Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den früheren Straßenbauunternehmer, jetzt Rentner, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1963 unter Mitwirkung des ScnatcprUcidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr, Dr. Roinicko und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Verhandlungen der Parteien über eine Neubemessung der Rente führten zu keinem Ergebnis, Im Februar 1961 gründeten die drei Kinder des Beklagten, von denen zwei vorher schon in dem vom Kläger übernommenen Geschäft tätig waren, die Straßen- Seine Ansprüche hat der Kläger nach den unstreitigen Um-satzsahlcn der Jahre 1954 bis 1958 und I960 berechnet. Für das Geschäftsjahr 1959 begehrt er zur endgültigen Berechnung seiner Rente noch die Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrcchnungo Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß er die in § 5 des Vertrages bestimmte Umsatzbeteiligung nicht zu gewähren brauche, weil der Kläger die dafür vorausgesetzte Mitarbeit nicht geleistet habe. August 1961 geltend macht, für überhöht, weil dieser nicht nach dem Umsatz dos Jahres I960, sondern nach dem des Jahres 1961, der nur 154.261 DM betragen habe, zu berechnen sei. Das Oberlandccgericht hat die Berufung des Beklagten bis auf eine Änderung der zugGesprochenen Zinsen zurückgewiosen. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für nicht berechtigt, die ihm obliegende Rentenleistung zu verweigern, weil der Kläger nicht mehr im Geschäft mitgearbeitet habe. Eo hat dazu ausgeführt: Im Sommer 1953 habe der damals 70-jährige Kläger sein Unternehmen aus Alters- und Gesundheitsgründen auf Rentenbasis verkaufen wollen, um sich in Hamburg zur Ruhe zu setzen« Dementsprechend habe er inseriert« In dem sich anschließenden Schriftwechsel habe der Steuerberater der für den Kläger die Verkaufsverhandlungen geführt habe, dem Beklagten vorgeschlagen, als Kaufpreis 10«000 DM in bar und eine lebenslängliche Rente von entweder 400 DM monatlich oder 3 # von Umsatz zu zahlen« Außerdem habe er noch die freiwillige Bereitschaft des Klägers angedeutet, den Beklagten in sein neues Arbeitsgebiet cinführen und ihm auch später noch als älterer Freund zur Seite stehen zu wollen« In seinen Antwortschreiben habe sich der Beklagte für eine prozentuale Rente vom Umsatz entschieden und sich erfreut über die Aussicht geäußert, den Kläger als Freund gewinnen und ihn immer um Rat fragen zu können« Bei den Vertragsverhand-lungen hätten die Parteien jedoch niemals daran gedacht, den Kläger zur weiteren Mitarbeit im Geschäft zu verpflichten und davon die Zahlung der Kaufpreisrente abhängig zu machen. Sie sei nur zu dem Schein in den Vertrag aufgenoramen worden, um dem Beklagten dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, die Rente als Entgelt für geleistete Dienste über Lohnkonto abzusetzen. Die Parteien hätten eine Arbeitsverpflichtung dos Klägers nicht beabsichtigt, weil dieser inzwischen 72 Jahre alt geworden sei und damals schon in Hamburg gewohnt habe. Der Beklagte habe deshalb auch vom Kläger, dessen Mitarbeit Ende 1955 aufgehört habe, keine weiteren Dienste mehr verlangt, gleichwohl aber die Rente weiter gezahlt. Die dafür vom Beklagten gegebene Erklärung, auf die Mitarbeit des Klägers verzichtet zu haben, weil dieser in die eigene Tasche gcwirtschaftct habe, sei unglaubhaft. .Wenn der Beklagte auf die Mitarbeit des Klägers verzichtet hätte und ernstlich der Auffassung gewesen wäre, die Rente nur als Entgelt für geleistete Dienste zu schulden, sei jedenfalls die Weiterzahlung der Rente unerklärlich. Die vermutete Richtigkeit des notariellen Vertrages kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß die Parteien der Vertragsurkunde in bewußter Übereinstimmung eine von ihrer wirklichen Vereinbarung abweichende Passung gegeben haben. zu der Überzeugung gelangt, der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck, durch den Verkauf des Geschäftes die Altersversorgung des Klägers zu sichern, habe den Inhalt der beiden ersten Verträge, aber auch des dritten Vertrages bestimmt. Der Kläger habe danach keinen Anlaß gehabt, auf seine bereits erworbene Versorgungsronte und damit auf mehr als drei Viertel des Kaufpreises zu verzichten, was er getan hätte, wenn er sich fortan mit einer versprochenen ArbeitsVergütung, die er sich erst verdienen mußte, begnügt hätte. 