Juni 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Beklagte zu verurteilen* das Geschäft zu übertragen, Auskunft zu erteilen über das Vermögen der Gesellschaft, die nach Ansicht der Kläger hinsichtlich des Grundstücks £cke FfliB~ h^H^P-Str. 0, besteht, und Rechenschaft zu legen über die Einnahmen und Ausgäben dieser Gesellschaft für die Zeit seit ihrer - der Beklagten - Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch bis zur Zustellung der Ehescheidungsklage 0 0 ^K/62 des Landgerichts Bfl^|. Der Kläger hatte sich im Jahre 1937 als Bauschlosser selbständig gemacht und nach dem Kriege den Betrieb unter der Firma "HelflHI", Feineisenbau Kurt wieder auf- Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mehrfach geäußert , das Grundstück solle ihrer beider Altersversorgung dienen, ihnen zu gleichen Teilen gehören und später teilweise auf ihn umgeschrieben werden. Nur wegen dieser Zusicherung sei er mit dem Vorgehen der Beklagten einverstanden gewesen und habe ihr bei den Bauarbeiten sogar tatkräftig geholfen. Insoweit beantragen die jetzigen Kläger, die Beklagte zu verurteilen;, den Erben Auskunft zu erteilen über das Vermögen der Gesellschaft, die hinsichtlich des Grundstücks bestehe, und ihnen über die Einnahmen und Ausgaben dieser Gesellschaft für die Zeit seit der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch bis zur Zustellung der Ehescheidungsklage Rechenschaft zu legen, hilfsweise, die Erben von den Darlehnsverpflichtungen in Höhe von 55.000 und 28.000 DM freizustellen. Sie ist der Ansicht, hinsichtlich des Geschäftsbetriebes habe zwischen ihr und dem Kläger eine Innengesellschaft bestanden; sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Hälfte des Gewinns zu entnehmen; ihre Entnahmen für das Grundstück hätten sich in diesem Rahmen Ent sehe idungs gründ e; a) Der Kläger will schon in erheblichem Umfange dazu beigetragen haben, daß die Beklagte die von ihrem ersten Ehemann erworbene Bäckerei auf die Baisäfabrikation ausdehnen, zu einem Restaurationsbetrieb ausbauen und darin während der Uber V/estberlin verhängten Blockade bis zu 250 Mittagessen täglich verabreichen konnte» Der Kläger räumt ein, daß das Geschäft der Beklagten seine Bedeutung als Restaurationsbetrieb verlor, sobald die Blockade aufgehoben wurde, und bestreitet nicht die Behauptung der Beklagten, die von ihm insbesondere zu dem Zwecke der Bais^fabrikation vorgenommenen Einbauten hätten größtenteils nicht an den Übernehmer der Bäckerei verkauft werden können» Der Kläger konnte damals v/egen Materialmangels in seiner Bauschlocserei kaum tätigsein8 Es muß deshalb angenommen werden, daß er der Beklagten nur geholfen hat, weil dies nötig war, um den Unterhalt der Parteien und der zu ihrer Familie gehörenden sechs Kinder zu sichern, und daß er nur so lange helfen wollte, als ihm dies mit Rücksicht auf seinen eigenen Betrieb möglich war. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, hinsichtlich der Substanz der Bäckerei, auf die es hier allein ankommt, habe zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden. • Der Kläger hat außerdem im Jahre 1934 für Dar lehn, die der Bezahlung des Restkaufpreises und der Finanzierung des Y/iederaufbaus dienten, in Höhe von 63.000 DM die Mitschuld übernommen und der Beklagten gestattet, bei einer der Dariehnsgläubigerinnen, einer Versicherungsgesellschaft, die anderenfalls zur Kreditgewährung nicht bereit gewesen sein würde, sein Leben zu versichern und die Prämien für diese und eine weitere Lebensversicherung, monatlich insgesamt etwa 235 DM, laufend (bis 1962) dem Geschäftsvermögen zu entnehmen. Bei der Y/ürdigung dieser Umstände ist von entscheidender Bedeutung, daß,wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darlegt, zwischen den Parteien hinsichtlich des Geschäfts eine Innengesellschaft bestanden hat. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte in dieser Erklärung nicht von sich allein, sondern - mit dem Wort "wir” - von beiden Parteien gesprochen habe. ■.'Weiter behauptet der Kläger, die Beklagte sei schon bei dem Grundstückserv/erb davon ausgegangen, er werde ihr mit seiner Arbeitskraft und den Mitteln und Möglichkeiten der damals allein ihm gehörigen Bauschlosserei bei dem YMederaufbau weitgehend helfen; anderenfalls würde es nämlich - meint er - für die Beklagte wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sein, ein stark bombenbeschädigtes Grundstück für 60.000 DM mit einer Anzahlung von nur 20.000 DM zu erwerben. Schließlich ist in diesem Zusammenhang die unter Beweis gestellte, aber vom Berufungsgericht nicht nachgeprüfte Behauptung des Klägers zu berücksichtigen, die Beklagte habe mehrfach geäußert, das Grundstück solle der beiderseitigen Altersversorgung dienen, den Parteien zu gleichen feilen gehören und teilweise auf den Kläger umgeschrieben werden, sobald dem keine politischen Gründe mehr entgegenstünden. Diese angebliche Äußerung der Beklagten verliert für die Präge, ob zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch in ihrem ersten, die Altersversorgung betreffenden feil nicht dadurch ihre Bedeutung, daß die Ehe der Parteien später zerbrochen ist. Freilich wird das Berufungsgericht andererseits auch noch prüfen müssen, wie hoch die Mietüberschüsse gev/eeen sind, die die Beklagte von 1950 bis 1954 zugunsten der Bauschlosserei aus dem Grundstück gezogen hat, und welche Beträge der Kläger für eigene Zwecke, z.B. für seine Grundstücke in und oder eine besonders kostspielige Lebensführung während seiner Y/ochenendreisen in die SBZ, aus dem Betriebsvermögen entnommen hat. 2. Sollte aber hinsichtlich des Grundstücks zwischen den Parteien eine Innengeoellschaft bestehen, dann kann der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Gesellsehaftovermögens und Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben seit Beginn der Gesellschaft bis zu ihrer Auflösung verlangen* Dabei könnte als Auflösungozeit-punkt, wie der Kläger es tut, der 'lag in Betracht gezogen werden, an dem der Beklagten die Ehescheidungskläge zugestellt worden ist* 3« Sollte das Berufungsgericht eine Innengesellschaft hinsichtlich des Grundstücks verneinen, dann wäre die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verpflichtet, die Erben von ihrer Mithaft für die Darlehn von 35.000 und 28*000 DM zu befreien. Auch insoweit muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen Werden, damit dieses gemäß den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise gestellten Antrag der jetzigen Kläger ein Anerkenntnisurteil erlassen kann, falls der Hauptantrag sich als unbegründet erweisen sollte. Zug um Zug gegen Freistellung von den Geschäftsverbindlichkeiten verurteilt worden ist, müssen die Kosten, weil die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die unbedingte Verurteilung der Beklagten beantragt hatten, geteilt werden (vgl, RG DR 19419 1961). Die Beklagte kann demgegenüber nicht auf § 93 ZPO verweisen; denn ihr Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist kein sofortiges im Sinne dieser Vorschrift. Bei der 'Teilung der Kosten ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte zur Geschäftsübertragung gegen Freistellung von den Geschäftsverbindlichkeiten bereit gewesen wäre, die Kläger aber zunächst großen Wert darauf gelegt hatten, die Beklagte nicht froistellen zu müssen. Insoweit richten sich die Kosten nach einem Streitwert von 63*000 DM, der sich aus der Zusammenrechnung der beiden Darlehn von 28.000 DM und 35.000 DM ergibt, auf die sich der Hilfsantrag bezieht (den noch streitigen Hauptantrag würde der Senat nur mit 20 cß> des halben Grundstücks-Werts, also mit 50.000 DM, bewertet haben). Von den Kosten des Berufungsverfahrens müssen demgemäß die Kläger 7/8 und die Beklagte 1/28 tragen, während über die restlichen 5/56 noch das Berufungsgericht zu befinden haben wird. Bas Teilungsverhältnis 609 (Kläger) zu 25 (Beklagte) zu 63 (noch unentschieden) gilt nämlich nur für die Kosten bis zu dem Beginn der mündlichen Verhandlung. Bagegen sind die Kosten;, die nachher durch den Rückübertragungsanspruch veranlaßt worden sind, im Verhältnis 3 (Kläger) zu 1 (Beklagte) zu teilen, während insoweit, als der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatp über die Kosten seit dem Beginn der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden werden kann.
