habe unter den Eingängen auch das für den Zustellungsempfänger bestimmte Urteils3tück der am 6. 1. Das Berufungsgericht meint, Dr. habe bei Entgegennahme der Zustellung sicherstellen müssen, daß der Lauf der Berufungsfrist nicht bloß aus dem Pristenkalender, sondern auch aus den Handakten ersichtlich sei. Hier sei dies unerläßlich gewesen, weil zwischen den Parteien mehrere Verfahren geschwebt hätten und deshalb das Urteilsstück leicht in falsche Akten habe gelangen können; außerdem sei Dr. God^ nicht der Sachbearbeiter gewesen, und Rechtsanwalt Kä|P habe nichts davon gewußt, daß die Berufungsfrist in Gang gesetzt sei. Der Ablauf der Berufungsfrist war aus dem für die Handakten bestimmten Urteilsstück ersichtlich, denn es war mit dem für den Zustellungsempfänger bestimmten Stück der Zustellungsurkunde verbunden und mit einem Auch durch einen Vermerk der Berufungsfrist auf einem anderen für die Akten bestimmten Blatt hätte nicht der Gefahr begegnet werden können, daß der Vermerk in andere Akten gelangte. Die Akten sind mit Rücksicht auf diese Vorfrist und noch einmal drei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. September 1964 vorgemerkten Frist für die Äußerung zu dem Streitwert überschnitten und wäre Rechtsanwalt darauf hingewiesen worden, daß die im Fristenkalender eingetragene Frist als Berufungsfrist notiert war, so wäre nach dem Geschehensablauf das Rechtsmittel mindestens vorsorglich noch am 7. Da die Frist zur Äußerung zu dem Streitwert keine genaue Frist sei, habe, er es nicht bei der Überlegung bewenden lassen dürfen, es handle sich um diese Vorlegungsfrist. Er habe damit rechnen müssen, daß das Urteil mit dem Zustellungsvermerk nicht in die. Jedenfalls habe er den Fristenkalender einsehen müssen und auch durch einen Anruf bei den Gegenanwälten unschwer feststellen können, daß die Eintragung im Kalender für genaue Fristen ihre Richtigkeit hatte. Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten mißverstanden: In den genauen Fristenkalender würden nicht bloß Notfristen sondern alle gesetzlichen und richterlich gesetzten Fristen sowie alle hierzu im Anwaltsbüro verfügten Vorfristen eingetragen. liegenden eidesstattlichen Versicherungen ein zuverlässiger Mitarbeiter war und sich bei der Urlaubsvertretung von W^|HP im Jahre 1965 bewährt hatte, brauchte Rechtsanwalt KäHBl nicht damit zu rechnen, daß' im "genauen" Fristenkalender ausdrücklich die Berufungsfrist vermerkt war, und diesen Kalender auch nicht selbst einzusehen» Wenn im "genauen" Fristenkalender nur eine Frist eingetragen gewesen wäre, hätte diese Eintragung der Aktenvorlegung für die Stellungnahme zu dem Streitwert dienen können. Wurde der Kalender, in den der Ablauf der Berufungsfrist eingetragen worden ist, dagegen bloß für genaue Fristen geführt, dann hat das Berufungsgericht darin recht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden von Rechtsanwalt be- Denn dann legte die Erklärung von Egerding, ausweislich des genauen Fristenkalenders sei eine Frist eingetragen, es nahe, daß dies die Berufungsfrist sei, und dem hätte Rechtsanwalt KäHH nachgehen müssen. Ergibt diese Aufklärung, daß Rechtsanwalt kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, so ist noch über die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu entscheiden, ob ei*1 Verschul-

RechtsanwaltAkteFristBerufungsfristBerufungsgerichtBrFristenkalender

Volltext der Entscheidung

2009 096 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 185/65	URTEIL
Verkündet am
3. Februar 1966 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Elektrochemischen Fabrik K^BB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dz*.
