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BGH · II ZR 185/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/58

Denn sowohl der Kläger wie auch der Beklagte haben den Mietvertrag als Mieter unterzeichnet, so daß für ihr Verhältnis gegenüber der Vermieterin die Vorschrift des § 427 BGB gilt. Ferner ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die Parteien auch den Angestellten des Büros gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung des Gehalts oder Lohns verpflichtet gewesen seien. schäftspapierc hätten zu dem Teil die Aufschrift beider Parteien als Architekten getragen* Diese Meinung des Berufungsgerichts ist bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf das Gesamtschuldverhältnis der Parteien wendet das Berufungsgericht sodann für das Verhältnis der Parteien zueinander die Auslegungsvorschrift des § 426 Abs* 1 Satz 1 BGB an* Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß schon danach die Klagoforderung begründet sei, da der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt habe, daß zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden sei. Deshalb hätte das Berufungsgericht die Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur als eine Hilfsbegründung heranziehen können. Boi dieser Rechtslage ist vor einer Anwendung der Auslegungsvorschrift dos § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB stets eine besonders sorg faltige Prüfung dahin geboten, ob für den Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern im jeweiligen Einzelfall ein anderes bestimmt ist. L'enn nur auf diese V»eise kann dem Erfahrungssatz, daß im allgemeinen die Auslegungsvorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht cingroifen wird, entsprechend Rechnung getragen werden. Das alles ändert aber nichts daran, daß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Auslegungsvorschrift für den Fall ist, daß über den.Ausgleich zwischen don Gesamtschuldnern nich anderes bestimmt i3t und daß sie in diesem Fall auch eine ausreichende Grundlage für einen entsprechenden Ausgleichs-anspruch des einen Gosamtschuldners gegen den anderen bildet. Unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte rügt die Revision mit Recht die Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Berufungsgericht. Nach dem unstreitigen und dem festgestellten Sachverhalt liegen hier eine Reihe von Umständen vor, die gegen eine Anwendung der Auslegungsvorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 3GB sprechen und die Annahme einer anderweitigen Bestimmung der Ausgleichspflicht im Sinn dieser Vorschrift nahelegen. Die Umstände, unter denen sich die Zusammenarbeit zwischen dem älteren, in seinem Beruf erfahrenen sowie vielseitig anerkannten Kläger und dem sehr viel jüngeren, in seinem Beruf noch nicht bekannt gewordenen Beklagten entwickelte, sprechen, wie die Revision mit Recht hervorhebt, gegen eine Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Gestaltung der Rechtsbeziehungen schließt nach ihrem Inhalt und Zweck eine Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Der Abschluß des Mietvertrages durch den Kläger und des Beklagten sowie die Anbringung von Namensschildern für beide Parteien an dom Büro ist für diese Frage ohne Belang. Ferner hebt die Revision mit Recht hervor, daß es vor einer Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten war, auch die bisherige Handhabung bei der Tragung der Bürounkosten entsprechend zu würdigen. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger die von ihm bezahlten Bürounkosten bei seinen Steuererklärungen abgesetzt und hierfür bisher in den Vorinstanzen eine tatsächliche Erklärung nicht abgegeben hat. Daraus folgt, daß der Klageanspruch nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf die Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden kann. Nach Meinung der Revision sei es auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der Kläger Jahre hindurch den wesentlichen Teil der Büro-unkosten getragen und die von ihm erbrachten Aufwendungen bei seiner Steuer abgesetzt habe. Die Revision ist demgegenüber der Meinung es widerstreite jeglicher Lebenserfahrung, daß bei einem