* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat die Präge unentschieden gelassen, ob zwischen den Parteien die von den Klägerinnen behaupteten Ergänzungsvereinburungen zu dem Auseinandersetzungsvertrag getroffen worden sind, wonach sich der Beklagte zunächst zur Zahlung weiterer 4 600 DU und sodann zur Zahlung von lOwCOO DU anstelle des'Warenentnahmerechts verpflichtet haben soll« 33s ist der Meinung, daß sich jedenfalls aus der umfangreichen Korrespondenz der Parteien zu Anfang des Jahres 1950 ergebe, daß sich der Beklagte, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, im Einverständnis nit den Klägerinnen bereit erklärt habe, für diese Waren im Wert von 10.000 DM zu verkaufen und ihnen die 10.000 DU zu überweisen, sobald "der Verkauf von Waren im Wert von 10..000 DM erfolgt" sei. 1») Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß der Beklagte in zahlreichen Schreiben betont habe, daß er den Klägerinnen gegenüber keine bindende Verpflichtung zu dem Verkauf der Waren Übernehmen wolle und übernehme« Diese Rüge der Revision ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht geht bei seinen Ausführungen ausdrücklich davon aus, daß der Beklagte keine Rechtspflicht zu dem Verkauf übernommen habe. Denn die Klägerinnen machen hier keinen Anspruch wegen der Verletzung einer dahingehenden Rechtspflicht geltend, sondern sie berufen sich im Gegenteil darauf, daß der Beklagte in nicht unerheblichem Umfang Waren aus dem Lagerbestand veräußert habe. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung schließt die von der Revision hervor gehobene Annahme nicht aus, ja, setzt sie geradezu voraus? Y/enn nämlich der Beklagte keine .bindende Verpflichtung zu dem Verkauf der Ware für Rechnung der Klägerinnen übernahm, dann mußte den Klägerinnen natürlich das Recht zur Auswahl und zu dem Selbstverkauf erhalten bleiben, weil sie sonst bei einer Untätigkeit des Beklagten geradezu schutzlos gewesen wären? a) Es mag hier offenbleiben, ob diese Rüge der Revision schon daran scheitern muß, daß sich die Revision mit diesen Ausführungen in Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten in der Tatsacheninstanz setzt« Der Beklagte hatte nämlich in den beiden 'Vorinstanzen vorgetragen, daß die Klägerinnen niemals Waren aus dem Lagerbestand für sich auegewählt hätten und daß ihm demzufolge auch niemals eine Liste solcher Tiaren oder eine sonstige Mitteilung über Das Berufungsgericht hat diese Schreiben gewürdigt und ihnen eine Auslegung zuteil werden lassen, die auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision rechtlich vertretbar ist. Das gleiche gilt für den Hinweis der Revision auf das Schreiben des Beklagten vom 9» Januar 1951. Das Berufungsgericht hat die für seine Entscheidung wesentliche Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach sich der Beklagte um den Verkauf der Ware selbst bemühen und ihnen die 10.000 DM überweisen wollte, sobald der Verkauf von Waren im Wert von 10.000 DM erfolgt sei, in dem Schreiben des Beklagten vom 30« Januar 1950 und dem Einverständnis der Klägerinnen gemäß ihrem Schreiben vom 1, März 1950 erblickt, eine Vereinbarung, die der Beklagte in seinen folgenden Schreiben wiederholt bestätigt und die er zudem Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, auch auf die noch sehr viel später liegenden und jetzt von der Revision angezogenen Schreiben der Klägerin zu 1) (bzw, ilires Bevollmächtigten) einzugehen, zu demal diese Schreiben sich offensichtlich nicht mit der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung der Parteien befassen, sondern auf andere tatsächliche Vorgänge zurückgreifen, die zwischen den Parteien damals ebenfalls streitig waren. Die abschließenden Bemerkungen der Revision, mit denen sie in einer zusammenfassenden Beurteilung der gesamten tatsächlichen Vorgänge die Notwendigkeit einer anderen Beurteilung darzutun versucht, liegt gleichfalls auf tatsächlichem Gebiet« Das gilt namentlich für die unstreitigen aber dann erfolglos gebliebenen Bemühungen des Zeugen R^> in der ersten Zeit nach Abschluß des Auseinan-derse.tZungsvertrages Waren aus dem Lagerbestand für die Klägerinnen zu veräußern. 