IM NAMEN DES VOLKES II ZR 184/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Juni 1966 Schorm, JustIzangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i';% jiesKonotrukteurs Klaus H 2. der Rentnerin Sva H a Gflp, H^m^str. ‘ 3. der Ehefrau Ingrid H a n 0? HorflHBHP Str. MA, als Miterben des am jp« ^965 verstorbenen Fabrikanten Kurt zuletzt wohnhaft gewesen in ■ , Gä|H^weg Kläger und Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr gegen die Kauffrau Herta H SchflHHHHi Str. 4B 9 Beklagte und Revi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. HÖrr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 25. Juni 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Beklagte zu verurteilen* das Geschäft zu übertragen, Auskunft zu erteilen über das Vermögen der Gesellschaft, die nach Ansicht der Kläger hinsichtlich des Grundstücks 9 NoUHBlstr• ft? £cke FfliB~ h^H^P-Str. 0, besteht, und Rechenschaft zu legen über die Einnahmen und Ausgäben dieser Gesellschaft für die Zeit seit ihrer - der Beklagten - Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch bis zur Zustellung der Ehescheidungsklage 0 0 ^K/62 des Landgerichts Bfl^|. hilfsweise, die Kläger und ihre Miterbin freizustellen von den Darlehnsverpflichtungen in Höhe von 35.000 DM gegenüber der BdflfHBiB Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Nr. iB^/54 der Urkundenrolle des ilotars Dr. Ernst WoflBBP) und in Höhe von 28.000 DM gegenüber der Wohnungsbaukreditanstalt in B0|^fe-WiflHÜ-(Nr. ^H>/55 der Urkundenrolle des Notars Dr. Mül Unter teilweiser Abänderung des Urteils der 35. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 1963 wird die Beklagte im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, das unter der Firma "Heil Feineisenbau Kurt Hl betriebene, im Handelsregister des Amtsgerichts Ch^lBHIHK unter HRA 0 ■ 9 eingetragene Fabrikations- und Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven auf die Kläger und ihre am 7. Januar 1940 geborene Miterbin Hannelore HHP zu übertragen und darein zu willigen, daß im Handelsregister sie als Inhaberin dieses Geschäfts gelöscht v/ird und die Kläger und Hannelore als Inhaber eingetragen werden, Zug um Zug gegen Freistellung der Beklagten von den Geschäftsverbindlichkeiten, Es tragen von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 7/8, die Beklagte 1/28, von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 3/4, die Beklagte Im übrigen v/ird die Sache im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen - 4 i f t Tatbestand: Der ursprüngliche Kläger, weiterhin Kläger genannt, und die Beklagte waren - beide in zweiter Ehe - seit 1947 miteinander verheiratet* Seit April 1962 lebten sie in Ehescheidung. Der Klager ist in der Revisionsinstanz verstorben. Drei seiner vier Erben haben die von den Vorinstanzen abgewiesenen Klaganträge weiterverfolgt, und zwar auch zugunsten des vierten Erben. Sie haben jedoch in der mündlichen Verhandlung die Revision teilweise zurückgenommen. Es*-'interessiert deshalb nur noch folgender Sachverhalt: 1. Der Kläger hatte sich im Jahre 1937 als Bauschlosser selbständig gemacht und nach dem Kriege den Betrieb unter der Firma "HelflHI", Feineisenbau Kurt wieder auf- genommen. Im Juni 1952 räumte er der Beklagten den Nießbrauch an dem Unternehmen ein. Im Jahre 1954 wurde das Unternehmen im Handelsregister auf den Hamen der Beklagten eingetragen. An den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens änderte sich dadurch jedoch nichts: Der Kläger erledigte weiterhin die technischen, die Beklagte die kaufmännischen Angelegenheiten. In den Vorinotanzen hatte der Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des Unternehmens verlangt* Die Beklagte hatte sich ohne Anerkennung einer Reehtspflicht bereit erklärt, dem Übertragungswünsche des Klägers zu entsprechen, machte das jedoch davon abhängig, daß der Kläger sie von allen Geschäftsverbindlichkeiten freisteile. Bio jetzigen Kläger haften insoweit nur noch den aus dem zweiten Aftsatz der Urteilsformel ersichtlichen Zug-um-Zug-Antrag gestellt. Die Beklagte hat diesen Antrag unter Hinweis auf § 93 ZPO anerkannt. Daraufhin haften die Kläger Anerkenntnisurteil Beantragt. 