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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist Zessionär des Kaufmanns Rolf Er macht gegen den Beklagten Gewinnansprüche geltend, die im Oktober 1962 an ihn abgetreten hat. In ihm bekundeten die Parteien jenes Rechtsstreits zunächst ihre Einigkeit darüber, daß anstelle der Eheleute Rf|P Gesellschafter der durch den Treuhand- und Poolvertrag entstandenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geworden sei (Nr. II;. Mit der Unterzeichnung des Vergleichs schied HH^unter Verzicht auf Auseinandersetzung aus der durch den Treuhand- und Foolvertrag entstandenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus, und die Parteien verzichteten auf alle gegenseitigen Ansprüche, soweit in dem Vergleich nicht ausdrücklich derartige Ansprüche "stipuliert" worden waren (Nr. VI). In der Folgezeit zahlte die Kasinodirektion die f auf Haensel entfallenden Gewinne unmittelbar an ihn aus, soweit sie nicht einbehalten wurden, um die Beteiligung des Beklagten - entsprechend der zu dem 1, Januar 1956 beschlossenen Verdoppelung des Gesamtkapitals - von 85 »000 auf 170.000 DM aufzufüllen. Am 19» Dezember 1958 setzte der Beklagte HSBü davon in Kenntnis, daß das Land Schleswig-Holstein die Konzession nicht verlängert habe und diese darum am 28. Am 4» April 1959 beschlossen die Gesellschafter beider Gesellschaften mit der Stimme des Beklagten, für Zwecke der zu erwartenden neuen Konzessionserteilung solle die bisherige KG liquidiert werden und an ihre Stelle sofort eine neu zu errichtende KG treten. mit, nach sehr schwierigen Verhandlungen sei die neue Konzession einer neu gegründeten Gesellschaft erteilt worden; damit werde die alte Gesellschaft liquidiert und dem Berechtigten das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. Per Kläger begehrt .im Wege der Stufenkläge Gewinnanteile für die Zeit vom 29- April 1959 bis 31« Dezember I960 und erbietet sich für den Pall, daß der Beklagte HflHB Gewinnbeteiligung anerkennen sollte, zur Rückzahlung der an gezahlten 74,478,03 DM, die Hflü^nur in Unkenntnis der Sachund Rechtslage entgegengenommen habe. Statt dessen habe er ihn durch das Schreiben vom 19« Dezember 1958 zu dem Abwarten veranlaßt und ihn alsdann unter Verletzung seiner Informationspflicht aus der Gewinnbeteiligung hinausgedrängt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Vorlegung der Belege Rechenschaft zu legen über die ihm aus seiner Beteiligung an den beiden Gesellschaften vom 29. Der Beklagte macht geltend, HfHH habe aufgrund des Vergleichs nur noch vermögensrechtliche Ansprüche gegen die beiden Gesellschaften gehabt, die bei Vergleichsabschluß bestanden hätten. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Rechenschaft darüber abzulegen, welche Beträge ihm aus seiner Beteiligung an der GmbH für die Zeit vom 29. Den die KG betreffenden Klagantrag hat es dagegen abgewiesenv Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Kläger mit dem Antrag, den Beklagten auch hinsichtlich der KG entsprechend zu verurteilen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Revision leitet die Ansprüche des Klägers in erster Linie daraus her, daß, wie sie geltend macht, zwischen und dem Beklagten ein Unterbeteiligungs- Dafür hat der Beklagte gemäß Nr. III des Vergleichs 47,058 $ seiner Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn und am Auseinandersetzungserlös der beiden Spielbankgesellschaften an ihn abgetreten. 