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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MünkeBundesgerichtshofesRöhrichtHenzeFrankfurtKurzwellyZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
 Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Grenze einer rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Schlichtungsklausel ist bisher noch nicht überschritten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 102.258,38 *
Röhricht	Henze	Goette
 Kurzwelly
Münke