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BGH · II ZR 185/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/61

BGB § 826 A,' Gd Zur Präge des Sittenverstoßes einer Bank, die einen Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto der Bank dos Empfängers ausführt, mit deren Zusammenbruch zu rechnen ist» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiosen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. mit der Überweisung eines Betrages von 6.414,14 DM auf dieses Konto oder gegebenenfalls ein anderes Konto des Begünstigten zur Bezahlung einer Lieferung des Klägers Die Filiale Do#BBHB der CSHHHHl leitete den Über-v/eisungsträger an die Filiale ihres Instituts weiter, bei der er am Sonnabend, den 25. Die Beklagte oerief auf den Fachmittag eine Besprechung von 8 Privatbanken ein, um über eine Stützung der k^HH^bank zu beraten. Es kam lediglich zu einer Hilfsaktion von Privatbanken zu dem Schutz der Einleger der KBBBBbank, die sich aber nicht auf den Kläger erstreckte« Der Kläger hat eine Konkursquote von 257 DM auf den überwiesenen Betrag erhalten« Die CBHBHHBkat wegen der Ausführung der Überweisung bei der Beklagten Rückfrage gehalten. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz des ihm angeblich durch die Ausführung der Überweisung entstandenen Schadens in Höhe von 6.093 DM nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe angesichts der ihr bekannten Zahlungsunfähigkeit, der1 KBBB^bank dieser den Betrag der Überweisung nicht mehr gutschreiben dürfen, sondern die C^BiHflBHt unterrichten müssen, um den Betrag auf ein anderes Konto des Klägers zu leiten. Soweit die Revision Ansprüche des Klägers aus Vertrag auf Grund des Überweisungsauf trages der an die Beklagte zu begründen sucht, verkennt sie, daß solche Ansprüche bereits durch die Bestimmung I 19 der Allgemeinen Geschäftsbediiigungen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen sind, nach der der Begünstigte aus einem der Bank erteilten Auftrag zur Überweisung keine Ansprüche gegen die Bank herleiten kann. Auch aus dem Girovertrag der K^MRbank mit der Beklagten und seiner Beendigung können sich keine Ansprüche des Klägers ergeben. Insbesondere kommt eine Pflicht der Beklagten gegenüber dem Klüger, diesen Girovertrag zu beenden und auf das Konto der KfBMfcbank keine Gutschriften mehr vorsunehmen, nicht in Betracht. Sie führt aus, die Beklagte habe wegen der bei der K^Bfclbank vorliegenden Tatsachen,.die sie vom Giroverkehr ausschließen mußten, den Weg beschneiten müssen, dem Kläger ein eigenes Konto bei ihr zu eröffnen. Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß er irgendwie in Verhandlungen mit dei* Beklagten getreten ist, die ein vortragsühnliches ■Vertrauensverhältnis begründeten. Insbesondere hat die Beklagte nicht in Verhandlungen mit ihn wegen der Errichtung eines Kontos gestanden, so daß •die Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht, gegebenenfalls für seine Eröffnung zu sorgen, nicht in Betracht kommt. Ein solcher Antrag ist aber weder gestellt worden noch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erkennbar gemacht, daß sie mit ihm über einen solchen verhandeln wolle. Es bedarf daher* keiner Erörterung, ob die Beklagte überhaupt die Möglichkeit hatte, den überwiesenen Betrag auf einem bei ihr für den Kläger eröffneten Konto gutzubringen, weil-nur die beauftragende Bank befugt int, ein anderes Konto als das von ihrem Auftraggeber angegebene zur Ausführung des Auftrages zu bestimmen. Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, die Beklagte habe nicht sittenwidrig gehandelt, als sie die Gutschrift am Sonnabend, den 23. mit Recht, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt au verneinen. Über ihre Aussichten stellt das Berufungsgericht lediglich fest, die Beklagte habe am Sonnabendvormittag noch keineswegs die Gewißheit gehabt, diese Hilfe werde für die Einleger der KfHBB'oanlc nicht mehr wirksam sein. Für den objektiven Verstoß gegen die guten Sitten ist cs auch ohne Belang, ob die Beklagte die Gutschrift im Hinblick auf ein Debet der K^BBfbank bei ihr noch zugelassen ■ oder ob sic den gutgeschrieb^nen Betrag zur Einlösung von 'wechseln verwendet hat, so daß die Mitverpflichteten ent- Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, sie habe sich nach den bestehenden Gepflogenheiten des Giroverkehrs zur Gutschrift ohne Prüfung und Berücksichtigung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers für verpflichtet gehalten und keine Befugnis zu dem Eingriff in den Giroverkehr gehabt. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ’welchen Einfluß hier die innere Einstellung des Handelnden auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit hat, bisher nicht Stellung genommen. Da die Frage der Sittenwidrigkeit hiernach nicht erschöpfend geprüft worden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache wegen der nötigen weiteren tatsächlichen Erörterungen zur andorweiten Verhandlung Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte hahe dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat,, hie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie vom Ausgang der Sache abhängt, hr, Fischer hr.

