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BGH · II ZR 185/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/56

Rechtssatzs Wurde von einer Devisenbank, die zugleich Zahlstelle für den Ausgeber und Depotbank des Berechtigten war, die Einlösung von Ge«* wixmanteiIscheinen eines Ausländers in der Art vorgenommen, daß der Erlös alsbald gemäß den Richtlinien für die Devisenbewirtschaf••* tung vom 22, Dezember 1958 (RGBl I, 1851) Abschndl Nr„63 ohne Gutschrift für den Ausländer der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen wurde, so nahm die Bank den Erlös nicht namens des Ausländers zu dem Zwecke der Tilgung der Dividendenschuld kraft dessen Vollmacht gemäß Nr,37 AGB der Banken entgegen, Die Ausgeberin der Gewinnanteilscheine, nicht die Bank, ist daher Schuldnerin der gemäß Art,9 der Anlage IV zu dem LondSchAbk zu erfüllenden Verbindlichkeit gegenüber dem Ausländer, Aktenzeichens II ZR 185/56 Rechtsanwalt Prof„Pr. fielen die Bundesrepublik Deutschland., vertreten durch den Bundesminister der Finanzen; dieser vertreten durch den Eundesbeaufbraßten für die Behandlung von Zshlun - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 195" unter Mitwirkung dee Senabspräsidenten Dr. Center und der Bundesrichber Dr, HaidingerDr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil dos 2. 15t Hai 1956 aufgehoben und das Urteil der 15* Zivilkammer des Landgerichts Eerlin vom ln November 1955 dahin abgeändertf Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin lü»4'f8;78 DI»1 nebst 4 # Zinsen seit dem 2. LondSchAbk. nach Erklärung ihres Beitritts der rin erneut Zahlung der Dividend gefordert Di Klägerin hat daraufhin den Dividendenbetrag? Die Klägerin verlangt mit der Klage gemäß die Klägerin ihre Dividendenschuld gegenüber der Aktionärin ch Zahlung Aktionärii als deren Depotbank den für die Aktionärin eingezogenen Betrag an die Konversiönskasse überwiesen und damit die eigene Verpflichtung der Bank zur Abführung des Gegenwertes der Dividenden erfüllt« Eine.Dividendenschuld9 die von der Kläg mit der Aktionärin noch zu regeln gewesen wäre habe nicht mehr bestanden« In Betracht komme nur eine Rege- die Die Bank war auch Zahlstelle der Klägerin für ihre Dividenden in den Jahren 1940 bis 1943« Der Betrag der a die Klägerin für diese Jahre entfallenden Dividenden in Höhe von 104 «787 «>80 RM ist über die Bank der Konversions ul kasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen worden« Die Aktionärin hat. Der Vertreter der Aktionärin und vom Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermog bellte Verwal ter Niethammer gab lo Oktober 1943 das gemäß den Rieh linien für die Devisenbewirtschaftung vom 22* Dezember 1938 (RGBl I 1851} Nr„63 Abs«2 für die Einlösung von Wertpapie- ren usw„ eines Auslände durch eine Devisenb der ösung der Zins- und liehe Affidavit «zu dem Zwecke der Dividendenscheine und Überweisung des jeweiligen Gegenwer tes an die Konversionskasse« dahin ab,, daß die im De fc be Oktober 1943 teilte die Bank der Ak unter Be rr. «für Ihrem Depot getrennte Coupons« hinsichtlich der Dividenden der Klägerin für die Jahre 1940 bis 1942 mit 154*890,40 RM abzüglich 155 RM der Bank entstandener Spesen, Auf dem Vordruck ist den Betrag für Ihre Rechnung an.die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden Gutschrift auf einem für die