4..) Schließlich stellt die Revision zur Überprüfung, ob es einen Verkauf im Sinne der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung darstellt, wenn der Beklagte diese Ware als Alleininhaber der Firma seiner anderen, ihm ebenfalls allein gehörenden Firma I^mK^-Hoch- und Straßenbau, wenn auch gegen Verrechnung in den Büchern der beiden Firmen überließe Das in diesem Zusammenhang geäußerte Bedenken der Revision könnte berechtigt sein, wenn die so überstellte Ware bei der Firma R^|m||^-Hoch- und Straßenbau verblieben und daher mit dieser Überlassung ein Eigentumswechsel im Rechtssinn nicht eingetreten wäre» Das aber ist gerade nicht der Fall* Nach dem eigenen Vortrag

KlägerinnenFirmaBerufungsgerichtParteiSchreibenWareRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 185/55
wmm—m* mmmmm mm mmmm
2395 083
(
1
V-
Verkündet
 am 13o Juni 1957
Hirth, Justizangestellter.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Kau
 In dem Rechtsstreit ms Richard P	in
P»
Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br«
gegen
 lo) die Witwe Bruno H	* Maria-, geb
2«) die Witwe Franziska H	,	geh« Ri
 in	B^jJPPstr«
Klägerinnen und Revisionsbeklagte, -Fro ze6b evo1lmächtigt er: Re cht sanwalt
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3• Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Center und der Bundesrichter Br« Fischer, Br« Nörr, Br« Haager und Idesecke
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 23- Juni 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e s en.
i
Von Rechts wegen
 Tatbestanda
Der ia Jahre 1948 verstorbene Erblasser der beiden Klägerinnen war als stiller Geseilschafter an den Firmen und	und	Straßenbau”	beteiligte
 Alleininhaber dieser beiden Firmen war damals der Beklagte
 Am 7• Oktober 1949 schlossen die Parteien einen Auseinandersetzungsvertrag, In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerinnen einen Betrag von 10.000 DU zu zahlen und ihnen außerdem Waren der Firma M^f^ im 7ert von 10,000 DM, berechnet nach den Einkaufspreisen, zu überlassen. Die Klägerinnen hatten das Hecht, diese V/aren aus dem Warenlager der Firma	auszuwäh-
len.
Den Barbetrag von 10.000 DM hat der Beklagte gezahlt.
Mit der Klage verlangen die Klägerinnen die Zahlung weiterer 10.000 DM- Sie haben vorgetragen, daß sich der Beklagte in Abänderung des schriftlichen Auseinandersetzungsvertrages zunächst verpflichtet habe, außer dem Barbetrag von 10.'000 DM v/eitere 4.600 DM in bar zu zahlen, weil sich in dem Warenlager gängige Ware nur noch im Wert von 5*400 DM befunden habe* Später habe er sich sodann verpflichtet, Ihnen statt der Waren insgesamt noch weitere 10,000 DM in bar zu zahlen. Schließlich habe er sich bereit erklärt, für sie die Waren zu verkaufen und ihnen den Erlös auszuhändigen. Letzteres habe er jedoch nicht getan, obwohl er das Warenlager im wesentlichen verkauft habe. Vielmehr habe er sie nun auf den unverkäuflichen Eestbe-stand des Warenlagers verwiesen.
Der Beklagte hat die Behauptungen der Klägerinnen bestritten und seinerseits vorgetragens daß den Klägerinnen noch Waren im Y/ert von 10*000 DM bis 12-000 DM zur Verfügung ständen.
Las Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4*600 DM verurteilt imd im übrigen die Klage abgewiesen«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu- , rückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerinnen * den Beklagten zur Zahlung auch der restlichen 5«400 DM verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerinnen um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidunpsffründe?