Zitierte Normen: § 839 BGB
KontoBGBBerufungsgerichtGutschriftKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

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Hachechlagewerk: j a Antiiehe Sammlung: nein
BGB § 826 A,' Gd
 Zur Präge des Sittenverstoßes einer Bank, die einen Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto der Bank dos Empfängers ausführt, mit deren Zusammenbruch zu rechnen ist»
BGH, Urt. v. 20„ Juni 1963 - II ZR 185/61
OLG Hamburg LG Hamburg
ZR 185/61
Verkündet
 am 20. Juni 1963
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der G e s c häftaste11e
Im U a.ra e n de
V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter Otto H
Klägers und Revisionsklägers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundesbank, vertreten durch die Landeszentralbank der Dreien und Hansestadt Hamburg diese vertreten durch Präsident F. V/, vj und Vizepräsident Konraii 1
"Beklagte und Revisionsbeklagte o z e ß b evo11mäc ht i gt er: Rechts anv/al t
u. X
hat der II. Zivilsenat liehe Verhandlung vom Senatoprücidenten Dr. Br. Nbrr, Liesecke, Dr
 des Bundesgerichtshofs auf die 20. Mai 1963 unter Mitwirkung de Fischer und der Bundesrichter o Reinicke und Dr. Bukow
 münd
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberland.es-gerionts zu Hamburg vom 21. Juli 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiosen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
-2-
Tajtbestand:
Der Kläger unterhielt ein Girokonto bei dem Bankhaus G. A. KflHB in	folgenden:	K^BHIhank)	.
Am 22. Mai 1959 beauftragte die Firma WVerlag GmbH in Do^HHB die OflHHm AG, Filiale Do^B
mit der Überweisung eines Betrages von 6.414,14 DM auf dieses Konto oder gegebenenfalls ein anderes Konto des Begünstigten zur Bezahlung einer Lieferung des Klägers Die Filiale Do#BBHB der CSHHHHl leitete den Über-v/eisungsträger an die Filiale	ihres	Instituts
 weiter, bei der er am Sonnabend, den 25. Mai 1959 gegen 9 Uhr einging. Diese gab ihn durch Boten an die Beklagte weiter, bei der er gegen 10.50 Uhr einging..
Die XfBBÄbank befand sich su dieser Zeit in Zah-lungsscnwierigjcei cen. nm 22. Mai 1959 waren bei der Beklagten vorgelegte Schecks im Bc/fcrag von 250.000 DM nicht bezahlt worden. Die Beklagte oerief auf den Fachmittag eine Besprechung von 8 Privatbanken ein, um über eine Stützung der k^HH^bank zu beraten. .Da kein genügender Überblick über die finanzielle nage der Bank gewonnen werden konnte, vereinbarten die Teilnehmer eine erneute Zusammenkunft am 23. Mai um 12 Uhr, bis zu der der Wirtschaftsprüfer ll&WKH
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Hilfe,des Prokuristen Eb\
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unterlagen prüfen und einen vorläufigen Status ver-
logen sollte. In der Nacht zu dem 23. Mai 1959 beging der
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 Selbstmord. Die Bankenaufsichtsbehdrde ■0ivtc der K®B®hank eine bereits am Vortage im Einvernehmen mit der Beklagten angedrohte Verfügung zu, durch
 die der Ki
 Ibank der IGeschäftsbetrieb untersagt wurde.