3. Kein Erfolg ist auch den Angriffen der Revision bcschieden, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht den gesamten Prozcßstoff gewürdigt und die vom Beklagten angetretenen Beweise nicht erhoben. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe bei seiner Mitarbeit in die ei- Hierfür hatte sich der Beklagte in ersten Rcchtszuge auf die Vorlage der Geschäftsbücher "berufen, sie aber nicht vorgelegt (§ 4-20 ZPO)* Im Berufungsverfahren hat er insoweit keinen Beweisantrag mehr gestellt. b) Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger im März 1957 einer Änderung des Vortrages grundsätzlich zugestimmt habe, weil er die Mitarbeit beim Beklagten auf gegeben habe. Der Beklagte kann sich dafür auch nicht auf das Schreiben vom 18. Juni 1957 berufen, in dem der Kläger geschrieben hat, er würde über eine Änderung des Vertrages mit sich reden lassen. c) Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, die Parteien .hätten nicht, wie das Berufungsgericht annehme, nur an eine freiwillige Einführungstätigkeit des Klägers gedacht. Die Revision übersieht, daß eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen ist, wenn die Parteien, wie hier nach den Feststellungen des Berufungcgcrichts, eine bestimmte, in sich vollständige und lückenlose Regelung getroffen haben. Hiermit ist auch die in diesem Zusammenhang noch erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, gegenstandslos. Es hat dabei zugunsten des Beklagten unterstellt, daß im Straßenbau ein Strukturwandel eingetreten und durch die geänderten Herstellungsverfahren der Uaterialkostenanteil gewachsen sei, was zur Folge habe, daß der Gewinn nicht in dem gleichen Maße wie der Umsatz gestiegen sei. die Rechte und Pflichten der Parteien ausgewirkt haben, hat das Berufungsgericht die vom Beklagten dafür genannten Vorglcichczahlen zugrunde gelegt. Bei der Auswertung dieser Zahlen verkennt dao Berufungsgericht nicht, daß die Rente des Klägoro von 1954 bis 1961 auf das Dreifache gestiegen ist, der Gewinn dos Beklagten oich hingegen nur verdoppelt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hach § 5 Abo. 2 Satz 2 dos Kaufvertrages werde die Höhe der zur nächst abschlägig zu zahlenden Monatsraten nach dem Umsatz des Vorjahres, geteilt durch 12, errechnet,, was der Kläger getan habe. Hierfür genüge aber nicht die Erklärung des Beklagten, wegen seiner Erkrankung habe er das Geschäft im Jahre 1961 nur noch in beschränktem Umfange führen können und infolgedessen nur einen Jahresumsatz von 154-261 DM erzielt- Der Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß der Umsatz des Jahres 1961 hinter dem des Jahres I960 zurückgeblieben sei. Die allein dafür angetretenen Beweise brauchten deshalb nicht erhoben zu werden, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte im Jahre I960 fast sechs Monate durch Krankheit ausgefallen ist, gleichwohl aber ein besonders hoher Jahresumsatz von über 500.000 DM erzielt worden ist. Da dies nicht geschehen ist, kann der Kläger eine nach dem Umsatz von I960 berechnete Rente beanspruchen,
IX_ZR_185/62 Verkündet am 4. Juli 1963 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Heinrich V/ , Inhaber der Pirna August (Straßen- und Tiefbau), Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den früheren Straßenbauunternehmer, jetzt Rentner, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1963 unter Mitwirkung des ScnatcprUcidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr, Dr. Roinicko und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats dos 0borlande3gerichts in Oldenburg vom 10. Juli 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Kr. 2 der Urteils-fornel an die Stelle dos Betrages von n17c699,99 DM" der Betrag von "17.666,99 