(Ndrh.),
>
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und I)r.	-
gegen
 die Firma RhflBBBBi Aktiengesellschaft für Bergbau und Chemie, HiBBfe (Ndrh.), vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Br. RBHB und l)r. GBIB»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. hörr, Liesecke und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. April 1965 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Gberlandesgerichts Büsseldorf aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Kevisions-instanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Beklagte ist im ersten Rechtszuge verurteilt worden, der Klägerin bestimmte Geschäftsunterlagen vorzulegen. Bieses Urteil ist ihr am 6. August 1964 zugestellt worden. Hiergegen hat sie erst am 10. September 1964 Berufung eingelegt. Am 14. Oktober 1964 hat sie das Rechtsmittel mit einen Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erneuert. Bas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Berufung für zulässig zu erklären und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Sache
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ohne abschließende Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuverweisen-
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten gegenwärtig nur darum, ob den Gesuch der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, stattzugeben war.
Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil die erstinstanzlichen Anwälte der Beklagten in zweifacher Hinsicht ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe. Es ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus:
Der bei den erstinstanzlichen Prozeßbevoliraächtig-ten der Beklagten, den Rechtsanwälten Dr. GoflH^,
Dr. PtfHIV und K. KäflBI, tätige Bürovorsteher habe bei Eingang der Ürteilszustellung im Fristenkalender den Ablauf der Berufungsfrist für den 6. September 1964 und für den 23. August 1964 eine Vorfrist notiert. Außerdem habe er den Zustellungsvermerk auf dem beim Zustellungsempfänger verbleibenden ürteilsstück mit einem h versehen. Dies habe nach der Übung in diesem Anwaltsbüro bedeutet, daß die Berufungsfrist im Pristenkalender als solche notiert sei. Dr. GoHBB habe die Zustellungsurkunde unterschrieben und die beiden Urteilsstücke an V/oltero weitergeleitet. Das beim Zustellungsempfänger verbleibende Urteilsstück sei nicht in die Handakten des vorliegenden Prozesses gelangt. Demzufolge habe V/(
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die Beklagte nicht von der vollzogenen Zustellung "benachrichtigt, was nach einer ihm allgemein erteilten Weisung seine Aufgabe gewesen sei. Rechtsanwalt	der	Be-
arbeiter der Sache, habe sich Mitte August 1964 zu einem bis Bnde des Monats dauernden Lehrgang begeben. Vorher habe er die Wiedervorlegung der Akten auf den 1. September 1964 verfügt. Am 22. August 1964 habe	seinen
 Urlaub angetreten. Wie im Jahre 1965 habe ihn Axel vertreten. Dieser habe die Akten am 24. August 1964 unter Hinweis auf die für den 25» August 1964, einen Sonntag, verfügte Vorfrist Dr. Gofl^HI vorgelegt. Dieser habe jedoch wegen der für den 1. September 1964 notierten Vorlegungsfrist nichts zu veranlassen gefunden. Am 1. September 1964 seien die Akten Rechtsanwalt KaUB vorgelegt worden. Br habe feotgestellt, daß sich eine Urteilszustellung nicht bei den Akten befinde, aber eine Frist für den 7. September 1964 für eine gerichtlich erbetene Äußerung zu dem Streitwert notiert sei. Telefonisch habe er, sich mit dem Geschäftsführer der Beklagten für den 7. September 1964 verabredet, um mit ihm die Frage der Berufungseinlegung und des Streitwerts zu besprechen. Am 4. September 1964 habe Akten erneut Rechtsanwalt KäHBl vorgelegt, diesmal mit dem Hinweis,"ausweislich des genauen Fristen-kalenders" laufe am 7. September 1964 - der 6. September 1964 war ein Sonntag - eine Frist ab. £r habe jedoch nicht darauf hingewiesen* daß die Frist als Berufungsfrist notiert sei, weil er nach Aktendurchsicht keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, daß die Berufungsfrist in Lauf gesetzt sei. Rechtsanwalt KäflBM sei nach Durchsicht der Akten ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, daß die einzige laufende Frist die zur Äußerung über den Streitwert sei. Br habe die vorgesehene Besprechung am 7. September 1964 abgehalten, dabei hervorgehoben, daß das landgerichtliche Urteil noch nicht zugestellt sei, und noch während dieser Besprechung den
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Berufungsanwalt telefonisch mit der Einlegung der Berufung beauftragt und auch hierbei erklärt, das anzufechtende Urteil sei noch nicht izug.esteilt. Am 30. September 1964 seien die Akten erneut vorgelegt v/orden mit Eingängen der Beklagten, die 3ich auf verschiedene Rechtsstreitigkeiten der Parteien bezogen. Damals schwebten mindestens vier verschiedene Verfahren zwischen den Parteien. Rechtsanwalt käflHfe habe unter den Eingängen auch das für den Zustellungsempfänger bestimmte Urteils3tück der am 6. August 1964 vollzogenen Zustellung gefunden. Wo dieses Urteilsstück bis zu dem 30. September 1964 geblieben sei, habe nicht festgestellt werden können.
