Mai 1975 einen Vertrag ab, in dem die Kommanditgesellschaft bei ihr vorhandene Geräte nach Maßgabe einer Liste sowie sämtliche Zeichnungen, Kundenlisten und sonstige Unterlagen, die für die Produktion und den Verkauf der bislang von ihr hergestellten Geräte erforderlich waren, an die GmbH verkaufte und sich verpflichtete, ab 1. Wegen der Entwertung des Firmennamens "DflHV durch diesen Konkurs und mit Rücksicht auf ihre Anfechtung einzelner Vertragsteile wegen angeblichen Irrtums und behaupteter arglistiger Täuschung halten sich die Beklagten nicht für verpflichtet, die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Bezüge zu erfüllen. Die Klägerin hat - was hier allein noch interessiert -für die Monate September 1975 bis Februar 1976 die Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen und außerdem Feststellung verlangt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, der Klägerin ein monatliches Einkommen von 2.500 DM, das sich entsprechend dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex für einen 2-Personenhaushalt des Statistischen Bundesamtes der Bundesrepublik Deutschland ändert, nach Maßgabe der zwischen den Parteien am 14. St Die auf § 123 BGB gestützte Anfechtungserklärung hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil die Beklagten ihre Behauptung nicht bewiesen hätten, daß man sie über die wirtschaftliche Lage der iflHBKG arglistig getäuscht und dadurch zu dem Abschluß der Vereinbarung mit der Klägerin bewogen habe. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Beklagten seien für die Zeit nach August 1975 von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus dem Vertrage vom 14. Für diesen Pall hätten die Beklagten an diesem Namen kein Interesse gehabt; es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Käufer von Maschinen auch Überlegungen hinsichtlich Kundendienst und Ersatzteilen anstelle, die von einer bankrott gegangenen Firma nicht zu erwarten seien. Die Versorgungsleistungen, die die Beklagten der Klägerin versprochen haben, haben die Parteien zwar nicht in ein rechtsgeschäftliches Abhängigkeitsverhältnis zu den Beiträgen der Eheleute E|HB - dem Rückzug "ihrer" Firma aus der Geschäftstätigkeit und der Bereitstellung des Firmennamens für Zwecke der Beklagten - gebracht. Da die Klägerin und ihr Ehemann auch keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung Übernommen haben, den Wert des Firmennamens zu erhalten \md dazu die Kommanditgesellschaft vor einem Konkurs zu bewahren, läßt sich aus allgemeinen vertragsrechtlichen Gründen ein Wegfall oder eine Minderung der Versorgungsansprüche der Klägerin nicht herleiten, auch wenn der Firmenname, wie die Beklagten behaupten, durch den Konkurs wertlos geworden sein sollte. Auf dem Hintergrund jenes Sachverhalts ist es aber rechtlich überzeugend und, soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen handelt, revisionsrechtlich nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Vorstellung der Parteien, die DSBPKG werde still liquidiert werden und der Name DflHB seinen Wert behalten, habe zur Geschäfts-grundlage auch der im Streit befindlichen Versorgungszusage gehört. Soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts das erkennen lassen, hatten die Beklagten zwar einen Beitrag zur Abwicklung der DSHP KG in der Weise übernommen, daß sie deren Gesellschaftsvermögen zu einem wesentlichen Teil durch die DflHP GmbH aufkauften und Im übrigen war aber die Liquidation Sache des von den Gesellschaftern als Liquidator eingesetzten späteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, und ein Erfolg der Liquidation hing, soweit aus dem Parteivortrag ersichtlich, insbesondere davon ab, ob mit Hilfe eines bei Vertragsschluß erwarteten, später aber nicht gewährten finanziellen Beitrags der Gesellschaftergruppe i4HHHBPej-n außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern der DM0 KG zustande gebracht und so der Konkurs abgewandt werden konnte. Die Revision hat zudem auch nicht zu rügen vermocht, daß das Berufungsgericht etwa unter Verstoß gegen § 286 ZPO insoweit rechtserheblichen Prozeßstoff außer acht gelassen habe, aus dem sich dennoch ergäbe, daß die Erhaltung des Firmenwertes durch stille Liquidation der DM0 KG ein zu Lasten der Beklagten gehendes Risiko habe sein sollen. Sie möchte das allerdings daraus folgern, daß die Beklagten der Klägerin nach dem Wortlaut von Ziffer 1 des Vertrages vom 14. 