1. Der Beklagte hat die Abtretung nach dem Wortlaut der Nr. III des Vergleichs nur "vorsorglich” erklärt, Daraus entnimmt die Revision, der Beklagte habe seine Ansprüche nur für den Fall abgetreten, daß die Spiclbankgesellschaften eine Unterbeteiligung HflBI Pie auf die übrigen Vertragsbestimmungen und den Sinnzusammenhang gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Ansprüche unbedingt abgetreten, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Stellung des Beklagten als Treuhänder der anderen Beteiligten hatte ihre Grundlage allein in dem Treuhand- und Poolvertrag. Deshalb konnte es sich, nachdem aus diesem Rechtsverhältnis ausgeschieden war, entgegen der Ansicht der Revision nur noch fragen, ob etwa durch den Vergleich ein neues Treuhandverhältnis zwischen H(BHPund dem Beklagten begründet worden sei. Die Revision wendet noch ein, der Beklagte hätte, wenn man dem Berufungsgericht folge, die früher nur als Treuhänder gehaltenen Anteile der Eheleute EJBHpdurch den Vergleich ohne Gegenleistung zu freier Verfügung erworben; das könnten die Beteiligten nicht gewollt haben. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß der Beklagte als Gegenleistung 47,058 % seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die beiden Spielbankgesellschaften an HflP abgetreten hat, also ebensoviel, wie früher im Innenverhältnis den Eheleuten zugestanden hatte. 1 o Der Kläger kann seine Klage auch nicht auf die Nr. III des Vergleichs stützen, nach deren Wortlaut der Beklagte (nur)Ansprüche gegen die bei Vergleichsabschluß bestehendenSpielbankgesellschaften an abgetreten hatte. Hätten aber die Vergleichsehliö-;*r ß?nden Haensel nur an den unmittelbaren und den bei der GmbH anfallenden mittelbaren Gewinnen der KG beteiligen wollen, so sei mit dem 29* April 1959 auch die Beteiligung an den Gewinnen der GmbH weggefallen, weil die GmbH seitjdiesem Zeitpunkt auch ihrerseits an den Gewinnen der KG nicht mehr beteiligt gewesen sei. 2. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die Nr. III des Vergleichs gemäß § 157 BGB dahin ergänzt werden muß, daß sie auch die Gewinne der neuen KG und dia Gewinne der GmbH für die Zeit nach dem 28. Diese Vertragsauslegung ist möglich, und die Revision hat nichts gegen sie vorgebracht, was in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könnte. lösung der KG nur die Auszahlung seines Anteils am Liquidationserlös sollte verlangen können, auch den Fall der Fortführung des Spielbankunternehmens durch eine neue Ge- Der Vergleich weist mithin insoweit keine Lücke auf, selbst wenn die Beteiligten für diesen Fall, hätten sie mit seinem Eintritt gerechnet, eine besondere Regelung getroffen haben würden (vgl» Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 19- Aufl», § 157 Anm o 114). Dafür könnte sprechen, daß die Vergleichschlie--ßenden nach der Genehmigungsurkünde auf eine Verlange-rung der Spielbankerlaubnis um weitere 10 Jahre haffen hoffen können; unvorhersehbar war für sie lediglich die Art und Weise, in der es dann im Ergebnis zu dieser Verlängerung gekommen ist» Auch hatte soweit ersichtlich, die Beteiligung der Eheleute nicht er- worben, um schon im Jahre 1959 in den Genuß des Auseinandersetzungsguthabens zu köpEien, sondern um aus der Beteiligung möglichst lange Gewinn zu ziehen» Schließlich könnte in diesem Zusammenhang die von dem Berufungsgericht an anderer Stelle (B0. S» 33) getroffene Feststellung zu berücksichtigen sein, wirtschaftlich hätten HflBo Hechte weitgehend den Wert, wie bei seiner weiteren Beteiligung am "Pool" behalten, und nach dem Sinn des Vergleichs sei dies einer seiner Hauptzwecke gewesen» Aus dieser Feststellung könnte sich ergeben, die Beteiligten seien bestrebt gewesen, HflP vermögensreehtlich uneingeschränkt so zu stellen, wie wenn er Hechtsnachfolger der Eheleute RflHi geblieben wäre. HflHl hat aber immerhin das erhalten, was die anderen ihm in dem Vergleich als das Mindeste zugestanden hatten, nämlich die Gewinnbeteiligung für die Dauer der damals laufenden Konzession und im Anschluß daran die Beteiligung am Auseinandersetzungserlös, Darin, daß die anderen Beteiligten später das Spielbankunternehmenii ohne ihn weitergeführt haben, lag für ihn gleichwohl eine gewisse Härte.