Aktionärin geführtemKonto* Die Dividende der Klägerin für das Jahre 1943 wurde schüttet«, Am 4* Juli 1944 richtete die Bank an den Ver treter der Aktionärin ein vorgedrucktes Schreiben, in dem mitteilte% «Wir.bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, daß wir die nachstehend verzeicJmeten fälligen Zins- bzw-Gewinnanteilscheine der in Ihrem rubre Depot ruhenden Wertpapiere zur Einlösung bringen«, üine Verrechnung mit Ihnen kann im Rahmen der devisen gesetzlichen Bestimmungen erst dann erfo3.gen, Juli 1944 bat der Vertreter der Aktionärin die Banky den Gegenwert der abgetrennten Bividendenscheine auf das Konto der Aktionärin bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden einzuzahien0 Am 17* Juli 1944 teilte die Bank dem Vertreter der Aktionärin auf einem Vordruck mitg tigte die•Gutschrift als Gegenwert für 6 $ Dividende aus nom« 661,600 BM Aktien der Klägerin abzüglich Spesen der -Bank von 34 BM, die Bank die Dividende vom Konto der. und sie ohne Gutschrift auf einem Konto der Aktionärin an die Konvei dendenscheine eingelöst und den erlangten Gegenwert zur Erfüllung ihrer Schuld gegenüber der Aktionärin aus dem Depotvertrag an die Konversionskasse abgeführt habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin Ent sc he i dungs gryndejs Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für einen Erstattungsanspruch gemäß § 32 AusfG zu dem LondSchAbk fehle es an der Voraussetzung, daß die Klägerin verpflichtet ge-wesen sei, eine Schuld gemäß Anlage IV Art«14 LondSchAbk zu regeln« Ihre Dividendonschuld sei bereits unabhängig von der Zahlung an die Konversionskasse endgültig getilgt gewesen. Die Klägerin habe über die Bank als Zahlstelle die Dividendenforderungen der Aktionärin durch Leistung an deren bevollmächtigte Depotbank erfüllt« Aus dem Schrift- daß sich die Bank der Aktionärin enüber stets als Empfängerin des Erlöses der Dividenden- scheine ausgev/iesen habe« In ihrer Eigenschaft als Ver-treterin der Aktionärin habe sie den Gegenwert der Coupons übernommen« Unerheblich sei, in welcher YTeise die Bank die einzelnen Geschäfte gebucht habe« Es sei ohne Belang, daß der vom Konto der Klägerin abgebuchte Betrag einem Die Bank habe jedenfalls zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Die Einlösung der Zins- und Gewinnanteilscheine wird von den Banken als Zahlstelle im Wege der Ges chäft sh e s or gung (§ 675 BGB) für die Gesellschaft übernommen, die.die nötigen Mittel als Aufwendungoersatz (§§ 669* 670 BGB) zur Verfügung stellt (vgl, von Caeramerer JZ 1951 Auf der Seite des Gläubigers kann die Vorl'e gung durch eine Bank geschehen, die die Aktien verwahrt und entsprechend Hr, 37 AGB del* ich ergeben, daß dieselbe Bank vonder Dividendengläubigerin mit der Vorlegung und Einziehung und von der Gesellschaft die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ausgeführt ist. 805 abgedruckten Berurungs urteil ist an der von ihnen nicht herangesogenen.Hecht sprechung des Beichsgerichts (RGZ 109? die es als schlossen erscheinen lassen, auf seiten der Bank ein Han-dein für ihren Depotkunden gemäß § 181 BGB mit der Wirkung abgetrennten Coupons übernommen habe den Gegenwert der Jedoch setzt ein wirksames Insichgeschäft da3 EinlÖsungsgeschäfto Für die Tilgung der Dividenden- der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22 Die Bank nahm