2. Die Beklagte hatte nach Scheidung ihrer ersten Ehe die von ihrem ersten Ehemann Betriebene Bäckerei und Konditorei mit Cafe übernommen. Sie verkaufte dieses Geschäft im Jahre 1950 für 33.500 DM und erhielt eine Anzahlung von 25.000 DM. Hierauf kaufte sie ein ftomftenfte-schädigtes Grundstück in Der Kaufpreis Betrug 60.000 DM. Die Beklagte leistete aus dem Verkaufserlös der Bäckerei eine Anzahlung von 20.000 DM. Um den Rest Begleichen, die Bombenschäden Beseitigen und das Grundstück weiter ausftauen zu können, lieh sie sich in den Jahren 1954 und 1955 Geld. Der Kläger übernahm für Darlehn in Höhe von 35.000 DM und 28.000 DM die Mitschuld. In der Folgezeit wurden umfangreiche Sauarbeiten durchgeführt. Dabei verwandte die Beklagte auch Materialien und Arbeitskräfte des Geschäftsbetriebes. Diese Leistungen hatten nach den Angaben des Klägers einen Wert von mindestens 80.000 DM. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mehrfach geäußert , das Grundstück solle ihrer beider Altersversorgung dienen, ihnen zu gleichen Teilen gehören und später teilweise auf ihn umgeschrieben werden. Nur wegen dieser Zusicherung sei er mit dem Vorgehen der Beklagten einverstanden gewesen und habe ihr bei den Bauarbeiten sogar tatkräftig geholfen. Mindestens müsse die Beklagte ihn -verneint er - im Innenverhältnis an dem Wert des Grundstücks beteiligen... Insoweit beantragen die jetzigen Kläger, die Beklagte zu verurteilen;, den Erben Auskunft zu erteilen über das Vermögen der Gesellschaft, die hinsichtlich des Grundstücks bestehe, und ihnen über die Einnahmen und Ausgaben dieser Gesellschaft für die Zeit seit der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch bis zur Zustellung der Ehescheidungsklage Rechenschaft zu legen, hilfsweise, die Erben von den Darlehnsverpflichtungen in Höhe von 55.000 und 28.000 DM freizustellen. Die Beklagte hat den Hilfsantrag anerkannt. Insoweit haben die Kläger hilfsweise Anerkenntnisurteil beantragt. ,'*V Wegen des Hauptantrages bittet die Beklagte um Zurückweisung der Revision. Sie ist der Ansicht, hinsichtlich des Geschäftsbetriebes habe zwischen ihr und dem Kläger eine Innengesellschaft bestanden; sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Hälfte des Gewinns zu entnehmen; ihre Entnahmen für das Grundstück hätten sich in diesem Rahmen Ent sehe idungs gründ e; I. Über den Antrag auf Rückübertragung des Geschäfts ist$ nur noch durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden. II. 1. Hinsichtlich des Grundstücks in ; . hat das Berufungsgericht das Bestehen einer Innengesellschaft verneint. Es hat demgemäß auch die von dem Bestehen einer solchen Innengesellschaft ausgehenden Klaganträge abgewiesen. Insoweit kann das Berufungsurteil gleichfalls keinen Bestand haben. a) Der Kläger will schon in erheblichem Umfange dazu beigetragen haben, daß die Beklagte die von ihrem ersten Ehemann erworbene Bäckerei auf die Baisäfabrikation ausdehnen, zu einem Restaurationsbetrieb ausbauen und darin während der Uber V/estberlin verhängten Blockade bis zu 250 Mittagessen täglich verabreichen konnte» Der Kläger meint, unter diesen Ums bänden könne bereits der im Jahre 1950 für die Bäckerei erzielte Verkaufserlös, aus dem die Anzahlung für das Grundstück geleistet worden ist, nicht als Vermögen der Beklagten, sondern müsse als gemeinsames Vermögen angesehen werden« Das ist nicht richtig« Der Kläger räumt ein, daß das Geschäft der Beklagten seine Bedeutung als Restaurationsbetrieb verlor, sobald die Blockade aufgehoben wurde, und bestreitet nicht die Behauptung der Beklagten, die von ihm insbesondere zu dem Zwecke der Bais^fabrikation vorgenommenen Einbauten hätten größtenteils nicht an den Übernehmer der Bäckerei verkauft werden können» Außerdem sprechen gewichtige Umstände gegen die Annahme, daß sich die Parteien bei dem Betrieb der Bäckerei in den Dienst einer gemeinsamen, über den Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt hatten. Der Kläger konnte damals v/egen Materialmangels in seiner Bauschlocserei kaum tätigsein8 Es muß deshalb angenommen werden, daß er der Beklagten nur geholfen hat, weil dies nötig war, um den Unterhalt der Parteien und der zu ihrer Familie gehörenden sechs Kinder zu sichern, und daß er nur so lange helfen wollte, als ihm dies mit Rücksicht auf seinen eigenen Betrieb möglich war. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, hinsichtlich der Substanz der Bäckerei, auf die es hier allein ankommt, habe zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden. b) Dennoch könnte das Grundstück im Innenverhältnis gemeinschaftliches Vermögen der Parteien geworden sein. Bei dem Wiederaufbau und dem weiteren Ausbau der Gebäude will der Kläger planend, leitend, aufsichtführend und durch eigene körperliche Arbeit mitgewirkt haben (vgl. S. 25 der Berufungsbegründung). • Der Kläger hat außerdem im Jahre 1934 für Dar lehn, die der Bezahlung des Restkaufpreises und der Finanzierung des Y/iederaufbaus dienten, in Höhe von 63.000 DM die Mitschuld übernommen und der Beklagten gestattet, bei einer der Dariehnsgläubigerinnen, einer Versicherungsgesellschaft, die anderenfalls zur Kreditgewährung nicht bereit gewesen sein würde, sein Leben zu versichern und die Prämien für diese und eine weitere Lebensversicherung, monatlich insgesamt etwa 235 DM, laufend (bis 1962) dem Geschäftsvermögen zu entnehmen. Bei der Y/ürdigung dieser Umstände ist von entscheidender Bedeutung, daß,wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darlegt, zwischen den Parteien hinsichtlich des Geschäfts eine Innengesellschaft bestanden hat. Nach S. 28 der Berufungsbegründung hat die Beklagte in ihren 11 Stichworten betreffend das Bhescheidungsverfähren” erklärt: ”Für NiflHBB^s 50.000 Kapitalinvestition hätten wir mindestens 25.000 Einkommensteuern zahlen müssen. So haben wir zwar das Doppelte investiert, haben dafür aber ein Y/ertobjekt". Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte in dieser Erklärung nicht von sich allein, sondern - mit dem Wort "wir” - von beiden Parteien gesprochen habe. ■.'Weiter behauptet der Kläger, die Beklagte sei schon bei dem Grundstückserv/erb davon ausgegangen, er werde ihr mit seiner Arbeitskraft und den Mitteln und Möglichkeiten der damals allein ihm gehörigen Bauschlosserei bei dem YMederaufbau weitgehend helfen; anderenfalls würde es nämlich - meint er - für die Beklagte wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sein, ein stark bombenbeschädigtes Grundstück für 60.000 DM mit einer Anzahlung von nur 20.000 DM zu erwerben. Schließlich ist in diesem Zusammenhang die unter Beweis gestellte, aber vom Berufungsgericht nicht nachgeprüfte Behauptung des Klägers zu berücksichtigen, die Beklagte habe mehrfach geäußert, das Grundstück solle der beiderseitigen Altersversorgung dienen, den Parteien zu gleichen feilen gehören und teilweise auf den Kläger umgeschrieben werden, sobald dem keine politischen Gründe mehr entgegenstünden. Diese angebliche Äußerung der Beklagten verliert für die Präge, ob zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch in ihrem ersten, die Altersversorgung betreffenden feil nicht dadurch ihre Bedeutung, daß die Ehe der Parteien später zerbrochen ist. Alle diese Umstände, mit denen sich das Berufungsgericht nicht oder nicht hinreichend ausoinandergesetzt hat, könnten die Annahme rechtfertigen? die Parteien seien von Anfang an oder doch wenigstens ah 1954 darüber einig gewesen, daß das Grundstück im Innenverhältnis Gesamthands-eigentum sein oder der Kläger jedenfalls an den Erträgen in gewissem Umfange beteiligt v/erden solle. Auch die Entnahme von Materialien aus der Bäuschlosserei? die Heranziehung von deren Arbeitskräften und die vom Kläger behauptete Begleichung von Handwerkerrechnungen aus Ge-schäftsmitteln könnte unter Berücksichtigung dieser Umstande anders zu beurteilen sein? als das