Das Berufungsgericht hat die Präge unentschieden gelassen, ob zwischen den Parteien die von den Klägerinnen behaupteten Ergänzungsvereinburungen zu dem Auseinandersetzungsvertrag getroffen worden sind, wonach sich der Beklagte zunächst zur Zahlung weiterer 4 600 DU und sodann zur Zahlung von lOwCOO DU anstelle des'Warenentnahmerechts verpflichtet haben soll« 33s ist der Meinung, daß sich jedenfalls aus der umfangreichen Korrespondenz der Parteien zu Anfang des Jahres 1950 ergebe, daß sich der Beklagte, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, im Einverständnis nit den Klägerinnen bereit erklärt habe, für diese Waren im Wert von 10.000 DM zu verkaufen und ihnen die 10.000 DU zu überweisen, sobald "der Verkauf von Waren im Wert von 10..000 DM erfolgt" sei. Da der Beklagte für mindestens 20.000 DM Waren an die R^HHU^-Bau-GmbH ver“ kauft habe, habe er als Beauftragter nunmehr den Klägerinnen den Verkaufserlös, und zwar in Höhe von 10.000 DM heraus zugeben«
Diese Ausführungen greift die Revision mit einer Reihe von Rügen an*
1») Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß der Beklagte in zahlreichen Schreiben betont habe, daß er den Klägerinnen gegenüber keine bindende Verpflichtung zu dem Verkauf der Waren Übernehmen wolle und übernehme« Diese Rüge der Revision ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht geht bei seinen Ausführungen ausdrücklich davon aus, daß der Beklagte keine Rechtspflicht zu dem Verkauf übernommen habe. Auch ist es bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zutreffend, wenn das Berufungsgericht anschließend darlegt, daß es auf die Übernahme einer solchen Rechtspflicht hier auch gar nicht ankomme. Denn die Klägerinnen machen hier keinen Anspruch wegen der Verletzung einer dahingehenden Rechtspflicht geltend, sondern sie berufen sich im Gegenteil darauf, daß der Beklagte in nicht unerheblichem Umfang Waren aus dem Lagerbestand veräußert habe. Allein diese Tatsache nehmen sie zu dem Anlaß, hieraus die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des erzielten Erlöses bis zur Höhe von 10.000 DM abzuleiten*
2.) Die Revision bemängelt sodann,- daß das Berufungsgericht die Schreiben vom 14. November, 19. Dezember 1950 und 9. Januar 1951 nicht berücksichtigt habe. Aus ihnen ergebe sich zweifelsfrei, daß die frühere vertragliche Regelung, wonach die Klägerinnen sich Ware im Wert' von 10.000 DIJ aus dem Lager aussuchen und abholen konnten, nicht geändert worden sei. Es mag in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Schlußfolgerung, die die Revision aus den genannten Schreiben zieht, zutreffend ist oder
 nicht« Denn selbst wenn man dies bejahen könnte oder be-»
jähen müßte, so ist damit für die Revision nichts gewonnen.
Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung schließt die von der Revision hervor gehobene Annahme nicht aus, ja, setzt sie geradezu voraus? Y/enn nämlich der Beklagte keine .bindende Verpflichtung zu dem Verkauf der Ware für Rechnung der Klägerinnen übernahm, dann mußte den Klägerinnen natürlich das Recht zur Auswahl und zu dem Selbstverkauf erhalten bleiben, weil sie sonst bei einer Untätigkeit des Beklagten geradezu schutzlos gewesen wären? Die Revision kann daher mit dieser Rüge die Feststellung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht erschüttern*
3r) Der entscheidende Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts geht dahin, daß aus der vorliegenden Korrespondenz nicht entnommen werden könne, daß jeder Verkauf aus dem gesamten Lagerbestand den Klägerinnen habe zugute kommen sollen, sondern daß sich die Bereitschaft des Beklagten zu dem Verkauf für Rechnung der Klägerinnen nur auf die Waren bezogen habe, die die Klägerinnen damals für sich bereits ausgesucht hätten« Diese Einschränkung sei für die Beurteilung des Klagebegehrens entscheidend, da die von den Klägerinnen ausgesuchten V/aren (Beschläge) nach der - von den Klägerinnen zwar bestrittenen, vom Berufungsgericht aber offengelassenen - Behauptung des Beklagten noch heute in dem Lagerbestand enthalten seien«
•
a) Es mag hier offenbleiben, ob diese Rüge der Revision schon daran scheitern muß, daß sich die Revision mit diesen Ausführungen in Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten in der Tatsacheninstanz setzt« Der Beklagte hatte nämlich in den beiden 'Vorinstanzen vorgetragen, daß die Klägerinnen niemals Waren aus dem Lagerbestand für sich auegewählt hätten und daß ihm demzufolge auch niemals eine Liste solcher Tiaren oder eine sonstige Mitteilung über
-6-
r
eine derartige Auswahl zugegangen seien« Diese Frage kann hier offentleihen, weil sich diese Rüge auch nach ihrem sachlichen Gehalt als unbegründet erweist.