DM" tritt. Von Rechts wegen -2- t* »*•- Tatbestand; Der Kläger war Inhaber eines Straßenbauunterneh-nene in Im Sommer 1953 entschloß er sich wegen seines Alters - er war damals 70 Jahre - und auf ärztlichen Hat, das Unternehmen zu verkaufen« Auf das folgende Inserat "Altes Straßenbauunternehmen in Norddeutschland ist an soliden Steinsetzmeister abzugeben. Erforderlich eine Teilzahlung, Rest auf Renten-baois. Versteuerter Reingewinn gut 30.000 DM. Der Betrieb ist ausbaufähig und soll wegen Alters des Inhabers abgegeben werden. Beschäftigtenzahl rund 15 Monn. Interessenten wollen sich melden unter ....n meldete sich der Beklagte. Die anschließenden Verhandlungen führten zu dem Abschluß eines notariellen Kaufvertrages von 8. September 1953. Hiernach erhielt der Kläger als Kaufpreis 10.000 DM und zeitlebens 3 des jährlichen Umsatzes. Diese Regelung blieb unverändert, als die Parteien andere Vertragsbestimmungen durch notariellen Vertrag vom 7. Mai 1954- änderten. Wie in den vorvertraglichen Verhandlungen versprochen, unterstützte der Kläger anfangs den Beklagten in der Führung des am 8. April 1954 übergebenen Geschäfts. Im Juni 1954 verzog dor Kläger nach Hamburg, um sich dort zur Ruhe zu setzen. Von einzelnen Fahrten nach Nordenham abgesehen, beschränkte sich die Mitarbeit des Klägers allmählich darauf, den Beklagten schriftlich zu beraten und für ihn einzelne Goschäftoangolegerheiten zu besorgen, die schriftlich erledigt werden konnten, wie die Korrespondenz mit Auftraggebern und die Abgabe von Angeboten. Auf Wunsch des Beklagten und seines Steuerberaters hoben die Parteien am 16. Juli 1955 die beiden ersten Verträge auf und schlossen am gleichen Tage einen neuen notariellen Vertrag. In den notariellen Protokoll gaben die s -3- Partcien den Kaufpreis v/ie im ersten Vertrag wiederum mit 45.000 DM an. Hach dem als Protokollanlage beigefügten Kauf-und Geschäftsübernahmevertrag betrug der Gcsamtkauipreis jedoch nur 13.913,39 Mo Hiervon entfielen 2.320,50 DM (vorher 500 DLI) auf verkauftes Inventar, 3.179s 50 DM auf Einführungckosten für die Monate April bis Juni 1954 (in den früheren Verträgen nicht enthalten),3.413?39 DM auf übernommenes Material und 5»000 DM (vorher 10.000 DM) auf das "Entgelt für das Geschäft als solches". Weiter bestimmte § 5 des Vertrages: "Außer dem Gesamtkaufpreis für das Unternehmen zahlt Käufer an den Verkäufer, solange letzterer lobt, 3 '/J des jährlich erzielten Umsatzes für die laufende Unterstützung in den kommenden Jahren bei Ausarbeitung von Kalkulationsuntcrlagen, Abgabe von Preisangeboten und Abwicklung von größeren Aufträgen. Die Zahlung der genannten 3 $ des Umsatzes soll in monatlichen Raten erfolgen. Die Höhe der zunächst abschlägig zu zahlenden Monatsraten wird errechnet aus dem Umsatz des Vorjahres, geteilt durch 12, die Ausgleichung der Spitzenbeträge hat dann jeweils nach Ablauf eines halben Jahres zu erfolgen." Etwa ab November 1955 zog der Beklagte den Kläger nicht mehr zur Mitarbeit heran. In der Folgezeit weigerte sich der Beklagte, die Jahresumsätze zu belegen und erstrebte eine Kürzung der Rente. Ab 1. April 1957 setzte er die monatlichen Zahlungen von bisher 500 DM auf 250 DM herab. Die Verhandlungen der Parteien über eine Neubemessung der Rente führten zu keinem Ergebnis, Im Februar 1961 gründeten die drei Kinder des Beklagten, von denen zwei vorher schon in dem vom Kläger übernommenen Geschäft tätig waren, die Straßen- und Tiefbau GmbH", die im März 1961 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zur Leistung der erforderlichen Bareinlagen zahlte der Beklagte seinen Kindern einen 3etrag von -4- (i> 90,000 DM. Außerdem überließ er der Gesellschaft Gerät und Geschüftsräumc der vom Kläger übernommenen Firma. Der Kläger verlangt für bis zu dem 31« Dezember 1959 fällig gewordene Leistungen einen Betrag von 17.666,99 DM nebst Zinsen,abzüglich eines Betrages von 17.047?04 DM, die teils gezahlt, teils durch Anerkenntnisurteile erledigt sind. Weiter fordert er als ihm zustohende Umsatzbeteiligung 12.177,57 DM für I960 und 