den vom Einlösungskonto der 3rin abg buchten Betrag nicht zwecks Gutschrift auf einem Sperr-konto entgegen, wie es bei früheren Dividendenzahlungen der Fall gewesen ist. daß die Begründung einer Forderung der Aktionärin gegen die Bank, Dieser Gesichtspunkt muß aber bei der Würdigung dei Haß nehmen der Bank entscheidend herangezogen werden« Da es nach den abgesehen von der hier nicht in mmungen nicht zulässig war, daß Betracht kommenden Gut Schrift aur ein gesperrtes Sonderkonto der - eine • eoraerung onärin gegen die Bank auf den Erlös-der Dividen- für die Aktionärin angesehen werden, bei dem die ihren Willen -kundgab, den zu dem Ausdruck, daß die Bank den Gegenwert ihre ber b Auch der Abzug von Spesen durch die Bank bei der. voraus* daß die Bank den Erlös zunächst zwecks Erfüllung Er kann auch darauf beruhen, daß die Bank sich für befugt gehalten hat von dem in ihre Verfügungsgewalt .gelangten Betrag, der zu gunsten der Aktionärin weiterzuleitön war, die zur Befrie digung ihrer GepUhrenansprüche nötigen Beträge im mutmaß- kann nicht dahin verstanden werden, daß die Bank auch dann befugt ist, im Namen des ziehen, wenn eine Guthabenforderung für diesen gegen sie nicht in Betracht kommt, sondern der Erlös alsbald an eine dritte Stelle abgofülirt' werden muß. In einem solchen Palle ist die Bank nicht bevol3.mächti.gt, die Ansprüche des Kunden aus den Wertpapieren zu dem Erlöschen zu bringen.- IVo Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die sich aus Art* 14 der Anlage IV zu dem LondSchAbk besteht ein Anspruch der Klage rin gegen die Beklagte auf Erstattung der Zahlungen die sie unstreitig zur Erfüllung stet hat Das anaefochtene Urteil war daher aufzuheben* Da nach dem festgesteilten Sachverhaltnis die Sache zur End entsclieidung reif ist, war zugleich auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abzuandern und der

Zitierte Normen: § 675 BGB
betragengemäßerlösenLondSchAbkKonversionskasseKlägerinDividende<BankAktionärin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die_ Amtliche^ Sammlmi^^
Gesetzs Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken
 Nr»57? LondSchAbk Anl IV Art,9
Rechtssatzs Wurde von einer Devisenbank, die zugleich
 Zahlstelle für den Ausgeber und Depotbank des Berechtigten war, die Einlösung von Ge«* wixmanteiIscheinen eines Ausländers in der Art vorgenommen, daß der Erlös alsbald gemäß den Richtlinien für die Devisenbewirtschaf••* tung vom 22, Dezember 1958 (RGBl I, 1851) Abschndl Nr„63 ohne Gutschrift für den Ausländer der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen wurde, so nahm die Bank den Erlös nicht namens des Ausländers zu dem Zwecke der Tilgung der Dividendenschuld kraft dessen Vollmacht gemäß Nr,37 AGB der
 Banken entgegen,
*
Die Ausgeberin der Gewinnanteilscheine, nicht die Bank, ist daher Schuldnerin der gemäß Art,9 der Anlage IV zu dem LondSchAbk zu erfüllenden Verbindlichkeit gegenüber dem Ausländer,
 Aktenzeichens II ZR 185/56
Urteil des BGH vom 12, Dezember 1957

LG Berlin KG Berlin
ZR
V erkünde t
am jl2 , Dezember 1957 Pfauz , Justizengestellter
 als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
/I Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Aktiengesellschaft in Firma
 Metallwarenfabrik,
Direktoren Dr.
vertreten durch ihren Vorstand 3
Arthur
 und Dr., Helmut
- Prozeßbevollmächtigter?