3. Ist dem Berufungsgericht daher zuzustimmen, daß eine Anpassung der Versorgungsvereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, wenn der Name BUH durch den Konkurs wirtschaftlich nicht mejjr verwertbar war, so hat die Revision doch darin recht, daß die bisherigen Feststellungen über die Verwertbarkeit des Namens nicht ausreichen und die Ansicht, die Vertragsanpassung müsse zu einem völligen Wegfall der Zahlungverpflichtungen der Beklagten führen, auch unabhängig davon noch keine ausreichende Grundlage hat. Denn die Klägerin hat eine nennenswerte Benachteiligung der Beklagten durch den Konkurs der DUM KG bestritten und im Gegenteil behauptet, die Beklagten hätten den Namen D|Mi im Inund Ausland trotz des Konkurses mit Erfolg weiter genutzt. gewonnenen Einblick in das vormalige Konkurrenz-unternehmen EUB KG "wirtschaftliche Vorteile gewonnen haben mögen", aber andererseits ausführt, mit Rücksicht auf die von ihnen geleisteten erheblichen Zahlungen könne "mangels näherer Anhaltspunkte" nicht festgestellt werden, daß die Beklagten trotz des Konkurses durch die Vereinbarungen im Ergebnis Vorteile erlangt hätten. Aber auch hinsichtlich des Firmennamens laufen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf das Ergebnis hinaus, es könne "nicht festgestellt werden", daß die "Wettbewerbssituation der Beklagten durch den Konkurs nicht berührt worden sei". Wiederum kommt es, wenn eine Herabsetzung der Ansprüche der Klägerin gerechtfertigt werden soll, auf die gegenteilige Feststellung an, daß nämlich der Firmenname DflHi den Beklagten als Auswirkung des Konkurses tatsächlich nichts oder sehr viel weniger eingebracht hat, als das bei einer stillen Liquidation der DfliV KG der Fall gewesen wäre. Es läßt sich auch den sonstigen Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß die Beklagten das zur Überzeugung des Berufungsgerichts bewiesen hätten. Soweit es ausführt, der Zeuge SBH habe überzeugend erklärt, daß für den Fall des Konkurses am Namen "GflV kein Interesse bestanden haben und dieser nur eine Belastung gewesen sein würde, ist daraus nicht zu ersehen, ob sich die tatsächliche Verwertung des Namens nach Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis wirklich so ungünstig ausgewirkt hat. Und daß nach der Lebenserfahrung der Käufer von Maschinen, wie es im angefochtenen Urteil heißt, bei einer bankrott gegangenen Firma wegen des Kundendienstes und der Ersatzteile zurückhaltend sein würde, ist zwar nicht zu bezweifeln, wie es überhaupt naheliegt, daß ein Firmenname, auch wenn ihn ein anderes Unternehmen weiterführt, leidet, wenn die Ursprungsfirma ln Konkurs fällt. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, die sich 3e nach Kundenkreis, Produkt und sonstigen Umständen für die Erhaltung des Wertes des Namens einer in Konkurs gefallenen Firma ergeben können, ist aber auch nur ein
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 184/77 URTEIL Verkündet am 18. Dezember 1978 Kaufmann JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Frau Susanne E Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. gegen 1. Firma SiHHI Ti Geschäftsführer Fhili IEI Ltd.,vertreten durch den B. SM ■Ul fEngland, Way, 3. Philip B. vwa The England, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr« Kellermann, Bundschuh und Dr« Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Juli 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aus einer am 14. Mal 1975 abgeschlossenen Vereinbarung geltend, mit der die Beklagten zu 1 und 3 der Klägerin auf Lebenszeit ein - gegebenenfalls an die Veränderung der Lebenshaltungskosten anzupassendes - monatliches Einkommen von 2.500 DM garantiert haben. Der Vereinbarung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann der Klägerin war persönlich haftender Gesellschafter der DHBIDBHHP E®MBkG. Diese Gesellschaft und die Unternehmen des Beklagten zu 3 waren Wettbewerber, sie arbeiteten aber auch in verschiedener Weise zusammen. Anfang 1975 wurden bereits früher geführte Gespräche über ein Zusammengehen wieder aufgenommen. Sie standen