8.118,40 DM für die ersten acht Monate des Jahres 1961, jeweils nebst Zinsen. Seine Ansprüche hat der Kläger nach den unstreitigen Um-satzsahlcn der Jahre 1954 bis 1958 und I960 berechnet. Für das Geschäftsjahr 1959 begehrt er zur endgültigen Berechnung seiner Rente noch die Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrcchnungo Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß er die in § 5 des Vertrages bestimmte Umsatzbeteiligung nicht zu gewähren brauche, weil der Kläger die dafür vorausgesetzte Mitarbeit nicht geleistet habe. Ferner wendet er ein, die Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vertrages sei v/eggefallen, weil sich die Struktur dos übernommenen Unternehmens in unvorhersehbarer Weise geändert habe. Schließlich hält er den Anspruch? den der Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1961 geltend macht, für überhöht, weil dieser nicht nach dem Umsatz dos Jahres I960, sondern nach dem des Jahres 1961, der nur 154.261 DM betragen habe, zu berechnen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandccgericht hat die Berufung des Beklagten bis auf eine Änderung der zugGesprochenen Zinsen zurückgewiosen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagcabweicung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuwei son. • i t -5- EntßcheidT^5SÄründej_ I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für nicht berechtigt, die ihm obliegende Rentenleistung zu verweigern, weil der Kläger nicht mehr im Geschäft mitgearbeitet habe. Eo hat dazu ausgeführt: Im Sommer 1953 habe der damals 70-jährige Kläger sein Unternehmen aus Alters- und Gesundheitsgründen auf Rentenbasis verkaufen wollen, um sich in Hamburg zur Ruhe zu setzen« Dementsprechend habe er inseriert« In dem sich anschließenden Schriftwechsel habe der Steuerberater der für den Kläger die Verkaufsverhandlungen geführt habe, dem Beklagten vorgeschlagen, als Kaufpreis 10«000 DM in bar und eine lebenslängliche Rente von entweder 400 DM monatlich oder 3 # von Umsatz zu zahlen« Außerdem habe er noch die freiwillige Bereitschaft des Klägers angedeutet, den Beklagten in sein neues Arbeitsgebiet cinführen und ihm auch später noch als älterer Freund zur Seite stehen zu wollen« In seinen Antwortschreiben habe sich der Beklagte für eine prozentuale Rente vom Umsatz entschieden und sich erfreut über die Aussicht geäußert, den Kläger als Freund gewinnen und ihn immer um Rat fragen zu können« Bei den Vertragsverhand-lungen hätten die Parteien jedoch niemals daran gedacht, den Kläger zur weiteren Mitarbeit im Geschäft zu verpflichten und davon die Zahlung der Kaufpreisrente abhängig zu machen. Für eine solche Absicht ergebe demzufolge auch der dann am 8. September 1953 geschlossene Kaufvertrag keine Anhaltspunkte« Hieran habe sich auch durch den Vertrag vom 7. Mai 1954 nichts geändert« Eine Ändorung in der Formulierung bringe erstmalig der dritte Vertrag vom 16. Juli 1955* Hach § 5 Abs. 1 hänge der Rentenanspruch des Klägers nunmehr von seiner künftigen Mitarbeit ab, da der Beklagte außer dem Gesamtkaufpreis dem Kläger auf Lebenszeit 3 cfi des jährlich erzielten Umsatzes für die laufende Unterstützung in den kommen- -6- den Jahren bei Ausarbeitung von Kalkulationsunterlagen, Abgabe von Preisangeboten und Abwicklung von größeren Aufträgen zu zahlen habe«, Diese Regelung gebe aber nicht den wirklichen Willen der Parteien wieder. Sie sei nur zu dem Schein in den Vertrag aufgenoramen worden, um dem Beklagten dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, die Rente als Entgelt für geleistete Dienste über Lohnkonto abzusetzen. In Yfohrhcit habe es bei der bisherigen Regelung, d. h. bei der von keiner Gegenleistung des Klägers abhängigen Rentenverpflichtung dos Beklagten bleiben sollen. Die Parteien hätten eine Arbeitsverpflichtung dos Klägers nicht beabsichtigt, weil dieser inzwischen 72 Jahre alt geworden sei und damals schon in Hamburg gewohnt habe. Der Beklagte habe deshalb auch vom Kläger, dessen Mitarbeit Ende 1955 aufgehört habe, keine weiteren Dienste mehr