Klägerin und Revisionsklägerin.,
Rechtsanwalt Prof„Pr.
fielen
 die Bundesrepublik Deutschland., vertreten durch den Bundesminister der Finanzen; dieser vertreten durch den Eundesbeaufbraßten für die Behandlung von Zshlun
3en
 die Konversionskasse
 ierunßsdirekbor Dr.OLbn
 Beklagte und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 195" unter Mitwirkung dee Senabspräsidenten Dr. Center und der Bundesrichber Dr, HaidingerDr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil dos 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
15t Hai 1956 aufgehoben und das Urteil der 15* Zivilkammer des Landgerichts Eerlin vom ln November 1955 dahin abgeändertf
 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin lü»4'f8;78 DI»1 nebst 4 # Zinsen seit dem 2. Juni 1955 zu zahlenn
 Die Xueten des Rechtsstreits werden der Beklagten
 auferlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Aktionärin der Klag
 ist UoB.0 die in den. Vereinig
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Sie hat gemäß dem Londoner Abkommen über deutsche
 Auslandsschulden vom 27* Februar 1953 (BGBl II 333)
LondSchAbk. nach Erklärung ihres Beitritts
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hat daraufhin den Dividendenbetrag? im Verhältnis 10
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auf Deutsche Mark umgestellt? mit 10o478,78 DM an die
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Die Klägerin verlangt mit der Klage gemäß
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Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27» Februar 1953
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ksche Auslandsschulden vom 24« August 1953 (BGBl I
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Erstattung dieses Betrages von der Eeklag
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die Klägerin ihre Dividendenschuld gegenüber der Aktionärin
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die vorgelegten Dividendenscheine an d
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 als deren Depotbank den für die Aktionärin eingezogenen
 Betrag an die Konversiönskasse überwiesen und damit die
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eigene Verpflichtung der Bank zur Abführung des Gegenwertes
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der Dividenden erfüllt« Eine.Dividendenschuld9 die von der
 Kläg
mit der Aktionärin noch zu regeln gewesen wäre
 habe nicht mehr bestanden« In Betracht komme nur eine Rege-
lung der Verpflichtung d
Bank zur Abführung des Ge

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Aktien befanden sich während des zweiten Weltkriegs im Depot
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(im folgenden? die
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 Dividenden in den Jahren 1940 bis 1943« Der Betrag der a
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die Klägerin für diese Jahre entfallenden Dividenden in
 Höhe von 104 «787 «>80 RM ist über die Bank der Konversions
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kasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen worden« Die Aktionärin hat. diesen Betrag von der Konvsrsionslcasse nicht
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Die Dividendenscheine sind unstreitig auf folgendem Wege, eingelöst und die auf sie entfallenden Beträge an die Konversionskasse überwiesen worden?
Der Vertreter der Aktionärin und vom Reichskommissar
 für die Behandlung feindlichen Vermog
 bellte Verwal
* V
ter Niethammer gab
 lo Oktober 1943 das gemäß den Rieh
 linien für die Devisenbewirtschaftung vom 22* Dezember 1938 (RGBl I 1851} Nr„63 Abs«2 für die Einlösung von Wertpapie-
ren usw„ eines Auslände
 durch eine Devisenb
 der
ösung der Zins- und
 liehe Affidavit «zu dem Zwecke der Dividendenscheine und Überweisung des jeweiligen Gegenwer
 tes an die Konversionskasse« dahin ab,, daß die im De
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findlichen Wertpapiere nicht Eigentum eines Inländers seien
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Oktober 1943 teilte die Bank der Ak
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auf den Auftrag * sie erkenne d
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Oktober 1943 auf einem Vor-
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«für
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 getrennte Coupons« hinsichtlich der Dividenden der Klägerin
 für die Jahre 1940 bis 1942 mit 154*890,40 RM abzüglich
155 RM der Bank entstandener Spesen, Auf dem Vordruck ist
• •
sodann vermerkt § «Wunschgemäß überv/eisen wir nebenstehen--
*
den Betrag für Ihre Rechnung an.die Konversionskasse für
 deutsche Auslandsschulden
o Der Vertreter der Aktio
 närin erhielt von der Konversionskasse Nachricht von der
• • •• • •
Gutschrift auf einem für die Aktionärin geführtemKonto*
Die Dividende der Klägerin für das Jahre 1943 wurde
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ebenfalls von der Bank im Aufträge der Klägerin ausge
• • •
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schüttet«, Am 4* Juli 1944 richtete die Bank an den Ver
 treter der Aktionärin ein vorgedrucktes Schreiben, in dem
 mitteilte%
«Wir.bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, daß wir die nachstehend verzeicJmeten fälligen Zins- bzw-Gewinnanteilscheine der in Ihrem rubre Depot
 ruhenden Wertpapiere zur Einlösung bringen«, üine Verrechnung mit Ihnen kann im Rahmen der devisen gesetzlichen Bestimmungen erst dann erfo3.gen,
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J
wenn Sie liber den Erlös verfügen« Wir bemerken deshalb ausdrücklich, daß mit dieser Mitteilung eine Buchung auf Ihrem . rühr« Konto nicht ver « bunden ist „”
Der Erlös der Gewinnanteilscheine von noi« 661,000 BM Aktien der Klägerin wurde mit 33«741*60 EM angegeben.