Zitierte Normen: § 157 BGB
BeteiligungGesellschaftKGGmbHKlägerEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR .184/66
URTEIL	Verkündet	am
22. Februar 1968 Heil
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Horst-Günther
 traße
*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Bankdirektor Bedo
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof.
und Br
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Juli 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Zessionär des Kaufmanns Rolf Er macht gegen den Beklagten Gewinnansprüche geltend, die im Oktober 1962 an ihn abgetreten hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 6. April 1949 hatte die Landesregierung Schleswig-Holstein einer Kommanditgesellschaft auf die Dauer von zunächst 10 Jahren die Erlaubnis zu dem Betrieb einer Spielbank erteilt. Die Konzession sollte als auf weitere 10 Jahre verlängert gelten, wenn sie nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der ersten 10 Jahre als beendet bezeichnet würde.
 
Persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war eine GmbH. Ihr Kapitalanteil - 50.000 DM - machte zunächst 5 $> und nach Erhöhung des Gesamtkapitals der KG zu dem 1. Januar 1956 von 1 Million auf 2 Millionen DM 2 1/2 % aus. Die KG war zunächst für die Dauer der Spielbankerlaubnis einschließlich einer etwaigen Verlängerung, die GmbH ’’für die Dauer abgeschlossen, für welche der ....
KG ... die Genehmigung ... erteilt ist”.
Im Jahre 1951 erwarb der Beklagte Beteiligungen an beiden Gesellschaften mit einem Nominalwert von zusammen 85.000 DM. Er tat das überwiegend mit Mitteln der Eheleute	und	der	Kaufleute	und
 SiflBl|. Das Innenverhältnis zwischen diesen Personen und dem Beklagten richtete sich nach dem Treuhand- und Poolvertrag vom 10. August 1951. Danach entfiel auf die Eheleute R^|^ eine Beteiligung von insgesamt 40.000 DM - 47, 058 *.
Am 3* Juli 1954 veräußerten die Eheleute RflIP ihre Anteile an	Der Beklagte,	und
 weigerten sich jedoch, der Übertragung zuzustimmen.	verklagte sie deshalb. Der Rechts-
streit wurde am 9» August 1956 durch einen Vergleich
 beendet. In ihm bekundeten die Parteien jenes Rechtsstreits zunächst ihre Einigkeit darüber, daß anstelle der Eheleute Rf|P Gesellschafter der durch den Treuhand- und Poolvertrag entstandenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geworden sei (Nr. II;. r,üm alle Zweifel über den durch den Vertrag ... erfolgten Übergang
 
der Hechte auf Rolf H^§(^auszusehließen", trat der Beklagte an ihn "vorsorglich” 47,058 $ seiner Ansprüche gegen GmbH und KG auf Gewinnbeteiligung und Auskehrung des Liquidationserlöses ab (Nr. III). Für den Fall, daß diese Abtretung unwirksam sein sollte, verpflichtete er sich, die bei ihm anfallenden Beträge anteilig an HMHHI abzuführen (Nr. V). Mit der Unterzeichnung des Vergleichs schied HH^unter Verzicht auf Auseinandersetzung aus der durch den Treuhand- und Foolvertrag entstandenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus, und die Parteien verzichteten auf alle gegenseitigen Ansprüche, soweit in dem Vergleich nicht ausdrücklich derartige Ansprüche "stipuliert" worden waren (Nr. VI).
In der Folgezeit zahlte die Kasinodirektion die f auf Haensel entfallenden Gewinne unmittelbar an ihn aus, soweit sie nicht einbehalten wurden, um die Beteiligung des Beklagten - entsprechend der zu dem 1, Januar 1956 beschlossenen Verdoppelung des Gesamtkapitals - von 85 »000 auf 170.000 DM aufzufüllen.
Am 19» Dezember 1958 setzte der Beklagte HSBü davon in Kenntnis, daß das Land Schleswig-Holstein die Konzession nicht verlängert habe und diese darum am 28. April 1959 enden werde. Br versprach, H4HÜIM zu unterrichten, sobald sich die Situation ändere.