Die S
chalter der Bank blieben geschlossen.
Die Beklagte schrieb den Betrag von 6.414,14 DM am 2.>. Mai ly59 noch vor der anberaumten wei-
Vomittag des

teren Besprechung mit den Vertretern der Privatbanken dem bei ihr geführten Konto der K^BMRbanlt gut» Die Beklagte verwendete den Betrag zur Einlösung von Wechseln, die die KBBBB-bank bei ihr rediskontiert hatte und die am 22» und 25. Mai 1959 fällig waren. Zu einer Stützung der K^B^^bank unter Einschaltung der Privatbanken kam es im Hinblick auf die voia Wirtschaftsprüfer Mä^BB über die Entwicklung und den Umfang der aufgetretenen Schwierigkeiten der K^BB~~ bank gemachten Angaben nicht. Es kam lediglich zu einer Hilfsaktion von Privatbanken zu dem Schutz der Einleger der KBBBBbank, die sich aber nicht auf den Kläger erstreckte«
Am 28. Mai 1959 wurde der Konkurs über das Vermögen der KBBMPbank eröffnet. Der Kläger hat eine Konkursquote von 257 DM auf den überwiesenen Betrag erhalten« Die CBHBHHBkat wegen der Ausführung der Überweisung bei der Beklagten Rückfrage gehalten. Sie hat Einwendungen gegen die Ausführung des Auftrages nicht erhoben.
Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz des ihm angeblich durch die Ausführung der Überweisung entstandenen Schadens in Höhe von 6.093 DM nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe angesichts der ihr bekannten Zahlungsunfähigkeit, der1 KBBB^bank dieser den Betrag der Überweisung nicht mehr gutschreiben dürfen, sondern die C^BiHflBHt unterrichten müssen, um den Betrag auf ein anderes Konto des Klägers zu leiten. Statt dessen habe sie die Gutschrift vorgenommen, um eigene Eorderungen gegen die KBBB-bank auf rechnen zu können.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat sich darauf berufen, daß zur Zeit der Gutschrift noch Bemühungen geschwebt hätten, die erst in der später abgehaltenen Besprechung gescheitert seien. Sie habe die Gutschrift auf Grund des noch bestehenden Girovertrages mit
 dor K^PBbank vornehmen müssen. Von einer Rückfrage bei der CMHHHIH|babe sie wegen der unübersehbaren Folgen abgesehen,
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Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt,
§ 839 BGB, Art. 34 GrundG als Grundlage des Klaganspruchs hcranzuziehen. Iin Giroverkehr wird die Beklagte nicht auf
 Grund hoheitlicher Befugnisse tätig; sie unterliegt den Grundsätzen des .Privatrechts (vgl. für die Landeszentral-banken bereits BGH LH BGB § 610 Nr, 1 = BB 1956, 156, 159; Beck, Gesetz über die Deutsche Bundesbank S. 48 A. 30,
3. 315 A. 514). Die Revision bezweifelt dies zu Unrecht. Der Umstand, daß der Giroverkehr dem öffentlichen Zwecke der Bundesbank dient, beeinflußt nicht seine Abwicklung
 auf privatrechtlicher Grundlage, insbesondere im Wege des Abschlusses von Giroverträgen.