• •
Am 11. Juli 1944 bat der Vertreter der Aktionärin
 die Banky den Gegenwert der abgetrennten Bividendenscheine auf das Konto der Aktionärin bei der Konversionskasse für
 deutsche Auslandsschulden einzuzahien0 Am 17* Juli 1944
• •
teilte die Bank dem Vertreter der Aktionärin auf einem
 Vordruck mitg
• • •
,fJ)en Gegenwert der von Ihrem Depot getrennten Coupons schreiben wir Ihnen wie folgt gut?
,00 33c741?60 BM abzüglich 34 BM bei der Bank entstandener Spesen«ff
 Auf dem Vordruck ist vermerkts w*Lt«Auftr«v«ll«7* Üherw»w-nebenstehenden Betrag aod0KonVoK,fDt,Auslandsschulden B^H^ für Ihre Rechnung,” Die Konversionskasse, der der
 Betrag auf dem Reichsbankgirowege überwiesen wurde? bestä-
• •
tigte die•Gutschrift als Gegenwert für 6 $ Dividende aus nom« 661,600 BM Aktien der Klägerin abzüglich Spesen der -Bank von 34 BM,
Die Klägerin hat ausgeführt, in ihrem Aufträge habe
• •
• •
rin abgebucht
w
die Bank die Dividende vom Konto der.
• •
und sie ohne Gutschrift auf einem Konto der Aktionärin
 an die Konvei
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 und damit die Schuld
• • • • •
der Klägerin in der.devisenrechtlich vorgeschriebenen
• * •
• • *
Weise getilgt«
• •
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Ansicht, daß die Bank di
 Die Beklag
• •
dendenscheine eingelöst und den erlangten Gegenwert zur Erfüllung ihrer Schuld gegenüber der Aktionärin aus dem Depotvertrag an die Konversionskasse abgeführt habe. Die
 Dividendenscbuld könne nicht

lebt sein«
gemäß LondSchAbk wieder auf ge--
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die
 Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin
• •
ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte bittet,- die Revision zurückzuweisen«
Ent sc he i dungs gryndejs
 Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für einen Erstattungsanspruch gemäß § 32 AusfG zu dem LondSchAbk fehle es an der Voraussetzung, daß die Klägerin verpflichtet ge-wesen sei, eine Schuld gemäß Anlage IV Art«14 LondSchAbk zu regeln« Ihre Dividendonschuld sei bereits unabhängig von der Zahlung an die Konversionskasse endgültig getilgt gewesen. Die Klägerin habe über die Bank als Zahlstelle die Dividendenforderungen der Aktionärin durch Leistung
 an deren bevollmächtigte Depotbank erfüllt« Aus dem Schrift-
wechsel ergebe
 sich
9
daß sich die Bank der Aktionärin
 enüber stets als Empfängerin des Erlöses der Dividenden-
scheine ausgev/iesen habe« In ihrer Eigenschaft als Ver-treterin der Aktionärin habe sie den Gegenwert der Coupons übernommen« Unerheblich sei, in welcher YTeise die Bank die einzelnen Geschäfte gebucht habe« Es sei ohne Belang,
 daß der vom Konto der Klägerin abgebuchte Betrag einem
• •
Konto der Aktionärin nicht gutgebracht worden sei. Die
 Bank habe jedenfalls zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den
* t •
Erlös bereits für diese besitze«
II« Gegen diese Darlegungen des Berufungsgerichts wenden sich in erster Linie die Angriffe der Revision, Sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichts trete mit anerkannten Grundsätzen des Rechts der Banküberweisung in
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*

Widerspruch* nach denen erst die
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tilge..