Am 4» April 1959 beschlossen die Gesellschafter beider Gesellschaften mit der Stimme des Beklagten, für Zwecke der zu erwartenden neuen Konzessionserteilung solle die bisherige KG liquidiert werden und an ihre Stelle sofort eine neu zu errichtende KG treten. Deren Gesell-
 
schaftcvertrag wurde beraten, beschlossen und von den Gesellschaftern unterzeichnet. Persönlich haftende Gesellschafterin der neuen KG wurde wiederum die GmbH.
Per Vertrag dieser Gesellschaft wurde am 8. April 1959 neu festgestellt. Sein § 5 bestimmt nunmehr, die Gesellschaft werde für die Dauer abgeschlossen, für welche der neuen KG der Betrieb einer öffentlichen Spielbank genehmigt worden sei. Die Beteiligung des Beklagten an beiden Gesellschaften von nominell zusammen 170.000 DM blieb nach den Verträgen vom 4. und 8. April 1959 unverändert. Die neue KG „erhielt am 27» April 1959 die Erlaubnis,
 Vom 29* April 1959 bis 30. April 1971 eine öffentliche Spielbank zu betreiben. Demgemäß hat die neue KG den bis zu dem 28. April 1959 von der alten KG geführten Spielbankbetrieb von nächsten Tage an in denselben Räumen, mit denselben Einrichtungen und denselben Personal weitergeführt .
Der Beklagte teilte	unter dem 30. April 1959
mit, nach sehr schwierigen Verhandlungen sei die neue Konzession einer neu gegründeten Gesellschaft erteilt worden; damit werde die alte Gesellschaft liquidiert und dem Berechtigten das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.
Am 12. Juni 1959 sandte er	üen Vorschlag einer
 Liquidationsbilanz, in der das Vermögen der GmbH nicht gesondert ausgewiesen wurde, sondern als Teil des KG-Vermögens erschien. Die alte KG teilte	,rim	Auftrag” des
 Beklagten am 4• Juli 1959 mit, daß Haensels Guthaben 74.478,03 DM betrage, und übersandte ihm einen entsprechenden Scheck. Für die Zeit ab 29* April 1959 erhielt HflB auch von der GmbH keine Gewinnanteile mehr.
Per Kläger begehrt .im Wege der Stufenkläge Gewinnanteile für die Zeit vom 29- April 1959 bis 31« Dezember I960 und erbietet sich für den Pall, daß der Beklagte HflHB Gewinnbeteiligung anerkennen sollte, zur Rückzahlung der an	gezahlten	74,478,03 DM, die
 Hflü^nur in Unkenntnis der Sachund Rechtslage entgegengenommen habe. Er macht geltend; Die GmbH bestehe noch heute, und die neue KG sei mit der alten wenigstens wirtschaftlich identisch. Davon abgesehen wate der Beklagte auf Grund des Vergleichs verpflichtet gewesen, auch HflHiH an den Gev/inn der neuen KG. zu beteiligen. Mindestens hätte er ihm Gelegenheit geben müssen, sich selbst mit dem auf ihn entfallenden Liquidationserlösanteil (an der Gesellschaft oder an dem Anteil eines anderen Gesellschafters) zu beteiligen. Statt dessen habe er ihn durch das Schreiben vom 19« Dezember 1958 zu dem Abwarten veranlaßt und ihn alsdann unter Verletzung seiner Informationspflicht aus der Gewinnbeteiligung hinausgedrängt. Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, unter Vorlegung der Belege Rechenschaft zu legen über die ihm aus seiner Beteiligung an den beiden Gesellschaften vom 29. April 1959 bis zu dem 31« Dezember I960 zugeflossenen Gewinne und 6.100 DM nebst Zinsen an ihn zu zahlen.
