Auf die Revision der Kläger wird das am 24* Juni 1963 verkündete Urteil des 2. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Die Kläger haben mit der Klage verlangt, die Beklagte zur Zahlung von 50 000 DM zu verurteilen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, wenden sich die Kläger lediglich gegen die Abweisung der Klage wegen des Postens von 10 000 DM. Hach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sollten die Kläger bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses 50 # "des Zeitwertes der Anlagen des Produktionszweiges Teernischanlage” aüsgezahlt erhalten, falls die Beklagtet wofür sie sich entschieden hat, nicht die Hücknahme der von den Klägern eingebrachten "Anlagen" verlange. Die Kläger behaupten und haben unter Beweis gestellt, daß die Grundstücke bei Auflösung der Gesellschaft einen Wert von 10 000 DM gehabt hätten und nehmen diesen Betrag voll für sich in Anspruch, während sie die beiden anderen \lageposten nach der für die "Anlagen" getroffenen Regelung, also mit 50 $$ der von ihnen insoweit errechneten Beträge, gewonnen haben (vgl. Einigung über den Zeitwert der "Anlagen des Produktionszweiges Teermischanlage" gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein Schiedsgutachten eingeholt werden müsse, und es hieran, fehle. Es umfaßt nicht die von den Klägern in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke. 15 und 16, Bl. 113, 114 d.A.) wiederum 10 000 DM für die von ihnen eingebrachten Grundstücke gefordert, Sachverstän-digenbev/eis dafür angetreten, daß diese Grundstücke bei Beendigung der Gesellschaft einen Wert von mindestens 10 000 DM gehabt hätten, und die beiden anderen Posten der Klage wie schon in dieser berechnet. 1. Die Kläger haben den Anspruch auf'Zahlung von 10 000 DM doppelt begründet: erstens damit, der Wert der von ihnen in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke stehe ihnen unabhängig von der Regelung des § 11 des Gesellschaftsvertrages zu und betrage für den Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft 10 000 DM; zweitens damit, Nach dem Berufungsurteil haben sich die Kläger in der letzten Tatsachenverhandlung trotz Hinweises nicht dazu geäußert, oh sie die von ihnen in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke als "Anlagen des Produktionszweiges Teermischanlage" ansähen. 2. Das Berufungsgericht legt den § 11 des Gesell-schaftsvertrages dahin aus, daß diese VertragsbeStimmung die Auseinandersetzung abschließend regele und keinen Kaum dafür lasse, daß die von den Klägern in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke gesondert zu behandeln seien. gewesen (womit nur gemeint sein kann, daß die Klage in diesem Falle unbegründet sei, weil nach § 11 des Gesell-schaftsvertrages hei der Auseinandersetzung der Parteien nur die Anlagewerte zu berücksichtigen seien und die Grundstücke, falls sie nicht zu den Anlagen zählten, außer Ansatz zu bleiben hätten). Bei der anderweiten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Beklagte, wie das ange-fochtene Urteil zutreffend hervorhebt, den Standpunkt vertreten hat, die Kläger hätten für die von ihnen eingebrach-ten Grundstücke noch etwas zu bekommen und diese Grundstücke seien Anlagen im Sinne des § 11 des Geselle ehafts-Vertrages.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_184/62 URTEIL Verkündet am 11. November 1965 Heil, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des 1. Eugen 2. Rüdiger Feg, „ Auf dem Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Steinbruchbetriebe ihren Geschäftsführer GmbH, vertreten durch l/Pfalz, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtdgter: Rechtsanwalt Br. J Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 24* Juni 1963 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-laridesgeii chts in Neustadt/Weinstraße in Höhe eines Betrages von 10 000 DM und von 2/9 der Kosten der Berufungsinstanz aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger haben mit der Klage verlangt, die Beklagte zur Zahlung von 50 000 DM zu verurteilen. Die Klageforderung setzt sich aus drei Posten Uber 35 000 DM, 10 000 DM und 5 000 DM zusammen. Das Landgericht hat durch Teilurteil nur über die beiden ersten Posten entschieden und die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, wenden sich die Kläger lediglich gegen die Abweisung der Klage wegen des Postens von 10 000 DM. Es geht dabei um folgendes: Zwischen den Parteien bestand eine stille Gesellschaft, aus der die Kläger mit Wirkung vom 31. Dezember I960 ausgeschieden sind. Im wesentlichen haben sich die Parteien bereits;auseinandergesetzt. Sie streiten nur noch um die Berücksichtigung von zwei Grundstücken von zusammen 1 430 qm, die die Kläger in Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung (§2 des Gesellschaftsvertrages) auf die Beklagte-übertragen haben. Auf diesen Grundstücken wurde und wird eine 'feermischanlage betrieben. Hach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sollten die Kläger bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses 50 # "des Zeitwertes der Anlagen des Produktionszweiges Teernischanlage” aüsgezahlt erhalten, falls die Beklagtet wofür sie sich entschieden hat, nicht die Hücknahme der von den Klägern eingebrachten "Anlagen" verlange. Die Kläger behaupten und haben unter Beweis gestellt, daß die Grundstücke bei Auflösung der Gesellschaft einen Wert von 10 000 DM gehabt hätten und nehmen diesen Betrag voll für sich in Anspruch, während sie die beiden anderen \lageposten nach der für die "Anlagen" getroffenen Regelung, also mit 50 $$ der von ihnen insoweit errechneten Beträge, gewonnen haben (vgl. S. 11 der Klage, Bl. 11 d.A.). Die Beklagte hat behauptet (S. 5, 4 ihres Schriftsatzes vom 12. Juni 1962, Bl. 52, 53 d.A,.), die Kläger hätten die von ihnen eingebrachten Grundstücke erst am 8. Januar 1959 erworben und bloß 3,38 DM für den Quadratmeter gegeben; sie selbst habe im Jahre 1961, also nach Auflösung der Gesellschaft, für Grundstücke gleicher läge und Brauchbarkeit teils 3,70 DM teils 3,75 DM je qm aufgewendet. Die Kläger könnten daher äußerstenfalls ihre eingebrachten 1 430 qm zu einem Preis von 3,75 DM, also mit 5 362,50 DM erstattet verlangen. Einen Betrag dieser Höhe habe sie bisher nicht gezahlt, weil über die Höhe des Ansatzes keine Einigung erzielt worden sei, bei fehlender 1 Einigung über den Zeitwert der "Anlagen des Produktionszweiges Teermischanlage" gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein Schiedsgutachten eingeholt werden müsse, und es hieran, fehle. Die Kläger haben hierauf erwi-dert (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 5. Juli 1962, Bl. 60 d.A.), die Beklagte habe die Einholung des Schiedsgutachtens übermäßig verzögert. Über die Geräte des Teermischbetriebes ist dann ein Schiedsgutachten eingeholt worden. Es umfaßt nicht die von den Klägern in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke. Hierauf haben die Kläger (Berufungsbegründung S. 15 und 16, Bl. 113, 114 d.A.) wiederum 10 000 DM für die von ihnen eingebrachten Grundstücke gefordert, Sachverstän-digenbev/eis dafür angetreten, daß diese Grundstücke bei Beendigung der Gesellschaft einen Wert von mindestens 10 000 DM gehabt hätten, und die beiden anderen Posten der Klage wie schon in dieser berechnet. Demgegenüber hat die Beklagte (S. 5 der Berufungebeantwortung, Bl. 141 d.A.) den Standpunkt vertreten, nur die technischen Anlagen seien zu begutachten gewesen, die im Resellschaftsvertrag vorgesehene Bareinlage (von 22 500 DM) und die von den Klägern eingebrachten Grundstücke seien bei der Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, der Schiedsgutachter habe daher die Grundstücke zu Hecht nicht mitbewertet. Ent scheid un&s aründ e: 1. Die Kläger haben den Anspruch auf'Zahlung von 10 000 DM doppelt begründet: erstens damit, der Wert der von ihnen in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke stehe ihnen unabhängig von der Regelung des § 11 des Gesellschaftsvertrages zu und betrage für den Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft 10 000 DM; zweitens damit, die Gesellschaftsgrundstücke fielen mit unter die Anlagen im Sinne des § 11 des Gesellschaftvertrages und würden darum von der gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsregelung mit erfaßt. Auch unter diesem Gesichtspunkt schulde ihnen die Beklagte einen Betrag von 10 000 DM. Nach dem Berufungsurteil haben sich die Kläger in der letzten Tatsachenverhandlung trotz Hinweises nicht dazu geäußert, oh sie die von ihnen in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke als "Anlagen des Produktionszweiges Teermischanlage" ansähen. Das bedeutete, daß sie an ihrer zweifachen Begründung dieses Klagepunkte festhielten und sich nicht auf einen der beiden Klagegründe -V festlegen wollten. 2. Das Berufungsgericht legt den § 11 des Gesell-schaftsvertrages dahin aus, daß diese VertragsbeStimmung die Auseinandersetzung abschließend regele und keinen Kaum dafür lasse, daß die von den Klägern in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke gesondert zu behandeln seien. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. An ihr scheitert der erste von den Klägern geltend gemachte Klagegrund für die beanspruchten 10 000 DM. 3. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Gesellschaftsgrundstücke zu den Anlagen im Sinne des § 11 des Gesellschaftsvertrages gehören. Es meint: Sei dies der Pall, so sei die Klage verfrüht, da dann der Wert der Grundstücke mangels Einigung der Parteien durch Schiede-gutachten festgestellt werden müsse, und es hieran fehle. Gehörten die Grundstücke aber nicht zu den Anlagen, so seien sie vom Schiedsgutachter nicht zu berücksichtigen A - 6 * 7 gewesen (womit nur gemeint sein kann, daß die Klage in diesem Falle unbegründet sei, weil nach § 11 des Gesell-schaftsvertrages hei der Auseinandersetzung der Parteien nur die Anlagewerte zu berücksichtigen seien und die Grundstücke, falls sie nicht zu den Anlagen zählten, außer Ansatz zu bleiben hätten). Das Berufungsgericht mußte entscheiden, ob die Grundstücke Anlagen im Sinne des § 11 des Gescllschaftsvertrages sind. Denn bejahendenfalls war das Schiedsgutachten unvollständig und damit grob unbillig. In diesem Falle mußte der Wert der Gesellschaftsgrundstücke nach Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen gerichtlich festgestellt werden. Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dementsprechend mußte die KostenentScheidung des Berufungsurteils im Verhältnis von 10 000 s 45 000 DM, also zu 2/9 aufgehoben werden. Bei der anderweiten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Beklagte, wie das ange-fochtene Urteil zutreffend hervorhebt, den Standpunkt vertreten hat, die Kläger hätten für die von ihnen eingebrach-ten Grundstücke noch etwas zu bekommen und diese Grundstücke seien Anlagen im Sinne des § 11 des Geselle ehafts-Vertrages. Diese Einlassung der Beklagten gibt einen wesentlichen, wenn nicht den entscheidenden Anhaltspunkt dafür, was unter den Anlagen im Sinne dieser Vertragsbestimmung zu verstehen ist. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstan2 war den Berufungsgericht vorzubehalten, da sie von endgültigen Ausgang der Sache abhängt. Dr.Piseher Dr.Kuhn Dr.Bukow Dr.Schulze Stimpol ■*>