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 verfehlt, den Vorgang rechtlich als In
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181 BGB zu behände!
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 folgen
••
• •
Die Einlösung der Zins- und Gewinnanteilscheine wird
 von den Banken als Zahlstelle im Wege der
 Ges chäft sh e s or
 gung (§ 675 BGB) für die Gesellschaft übernommen, die.die
 nötigen Mittel
 als
Aufwendungoersatz (§§ 669* 670 BGB) zur
 Verfügung stellt (vgl, von Caeramerer JZ 1951
9
740)
Die
• •
Ansprüche auf die festgestcllten und fälligen Dividenden
 oind
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in den Ge\vinnäiite*i3.scheinen verkörpert.
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durch Vorlegung, die besondere form der Geltendmachung
 Inhaber einer Urkunde zustehen,
 von Ansprüchen, die dera
• •
• •
zu erheben. Auf der Seite des Gläubigers kann die Vorl'e
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gung durch eine Bank geschehen, die die Aktien verwahrt
 und entsprechend Hr, 37 AGB del*
en die fälligen Gewinn
•••

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anteilseheine abtrennt und den Gegenwert einzieht, sofern
 keine besondere" Weisung des Kunden vorliegt
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Kann s
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 ergeben, daß dieselbe Bank vonder Dividendengläubigerin
 mit der Vorlegung und Einziehung und von der Gesellschaft
• • • • •
• * * *
mit der Einlösung der Y/ertpäpiere beauftragt worden ist,
• •
So3.che fälle haben die Hechtsprechuhg mehrfach beschäftigt
, *• •
(vgl.RGS 109, 30: 111,.345).
• *	1 (	• • •
Die Revision v;ill in dem Vorgang eine Giroüb erv/ei
 suns sehen, die nach allgemeiner Auffassung erst durch
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die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ausgeführt ist. Jedoch fehlt

es'lur axese
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Auffassung bereits an den nöti
 gen tatsächlichen Anhait.spuiikten• Beim Einlosüngsgeschäft
 erteilt die Gesellschaft keinen Auftrag, bestimmten Per-
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sohen die Dividenden zu überweisen» oie beauftragt viel-
mehr allgemein die Bank als Zahl
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entgegenzunehmen, ihre Ordnungsmäßigkeit und die Legiti
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 von Überwei sunssauf
 oragen?
bei denen keine Vertretungsmacht für die Beteilig
 ten begründet wird (Schoele? Hecht der Überweisung ITi IV)? hinaus *
212
I i
Gegenüber den Angriffen der Hevi
1
von Winden und Seipp
1956
976)
und den Dar in ihrer
 Stellungnahme zu dem WH 1956? 805 abgedruckten Berurungs
 urteil ist an der von
 ihnen nicht herangesogenen.Hecht
 sprechung des Beichsgerichts (RGZ 109? 30s* 111? 345) fest zuhalten? die die
1 osung und Einziehung von Y/ertpapie-ren durch ein und dieselbe Bank als Insichgeschäft gemäß
§ 181 BGB betrachtet hat. Diese Ansicht trägt der doppel
 ten Stellung der Bank, die als Vertreterin beider Partei-
en kraft Vollmacht tätig werden kann (RGZ 111
9
 349)
9
am
 besten Rechnung. Hier liegen aber besondere, vom Berufungs
 ausge
gericht nicht beachtete Umstände vor? die es als schlossen erscheinen lassen, auf seiten der Bank ein Han-dein für ihren Depotkunden gemäß § 181 BGB mit der Wirkung
•	«	Vf^
anzunehmen, daß die Dividendenschuld getilgt wurde. Das
• • •
Berufungsgericht begnügt sich mit der Feststellung-? daß
 di
B
als
 Depotbank der k
abgetrennten Coupons übernommen habe
 den Gegenwert der
 Jedoch setzt ein
 wirksames Insichgeschäft
9
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 Wege getilgt werden
 Aus der Eigenschaft der Aktionärin
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 als Devisenausiänderin ergaben
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da3 EinlÖsungsgeschäfto Für die Tilgung der Dividenden-
schuld sollte von
 der
durch Abschnitt II’ Nr.' 63 Abs
2
der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22
o .
De
 sember 1938 (RGBl
• •
banken Gebrauch
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1851) gewährten' B
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ge macht werden?
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ohne. Genehmigung Dividen
 denscheine eines Ausländers dadurch einzulösen, daß der Ge
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gerin (Affidavit) war von ihrem Vorder sich auch mit der Überweisung
 an die Konversio.nskasse einverstanden
 klärte« Es wäre
 lueh möglich gewesen, den Erlös mit Genehmigung einem
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sperrten Sonderkonto der Gläubigerin gemäß Richtl« Ab sehn..
II Hr. 63 AbSc 1 Satz 2 in Verbindung mit Absclin» IV Hr.45
AbSc
3 gutzubringen. Dieser von bestimmten Voran
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üZungen
 abhängige Weg. wurde aber von den Beteiligten nicht' gewählt.
Die Bank nahm den vom Einlösungskonto der

e
3rin abg
 buchten Betrag nicht zwecks Gutschrift auf einem Sperr-konto entgegen, wie es bei früheren Dividendenzahlungen der Fall gewesen ist. Das Berufungsgericht läßt bei sei
 ner Auslegun
 der
Oktober 1943 und
7
der Bank in ihren
 Juli 1944 an den V
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 ben vom 5.
der G
bigerin abgegebenen Erklärungen außer Betracht., daß die
 Begründung einer
 Forderung der Aktionärin gegen die Bank,
• •
die allein in der_Form•eines gesperrten Sonderkontos mög
 lieh gewesen wäre, nicht vorgesehen und nicht möglich war.
Dieser Gesichtspunkt muß aber bei der Würdigung dei
 Haß
nehmen der Bank entscheidend herangezogen werden« Da es nach den
 abgesehen von der hier nicht in
 mmungen nicht zulässig war, daß
 Betracht kommenden Gut
 Schrift aur ein gesperrtes Sonderkonto
 der
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- eine • eoraerung onärin gegen die Bank auf den Erlös-der Dividen-
denscheine begründet wurde, so kann die'Tätigkeit der
• • *
.Bank nicht
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rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne des
§ 181 BGB
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für
 die Aktionärin angesehen werden, bei dem
 die
ihren Willen -kundgab, den
s zu dem äv/ecjce a er
 gung der Dividendenschuld eutgegenzunelimen. Die vom Be
• • •
rufungsgericht festgcstcllten Maßnelinien der Banlc, nämlich
• •
• • •
die Abtrennung der Coupons, die Abbuchung des Gegenwertes
 vom Konto der Ge sells dürft
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Vordruck an uen Vertreter der Aktionärin, der Erlös werde

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 geschrieben" , was aber nach dem bei gefügten Ver merk gar nicht geschah und auch nicht geschehen konnte,, brachten zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-
legt
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zu dem Ausdruck, daß die Bank den Gegenwert
 ihre
ber b
Verfügungsgewalt übernommen habe* Sie ergeben f richtiger rechtlicher Würdigung keine Erklärung der Bank
9
dieser Erlös, der sofort ohne
 einer Guthaben
 erzul
forderung der Aktionärin weil gengenommen werden, um bereits b
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war
9
der Bank d
solle entge-Le Divide»
denschuld auszugleichen, Nur dann könnte die Erfüllung
 der Verbindlichkeit durch Insichgeschäft angenommen wer
• • *. .