Der Beklagte macht geltend, HfHH habe aufgrund des Vergleichs nur noch vermögensrechtliche Ansprüche gegen die beiden Gesellschaften gehabt, die bei Vergleichsabschluß bestanden hätten. Diese Ansprüche seien zu dem 28. April 1959 erloschen. Die Errichtung einer neuen KG sei aus sachlichen Gründen geboten gewesen. Wirtschaftlich sei seit dem
 
29« April 1959 auch die GmbH nicht mehr mit derjenigen identisch, die die persönlich haftende Gesellschafterin der alten KG gev/esen sei.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Rechenschaft darüber abzulegen, welche Beträge ihm aus seiner Beteiligung an der GmbH für die Zeit vom 29. April 1959 bis zu dem 31? Dezember I960 zugeflossen sind, und ihm die zu dem 31. Dezember 1959? I960 und 1961 aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Gesellschaft vorzulegen. Den die KG betreffenden Klagantrag hat es dagegen abgewiesenv
 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Kläger mit dem Antrag, den Beklagten auch hinsichtlich der KG entsprechend zu verurteilen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
8
H
4
Entscheidungsgründe s
I.	Die Revision leitet die Ansprüche des Klägers in erster Linie daraus her, daß, wie sie geltend macht, zwischen	und dem Beklagten ein Unterbeteiligungs-
oder Treuhandverhältnis bestanden habe*
Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwischen dem Beklagten, EflHM? SimiHHP und den Eheleuten R^^^Phatte hinsichtlich der Anteile des Beklagten an der GmbH und der alten KG gemäß dem Treuhand- und Poolvertrag vom 10- August 1951 ein Gesell^ schuftsverhältnis bestanden* Gemäß Kr* VI des Erozeß-vergleichc vom 9* August 1956 ist	der	am	3-	Juli
1954 die Beteiligung der Eheleute R^^p erworben hatte, aus diesem Gesellschaftsverhältnis ausgeschieden. Dafür hat der Beklagte gemäß Nr. III des Vergleichs 47,058 $ seiner Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn und am Auseinandersetzungserlös der beiden Spielbankgesellschaften an ihn abgetreten.
1. Der Beklagte hat die Abtretung nach dem Wortlaut der Nr. III des Vergleichs nur "vorsorglich” erklärt,
"um alle Zweifel über den durch den Vertrag vom 3« Juli 1954 erfolgten Übergang der Rechte auf Hp|^auszu-schließen”.
Daraus entnimmt die Revision, der Beklagte habe seine Ansprüche nur für den Fall abgetreten, daß die Spiclbankgesellschaften eine Unterbeteiligung HflBI
 
nicht anerkennen sollten; in erster Linie habe HflIB Unterbeteiligter bleiben sollen.
Pie auf die übrigen Vertragsbestimmungen und den Sinnzusammenhang gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Ansprüche unbedingt abgetreten, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob in der Folgezeit stets als Abtretungsemjfänger oder aber als Unterbeteiligter des Beklagten angesehen worden ist, ist demgegenüber Ohne Belang.
2.	Trotz der etwaigen Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die beiden Gesellschaften sei der Beklagte, meint die Revision weiter,	Treu-
händer geblieben.
Auch das ist indes nicht richtig.
Die Stellung des Beklagten als Treuhänder der anderen Beteiligten hatte ihre Grundlage allein in dem Treuhand- und Poolvertrag. Deshalb konnte es sich, nachdem	aus	diesem	Rechtsverhältnis	ausgeschieden
 war, entgegen der Ansicht der Revision nur noch fragen, ob etwa durch den Vergleich ein neues Treuhandverhältnis zwischen H(BHPund dem Beklagten begründet worden sei.
Daraus allein, daß der Beklagte einen Teil seiner
 nach § 717 Satz 2 BGB übertragbaren Ansprüche an H
abgetreten hatte, ergab sich das nicht, ebensowenig daraus daß sich der Beklagte in Nr. V hilfsweise verpflichtet hat te, entsprechende Beträge an	abzuführen.

- io -
Ein Treuhandverhältnis zwischen HflHI und den Beklagten hatte vielmehr nur durch eine besondere Vereinbarung begründet werden können« Eine solche haben die Vex*gleichschließenden jedoch nicht getroffen. In Nr. VI haben sie überdies auf alle gegenseitigen Ansprüche verzichtet, soweit diese in dem Vergleich ’’nicht ausdrücklich ... stipuliert” worden waren.