II.	Soweit die Revision Ansprüche des Klägers aus Vertrag auf Grund des Überweisungsauf trages der an die Beklagte zu begründen sucht, verkennt sie, daß solche Ansprüche bereits durch die Bestimmung I 19 der Allgemeinen Geschäftsbediiigungen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen sind, nach der der Begünstigte aus einem der Bank erteilten Auftrag zur Überweisung keine Ansprüche gegen die Bank herleiten kann. Der Überweisungsauftrag kann hiernach keine Wirkungen zugunsten des Klägers nach § 328 BGB geäußert 'naben, da er auf Grund 'der veroffentliehten Allgemeinen Gcschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank von der
CWHW erteilt worden ist. Auch aus dem Girovertrag der K^MRbank mit der Beklagten und seiner Beendigung können sich keine Ansprüche des Klägers ergeben. Insbesondere kommt eine Pflicht der Beklagten gegenüber dem Klüger, diesen Girovertrag zu beenden und auf das Konto der KfBMfcbank keine Gutschriften mehr vorsunehmen, nicht in Betracht. Es ist daher nibht zu prüfen, ob die von der Revision herangezogenen Bestimmungen über die Abrechnungsstelle HaÜHHI auf die KfBBÄbank anwendbar sind.
Lie hierzu erhobenen Vcrfahrencrügen der Revision sind gegenstandslos. •
III.	Die Revision meint, Ansprüche des Klägers aus einem Verschulden bei Vertragsschluß herleiten zu können. Sie führt aus, die Beklagte habe wegen der bei der K^Bfclbank vorliegenden Tatsachen,.die sie vom Giroverkehr ausschließen mußten, den Weg beschneiten müssen, dem Kläger ein eigenes Konto bei ihr zu eröffnen. Jedoch kann hieraus kein Anspruch des Klägers nach §§ 2'J6, 278 BGB gegen die Beklagte entnommen werden.
Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß er irgendwie in Verhandlungen mit dei* Beklagten getreten ist, die ein vortragsühnliches ■Vertrauensverhältnis begründeten. Insbesondere hat die Beklagte nicht in Verhandlungen mit ihn wegen der Errichtung eines Kontos gestanden, so daß •die Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht, gegebenenfalls für seine Eröffnung zu sorgen, nicht in Betracht kommt. Ein Konto konnte für den Kläger nur auf seinen Antrag eröffnet werden. Ein solcher Antrag ist aber weder gestellt worden noch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erkennbar gemacht, daß sie mit ihm über einen solchen verhandeln wolle. Es bedarf daher* keiner Erörterung, ob die Beklagte überhaupt die Möglichkeit hatte, den überwiesenen Betrag auf einem bei ihr für den Kläger eröffneten
 Konto gutzubringen, weil-nur die beauftragende Bank befugt int, ein anderes Konto als das von ihrem Auftraggeber angegebene zur Ausführung des Auftrages zu bestimmen. Auch braucht nicht auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorfahronr.rügen der Revision eingegangen zu werden, die sich auf das Vorbringen des Klägers beziehen, die Beklagte habe ungedeckte Schecks der K^BB|bank nicht alsbald den Einreichern zurückgegeben, um die Schwierigkeiten des Bankhauses KflflHl nicht bekannt werden zu lassen, und auch die bevorstehende Untersagung des Geschäftsbetriebes durch die Bankenaufsicht nicht beachtet.
IV.	Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, die Beklagte habe nicht sittenwidrig gehandelt, als sie die Gutschrift am Sonnabend, den 23. Hai 1959, noch vor der an Mittag stattfindenden Besprechung über die Lage der K^HBlbanlc vorgenommen hat. Es verneint daher eine Ersatz-Pflicht der Beklagten aus § 826 BGB. Die Revision rügt mit Recht, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht aus-reichen, un die Anwendung des § 826 BGB auszuschließen»
Nach den Anschauungen des redlichen Geschäftsle-beno darf der Giroverkehr durch Gutschriften auf dem
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Konto der Bank des Überweisungsempfängers nicht mehr fortgesetzt worden, wenn das gutschreibende Kreditinstitut erkennt, daß der Erfolg der Überweisung, dem Empfänger einen Geldbetrag zukommen zu lassen, wegen der läge seiner Bank nicht mehr erreicht werden kann» Die Gutschrift ist mißbräuchlich, wenn sie ersichtlich nur zu einer Schädigung des Empfängers der Zahlung führen kann» Davon geht auch das Berufungsgericht aus» Es meint sodann, daß die Sittenwidrigkeit entfiele, wenn Stützungs-Verhandlungen schwebten, durch die die Zahlungsschwierigkeiten voraussichtlich behoben werden könnten. Die Revision rügt
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mit Recht, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt au verneinen. Bio Beklagte hat bm Sonnabendvormittag nicht mehr damit gerechnet, die Kochenbank werde ihren Geschäftsbetrieb noch fortsetzen können. An die Möglichkeit einer Sanierung der K^JBBbunk glaubte die Beklagte in diesem Zeitpunkt ernstlich nicht mehr. Stützungsaktionen mit dem Ziel der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit kamen nicht mehr in Betracht. Es konnte sich nur noch darum handeln, eine Hilfsaktion anderer	Privatbanken zu dem
 Schutze der Einleger Ginzuleiten. Eine solche wurde auch von der Beklagten geplant. Über ihre Aussichten stellt das Berufungsgericht lediglich fest, die Beklagte habe am Sonnabendvormittag noch keineswegs die Gewißheit gehabt, diese Hilfe werde für die Einleger der KfHBB'oanlc nicht mehr wirksam sein. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens zu entkräften. Der Ausgleich der zu erwartenden Nachteile für den Kläger durch das Eintreten anderer Privatbanken war durchaus unsicher. Die sofortige Gutschrift war auch nicht zur Wahraiehnung berechtigter fremder Interessen geboten, denn ihr Unterbleiben unter Mitteilung an die konnte die Interessen der Gläubiger der Bank nicht mehr beeinträchtigen, weil sie als nicht mehr sanierungsfähig zu betrachten war. Das Bestreben, die Ruhe auf dem Bankplatz KaflBm zu sichern, rechtfertigte ebenfalls nicht die alsbaldige Gutschrift-, d 53m die Untersagung des Geschäftsbetriebes der KMBHIbank stand unmittelbar bevor.
Für den objektiven Verstoß gegen die guten Sitten ist cs auch ohne Belang, ob die Beklagte die Gutschrift im Hinblick auf ein Debet der K^BBfbank bei ihr noch zugelassen ■ oder ob sic den gutgeschrieb^nen Betrag zur Einlösung von 'wechseln verwendet hat, so daß die Mitverpflichteten ent-
lastet wurden. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit liegt nicht in der unangemessenen Wahrnehmung des eigenen Vorteils, sondern in der mit der Gutschrift unausweichlich verbundenen Schädigung des Klägers, die durch kein gerechtfertigtes Interesse gedeckt wurde.
Hiernach bedurfte es einer besonderen Begründung, um das Verhalten der Beklagten nicht als sittlich verwerflich erscheinen zu lassen. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, sic habe, /selbst wenn ihr Verhalten objektiv unrichtig gewesen sein sollte, es zu demindest als erlaubt ansehen können. Die innere Einstellung des Handelnden, der sein Vorgehen ohne einen auf Gewissenlosigkeit beruhenden Irrtum für erlaubt oder gar für geboten gehalten hat, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. z, B. RGZ 123, 271, 279), ausnahmsweise dazu führen, die Sittenwidrigkeil der Schädigung zu verneinen. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, sie habe sich nach den bestehenden Gepflogenheiten des Giroverkehrs zur Gutschrift ohne Prüfung und Berücksichtigung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers für verpflichtet gehalten und keine Befugnis zu dem Eingriff in den Giroverkehr gehabt. Sie hatte sich dabei allerdings zu Unrecht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Entscheidung des Reichsgerichts 'RGB 54, 329 bezogen, die den anders liegenden 'Pall betrifft, date der Empfänger der Überweisung, auf dessen Konto gutgeschrieben v/ird, zahlungsunfähig geworden ist. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ’welchen Einfluß hier die innere Einstellung des Handelnden auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit hat, bisher nicht Stellung genommen.
Da die Frage der Sittenwidrigkeit hiernach nicht erschöpfend geprüft worden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache wegen der nötigen weiteren tatsächlichen Erörterungen zur andorweiten Verhandlung
-9-
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte hahe dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat,,
hie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie vom Ausgang der Sache abhängt,
 hr, Fischer	hr.	Nörr	Liesecke
 hr. . Reinicke
 hr. Bukow