Berufungsgericht es getan hat. i . Dies gilt insbesondere dann? wenn die Beklagte insgesamt /also einschließlich der Versicherungsprämien und der Gelder? die sie auf Sparkonten eingezahlt hat, aus dem Betriebsvermögen mehr entnommen haben sollte, als ihrem Gewinnanteil entsprach. In diesem Zusammenhang erhebt sich noch die vom Berufungsgericht nicht abschließend entschiedene Frage, ob der Beklagten die Hälfte des Gewinns zugestanden hätte. Bei der Beantwortung dieser Frage wird es nicht nur? auf die Art der Arbeitsteilung und den Umfang der beiderseitigen Mitarbeit, sondern auch darauf ankommen? daß der Kläger das Geschäft schon vor der Eheschließung gegründet und es auf Grund seiner jahrzehntelangen Sachkunde aufgebaut hatte und daß die Beklagte solche Sachkunde nicht besaß. Mehr, als ihren Gewinn, hätte die Beklagte ohne das Einverständnis des Klägers nicht entnehmen dürfen. Sie behauptet selbst nicht, insoweit eigenmächtig gehandelt zu haben. Es laßt sich aber nicht von der Hand weisen, daß der Kläger mit etwaigen Mehrentnahmen nur wegen der angeblichen Erklärung der Beklagten einverstanden gewesen ist? das Grundstück solle ihrer beider Altersversorgung dienen? 11 ihnen zu gleichen feilen gehören und später teilweise auf ihn umgesehriehen werden. Für eine Innengesellschaft zwischen Eheleuten genügt zwar nicht, daß diese nur im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft tätig werden. Soweit die Mitarbeit in der Ehe und die übrige Hilfeleistung eines Ehegatten gegenüber dem anderen im Rahmen dessen liegt, was unter Eheleuten nach der allgemeinen Erfahrung und Gewohnheit üblich ist, kann sie nicht mit einem besonderen gesellschaftsrechtlichen Zweck begründet werden. Vn7»r>iinop-|-«'nv>iy t’-Ht'v rl n a ArrnnVirrw-s Tr»r»öri rrp*a «1 T c3r»Via-P + ist vielmehr, daß sie die Eheleute in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben (BGH WM 1961, 1253)o Diese Voraussetzung könnte hier jedoch, wenn man den Behauptungen des Klägers folgt, auch für das Grundstück in Nikolassee zu bejahen sein. Freilich wird das Berufungsgericht andererseits auch noch prüfen müssen, wie hoch die Mietüberschüsse gev/eeen sind, die die Beklagte von 1950 bis 1954 zugunsten der Bauschlosserei aus dem Grundstück gezogen hat, und welche Beträge der Kläger für eigene Zwecke, z.B. für seine Grundstücke in und oder eine besonders kostspielige Lebensführung während seiner Y/ochenendreisen in die SBZ, aus dem Betriebsvermögen entnommen hat. Dabei könnte sich nämlich ergeben, daß jeder Ehegatte habe berechtigt sein sollen, nach seinen jeweiligen Bedürfnissen alle verfügbaren Gesellschaftsmittel zu verwenden, um für sich gesellschafts- 12 nlf freioo Vermögen anzusammeln, und daß jeder dafür sogar weitgehend die Hilfe des anderen habe in Anspruch nehmen dürfen* 2. Sollte aber hinsichtlich des Grundstücks zwischen den Parteien eine Innengeoellschaft bestehen, dann kann der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Gesellsehaftovermögens und Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben seit Beginn der Gesellschaft bis zu ihrer Auflösung verlangen* Dabei könnte als Auflösungozeit-punkt, wie der Kläger es tut, der 'lag in Betracht gezogen werden, an dem der Beklagten die Ehescheidungskläge zugestellt worden ist* Insoweit muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. 3« Sollte das Berufungsgericht eine Innengesellschaft hinsichtlich des Grundstücks verneinen, dann wäre die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verpflichtet, die Erben von ihrer Mithaft für die Darlehn von 35.000 und 28*000 DM zu befreien. Auch insoweit muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen Werden, damit dieses gemäß den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise gestellten Antrag der jetzigen Kläger ein Anerkenntnisurteil erlassen kann, falls der Hauptantrag sich als unbegründet erweisen sollte. III. Über die Kosten des Berufungs-iund des Revisionsverfahrens - das Landgericht hat, weil es noch über die Widerklage entscheiden muß, keine Kostenentscheidung erlassen -kann der