Die Revision wendet noch ein, der Beklagte hätte, wenn man dem Berufungsgericht folge, die früher nur als Treuhänder gehaltenen Anteile der Eheleute EJBHpdurch den Vergleich ohne Gegenleistung zu freier Verfügung erworben; das könnten die Beteiligten nicht gewollt haben. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß der Beklagte als Gegenleistung 47,058 % seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die beiden Spielbankgesellschaften an HflP abgetreten hat, also ebensoviel, wie früher im Innenverhältnis den Eheleuten	zugestanden	hatte.
Als Partner des Treuhand- und Poolvertrages hätte zwar im Innenvei*hältnis auch bei der Ausübung der Gesellschafterrechte des Beklagten mitwirken können. Dieses Mitwirkungsrecht hat er aber nicht unentgeltlich, sondern im Wege gegenseitigen Nachgebens aufgegeben. Die Revisionfi übersieht, daß die Beklagten des damaligen Rechtsstreits überhaupt nicht als Rechtsnachfolger der Eheleute hatten anerkennen wollen.
3.	Der Beklagte war danach weder durch den TreuhSnd-und Poolvertrag, noch durch den Prozeßvergleich gehindert, über seine Gesellschaftsanteile ohne Zustimmung H4 zu verfügen und dadurch das Ende von BiflflHHfe Gewinnbeteiligung herbeizuführen.
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Andererseits war er aufgrund dieser Vereinbarungen aber auch nicht verpflichtet,	Interes-
sen bei der Gryndung der neuen KG- wahrzunehmen oder ihm zu ermöglichen, das selbst 2u tun.
II.	1 o Der Kläger kann seine Klage auch nicht auf die Nr. III des Vergleichs stützen, nach deren Wortlaut der Beklagte (nur)Ansprüche gegen die bei Vergleichsabschluß bestehendenSpielbankgesellschaften an abgetreten hatte.
a) Die KG hat ihren Betrieb zu dem 28. April 1959 eingestellt und seitdem keine Gewinne mehr erzielt.
Das Spielbankunternehmen ist danach, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, von einer neuen Gesellschaft betrieben worden.
b) Auf die Gewinne der GmbH habe sich Beteiligung - führt das Berufungsgericht aus - nach der bei Vergleichsabschluß vorhandenen Vorstellung der Beteiligten nur deshalb erstreckt, weil es sich dabei, mittelbar, ebenfalls um Gewinne der KG gehandelt habe.
Denn die Gewinne der GmbH hätten allein auf dem Geschäftsergebnis der KG beruht. Hätten aber die Vergleichsehliö-;*r ß?nden Haensel nur an den unmittelbaren und den bei der GmbH anfallenden mittelbaren Gewinnen der KG beteiligen wollen, so sei mit dem 29* April 1959 auch die Beteiligung an den Gewinnen der GmbH weggefallen, weil die GmbH seitjdiesem Zeitpunkt auch ihrerseits an den Gewinnen der KG nicht mehr beteiligt gewesen sei.
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An dieser Beurteilung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, geht die Revision mit ihrem Hinweis vorbei, daß wenigstens die GmbH über den 28. April 1959 hinaus bestehen geblieben sei»
2. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die Nr. III des Vergleichs gemäß § 157 BGB dahin ergänzt werden muß, daß sie auch die Gewinne der neuen KG und dia Gewinne der GmbH für die Zeit nach dem 28. April 1959 erfasse.
Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint.
Der Bestand der Gesellschaften sei von der Dauer der der KG erteilten Konzession abhängig gewesen. Bei Vergleichcabschluß seien schon rund 7/10 der Konzessionszeit verstrichen gewesen. Für den Fall, daß die Konzession nicht verlängert würde, habe HBHIH^^er nur noch seinen Anteil am Liquidationserlös der beiden Gesellschaften ausgezahlt erhalten sollen, ohne Rücksicht darauf, wie die anderen ihren Brlösanteil verwenden würden. Danach hätten die Vergleichschließenden das Bnde der Spielbankgesellschaften bedacht und für diesen Fall eine generelle, abschließende Regelung getroffen.
Diese Vertragsauslegung ist möglich, und die Revision hat nichts gegen sie vorgebracht, was in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könnte.