1. Das Berufungsgericht meint, Dr.	habe
 bei Entgegennahme der Zustellung sicherstellen müssen, daß der Lauf der Berufungsfrist nicht bloß aus dem Pristenkalender, sondern auch aus den Handakten ersichtlich sei. Es könne offenbleiben, ob'allgemein zu verlangen sei, daß der Lauf der Berufungsfrist in den Handakten des Anwalts kenntlich gemacht werde. Hier sei dies unerläßlich gewesen, weil zwischen den Parteien mehrere Verfahren geschwebt hätten und deshalb das Urteilsstück leicht in falsche Akten habe gelangen können; außerdem sei Dr. God^ nicht der Sachbearbeiter gewesen, und Rechtsanwalt Kä|P habe nichts davon gewußt, daß die Berufungsfrist in Gang gesetzt sei.
Diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken.
Der Ablauf der Berufungsfrist war aus dem für die Handakten bestimmten Urteilsstück ersichtlich, denn es war mit dem für den Zustellungsempfänger bestimmten Stück der Zustellungsurkunde verbunden und mit einem
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Vermerk versehen, der den Tatsachen entsprechend ergab, daß der Ablauf der Berufungsfrist im Fristenkalender notiert war. Das genügt. Auch durch einen Vermerk der Berufungsfrist auf einem anderen für die Akten bestimmten Blatt hätte nicht der Gefahr begegnet werden können, daß der Vermerk in andere Akten gelangte. Das gilt auch, wenn er auf ein bereits in einem Schnellhefter befindliches Blatt gesetzt worden wäre, denn' beim Herausnehmen von Blättern aus einem Schnellhefter können einzelne Blätter in andere Akten geraten. Die Gefahr, daß ein in einem Schnellhefter befindlicher und für gewisse Akten bestimmter Fristveroerk . nicht in andere Akten gerät, läßt sich nur dadurch bannen, daß man entweder die Herausnahme von Blättern aus einem Schnellhefter -unterbindet oder verlangt, der Fristvermerk müsse auf den Aktendeckel oder auf einem fest in die Akten eingefügten Blatt vorgenommen werden.
Das hieße jedoch, die Anforderungen an ein Anwaltsbüro überspannen.
Eine solche Anforderung kann auch unter den gegebenen Umständen nicht gestellt werden. Der Ablauf der Berufungsfrist war als solcher im Fristenkalender vermerkt. Dort war außerdem eine Vorfrist notiert. Die Akten sind mit Rücksicht auf diese Vorfrist und noch einmal drei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Hätte sich der Ablauf der Berufungsfrist nicht mit der für den 7. September 1964 vorgemerkten Frist für die Äußerung zu dem Streitwert überschnitten und wäre Rechtsanwalt darauf hingewiesen worden, daß die im Fristenkalender eingetragene Frist als Berufungsfrist notiert war, so wäre nach dem Geschehensablauf das Rechtsmittel mindestens vorsorglich noch am 7. September 1964, also rechtzeitig, eingelegt worden, da der Berufungsauftrag ohnehin an diesem Tage erteilt wurde.