diesmal im Zeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der DIHBKG. Im Zuge der Verhandlungen kam man überein, die KG zu liquidieren. Zur Erhaltung des Firmennamens gründeten die Klägerin und ihr Sohn absprachegemäß die IflHI Vertriebs GmbH, um sogleich 60 % der Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1 abzutreten, die über diese GmbH ihre eigenen Erzeugnisse abzusetzen beabsichtigte. Außerdem schlossen die EMU KG und die Ver- triebs GmbH am 14. Mai 1975 einen Vertrag ab, in dem die Kommanditgesellschaft bei ihr vorhandene Geräte nach Maßgabe einer Liste sowie sämtliche Zeichnungen, Kundenlisten und sonstige Unterlagen, die für die Produktion und den Verkauf der bislang von ihr hergestellten Geräte erforderlich waren, an die GmbH verkaufte und sich verpflichtete, ab 1. Juni 1975 ihre eigene Verkaufstätigkeit endgültig einzustellen. Zur Altersversorgung der Eheleute EOBräumten die Beklagten ebenfalls am 14. Mai 1975 der Klägerin diejenigen Bezüge ein, tun die es in diesem Rechtsstreit geht. Der zwischen der Kommanditgesellschaft und der GmbH vereinbarte Geräteverkauf wurde nur teilweise abgewickelt. Die DBBBKG fiel im August 1975 in Konkurs. Wegen der Entwertung des Firmennamens "DflHV durch diesen Konkurs und mit Rücksicht auf ihre Anfechtung einzelner Vertragsteile wegen angeblichen Irrtums und behaupteter arglistiger Täuschung halten sich die Beklagten nicht für verpflichtet, die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Bezüge zu erfüllen. Die Klägerin hat - was hier allein noch interessiert -für die Monate September 1975 bis Februar 1976 die Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen und außerdem Feststellung verlangt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, der Klägerin ein monatliches Einkommen von 2.500 DM, das sich entsprechend dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex für einen 2-Personenhaushalt des Statistischen Bundesamtes der Bundesrepublik Deutschland ändert, nach Maßgabe der zwischen den Parteien am 14. Mai 1975 abgeschlossenen Vereinbarung zu garantieren. Insoweit ist die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsund ihre Feststellungsklage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das angefochtene Urteil läßt sich nicht mit der Begründung aufrechterhalten, daß der Vertrag vom 14. Mai 1975 - wie die Revisionserwiderung geltend macht -gar nicht wirksam zustanden gekommen oder durch die Anfechtungserklärungen der Beklagten nichtig geworden sei. Der Einwand, nach englischem Devisenrecht hätten die Beklagten zu einem wirksamen VertragsSchluß einer Devisengenehmigung bedurft, geht fehl, weil auf das Rechtsverhältnis der Parteien unstreitig deutsches Recht anzuwenden ist und ausländisches öffentliches Recht über die Grenzen seines staatlichen Geltungsbereichs hinaus grundsätzlich keine Auswirkungen hat (vgl. auch BGHZ 55, 334, 339). Soweit die Beklagten den Vertrag gemäß § 119 BGB wegen Irrtums über seinen Inhalt angefochten haben, hat das Berufungsgericht die Anfechtungserklärung als verspätet und deshalb als unwirksam angesehen, weil die Beklagten den behaupteten Irrtum schon vor dem 22. September 1975, der Verkündung des landgerichtlichen Urteils, erkannt hatten, die Anfechtung aber erst in der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 1975 ausgesprochen haben. Dem ist beizutreten; eine ohne besonderen Grund erst nach mehr als dreimonatigem Zuwarten abgegebene Anfechtungserklärung kann nicht mehr als "unverzüglich" im Sinne des § 121 BGB angesehen werden. Der Umstand, daß die Beklagten ihre Berufungsbegründung abgewartet haben, ändert entgegen der Revisionserwiderung nichts daran, daß die Erklärung schuldhaft verzögert worden ist. Es gibt keinen Grundsatz, daß während eines Rechtsstreits Anfechtungserklärungen nur im Prozeß und erst bei der nächsten sich dort bietenden Gelegenheit angebracht zu werden brauchen. St Die auf § 123 BGB gestützte Anfechtungserklärung hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil die Beklagten ihre Behauptung nicht bewiesen hätten, daß man sie über die wirtschaftliche Lage der iflHBKG arglistig getäuscht und dadurch zu dem Abschluß der Vereinbarung mit der Klägerin bewogen habe. Die Ausführungen hierzu, die sich im wesentlichen in dem für das Revisionsgericht nicht zugänglichen tatrichterlichen Bereich bewegen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen der Revisions-erwiderung hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 365 a ZPO abgesehen. II. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Beklagten seien für die Zeit nach August 1975 von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus dem Vertrage vom 14. Mai 1975 frei geworden, weil durch den Konkurs über das Vermögen der OHM KG die Geschäftsgrundlage für den Vertragsschluß weggefallen sei. Der Geschäftswille der Beklagten, so führt es dazu aus, habe - für den anderen Teil erkennbar - auf der Erwartung aufgebaut, die DM KG werde still liquidiert werden. Durch den Konkurs, für den die Beklagten keine Verantwortung trügen, sei die gewünschte Schonung und angestrebte weitere wirtschaftliche Verwertung des Namens nDHB" praktisch unmöglich geworden. Für diesen Pall hätten die Beklagten an diesem Namen kein Interesse gehabt; es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Käufer von Maschinen auch Überlegungen hinsichtlich Kundendienst und Ersatzteilen anstelle, die von einer bankrott gegangenen Firma nicht zu erwarten seien. Deshalb könne die gegenteilige Behauptung der Klägerin, der Name sei durch den Konkurs nicht berührt worden, nicht überzeugen. Die sonach notwendige Anpassung des Vertrages an die Veränderung führe zu dem Ergebnis, daß die Verpflichtung der Beklagten ganz entfalle. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfange stand. 1. Nach dem Zusammenhang des Parteivortrags und den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Gründung der GmbH durch Mitglieder der Familie mit dem Firmennamen die nachfolgende Abgabe der Mehrheit in der GmbH an die Beklagte zu 1, der Verkauf von Gerät und "know how" der IM KG an die DHBGmbH sowie die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft durchweg zusammengehörende Maßnahmen tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Art zu dem Zweck, die DflHi KG als Wettbewerber der Beklagten zu beseitigen und diese durch Verwertung des Firmennamens in die Lage zu versetzen, den Marktanteil der KG zu übernehmen und die eigene Produktion unter diesem Namen zu vertreiben. Die Versorgungsleistungen, die die Beklagten der Klägerin versprochen haben, haben die Parteien zwar nicht in ein rechtsgeschäftliches Abhängigkeitsverhältnis zu den Beiträgen der Eheleute E|HB - dem Rückzug "ihrer" Firma aus der Geschäftstätigkeit und der Bereitstellung des Firmennamens für Zwecke der Beklagten - gebracht. Da die Klägerin und ihr Ehemann auch keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung Übernommen haben, den Wert des Firmennamens zu erhalten \md dazu die Kommanditgesellschaft vor einem Konkurs zu bewahren, läßt sich aus allgemeinen vertragsrechtlichen Gründen ein Wegfall oder eine Minderung der Versorgungsansprüche der Klägerin nicht herleiten, auch wenn der Firmenname, wie die Beklagten behaupten, durch den Konkurs wertlos geworden sein sollte. Auf dem Hintergrund jenes Sachverhalts ist es aber rechtlich überzeugend und, soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen handelt, revisionsrechtlich nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Vorstellung der Parteien, die DSBPKG werde still liquidiert werden und der Name DflHB seinen Wert behalten, habe zur Geschäfts-grundlage auch der im Streit befindlichen Versorgungszusage gehört. 2. Der Ansicht der Revision, die Beklagten könnten sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen, weil der Konkurs der D0HI KG zu ihrem Risiko-bereich gehört habe, ist nicht zuzustimmen. Zwar kann eine Partei daraus, daß eine dem VertragsSchluß zugrundeliegende Erwartung fehlschlägt, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten, wenn das Risiko dafür nach dem Vertragszweck gerade sie zu tragen hat. Das wäre hier etwa in Betracht gekommen, wenn die Beklagten selbst die Durchführung der Liquidation übernommen hätten. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts das erkennen lassen, hatten die Beklagten zwar einen Beitrag zur Abwicklung der DSHP KG in der Weise übernommen, daß sie deren Gesellschaftsvermögen zu einem wesentlichen Teil durch die DflHP GmbH aufkauften und der Kommanditgesellschaft mit dem Kaufpreis flüssige Mittel zuführen sollten. Im übrigen war aber die Liquidation Sache des von den Gesellschaftern als Liquidator eingesetzten späteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, und ein Erfolg der Liquidation hing, soweit aus dem Parteivortrag ersichtlich, insbesondere davon ab, ob mit Hilfe eines bei Vertragsschluß erwarteten, später aber nicht gewährten finanziellen Beitrags der Gesellschaftergruppe i4HHHBPej-n außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern der DM0 KG zustande gebracht und so der Konkurs abgewandt werden konnte. Bei einem derartigen Sachverhalt, der nichts für eine einseitige Risikoverteilung hergibt, brauchte das Berufungsgericht auf diese Frage nicht einmal einzugehen. Die Revision hat zudem auch nicht zu rügen vermocht, daß das Berufungsgericht etwa unter Verstoß gegen § 286 ZPO insoweit rechtserheblichen Prozeßstoff außer acht gelassen habe, aus dem sich dennoch ergäbe, daß die Erhaltung des Firmenwertes durch stille Liquidation der DM0 KG ein zu Lasten der Beklagten gehendes Risiko habe sein sollen. Sie möchte das allerdings daraus folgern, daß die Beklagten der Klägerin nach dem Wortlaut von Ziffer 1 des Vertrages vom 14. Mai 1975 ein monatliches Einkommen von 2.500 DM wgarantiert" hätten. Daraus kann aber nichts weiter gefolgert werden. Jene Formulierung hat keinerlei erkennbaren Bezug auf die nicht zu dem Vertragsinhalt gehörenden Risiken des Gesamtgeschäfts. Auch sonst spricht nichts dafür, daß mit ihr etwas anderes als eine normale rechtsgeschäftliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemeint war. 10 - 3. Ist dem Berufungsgericht daher zuzustimmen, daß eine Anpassung der Versorgungsvereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, wenn der Name BUH durch den Konkurs wirtschaftlich nicht mejjr verwertbar war, so hat die Revision doch darin recht, daß die bisherigen Feststellungen über die Verwertbarkeit des Namens nicht ausreichen und die Ansicht, die Vertragsanpassung müsse zu einem völligen Wegfall der Zahlungverpflichtungen der Beklagten führen, auch unabhängig davon noch keine ausreichende Grundlage hat. Das liegt insbesondere daran, daß das Berufungsgericht, was die Revision zu Recht rügt, im Ergebnis von einer Darlegungsund Beweislast der Klägerin ausgegangen ist, die diese von Rechts wegen nicht trifft. Die Beklagten berufen sich darauf, daß infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung geboten sei und zu dem Wegfall ihrer Zahlungsverpflichtungen führen müsse. Infolgedessen wäre es ihre Sache gewesen, diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich im einzelnen ergeben soll, daß ihr keinerlei Zahlungen mehr zuzu demuten sind. Denn die Klägerin hat eine nennenswerte Benachteiligung der Beklagten durch den Konkurs der DUM KG bestritten und im Gegenteil behauptet, die Beklagten hätten den Namen D|Mi im Inund Ausland trotz des Konkurses mit Erfolg weiter genutzt. Dies müssen die Beklagten widerlegen, um mit ihrem Einwand durchdringen zu können. Dem wird das Beruf lang sger i cht nicht gerecht, soweit es einerseits feststellt, daß die Beklagten zwar durch die getroffenen Vereinbarungen und den dadurch 11 gewonnenen Einblick in das vormalige Konkurrenz-unternehmen EUB KG "wirtschaftliche Vorteile gewonnen haben mögen", aber andererseits ausführt, mit Rücksicht auf die von ihnen geleisteten erheblichen Zahlungen könne "mangels näherer Anhaltspunkte" nicht festgestellt werden, daß die Beklagten trotz des Konkurses durch die Vereinbarungen im Ergebnis Vorteile erlangt hätten. Darauf, daß Vorteile der Beklagten nicht festzustellen sind, kommt es wegen der Beweislast der Beklagten nicht an, sondern umgekehrt darauf, daß festgestellt wird, ob und in welchem Umfange die vorausgesetzten Vorteile infolge des Konkurses nicht eingetreten sind. Insofern konnte, worauf das Berufungsgericht jedenfalls nicht ausdrücklich eingegangen ist, schon nicht gänzlich imerörtert bleiben, daß die Verträge, von denen die Versorgungszusage nur ein Teilstück ist, im Ergebnis nicht nur bezweckten, den Beklagten die Verwertung des Firmennamens zu ermöglichen, sondern offensichtlich auch darauf abgestellt waren, ihnen die Chance zu verschaffen, in die Marktanteile der DflHP KG einzu-rücken und zu verhindern, daß die internen Geschäftskenntnisse der DflHpKG in andere Hände gerieten. Es erscheint fraglich, bedarf freilich noch der tatrichterlichen Beurteilung, ob nicht allein deshalb, weil die Beklagten diese Chance erhalten haben und der Konkurs auf deren Auswirkung kaum Einfluß gehabt haben kann, von vornherein eine völlige Aufhebung der Versorgungsverpflichtungen der Beklagten ausscheidet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit die Beklagten jene Chance tatsächlich haben nutzen können. 