verlangt, gleichwohl aber die Rente weiter gezahlt. Die dafür vom Beklagten gegebene Erklärung, auf die Mitarbeit des Klägers verzichtet zu haben, weil dieser in die eigene Tasche gcwirtschaftct habe, sei unglaubhaft. Denn der Beklagte habe dies erstmals im Prozeß behauptet. Der bis dcliin von den Parteien geführte Schriftwechsel enthalte niemals Hinweise über angebliche Verfehlungen dos Klägers. .Wenn der Beklagte auf die Mitarbeit des Klägers verzichtet hätte und ernstlich der Auffassung gewesen wäre, die Rente nur als Entgelt für geleistete Dienste zu schulden, sei jedenfalls die Weiterzahlung der Rente unerklärlich. II. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen, welche die Parteien über die Zahlung der Rente getroffen haben, fehlerfrei gewürdigt. Die daraus gewonnene Auslegung ist-möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten ingriffe der Revision können keinen Erfolg haben. > -7- 1. Dio Revision meint, der notarielle Vortrag vom 16 o Juli 1955 habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für eich. Der Wortlaut des für die Rentenzahlung maßgeblichen § 5 sei eindeutig. Für eine Auslegung sei daher überhaupt kein Raum. Der Wille der Parteien könne nur berücksichtigt werden, soweit er in der Ver-tragsurkundo Ausdruck gefunden habe. Die Rüge ist unbegründet. Die vermutete Richtigkeit des notariellen Vertrages kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß die Parteien der Vertragsurkunde in bewußter Übereinstimmung eine von ihrer wirklichen Vereinbarung abweichende Passung gegeben haben. Es gelten dann nicht die Erklärungen, die in die Vertragsurkunde aufgenommen, aber nur zu dem Schein abgegeben worden sind, sondern die wirklich getroffenen Abreden, die vom Berufungsgericht fcctgcotollt worden sind. Auch von einem eindeutigen Sinn des § 5 kann keine Rede sein. Die darin getroffene Regelung bezieht sich auf einen Teil der vom Käufer übernommenen Zahlungsver-pf lichtungcn. Die Bestimmung ist deshalb nicht für'sich allein, sondern zusammen mit den anderen Zahlungsverpflichtungen des Käufers zu sehen. Als Kaufpreis nennt der notarielle Vortrag aber nicht einen Betrag, sondern zwei Beträge von sehr unterschiedlicher Höhe. Nach dem notariellen Protokoll beträgt der Kaufpreis 45.000 DM, nach dem als Protokollanlagc beigefügten Kaufund Geschäftsübomahme* vertrag jedoch nur 13.913,39 DM. Unter diesem Widerspruch steht auch die vom Beklagten in § 5 übernommene Rentonver-pflichtung. 2. Um den wirklichen Willen der Parteien festzustellen, mußte das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte des Vertrages nachgehen. Hierbei ist es ohne Rcchtsirrtum -8- 6 zu der Überzeugung gelangt, der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck, durch den Verkauf des Geschäftes die Altersversorgung des Klägers zu sichern, habe den Inhalt der beiden ersten Verträge, aber auch des dritten Vertrages bestimmt. Der Kläger habe danach keinen Anlaß gehabt, auf seine bereits erworbene Versorgungsronte und damit auf mehr als drei Viertel des Kaufpreises zu verzichten, was er getan hätte, wenn er sich fortan mit einer versprochenen ArbeitsVergütung, die er sich erst verdienen mußte, begnügt hätte. Worin die Revision in dieser fehlerfreien Würdigung konkreter Umstände einen von Berufungsgericht aufgesteIlten Erfahrungssatz sehen will, den es nicht gebe, ist nicht ersichtlich. Die in diesen Zusammenhang von der Revision noch erörterte Be-weislastfrago kann ebenfalls auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht sieht alle Umstände, die nach seiner Überzeugung für die Auslegung wesentlich sein könnten, als erwiesen an. Nach seinen PestStellungen ist insoweit nichts unaufklärbar und ungewiß geblieben, so daß es nicht darauf ankommt, wer für diese oder jene Tatsache bcv/eispflichtig ist. 3. Kein Erfolg ist auch den Angriffen der Revision bcschieden, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht den gesamten Prozcßstoff gewürdigt und die vom Beklagten angetretenen Beweise nicht erhoben. In einzelnen rügt die Revision: a) Die Hitarbcit des Klägers sei schon mündlich bei der Vertragsanbahnung vereinbart worden. Für diese bestrittene Behauptung hat der Beklagte jedoch keinen Beweis angetroten; sie mußte daher unberücksichtigt bleiben. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe bei seiner Mitarbeit in die ei- ■ -9- gene Tasche gewirtschaftet. Hierfür hatte sich der Beklagte in ersten Rcchtszuge auf die Vorlage der Geschäftsbücher "berufen, sie aber nicht vorgelegt (§ 4-20 ZPO)* Im Berufungsverfahren hat er insoweit keinen Beweisantrag mehr gestellt. b) Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger im März 1957 einer Änderung des Vortrages grundsätzlich zugestimmt habe, weil er die Mitarbeit beim Beklagten auf gegeben habe. Für den bestrittenen Beweggrund, der allein entscheidungserheblich sein könnte, hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Revision keinen Beweis angetreten. Der Beklagte kann sich dafür auch nicht auf das Schreiben vom 18. Juni 1957 berufen, in dem der Kläger geschrieben hat, er würde über eine Änderung des Vertrages mit sich reden lassen. Dom angezogenen Schreiben ist nur zu entnehmen, daß der Kläger sich mit geringeren Umsatzprozenten zu-friedengoben wollte, sobald die Umsätze eine bestimmte Hohe überschritten. c) Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, die Parteien .hätten nicht, wie das Berufungsgericht annehme, nur an eine freiwillige Einführungstätigkeit des Klägers gedacht. Die Einführung in ein Baugeschäft dauere höchstens ein halbes Jahr. - Hierfür habe sich der Beklagte auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen. - Der Kläger habe jedoch von Anfang an in weit stärkerem Umfang nitgeax'beitct, weil er sich dazu verpflichtet gefühlt habe. Diese Verpflichtung habe er auch zugegeben, als er Ende 1959 oder Anfang I960 in Gegenwart des Steuerberaters den der Beklagte als Zeugen benannt habe, über eine Änderung des Vertrages gesprochen habe. Beide Beweise brauchten nicht erhoben zu worden. Die Revision verkennt, daß die Rente des Klägers in ihrer Höhe vom Umsatz des verkauften Unternehmens abhängt -10- 6 und der Kläger damit an einem guten Geschäftsgang interessiert ist. Er diente daher seinen eigenen Interessen, wenn er den zunächst geschäftsunerfahrenen Beklagten möglichst lenge unterstützte, in dieser Hinsicht mehr als üblich tat und darüber hinaus bereit war, ihm auch weiter zu helfen«, -Zu der von Beklagten erstrebten, aber nicht zustande gekommenen Vertragsänderung hat der Kläger wiederholt Stellung genommen. Seine dabei geäußerten Ansichten sind jedoch für die Entscheidung nicht von Bedeutung, weil sie ihrer Art nach unverbindlicher Natur gewesen und geblieben sind. 4. Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungcgericht keinen Anlaß, eine ergänzende Vertrags-auslegung in Betracht zu ziehen. Die Revision übersieht, daß eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen ist, wenn die Parteien, wie hier nach den Feststellungen des Berufungcgcrichts, eine bestimmte, in sich vollständige und lückenlose Regelung getroffen haben. Hiermit ist auch die in diesem Zusammenhang noch erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, gegenstandslos. III. Vergebens beruft sich die Revision darauf, daß die Geschäftsgrundlago des Vortrages vom 16. Juli-1955 wegge-fallen sei. Bas Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand dos Beklagten auocinandergcsetzt, ihn aber als unbegründet erachtet. Es hat dabei zugunsten des Beklagten unterstellt, daß im Straßenbau ein Strukturwandel eingetreten und durch die geänderten Herstellungsverfahren der Uaterialkostenanteil gewachsen sei, was zur Folge habe, daß der Gewinn nicht in dem gleichen Maße wie der Umsatz gestiegen sei. - Die Rüge der Revision, das Berufung cgcricht habe die insoweit beantragten Beweise nicht erhoben, geht daher ins Leere. - Der folgenden Prüfung, :n welchen Umfrng sich die unterstellten Änderungen auf s -11- die Rechte und Pflichten der Parteien ausgewirkt haben, hat das Berufungsgericht die vom Beklagten dafür genannten