Senat nur teilweise befinden. Soweit die jetzigen Kläger die Revision zurückgenommen haben, müssen sie die Kosten für beide Instanzen tragen. Insoweit hat der Senat den Streitwert mit 534*000 DM angenommen, nämlich mit je 1.000 DM für die beiden abgewiesenen Anträge auf Rechnungslegung, 300*000 DM für den Antrag betreffend das Grundstüclc in 250.000 DM ab- züglich 63*000 DM = 187.000 DM für die erledigten Anträge betreffend das Grundstück in BflBt-RjJflHBHP und 45*000 DM für die Anträge betreffend die Lebensversicherungen. Soweit die Beklagte zur Geschäftsübertragung usw. Zug um Zug gegen Freistellung von den Geschäftsverbindlichkeiten verurteilt worden ist, müssen die Kosten, weil die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die unbedingte Verurteilung der Beklagten beantragt hatten, geteilt werden (vgl, RG DR 19419 1961). Die Beklagte kann demgegenüber nicht auf § 93 ZPO verweisen; denn ihr Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist kein sofortiges im Sinne dieser Vorschrift. Nachdem die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur Freistellung von den Geschäftsverbindlichkeiten geltend gemacht hatte, war zwar ihre unbedingte Verurteilung nicht mehr möglich. Das rechtfertigte aber nicht die Abweisung der Klage. Vielmehr hätten schon die Vorinstanzen die Beklagte Zug um Zug gegen Freistellung von den Geschäftsvorbindlichkeiten zur Geschäftsübertragung usw. verurteilen müssen (vgl. BGH LM BGB § 497 Mr. 1 Leit- . satz e). Daraus folgt zugleich, daß die Beklagte, um in den Genuß des Koatenprivilege aus § 93 ZPO zu gelangen, den Anspruch schon in den Vorinstanzen hätte anerkennen müssen. Bei der 'Teilung der Kosten ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte zur Geschäftsübertragung gegen Freistellung von den Geschäftsverbindlichkeiten bereit gewesen wäre, die Kläger aber zunächst großen Wert darauf gelegt hatten, die Beklagte nicht froistellen zu müssen. Der Sieg der Kläger lot also erheblich hinter dem zurückgeblieben, was sie mit der Klage erreichen wollten. Der Senat hält es für angernosen, insoweit den Klägern 3/4 und der Beklagten 1/4 der Kooten;_aufzuerlegen. Dabei richten sich die Kosten nach einem Streitwert von insgesamt 100»000 DM, zu Lasten der Kläger also nach 75.000 und zu Lasten der Beklagten nach 25.000 DM. Hinsichtlich derjenigen Ansprüche, deretwegen der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, muß dägegen die Koctenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben. Insoweit richten sich die Kosten nach einem Streitwert von 63*000 DM, der sich aus der Zusammenrechnung der beiden Darlehn von 28.000 DM und 35.000 DM ergibt, auf die sich der Hilfsantrag bezieht (den noch streitigen Hauptantrag würde der Senat nur mit 20 cß> des halben Grundstücks-Werts, also mit 50.000 DM, bewertet haben). Bei einem Gesamtstreitwert von 697.000 DM für die Zeit bis zu dem Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind mithin die jetzigen Kläger in Höhe von 534.000 + 75.000 = 609.000 DM unterlegen und haben in Höhe von 25.000 DM obgesiegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens müssen demgemäß die Kläger 7/8 und die Beklagte 1/28 tragen, während über die restlichen 5/56 noch das Berufungsgericht zu befinden haben wird. -15- Bie Kosten der Revisionsinstanz müssen anders verteilt werden. Bas Teilungsverhältnis 609 (Kläger) zu 25 (Beklagte) zu 63 (noch unentschieden) gilt nämlich nur für die Kosten bis zu dem Beginn der mündlichen Verhandlung. Bagegen sind die Kosten;, die nachher durch den Rückübertragungsanspruch veranlaßt worden sind, im Verhältnis 3 (Kläger) zu 1 (Beklagte) zu teilen, während insoweit, als der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatp über die Kosten seit dem Beginn der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden werden kann. Insgesamt ergibt sich daraus eine Kostenlast von 3/4 für die Kläger und 1/25 für die Beklagte und ein Kostenrest von 21 $. Br. Fischer Br. Nörr Bundesrichter Br.Schulze Stimpel Br. Bukow ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Br, Rischer