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BGH · II ZR 185/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/10

Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 14. 1 Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 14. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zu demindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. 3 Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Sie kann auch dadurch zu dem Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (OLG Jena, Beschluss vom 5. Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
GegenvorstellungoffenbarenZPOUmstandZRBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 185/10
vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 14. März 2013 keine Veranlassung.
2	Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zu demindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt,
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kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).
3	Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie
 in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHRZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBI 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zu dem Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (OLG Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (aA OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 -1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.
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4	Umstände,	die	eine	offenbare	Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier
 nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.
Bergmann	Strohn	Reichart
 Drescher
Born
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 95 O 10/09 -KG, Entscheidung vom 27.08.2010 - 14 U 188/09 -