Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 23. 2 Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzu- Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 22. Oktober 2012 wurde der Streithelferin am 26.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 185/10 vom 14. März 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 klarzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - II ZR 157/08, juris, mwN). 2 Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzu- deuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 22. Februar 2013 eingegangen. Der Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 wurde der Streithelferin am 26. Oktober 2012 zugestellt. Bergmann Strohn Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 95 O 10/09 -KG, Entscheidung vom 27.08.2010 - 14 U 188/09 - Reichart