Damit deckt der Vergleich, wonach	Auf-
lösung der KG nur die Auszahlung seines Anteils am Liquidationserlös sollte verlangen können, auch den Fall der Fortführung des Spielbankunternehmens durch eine neue Ge-
 
Seilschaft unter praktisch gleicher Beteiligung der bisherigen Gesellschafter. Der Vergleich weist mithin insoweit keine Lücke auf, selbst wenn die Beteiligten für diesen Fall, hätten sie mit seinem Eintritt gerechnet, eine besondere Regelung getroffen haben würden (vgl» Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 19- Aufl», § 157 Anm o 114).
3« Es kann sich danach nur fragen, oll die im Jahre 1959 eingetretene Änderung der Verhältnisse ec erfordert, den Vergleich gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage der neuen Sachlage anzupassen<>
Dafür könnte sprechen, daß die Vergleichschlie--ßenden nach der Genehmigungsurkünde auf eine Verlange-rung der Spielbankerlaubnis um weitere 10 Jahre haffen hoffen können; unvorhersehbar war für sie lediglich die Art und Weise, in der es dann im Ergebnis zu dieser Verlängerung gekommen ist» Auch hatte	soweit ersichtlich, die Beteiligung der Eheleute	nicht er-
worben, um schon im Jahre 1959 in den Genuß des Auseinandersetzungsguthabens zu köpEien, sondern um aus der Beteiligung möglichst lange Gewinn zu ziehen» Schließlich könnte in diesem Zusammenhang die von dem Berufungsgericht an anderer Stelle (B0. S» 33) getroffene Feststellung zu berücksichtigen sein, wirtschaftlich hätten HflBo Hechte weitgehend den Wert, wie bei seiner weiteren Beteiligung am "Pool" behalten, und nach dem Sinn des Vergleichs sei dies einer seiner Hauptzwecke gewesen» Aus dieser Feststellung könnte sich ergeben, die Beteiligten seien bestrebt gewesen, HflP vermögensreehtlich uneingeschränkt
 so zu stellen, wie wenn er Hechtsnachfolger der Eheleute RflHi geblieben wäre.
HflHl hat aber immerhin das erhalten, was die anderen ihm in dem Vergleich als das Mindeste zugestanden hatten, nämlich die Gewinnbeteiligung für die Dauer der damals laufenden Konzession und im Anschluß daran die Beteiligung am Auseinandersetzungserlös, Darin, daß die anderen Beteiligten später das Spielbankunternehmenii ohne ihn weitergeführt haben, lag für ihn gleichwohl eine gewisse Härte. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber gemeint,	Stellung
 sei durch diese Entwicklung nicht unzu demutbar beeinträchtigt worden. Aus Rechtsgründen ist gegen diese Beurteilung, die in erster Linie auf tatsächlichem Gebiet liegt, nichts einzuwenden, zu demal	die	Zustimmung	der	an-
deren Beteiligten zu seinem Eintritt in die Rechtsstellung der Eheleute	nicht	hätte	erzwingen können und
 die von	behauptete	freiwillige	Zustimmung	der	an-
deren streitig war.
Unter diesen Umständen gebieten auch freu und Glauben es dem Beklagten nicht, den Kläger an den nach dem 28. April 1959 erzielten Gewinnen zu.beteiligen»
III.	Hach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts haben die Gesellschafter d$s Spielbankunternehmens die neue KG jedenfalls nicht in der Absicht errichtet, HflBBs GewinnansprUche zu beseitigen. Damit entfällt auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung, selbst wenn d|e Auflösung der alten
-15-
und die Errichtung einer neuen Gesellschaft hei nachträglicher Betrachtung vermeidbar gewesen wäre.
IV.	Schließlich hat der Beklagte auch seine im Schreiben vom 19. Dezember 1958 gegebene Zusage, HflUHl zu unterrichten, sobald sich die Situation ändere, nicht verletzt; denn an der Lage, von der dieses Schreiben ausging, daß nämlich die alte Spielbankkonzession am 28. April 1959 enden werde,, hat sich, in der Folgezeit nichts geändert.
Buhdesrichter Br. Nörr ist ortsabwesend und Dr. Fischer deshalb nicht in der	Liesecke
 Lage zu .unterschreiben
 Br* Fischer
 Br. Bukow