den. Auch der Abzug von Spesen durch die Bank bei der. Überweisung an die Konversionskasse ergibt'nichts Gegen teiliges« Der Abzug der Gebühren für die Vorlegung der Di-
videndenscheine oder die
 Verwaltung.des
 Depots setzt nicht
• •
voraus* daß die Bank den Erlös zunächst zwecks Erfüllung
• * •
der Dividendenschuld entgegengenoimaen hat. Er kann auch
 darauf beruhen, daß die Bank sich für befugt gehalten hat
9
von dem in ihre Verfügungsgewalt .gelangten Betrag, der zu
 gunsten der Aktionärin weiterzuleitön war, die zur Befrie digung ihrer GepUhrenansprüche nötigen Beträge im mutmaß-
• • ♦
liehen Einverständnis ihrer Kundin zu entnehmen, wie dies
. • * •
auch bei gesperrten Sonderkonten ohne devisenrechtliche Ge-
• •
nehmigung zulässig war (Rieht1, Ab sehn, IV Nr. 53 Abs.- 1 b)
• •
■
Selbst wenn im übrigen ein rechtsgeschäftliches Han-
■ • dein zugleich iiri Namen der Aktionärin unterstellt wird
9
kann das Ergebnis kein anderes sein. Die aus Nr,. 37 AGB
hergeleitete Vollmacht- der
9
Deistungen für eingelöste
• •
Wertpapiere ihrer Depotkunden in deren Namen .'entgegenzu-
• • • • *
nehmen (vgl. RG SeuffÄrch 84 Nr, 167; vgl, auch KG Y/M 1953;
• •
155 und Reichert in der Amn
9
kann nicht dahin verstanden
 werden, daß die Bank auch dann befugt ist, im Namen des
• •
Depotinhabers Forderungen aus seinen Wertpapieren einzu
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• • • •
s
ziehen, wenn eine Guthabenforderung für diesen gegen sie nicht in Betracht kommt, sondern der Erlös alsbald an eine dritte Stelle abgofülirt' werden muß. In einem solchen Palle ist die Bank nicht bevol3.mächti.gt, die Ansprüche des Kunden aus den Wertpapieren zu dem Erlöschen zu bringen.-
IVo	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,
 daß die sich aus Art* 14 der Anlage IV zu dem LondSchAbk
#
ergebenden Voraussetzungen für die Regelung der Schuld
 der
ägerin gegenüber der Aktionärin, die nach Art
, Vorgelegen haben
 der Anlage IV wieder aufgelebt ist
 Da
die Verpflichtung der Klägerin darauf beruht, daß ihre an
 die IConversionskasse über die. Bank geleisteten Zahlungen
 Anlage V zu dem LondSchAbk bei der Regelung unberück-
sichtigt geblieben sind

besteht ein Anspruch der Klage
 rin gegen die Beklagte auf Erstattung der Zahlungen
 die
sie unstreitig zur Erfüllung stet hat
•er Verpflichtung gelei-
2 2 AbSo 1 AusfG zu dem BondSchAbk)
V
Das anaefochtene Urteil war daher aufzuheben* Da
 nach dem festgesteilten Sachverhaltnis die Sache zur End
 entsclieidung reif ist, war zugleich auf die Berufung der Klägerin das Urteil
 des Landgerichts abzuandern und der
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Klage stattzugeben« Die Entscheidung
 Rechtsstreits
beruht auf
 über die Kosten des
 Canter
Dr* Hai dinger.
Liesecke
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