Dor IIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kuhn? Der Kläger hat gegen den Beklagten am 13« Dezember 1965 ein Wechsel-Vorbehaltsurteil über1 28»400 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten erwirkt, Im Nachverfahren hat das Landgericht das Urteil für vorbehaltlos erklärt c Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. Danach hat der Kläger seine Ansprüche nicht auf die Kaufverträge oder sonstigen Vereinbarungen mit dem Beklagten, und zwar auch nicht hilfsweise, gestützt. Insbesondere hat der Kläger nicht, v/ie die Revision meint, von den Wechseln als Klaggrundlago abgesehen, weil die Abzahlungs-Kaufgeschäfte zu dem Peil rückgängig gemacht waren und eine Abrechnung nach § 2 AbzG stattzufinden hatte. Der Kläger hat sich nur gegen den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung (Art» 17 WG; § 812 BGB) verteidigt, indem er auf das Verbringen des Beklagten erwidert hat. Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurttcksrnweiseno Dr0 Kuhn Br* Nörr liesecke Pieck Stimpel
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iJ_aUS4/61 URTEIL
Verkündet am
25o März 1968 Heil 9 Justizhaupteokretar
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Hechtsstreit
des Bauunternehmers Heinrich
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{West f a)
Beklagten und Prozeßbevöllmächtigter: Rechtcanv/alt Br
gegen
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den Kauitaann faul van der W I^HNtraße
Kläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
Dor IIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kuhn? Drc Nörr9 Liesecke,
Fleck und Stimpel
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Hamm (Westf« } vom 26* Juni 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger hat gegen den Beklagten am 13« Dezember 1965 ein Wechsel-Vorbehaltsurteil über1 28»400 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten erwirkt, Im Nachverfahren hat das Landgericht das Urteil für vorbehaltlos erklärt c Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. Juni 1966 zugesteilte Urteil am 25« Juli 1966 (Montag) Berufung eingelegt« Am 12 0 Oktober 1966 hat er die Verlängerung der Begründungs-friot um einen Monat beantragt „ Durch Verfügung des Vorsitzenden vom gleichen Tage wurde die Frist bis zu dem 17« November 1966 verlängert o Durch einen am 15« November 1966 oingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet„
Daß Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen? weil die Begründungsfrist nicht gewahrt worden sei» Die Verlängerung sei wirkungslos0 Es handele sich um
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Abo. 2 ZPO durch dio Gerichtsferien nicht gehemmt v/ordcn sei (§ 223 Abs. 2 ZPO).
Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter und beantragt hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurüekzuverweineno Der Klüger beantragt, die Revision zur ückzuweisen.
Entseheidungsgründe i
Die Revision meint, es liege keine "Periensache11 gemäß § 200 Aba. 2 Kr. 6 OVO vor, weil außer den Ansprüchen aus den Wechseln auch die Ansprüche aus den zugrunde liegenden Kaufund finanzierungs^vertrügen, die nicht Pericnsachen sind, klageweise geltend gemacht worden oeion (vgl. BGHZ 31 o 371). Bas trifft, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht zu. Hagebend für das Vorbringen des Klägers ist der Patbestand des Urteils des Landgerichts mit den in bezug genommenen Schriftsätzen (.§ 314 ZPO).
Danach hat der Kläger seine Ansprüche nicht auf die Kaufverträge oder sonstigen Vereinbarungen mit dem Beklagten, und zwar auch nicht hilfsweise, gestützt. Insbesondere hat der Kläger nicht, v/ie die Revision meint, von den Wechseln als Klaggrundlago abgesehen, weil die Abzahlungs-Kaufgeschäfte zu dem Peil rückgängig gemacht waren und eine Abrechnung nach § 2 AbzG stattzufinden hatte. Bas Landgericht hat gegen die Geltendmachung der Wechsel trotz Rücktritt vom Abzahlungskauf durch Rücknahme der Sachen (§ 5 AbzG) keine Bedenken gesehen. Der Kläger hat sich nur gegen den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung (Art» 17 WG;
§ 812 BGB) verteidigt, indem er auf das Verbringen des Beklagten erwidert hat. Aus der Barlegung, daß der Beklagte mindestens noch Beträge in Höhe der Wechselsurnmen
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auo dor Rückabwicklung dor Kaufverträge schulde 9 ergibt sich nichts Gegenteiliges0 Dem entspricht der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils9 nach dem lediglich ‘»die V/echsÖlpapiere c ingeklagt wurden (Sa 5)o
Die Berufung ist hiernach nicht fristgerecht begründet worden p Die Verlängerung der abgelaufenen Beru-fungsbegründungafrist war wirkungslos*
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurttcksrnweiseno
Dr0 Kuhn Br* Nörr liesecke
Pieck
Stimpel