Zusammengehen, eines anerkannten Architekten mit einem sehr bekannten Namen und eines unbekannten Anfängers die Übernahme der Hälfte der Bürounkosten durch den Anfänger "durchaus naheliegend" sei. Es hätte in dieser Hinsicht schon der Feststellung bedurft, daß der Beklagte in dom Büro von Anfang an etwa im gleichen Umfang wie der Kläger eigene Arbeiten ausführte und daß die Arbeiten des Beklagten für den Kläger in dem Büro nur von geringer Bedeutung gewesen sind. Beim Vorliegen eines solchen Sachverhalts hätte das Berufungsgericht dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung absprechen und zu der Beurteilung gelangen können, daß bei den hier gegebenen Umständen die von dem Kläger behauptete Vereinbarung auch durchaus naheliegend gewesen 301. Nach alledem ergibt sich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Tragung der Bürounkosten je zur Hälfte getroffen worden, nach den bisherigen Ausführungen dos Berufungsgerichts nicht haltbar ist» In dieser Hinsicht hatten die Parteien freie Hand, und es läßt sich daher auch nicht sagen, daß bei einer Zusammenarbeit von Architekten die eine oder andere Gestaltung der rechtlichen Beziehungen eher oder weniger eher angenommen werden müsse. 2. Des weiteren rügt die Revision auch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Daraus wird deutlich, daß das Berufungsgericht auch hier zu den besonderen Umständen, auf i die Revision verweist und die oben unter II. Daraus folgt, daß auch die Anwendung des § 706 Abs. 1 BOB nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht haltbar ist. 3. In diesem Zusammenhang mag noch hervorgehoben werden, daß für eine Anwendung dos § 426 Abs. 1 BOB kein Raum ist, wenn und soweit ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.

Zitierte Normen: § 427 BGB
BGBBürounkostenBerufungsgerichtParteiKlägerUmstandArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

« f
A- '
II ZR 185/58
Verkündet
 am 20. Februar 1961	^
Schwingen, Justizobersekretär	2143	046
als Uricundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem hechtsstreit
 des Architekten Hermann
 MdÜ^straße V»
- Prozeßbevollmächtigter
9
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Architekten Professor Clemens K 1	,	kH|9
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbovollmächtigters	Rechtsanwalt Br.	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br« Haager und Liesecke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Juni 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger ist ein älterer Architekt (jetzt 73 Jahre alt), der sich durch größere Bauten einen Namen gemacht hat. Der Beklagte ist ebenfalls Architekt, jedoch erheblich jünger als der Kläger (jetzt 40 Jahre alt).
Im Jahre 1950 erhielt der Kläger den Auftrag, in Kfl| verschiedene Bauten zu errichten. Da er damals am Starnberger See wohnte, suchte er einen Mitarbeiter und vereinbarte mit dom Beklagten, daß dieser nach seinen Entwürfen die Ausführungsarbeiten in Kflt leitete. Ende November 1951 Unterzeichneten der Kläger und der Beklagte als Mieter einen Mietvertrag über 5 Bäume. Jeder der beiden erhielt in diesen Bäumen ein Arbeitszimmer, die übrigen Räume waren für das Personal bestimmt.
In der Folgezeit arbeitete der Beklagte in Einzelaufträgen für den Kläger weiter und wurde dafür bezahlt. Daneben beschäftigte er sich aber auch mit eigenen Projekten für eigene Rechnung. Die Bürokosten, wie MietZahlungen, Gehältervsw. bezahlte im wesentlichen der Kläger; er setzte sie auch bei
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seinen Steuererklärungen als Y/erbungskosten ab. Der Beklagte zahlte Stromrechnungen und den Lohn für die Putzfrauen. Er will auch die Gehälter von zwei Angestellten bezahlt haben, die er mit in das Büro gebracht hatte.
Im August 1955 verließ der Beklagte das Büro, nachdem der Kläger von ihm die Erstattung von 10.000 DM als anteilige Bürounkosten verlangt hatte.
Diesen Betrag macht der Kläger nunmehr als Teilbetrag mit der Klage geltend. Er berechnet die Bürounkosten auf insgesamt 46.644,40 DM und meint, der Beklagte habe ihm hiervon
 
die Hälfte zu erstatten. Dazu habe sieh der Beklagte auch ausdrücklich verpflichtet.
Der Beklagte bestreitet diese vom Kläger behauptete Vereinbarung. Er trägt vor, eine Bürogemeinschaft habe zwischen ihnen nicht bestanden; vielmehr sei er als freier Mitarbeiter vom Kläger in den Büroräumen beschäftigt gewesen. Ferner hat der Beklagte vorsorglich mit angeblichen Gegenforderungen aufgerechnet, die ihm noch aus den Dienstleistungen zu-ständon, die er für den Kläger erbracht habe. Denn die Vergütungen, die der Kläger bisher gezahlt habe, seien zu gering
 Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Oberlandesgericht hingegen hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Y/iederherStellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß die Parteien als Mieter der Büroräume der Vermieterin als Gesamtschuldner für die Zahlung des Mietzinses hafteten. Das ist richtig. Denn sowohl der Kläger wie auch der Beklagte haben den Mietvertrag als Mieter unterzeichnet, so daß für ihr Verhältnis gegenüber der Vermieterin die Vorschrift des § 427 BGB gilt.
Ferner ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die Parteien auch den Angestellten des Büros gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung des Gehalts oder Lohns verpflichtet gewesen seien. Denn auch der Beklagte habe die Dienste dieser Angestellten für eigene Arbeiten in Anspruch genommen, er habe beim Ausscheiden von Angestellten aus dom Dienstverhältnis ihre Zeugnisse neben dem Kläger mitunterschriuben und die Ge-
schäftspapierc hätten zu dem Teil die Aufschrift beider Parteien als Architekten getragen* Diese Meinung des Berufungsgerichts ist bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die-Revision bringt hiergegen koine vorfahrensrechtlichon oder sachlichrcchtlichen Einwendungen vor.
Auf das Gesamtschuldverhältnis der Parteien wendet das Berufungsgericht sodann für das Verhältnis der Parteien zueinander die Auslegungsvorschrift des § 426 Abs* 1 Satz 1 BGB an* Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß schon danach die Klagoforderung begründet sei, da der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt habe, daß zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden sei.
Gegen die Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wendet sich die Revision.
1.	Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa RGZ 75, 256; 88, 125; BGB-RGRK § 426 Anm. 9) die Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einen Hilfssatz darstelle, der in der Rechtswirklichkeit keineswegs die Regel bilde. Deshalb hätte das Berufungsgericht die Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur als eine Hilfsbegründung heranziehen können.
Dieser Meinung der Revision kann nicht beigetreten worden.
Es ist freilich in diesem' Zusammenhang an dem Grundsatz fcst-zuhalten, daß die praktische Bedeutung der Auslegungsvorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB keine allzu große ist, weil die Erfahrung lehrt, daß im allgemeinen für das Verhältnis der
 Gesamtschuldner etwas anderes gilt. Eine solche abweichende Regelung kann sich aus einer besonderen gesetzlichen Bestimmt] oder aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung ergeben; sie kann aber darüber hinaus auch aus der Natur der Sache oder aus Inhalt und Zweck dos in Präge stehei den Rechtsverhältnisses entnommen werden (BGHZ 28, 301). Boi dieser Rechtslage ist vor einer Anwendung der Auslegungsvorschrift dos § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB stets eine besonders sorg faltige Prüfung dahin geboten, ob für den Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern im jeweiligen Einzelfall ein anderes bestimmt ist. L'enn nur auf diese V»eise kann dem Erfahrungssatz, daß im allgemeinen die Auslegungsvorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht cingroifen wird, entsprechend Rechnung getragen werden. Das alles ändert aber nichts daran, daß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Auslegungsvorschrift für den Fall ist, daß über den.Ausgleich zwischen don Gesamtschuldnern nich anderes bestimmt i3t und daß sie in diesem Fall auch eine ausreichende Grundlage für einen entsprechenden Ausgleichs-anspruch des einen Gosamtschuldners gegen den anderen bildet. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur als eine Hilfsbegründung herangezogen werden könnte.
2. Nach den vorstehenden Darlegungen ist vor einer Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB stets eine besondere Prüfung dahin geboten, ob für den Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern in dom gegebenen Einzclfall ein anderes bestimmt ist. Dabei hat sich diese Prüfung nicht nur darauf zu erstrecken, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über eine besondere Ausgleichsregelung zwischen den Gesamtschuldnern getroffen worden ist. Es sind vielmehr darüber hinaus aucl die besonderen Begleitumstände des Einzelfalls heranzuziehen und Inhalt und Zweck dos in Frage stehenden Rechtsverhältnis-ses mitzuberücksichtigon. Die besonderen Begleitumstände des
 
Einzelfalls sind in diesem Zusammenhang namentlich deshalb von Bedeutung, weil sich auch schon "aus der Natur der Sache" (vgl. BGHZ 28, 501) eine abweichende Bestimmung der Aus-gleichspflicht ergeben kann.
Unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte rügt die Revision mit Recht die Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Berufungsgericht.
Nach dem unstreitigen und dem festgestellten Sachverhalt liegen hier eine Reihe von Umständen vor, die gegen eine Anwendung der Auslegungsvorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 3GB sprechen und die Annahme einer anderweitigen Bestimmung der Ausgleichspflicht im Sinn dieser Vorschrift nahelegen. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit diesen Umständen in tatrichterlicher Würdigung auseinandersetzen müssen, ehe es eine Anwendung der Auslegungsvorschrift bejahte.
Die Umstände, unter denen sich die Zusammenarbeit zwischen dem älteren, in seinem Beruf erfahrenen sowie vielseitig anerkannten Kläger und dem sehr viel jüngeren, in seinem Beruf noch nicht bekannt gewordenen Beklagten entwickelte, sprechen, wie die Revision mit Recht hervorhebt, gegen eine Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Zusammenarbeit vollzog sich zunächst nicht auf der Grundlage einer gleichen Berechtigung der beiden Partner. Das Übergewicht des Klägers war ganz offensichtlich; der Beklagte führte für den Kläger und nach seiner Anweisung Arbeiten aus. Diese Gestaltung der Rechtsbeziehungen schließt nach ihrem Inhalt und Zweck eine Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Das hätte dae Berufungsgericht beachten müssen. Es hätte dann zu einer Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gelangen können, wenn es die Feststellung traf, daß und in welcher Weise und von
 
welchem Zeitpunkt an diese Rechtsbeziehungen unter den Parteien einen durchgreifenden Wandel erfuhren und sich auf der Grundlage der gleichen Berechtigung beider Parteien bewegten. Der Abschluß des Mietvertrages durch den Kläger und des Beklagten sowie die Anbringung von Namensschildern für beide Parteien an dom Büro ist für diese Frage ohne Belang.
Ferner hebt die Revision mit Recht hervor, daß es vor einer Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten war, auch die bisherige Handhabung bei der Tragung der Bürounkosten entsprechend zu würdigen. Auch das hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Der Umstand, daß der Kläger den wesentlichen Toil der Bürounkosten Jahre hindurch alloin getragen hat, könnte in diesem Zusammenhang nur dann kein allzu großes Gewicht haben, v/enn es richtig wäre, daß der Kläger, wie er behauptet hat, den Beklagten immer wieder zur Zahlung des auf ihn entfallenden Beitrages gedrängt habe. In dieser Hinsicht hat jedoch das Berufungsgericht eine Feststellung nicht getroffen. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger die von ihm bezahlten Bürounkosten bei seinen Steuererklärungen abgesetzt und hierfür bisher in den Vorinstanzen eine tatsächliche Erklärung nicht abgegeben hat. Das ist erst von der Revisionsbeantv/ortung in rechtlicher Hinsicht geschehen. Ob diese Erklärung den hier gegebenen tatsächliche Verhältnissen gerecht wird, kann von dem erkennenden Senat nicht beurteilt werden. Denn es ist nicht bekannt, in welcher Form der Kläger seine Steuererklärungen abgegeben und ob er den von ihm in Anspruch genommenen Erstattungsanspruch bei der Vermögenssteuer berücksichtigt hat. Schließlich hätte das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auch beachten müssen, daß die Einkommensverhältnisse der beiden Parteien in der ersten Zeit offenbar sehr unterschiedlich waren und dem Beklagten kaum gestatteten, die Hälfte der Bürounkosten selbst zu tragen.
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Auf all das hätte das Berufungsgericht eingehen müssen, ehe es die Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bejahte. Daraus folgt, daß der Klageanspruch nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf die Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden kann.
II.	Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, der Klageanspruch sei auch schon um deswillen begründet, woil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Parteien vei’oinbart hätten, je die Hälfte der Bürokosten zu tragen. Diese Feststellung entnimmt das Berufungsgericht den Aussagen der Ehefrau, des Sohnes und einer Angestellten dos Klägers, gegen deren Glaubwürdigkeit nach Auffassung dos Berufungsgerichts trotz ihres Verwandtschafts- bzw. Abhängigkoitsverhältnisse3 keine Bedenken beständen, zu demal bei den hier gegebenen Umständen die Übernahme der Hälfte der Bürounkosten durch den Beklagten durchaus naheliegend gewesen sei.
Auch diese Ausführungen greift die Revision an.
1.	Die Revision bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Zeugenaussagen nicht das vorausgegangene Verhalten des Klägers berücksichtigt habe. Nach Meinung der Revision sei es auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der Kläger Jahre hindurch den wesentlichen Teil der Büro-unkosten getragen und die von ihm erbrachten Aufwendungen bei seiner Steuer abgesetzt habe. Diese Rüge der Revision ist ebenfalls berechtigt. Die von der Revision hergehobenen Umstände lassen in der Tat die Richtigkeit der Zeugenaussagen zweifelhaft erscheinen. Das Berufungsgericht hätte sich daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit diesen Umständen auseinandersetzen müssen. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als das Landgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung gerade diesen Umständen entscheidendes Gewicht beigemessen und die
 
Bedeutung der Zeugenaussagen demgegenüber nur gering bev/er tot hat.
2.	Ferner greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß bei den hier gegebenen Umständen die Übernahme der Hälfte der Bürounkoston durch den Beklagten durchaus nahe liegend gewesen sei. Die Revision ist demgegenüber der Meinung es widerstreite jeglicher Lebenserfahrung, daß bei einem Zusammengehen, eines anerkannten Architekten mit einem sehr bekannten Namen und eines unbekannten Anfängers die Übernahme der Hälfte der Bürounkosten durch den Anfänger "durchaus naheliegend" sei.
Auch diesen Ausführungen der Revision ist zuzustiinmon. Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung den von der Revision horvorgehobenen Gesichtspunkt mit berücksichtigen müssen. Der Hinweis, daß der Beklagte in dem Büro auch eigene Arbeiten ausführte, genügte allein für diese Beurteilung nicht. Es hätte in dieser Hinsicht schon der Feststellung bedurft, daß der Beklagte in dom Büro von Anfang an etwa im gleichen Umfang wie der Kläger eigene Arbeiten ausführte und daß die Arbeiten des Beklagten für den Kläger in dem Büro nur von geringer Bedeutung gewesen sind. Beim Vorliegen eines solchen Sachverhalts hätte das Berufungsgericht dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung absprechen und zu der Beurteilung gelangen können, daß bei den hier gegebenen Umständen die von dem Kläger behauptete Vereinbarung auch durchaus naheliegend gewesen 301. Aber eine dahingehende Feststellung, die eine solche Beurteilung als rechtlich möglich erscheinen läßt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

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Nach alledem ergibt sich, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Tragung der Bürounkosten je zur Hälfte getroffen worden, nach den bisherigen Ausführungen dos Berufungsgerichts nicht haltbar ist»
III.Bas Berufungsgericht legt weiterhin dar, daß zwischen den Parteien hinsichtlich der Bürobenutzung ein Gesellschafts-Verhältnis oder zu demindest ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestanden habe. Demzufolge sei auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien die Vorschrift des § 706 Abs. 1 BGB anzuwendon, wonach die Gesellschafter in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge - hier zu den Bürounkosten - zu leisten hätten.
1.	Die Revision versucht diese Ausführungen mit dem Hinweis an-zugreifen, daß den Architekten die Form der Bürogemeinschaft - in Unterschied zu den Rechtsanwälten - berufsfremd sei und deshalb der Lebenserfahrung widerstreite. Diese Darlegungen sind jedoch nicht zwingend. Sie schließen die vcm Berufungsgericht angenommene rechtliche Gestaltungsmöglichkeit keineswegs aus. In dieser Hinsicht hatten die Parteien freie Hand, und es läßt sich daher auch nicht sagen, daß bei einer Zusammenarbeit von Architekten die eine oder andere Gestaltung der rechtlichen Beziehungen eher oder weniger eher angenommen werden müsse. Vielmehr ist stets im Wege der Auslegung anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln, welche der verschiedenen GestaltungsmÖglichkoiten die Parteien für die Form ihrer Zusammenarbeit gewählt haben.
2.	Des weiteren rügt die Revision auch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Dabei greift die Revision vor allem auch hier auf die Umstände zurück, die bereits oben unter II. 1. im einzelnen angeführt und erörtert worden sind. Diese Rüge der Revision ist begründet.
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Dio Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses setzt notwendig voraus, daß sich die Parteien über die Errichtung einer Gesellschaft einig geworden sind. Ohne eine solche vertragliche Grundlage ist eine Gesellschaft nicht denkbar. In diesem Tatbestandserfordernis liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen der Gesellschaft und der Gemeinschaft; letztere kann vo Standpunkt der Beteiligten aus gesehen auch ungewollt und zufällig zur Entstehung gelangen. Demzufolge kann ein Rechtsverhältnis vortraglosor Art also niemals eine Gesellschaft sein (BGHZ 11, 191/92JBGB--KGRK § 705 Anm. 1). Daraus wird deutlich, daß hier von einer Gesellschaft oder von einem gesell-schaftsähnlichen Rechtsverhältnis nur gesprochen werden kann, wenn eine dahingehende Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist.
Dabei ist diese Einigung grundsätzlich auch dafür maßgebend, in welcher Höhe jeder der beiden Gesellschafter Beiträge zu entrichten hat. Der Umfang der Beitragspflicht muß in erster Linie im Wege der Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Einigung ermittelt werden, wobei im allgemeinen der Sinn und Zweck dos Gesell3chaftsvertragos, aber auch sonstige Begleitumstände entsprechende Anhaltspunkte für diese Auslegung vermitteln. Auf die Auslegungsregel des § 706 BGB kann dabei ersl zurückgegriffen werden, wenn für eine entsprechende Auslegung nach den genannten Gesichtspunkten in dem konkreten Einzelfall keine Möglichkeit besteht. Daraus wird deutlich, daß das Berufungsgericht auch hier zu den besonderen Umständen, auf i die Revision verweist und die oben unter II. 1. im einzelnen dargelogt worden sind, hätte Stellung nehmen müssen, ehe es zu einer Anwendung des § 706 Abs. 1 BGB gelangte. Bonn diese Umstände können durchaus ergeben, daß nach Inhalt und Zweck der etwaigen gesellschaftsvertraglichen Einigung hier für den Umfang der Beitragopflicht etwas Abweichendes vorgesehen war. Auch kann eine abweichende Handhabung durch die Parteien wähl
 einer längeren Zeit einen Hinweis auf eine solche Einigung geben. Daraus folgt, daß auch die Anwendung des § 706 Abs. 1 BOB nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht haltbar ist.
3.	In diesem Zusammenhang mag noch hervorgehoben werden, daß für eine Anwendung dos § 426 Abs. 1 BOB kein Raum ist, wenn und soweit ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. In diesem Fall ist der Inhalt des Gesellschaftsvertrages maßgeblich, und zwar ganz gleichgültig, in welcher Höhe sich danach der Umfang der Boitragspflicht bestimmt.
Nach alledem ist das Berufungsurteil mit der bisherigen Begründung nicht haltbar. Es muß daher auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen werden, damit noch die notwendigen Feststellungen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen getroffen werden können.
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Dabei hat das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn
 Dr. Haager
 Liesecke