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2. Das Berufungsgericht macht auch Rechtsanwalt
 den Vorwurf unsorgfältigen Verhaltens. Er habe nach der Erklärung Egerdings, ’’ausweislich des genauen Fristenkalenders” laufe am 7. September 1964 eine Prist ab, damit rechnen müssen, daß es sich um die Berufungsfrist handle. Da die Frist zur Äußerung zu dem Streitwert keine genaue Frist sei, habe, er es nicht bei der Überlegung bewenden lassen dürfen, es handle sich um diese Vorlegungsfrist. Er habe damit rechnen müssen, daß das Urteil mit dem Zustellungsvermerk nicht in die. richtigen Akten gelangt oder aus ihnen verloren gegangen sei Diese Annahme habe wegen der verschiedenen zwischen den Parteien schwebenden Verfahren nahegelegen. Jedenfalls habe er den Fristenkalender einsehen müssen und auch durch einen Anruf bei den Gegenanwälten unschwer feststellen können, daß die Eintragung im Kalender für genaue Fristen ihre Richtigkeit hatte.
Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten mißverstanden: In den genauen Fristenkalender würden nicht bloß Notfristen sondern alle gesetzlichen und richterlich gesetzten Fristen sowie alle hierzu im Anwaltsbüro verfügten Vorfristen eingetragen. Träfe das zu, so bestände zwischen, d3n eidesstattlichen Versicherungen von Dr. UoflflB, der den maßgebenden Fristenkalender so, wie von der Revision vorgetragen, schildert, und von Rechtsanwalt	der
 von ’’genauen Fristenkalender” spricht, kein Unterschied. Dann erschienen die Vorwürfe, die das Berufungsgericht gegen Rechtsanwalt	erhebt,	bei	der	besonderen
 Lage des Falles nicht gerechtfertigt. Die Frage vor-werfbaren Verhaltens kann nicht aus der Sicht des nachträglichen Beurteilers, sondern nur aus der Sicht des Handelnden beantwortet werden. .Da Egerding nach den vor-
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liegenden eidesstattlichen Versicherungen ein zuverlässiger Mitarbeiter war und sich bei der Urlaubsvertretung von W^|HP im Jahre 1965 bewährt hatte, brauchte Rechtsanwalt KäHBl nicht damit zu rechnen, daß' im "genauen" Fristenkalender ausdrücklich die Berufungsfrist vermerkt war, und diesen Kalender auch nicht selbst einzusehen»
Br konnte insbesondere nicht damit rechnen, daß Egerding nach einer Durchsicht der Akten von sich aus entschieden hatte, die eingetragene Frist sei nicht die Berufungsr-, sondern irgendeine andere Frist. Wenn im "genauen" Fristenkalender nur eine Frist eingetragen gewesen wäre, hätte diese Eintragung der Aktenvorlegung für die Stellungnahme zu dem Streitwert dienen können. Darum brauchte Rechtsanwalt KäflHV auch nicht die Durchsicht der anderen Akten der Parteien zu veranlassen und auch bei den Gegenanwälten nicht Rückfrage zu halten. Alsdann beruhte die verspätete Einlegung der Berufung auf einer Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände, die von den beteiligten Rechtsanwälten nicht zu vertreten v/äre.
Wurde der Kalender, in den der Ablauf der Berufungsfrist eingetragen worden ist, dagegen bloß für genaue Fristen geführt, dann hat das Berufungsgericht darin recht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden von Rechtsanwalt	be-
ruht. Denn dann legte die Erklärung von Egerding, ausweislich des genauen Fristenkalenders sei eine Frist eingetragen, es nahe, daß dies die Berufungsfrist sei, und dem hätte Rechtsanwalt KäHH nachgehen müssen.
Die Entscheidung hängt daher davon ab, zur Aufnahme welcher Fristen der hier maßgebende Kalender verwendet worden ist.
Das Berufungsurteil- war daher aufzuheben, damit dies; klargestellt wird.
Ergibt diese Aufklärung, daß Rechtsanwalt kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, so ist noch über die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu entscheiden, ob	ei*1	Verschul-
den trifft und er sorgfältig ausgesucht und überwacht worden ist.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	Nörr
 Liesecke
Dr. Bukow