Vorglcichczahlen zugrunde gelegt. Hiernach betrug in den Jahren 1951 bis 1953 der Umsatz zwischen 140.000 und 150.000 DM und der Gewinn davon etwa 20 = 30.000 DM. Für die Kaufpreisronto waren jährlich 4.500 DM aufzubringen. Für dao Geschäftsjahr I960 lauten die entsprechen den Zahlen: Umsatz 500.000 DM; 13?62 % Gewinn - 65.000 DM; Kauf preisr onto 15.000 DM. Bei der Auswertung dieser Zahlen verkennt dao Berufungsgericht nicht, daß die Rente des Klägoro von 1954 bis 1961 auf das Dreifache gestiegen ist, der Gewinn dos Beklagten oich hingegen nur verdoppelt hat. Nach seiner Meinung rechtfertigt diese Verschiebung von Umsatz und Gewinn aber noch keine Herabsetzung der Rente. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Sie entspricht den strengen Anforderungen, die an die Y/ahrung geschlossener Verträge zu stellen sind. Bin Wegfall der Gocchüftsgrundlagc kann nur angenommen werden, wenn infolge grundlegender Änderung der Verhältnisse dem Schuldner eine vertragsgemäße Erfüllung nicht mehr zuzu demuten ist. Von einer solchen Unzu demutbarkeit kann nach den vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Vergleichszahlen keine Rede sein. IV. Dao Berufungsgericht hat der Klage auch insoweit otattgegbben, alo der Kläger seinen Rentenanspruch für die Zeit von 1. Januar bio 31. August 1961 geltend macht und nach dem unstreitigen Umsatz des Jahres I960 - 505.919 DM berechnet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hach § 5 Abo. 2 Satz 2 dos Kaufvertrages werde die Höhe der zur nächst abschlägig zu zahlenden Monatsraten nach dem Umsatz des Vorjahres, geteilt durch 12, errechnet,, was der Kläger getan habe. Hach dem zweiten Halbsatz derselben Bestimmung -12- t habe "die Ausgleichung dor Spitzenbeträge dann jeweila nach Ablauf eines halben Jahres zu erfolgen". Hierfür genüge aber nicht die Erklärung des Beklagten, wegen seiner Erkrankung habe er das Geschäft im Jahre 1961 nur noch in beschränktem Umfange führen können und infolgedessen nur einen Jahresumsatz von 154-261 DM erzielt- Der Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß der Umsatz des Jahres 1961 hinter dem des Jahres I960 zurückgeblieben sei. Die Revision bekämpft diese Ausführungen, kann damit aber keinen Erfolg haben. Sie meint, die Rente müsse nach den endgültigen Umsatzzahlen berechnet werden, wenn diese vor Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs fectctänden. Dieser Auffassung kann uneingeschränkt nur für den Pall gefolgt werden, in dem die endgültigen Umsatz-zahlen außer Streit sind. Es ist dann sinnvoll, wenn der Berechtigte sogleich erhält, was ihm nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien endgültig zusteht. Hier wird dann der im Vortrag vorgesehene Ausgleich vorweggenommen. Von Kläger bestrittene Umsatzzahlen muß der Beklagte jedoch belegen, wenn er sie der Berechnung der Rente zugrunde legen will. Welche Geschäftsvorgänge dazu im einzelnen offenzulegen sind, ist hier nicht zu entscheiden. Unzureichend ist aber jedenfalls der bloße Hinweis des Beklagten auf seine Erkrankung. Die allein dafür angetretenen Beweise brauchten deshalb nicht erhoben zu werden, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte im Jahre I960 fast sechs Monate durch Krankheit ausgefallen ist, gleichwohl aber ein besonders hoher Jahresumsatz von über 500.000 DM erzielt worden ist. Zumindest hätte der Beklagte die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustroehnung vorlegen müssen, wie er es für die vergangenen Jahre getan hatte. Zum Umsatz de3 Jahrc3 1961 hat der Beklagte aber, wie das Berufungsgericht feststollt, nichts näher dargelegt, obwohl » -13- or einen 70 $Lgen Rückgang behauptet hat. Da dies nicht geschehen ist, kann der Kläger eine nach dem Umsatz von I960 berechnete Rente beanspruchen, V. Nach alledem erweist sich die Revision in vollem Umfang als unbegründet und ist daher zurückzuweisen. Hierbei ist ein offenbarer Schreibfehler im Tenor des Berufung^ urteile zu berichtigen. Der Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr, Reinicke Dr. Bukov/