b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Schreiben des Beklagten vom 30« Januar, 13c Februar,
15* März und vom 22. März 1950 verweist, so handelt es sich hierbei um einen Angriff gegen die dem Berufungsgericht obliegende Würdigung und Auslegung von individuellen Parteierklärungen«. Das Berufungsgericht hat diese Schreiben gewürdigt und ihnen eine Auslegung zuteil werden lassen, die auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision rechtlich vertretbar ist. Was die Revision insoweit ausführt, liegt allein auf tatsächlichem Gebiet. Das gleiche gilt für den Hinweis der Revision auf das Schreiben des Beklagten vom 9» Januar 1951. Auch dieses Schreiben hat das Berufungsgericht berücksichtigt und es in rechtlich möglicher Weise für seine Auffassung verwertet.
Die weiteren von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin zu 1) (bzw. ihres Bevollmächtigten) vom 2. November 1950, 2« März und 18, Mai 1951 hat das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen allerdings nicht ausdrücklich erwähnt« Dazu bestand aber für das Berufungsgericht auch kein rechtlich zwingender Anlaß. Das Berufungsgericht hat die für seine Entscheidung wesentliche Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach sich der Beklagte um den Verkauf der Ware selbst bemühen und ihnen die 10.000 DM überweisen wollte, sobald der Verkauf von Waren im Wert von 10.000 DM erfolgt sei, in dem Schreiben des Beklagten vom 30« Januar 1950 und dem Einverständnis der Klägerinnen gemäß ihrem Schreiben vom 1, März 1950 erblickt, eine Vereinbarung, die der Beklagte in seinen folgenden Schreiben wiederholt bestätigt und die er zudem
i
noch hei seiner Parteivemehmung seihst zugegeben hatte. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, auch auf die noch sehr viel später liegenden und jetzt von der Revision angezogenen Schreiben der Klägerin zu 1) (bzw, ilires Bevollmächtigten) einzugehen, zu demal diese Schreiben sich offensichtlich nicht mit der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung der Parteien befassen, sondern auf andere tatsächliche Vorgänge zurückgreifen, die zwischen den Parteien damals ebenfalls streitig waren.
Die abschließenden Bemerkungen der Revision, mit denen sie in einer zusammenfassenden Beurteilung der gesamten tatsächlichen Vorgänge die Notwendigkeit einer anderen Beurteilung darzutun versucht, liegt gleichfalls auf tatsächlichem Gebiet« Das gilt namentlich für die unstreitigen aber dann erfolglos gebliebenen Bemühungen des Zeugen R^> in der ersten Zeit nach Abschluß des Auseinan-derse.tZungsvertrages Waren aus dem Lagerbestand für die Klägerinnen zu veräußern. Denn diese Bemühungen stehen der Pestsbellung des Berufungsgerichts nicht zwingend entgegen, sondern lassen sich mit ihr durchaus vereinbaren»
4..) Schließlich stellt die Revision zur Überprüfung, ob es einen Verkauf im Sinne der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung darstellt, wenn der Beklagte diese Ware als Alleininhaber der Firma	seiner	anderen,
 ihm ebenfalls allein gehörenden Firma I^mK^-Hoch- und Straßenbau, wenn auch gegen Verrechnung in den Büchern der beiden Firmen überließe Das in diesem Zusammenhang geäußerte Bedenken der Revision könnte berechtigt sein, wenn die so überstellte Ware bei der Firma R^|m||^-Hoch- und Straßenbau verblieben und daher mit dieser Überlassung ein Eigentumswechsel im Rechtssinn nicht eingetreten wäre» Das aber ist gerade nicht der Fall* Nach dem eigenen Vortrag
— Q—
des Beklagten sind die so in die Bücher der Firma Rj^p ^^^-Hoch- und Straßenbau übernommenen V/aren in dem Geschäftsbetrieb dieser Firma bei der Ausführung von Bauten verwertet worden. Biese Verwertung - und darüber bestand zwischen den Parteien in den Vorinstanzen auch kein Zweifel - ist einem Verkauf im Sinne der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung gleichzustellen«
Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts darübery daß der Beklagte durch Veräußerung von Waren aus dem Lagerbestand seiner Firma	einen	Erlös	von	min-
destens 20-.000 DM erzielt hat, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen«. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm festgestellten Parteivereinbarung der Klage mit Recht im vollen Umfang stattgegeben..
Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge ■ aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr«Canter Dr.Fischer Dr«Nörr Dr«Haager Liesecke