3k Aber auch hinsichtlich des Firmennamens laufen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf das Ergebnis hinaus, es könne "nicht festgestellt werden", daß die "Wettbewerbssituation der Beklagten durch den Konkurs nicht berührt worden sei". Wiederum kommt es, wenn eine Herabsetzung der Ansprüche der Klägerin gerechtfertigt werden soll, auf die gegenteilige Feststellung an, daß nämlich der Firmenname DflHi den Beklagten als Auswirkung des Konkurses tatsächlich nichts oder sehr viel weniger eingebracht hat, als das bei einer stillen Liquidation der DfliV KG der Fall gewesen wäre. Es läßt sich auch den sonstigen Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß die Beklagten das zur Überzeugung des Berufungsgerichts bewiesen hätten. Soweit es ausführt, der Zeuge SBH habe überzeugend erklärt, daß für den Fall des Konkurses am Namen "GflV kein Interesse bestanden haben und dieser nur eine Belastung gewesen sein würde, ist daraus nicht zu ersehen, ob sich die tatsächliche Verwertung des Namens nach Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis wirklich so ungünstig ausgewirkt hat. Und daß nach der Lebenserfahrung der Käufer von Maschinen, wie es im angefochtenen Urteil heißt, bei einer bankrott gegangenen Firma wegen des Kundendienstes und der Ersatzteile zurückhaltend sein würde, ist zwar nicht zu bezweifeln, wie es überhaupt naheliegt, daß ein Firmenname, auch wenn ihn ein anderes Unternehmen weiterführt, leidet, wenn die Ursprungsfirma ln Konkurs fällt. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, die sich 3e nach Kundenkreis, Produkt und sonstigen Umständen für die Erhaltung des Wertes des Namens einer in Konkurs gefallenen Firma ergeben können, ist aber auch nur ein Anscheinsbeweis, daß ein derartiger Firmenname für den Erwerber völlig nutzlos geworden ist, nicht möglich; daher bleibt es Sache dessen, der sich darauf beruft, die Wertlosigkeit im Einzelfall zu beweisen« 4« Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben, damit die Frage der Anpassung der Versorgungszusage unter Berücksichtigung der aufgezeigten Darlegungsund Beweislast neu geprüft und den Parteien Gelegenheit gegeben werden kann, ihren Sachvortrag unter diesem Gesichtspunkt zu ergänzen« Das Berufungsgericht wird sich im weiteren Verfahren auch erneut damit befassen müssen, ob in diesem Zusammenhang den von ihm nur sehr allgemein erwähnten Merheblichen Zahlungen (der Beklagten) zur Erfüllung der getroffenen Absprachen" die bislang anscheinend angenommene Bedeutung zukommt. Gemeint hat es wohl in erster Linie die im Schriftsatz vom 24. September 1976 behaupteten Leistungen von über 230.000 DM an die DHBKG; außerdem haben die Beklagten behauptet, eine Schuld der DmpKG von 50.000 DM abgelöst, eine Zahlung von 25.000 DM sowie eine good will-Zahlung von 150.000 DM geleistet zu haben. Von den rund 450.000 DM hat die Klägerin eine Zahlung von 25.000 Ml am 14. Juli 1975 und außerdem von 75.000 DM am 25. Juni 1975 eingeräumt. Soweit aber damit bloße Gegenleistungen erbracht worden sein sollten, die die OmbH der DflU KG in Erfüllung des Vertrages vom 14. Mai 1975 für "Zeichnungen, Kundenlisten und sonstige für Produktion und Verkauf der bisher von der KG hergestellten Geräte erforderlichen Unterlagen" schuldete, ist jedenfalls ohne nähere Begründung nicht S4 -14 - ersichtlich, wie das Berufungsgericht dazu kommt, darin einen möglichen Ausgleich für einen etwa verbliebenen wirtschaftlichen Wert des Firmennamens zu sehen und demgemäß diese Zahlungen bei der Vertragsanpassung zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen« Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe