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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat behauptet, aus den feuchten Kiesabbrän-den habe sich Schwefelsäure entwickelt, diese habe die Schäden verursacht* Die Kiesabbrände seien so feucht gewesen, daß in mehreren Laderäumen 3 - 4 cm hoch dunkelgrünes Wasser gestanden habe* Die übermäßige Feuchtigkeit habe er nicht sofort erkennen können* Er habe 1954 bis zu der hier fraglichen Reise nur Kohlen, Koks, Brikett und trockene Abbrände, nachher nur trockenes Erz und Kohlen befördert* Sein Kahn sei in einem ordnungsgemäßen, wohl konservierten Zuotsnd gewesen« Auch in anderen Fällen hätten Kiesabbrände der I^flBP-Werke an Kähnen um die gleiche Zeit ähnliche Schäden verursacht. Die Beklagte hat bestritten, daß die Schäden durch die Kiesabbrände entstanden und die Kiesabbrände übermäßig feucht gewesen seien» Sie hat ferner bestritten, daß der Boden des Kahnes in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sei» Weiter hat sie behauptet, die Schäden könnten durch Salz und Purpurerze, die der Kläger vorher befördert habe, verursacht worden sein« Die Beschaffenheit der Abbrände habe sie nicht erkennen können» Die BJBP-Werke könnten nicht als ihr Erfüllungsgehilfe angesehen werden» Pur den Frachtvertrag gelte nicht die ”Gefährdungahaftung”» Aus dem Tropfwasser der feuchten Kiesabbrände habe sich, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Gutachten der Sachverständigen Dr. Schaarwächter und Grossmann und des Chemischon Untersuchungsamtes der Stadt Duisburg ausführt, durch Oxydation freie Schwefeloä-ure gebildet und lösend auf den Metallgehalt der Abbrände und auf die Metallteile des Kahnes gewirkt, wie sich aus dem hohen Kupfergehalt des Wassers ergebeo Den von der Beklagten Überreichten abweichenden Gutachten des Sachverständigen Dr„ Antweiler ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, da diesem Gutachter keine Wasserprobe aus dem Kahn zur Verfügung gestanden habe und diese Gutachten daher mehr zu rein abstrakten Folgerungen kämen, ohne für den Streitfall eine bestimmte Beurteilung abzugebeno Die Schwefelsäure habe zwar nur dort Schäden verursacht, wo der Schiffsboden ungeschützte Stellen aufgewiesen habe» Damit werde aber der Kausalzusammenhang nicht aufgehoben. Es sei erwiesen, daß die Abbrände erhebliche Feuchtigkeit gehabt hätten« Wicht erwiesen sei, daß die Schäden durch Salze oder Purpurerze hervorgerufen worden seien; denn nach der Auskunft des Schifferbetriebsverbandes seien im Jahre 1954 mit dem Kahn keine Salze und nur trockene Erze befördert worden* Der Schiffsboden sei 1952 und teilweise noch 1954 ordnungsgemäß konserviert worden« Dis Schäden seien überwiegend in Laderäumen entstanden, die mit neuen Platten versehen gewesen seien. Das Berufungsgericht hat, mag auch seine Ausdrucksweise unklar sein, die Frage, ob der Schaden durch eine frühere Ladung Kupfererze und Salze verursacht worden sei, nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern diese Behauptung der Beklagten als durch die Auskunft des Schifferbe- Nach dem Gutachten ihres Sachverständigen Dr. Antweiler, auf das sich die Beklagte beruft, kann ein Schaden am Schiffsboden nur eintreten, wenn Tropfwassor und Bilgewasser längere Zeiträume im Schiffsboden stehen«, Nach den Igelstellungen des Berufungsgerichts im Farallelprozeß Bo^ÜT gegen L^|HIHI 7 U 266/56 ~ IX ZR 174/58 genügte ein Zeitraum von einer Y/oche, um die Lochfraßbildung am Schiffsboden herbeizuführen. Auch wenn unterstellt wird, daß der Kläger nicht alsbald nach der Löschung der Ladung der Kiesabbrände das Bilgewasser gelenzt hat, so wird hierdurch weder der Kausalzusammenhang zwischen dem schädlichen Tropfwasser der Ladung und dem eingetretenen Schaden ausgeschlossen noch ein Verschulden des Klägers begründet. von zwei Besichtigungen des Kahnes nach Schadenseintritt erstellt worden ist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, ohne auf ihren Vernehmungsantrag zurückzukommen» Mit den Ausführungen des hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt« Es hat dabei festgestellt, daß die Schäden überwiegend in den Bäumen 4 und 5 entstanden, die mit neuen Platten versehen waren (was VflH) selbst in seinem Bericht ausführt}» Vetter selbst hat übrigens angegeben, daß die Anfressungen eine roea-gelbo Färbung, offenbar Kupferkristalle, zeigten, die sich aus der aus der Ladung abgetropften Flüssigkeit gebildet hätten» Er hält es für zweifelhaft, ob diese Anfressungen irin vollem Umfang1' durch die Flüssigkeit verursacht worden seien, und meint, daß wegen des teilweise mangelhaften Zustandes des Kahnes die Schäden nur eine anteilsmäßige Berücksichtigung finden könnten. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß anzunehmen, daß die Beklagte ihre frühere Behauptung von dem völlig verwahrlosten Zustand des Kahnes auch hinsichtlich der Räume 4 und 5 aufrechterhelten und durch Dr. Auch wenn bereits früher ungeschützte Stellen vorhanden gewesen sein sollten, so hat doch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Schaarwächter gerade die von den Kiesabbränden herrührende, im Bilgeraum des Kahnes befindliche grüngefärbte saure Lösung die Lochfraßbildung herbeigeführt und die Geschwindigkeit der Korrosion sehr stark erhöht. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach der Behauptung der Beklagten die verladenen Kiesabbrände handelsüblich gewesen seien, wofür sie die Zeugen Dr. RflHP» und VflHIbenannt habe. Bei der Verladung in Ürdingen muß aber der Feuchtigkeitsgehalt noch höher gewesen sein, denn das Berufungsgericht hat gerade festgestellt, daß die grüne Färbung des Bilgewassers von dem Tropfwasser der Kiesabbrände herrührte. MflHHFwar entgegen der Behauptung der Revision in dem von ihr angeführten Schriftsatz vom 9* Juni 1958 So 9 und 10 nicht als Zeuge für die Handelsüblichkeit der verladenen Kiesabbrände benannt worden. Der Beklagten kann zugegeben werden, daß Kiesabbrände im allgemeinen ohne Schaden für das Schiff befördert werden können« Mit Recht hat aber das Berufungsgericht es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt, ob eine solche Gefahr besteht« Die BJBB-Werke mußten daher das Beförderungsgut auf seine Gefährlichkeit prüfen. Sie verfügten hierfür über die nötigen Sachkenntnisse, Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es in dem Unterlassen einer solchen Prüfung und einer entsprechenden Mitteilung an den Kläger ein Verschulden der Firma B^|Hsieht, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ. Das Berufungsgericht hat auch recht, wenn es die Firma BÜBals Erfüllungsgehilfin der Beklagten (§ 278 BGB) ansieht o Die Prüfungsund Mitteilungspflicht ist eine dem Absender obliegende, aus dem Frachtvertrag entspringende Schuldnerverpflichtungo Mit dem Willen der Beklagten (BGHZ 13, 1115 vglo RG-Z 66, 402, 405 f) hat die Birma die Verladung des Gutes und damit auch die Prüf ungs-und Mitteilungspflicht übernommen« Ihre Verschulden hei der Vertragserfüllung muß sich die Beklagte anrechnen lassen, ohne daß es darauf ankommt, in welchen Rechtsbeziehungen sie zu der Pirma B0HÜ stand, Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger habe mit der schädlichen Einwirkung der Ladung auf das Schiff rechnen müssen* Gerade weil im allgemeinen Kiesabbrände ohne Schäden für das Schiff befördert werden, brauchen der Schiffseigner und der Schiffsführer mit solchen Schäden nicht zu rechnen,. Ob im Einzelfall die Beförderung von Kiesabbränden dem Schiff gefährlich werden kann, kann nur ein Fachkundiger beurteilen« Eine solche Fachkenntnis kann von dem Schiffseigner und dem Schiffsführer nicht verlangt werden (vgl, RGZ 141, 315, 317), Da der Kläger mit dem schädlichen Tropfwasser nicht zu rechnen brauchte, kann es ihm auch, wie ausgeführt, nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht nach der Löschung der Kiesabbrände das Bilgewasser auf schädliche Beimischungen untersuchte und es etwa nicht sofort gelenzt haben sollte. Ba ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden in Verletzung des Frachtvertrages den Schaden herbeigeführt hat, erübrigt sich die Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob zwischen den Parteien eine Haftung für den Schaden ohne Rücksicht auf ein Ver-

Zitierte Normen: § 278 BGB
KiesabbrändeSchiffsbodenBerufungsgerichtKahnKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

II ZRX84/58
Verkündet am 5o Mai 19^0
__, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2122 017
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Reederei, Spedition und Kiesbaggerei L__
in	SflBMBMtraße	f/§9	vertreten	durch
 Vorstand,
AG
en
 Beklagten und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Schiffseigner Eduard [bei
 Kahn "Fl
 Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Hill
 für Recht erkennt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9<> Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer und Führer des Schleppkahnes "FOB“' Die Beklagte betreibt eine Kiesbaggerei, Spedition und Reederei*
Der Kläger schloß am 16* Oktober 1954 durch Vermittlung des Schiffer- Betriebsverbandes Jus et Justitia in Duisburg-Ruhrort mit der Beklagten einen Frachtvertrag*
Über diesen ist ein "Frachtvertrag (Deutsche Rheincharter)M mit gleichem Datum ausgestellt worden* Der Kläger verpflichtete eich, eine Partie Kiesabbrände von den B®®-Werken in Ürdingen nach der Kupferhütte in Duisburg zu verbringen*
Der Kahn wurde am 19. Oktober 1954 beladen und am folgenden Tage in Duisburg gelöscht* Am 24. November 1954 ütellte der Kläger bei einer Untersuchung fest, daß die Muttern von den Klappen abgefressen waren und der Schiffsboden und die Nieten starke Korrosionsschäden zeigten.
Der Kläger hat behauptet, aus den feuchten Kiesabbrän-den habe sich Schwefelsäure entwickelt, diese habe die Schäden verursacht* Die Kiesabbrände seien so feucht gewesen, daß in mehreren Laderäumen 3 - 4 cm hoch dunkelgrünes Wasser gestanden habe* Die übermäßige Feuchtigkeit habe er nicht sofort erkennen können* Er habe 1954 bis zu der hier fraglichen Reise nur Kohlen, Koks, Brikett und trockene Abbrände, nachher nur trockenes Erz und Kohlen befördert* Sein Kahn sei in einem ordnungsgemäßen, wohl konservierten Zuotsnd gewesen« Auch in anderen Fällen hätten Kiesabbrände der I^flBP-Werke an Kähnen um die gleiche Zeit ähnliche Schäden verursacht. Der Kläger hat ausgeführt, die Beklagte müsse
 
nach den Vorschriften des Schuldrechts Schadensersatz leisten» Für ein Verschulden der B(Jp~Werke müsse sie einstehen, weil diese als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden seien (§ 278 BGB)» Im übrigen gelte für das Ver-tragsverhältnis der Parteien die “Gefährdungshaftung”»
Der Kläger hat seinen Schaden insgesamt auf 19 128,50 DM beziffert« Er hat hiervon einen näher spezifizierten Teilbetrag von 6 100 DM eingeklagt»
Die Beklagte hat bestritten, daß die Schäden durch die Kiesabbrände entstanden und die Kiesabbrände übermäßig feucht gewesen seien» Sie hat ferner bestritten, daß der Boden des Kahnes in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sei» Weiter hat sie behauptet, die Schäden könnten durch Salz und Purpurerze, die der Kläger vorher befördert habe, verursacht worden sein« Die Beschaffenheit der Abbrände habe sie nicht erkennen können» Die BJBP-Werke könnten nicht als ihr Erfüllungsgehilfe angesehen werden» Pur den Frachtvertrag gelte nicht die ”Gefährdungahaftung”»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungs-Verfahren hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihr aus seinem Schaden gegen die Werke in Leverkusen, Werk UflHHV, zustehenden Ansprüche an ihn abzutreten»
Das Oberlandesgericht hat den Hauptklageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter«
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht stellt fest* daß die in den Kahn	verladenen Kiesabbrände die Beschädigungen
 an dem Schiffsboden hervorgerufen haben. Aus dem Tropfwasser der feuchten Kiesabbrände habe sich, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Gutachten der Sachverständigen Dr. Schaarwächter und Grossmann und des Chemischon Untersuchungsamtes der Stadt Duisburg ausführt, durch Oxydation freie Schwefeloä-ure gebildet und lösend auf den Metallgehalt der Abbrände und auf die Metallteile des Kahnes gewirkt, wie sich aus dem hohen Kupfergehalt des Wassers ergebeo Den von der Beklagten Überreichten abweichenden Gutachten des Sachverständigen Dr„ Antweiler ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, da diesem Gutachter keine Wasserprobe aus dem Kahn zur Verfügung gestanden habe und diese Gutachten daher mehr zu rein abstrakten Folgerungen kämen, ohne für den Streitfall eine bestimmte Beurteilung abzugebeno Die Schwefelsäure habe zwar nur dort Schäden verursacht, wo der Schiffsboden ungeschützte Stellen aufgewiesen habe» Damit werde aber der Kausalzusammenhang nicht aufgehoben.
Es sei erwiesen, daß die Abbrände erhebliche Feuchtigkeit gehabt hätten« Wicht erwiesen sei, daß die Schäden durch Salze oder Purpurerze hervorgerufen worden seien; denn nach der Auskunft des Schifferbetriebsverbandes seien im Jahre 1954 mit dem Kahn keine Salze und nur trockene Erze befördert worden* Der Schiffsboden sei 1952 und teilweise noch 1954 ordnungsgemäß konserviert worden« Dis Schäden seien überwiegend in Laderäumen entstanden, die mit neuen Platten versehen gewesen seien. Wenn in anderen Bäumen
 
einzelne Platten repariert und mehrere durchgerostet gewesen seien, so könne dies nur in dem Verfahren Uber den Schadens-betrag berücksichtigt werden. Die Behauptung der Beklagten, das Bilgewasser sei nicht regelmäßig gelenzt worden, sei eine bloße Vermutung.
Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Revision beanstandet, daß der gerichtliche Sachverständige Dr. Schaarwächter nicht vernommen worden ist.
Im Schriftsatz vom 9« Juni 1958 So 11, 12 hat die Beklagte die von ihr behauptete mangelhafte Imprägnierung und das ungenügende lenzen des Bilgewassers unter Beweis gestellt '‘durch ergänzende Gutachten sowohl des Professors Dr. Antweiler ... wie des Dr. Schaarwächter	die	zweckmäßig
 in gemeinsamer Erörterung und Verhandlung vor dem Senat abgegeben werden mögen.“ Dann könnten “insbesondere auch an die Sachverständigen ... sofort alle notwendig erscheinenden Prägen gestellt werden.“ Diese Ausführungen enthalten keinen bestimmten Antrag auf Vernehmung des gerichtlicher. Sachverständigen, sondern lediglich eine Anregung, durch die in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, die beiden Gutachter einander gegenüberzustellen. Das Berufungsgericht hat nicht das Gesetz verletzt, wenn es dieser Anregung nicht folgte.
Das Berufungsgericht hat, mag auch seine Ausdrucksweise unklar sein, die Frage, ob der Schaden durch eine frühere Ladung Kupfererze und Salze verursacht worden sei, nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern diese Behauptung der Beklagten als durch die Auskunft des Schifferbe-
 
triebeverbandes widerlegt angesehen.
Die Behauptung der Beklagten, das Bilgewasser sei nicht regelmäßig gelenzt worden, sieht das Berufungsgericht als eine bloße Vermutung an, für die die tatsächliche Grundlage fehlt. Das Gericht brauchte insoweit keinen Beweis zu erheben. Nach dem Gutachten ihres Sachverständigen Dr. Antweiler, auf das sich die Beklagte beruft, kann ein Schaden am Schiffsboden nur eintreten, wenn Tropfwassor und Bilgewasser längere Zeiträume im Schiffsboden stehen«, Nach den Igelstellungen des Berufungsgerichts im Farallelprozeß Bo^ÜT gegen L^|HIHI 7 U 266/56 ~ IX ZR 174/58 genügte ein Zeitraum von einer Y/oche, um die Lochfraßbildung am Schiffsboden herbeizuführen. Auch wenn unterstellt wird, daß der Kläger nicht alsbald nach der Löschung der Ladung der Kiesabbrände das Bilgewasser gelenzt hat, so wird hierdurch weder der Kausalzusammenhang zwischen dem schädlichen Tropfwasser der Ladung und dem eingetretenen Schaden ausgeschlossen noch ein Verschulden des Klägers begründet. Denn der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß sich infolge der Ladung schädliche Beimischungen im Bilgewasser gebildet hatten, so daß ein Unterlassen des kurzfristigen Lenzens des Bilgewassers alsbald nach der Löschung der Kiesabbrände nicht als eine Außerachtlassung der in eigenen Angelegenheiten zu beobachtenden Sorgfaltspflicht angesehen werden kann.
Die ordnungsgemäße Konservierung des Schiffsbodens hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen LufHHBun<3 der Sachverständigen Emmig und Grotstollen festgestellt. Die Revision rügt, daß hierüber nicht die Zeugen V^HVund Dr.	vernommen worden seien. Den
 Besichtigungsbericht im Gutachten des vfl^ der auf Grund
 
von zwei Besichtigungen des Kahnes nach Schadenseintritt erstellt worden ist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, ohne auf ihren Vernehmungsantrag zurückzukommen» Mit den Ausführungen des	hat sich
 das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt« Es hat dabei festgestellt, daß die Schäden überwiegend in den Bäumen 4 und 5 entstanden, die mit neuen Platten versehen waren (was VflH) selbst in seinem Bericht ausführt}» Vetter selbst hat übrigens angegeben, daß die Anfressungen eine roea-gelbo Färbung, offenbar Kupferkristalle, zeigten, die sich aus der aus der Ladung abgetropften Flüssigkeit gebildet hätten» Er hält es für zweifelhaft, ob diese Anfressungen irin vollem Umfang1' durch die Flüssigkeit verursacht worden seien, und meint, daß wegen des teilweise mangelhaften Zustandes des Kahnes die Schäden nur eine anteilsmäßige Berücksichtigung finden könnten.
Dem hat sich das Berufungsgericht nicht verschlossen, es hat aber diese etwaige Berücksichtigung rechtsfehlerfrei dem Betragsverfahren Vorbehalten*
Dr,,	der	an der ersten Besichtigung zusammen
 mit	V^H^	und	Dr» RflHHFteilgenommen hat, war
 von der Beklagten zu Beginn des Rechtsstreits als Zeuge für den schlechten Zustand des Kahnes zusammen mit MflBl benannt worden» Es wäre Sache der Beklagten gewesen, auf diesen Beweisantritt zurUckzukommen, und zwar mit spezifizierten Behauptungen, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hatte, daß die Schäden gerade in den Räumen 4 und 5 eingetreten waren, die mit neuen Platten versehen waren, was sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Besichtigungsbericht des VJHpergibt. Durch die Vorlage dieses Besichtigungsberichtes hat die Beklagte die darin enthaltc-
nen Ausführungen sich zu eigen gemacht. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß anzunehmen, daß die Beklagte ihre frühere Behauptung von dem völlig verwahrlosten Zustand des Kahnes auch hinsichtlich der Räume 4 und 5 aufrechterhelten und durch Dr.	|	unter Beweis stellen wollte«
Die Revision hat nicht recht, wenn sie meint, der Kausalzusammenhang sei aufgehoben, weil der Schiffsboden ungeschützte Stellen aufgewiesen habe. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob solche Stellen bereits vorher vorhanden waren oder erst durch die Säure hervorgerufen wurden. Es kommt hierauf auch nicht an. Auch wenn bereits früher ungeschützte Stellen vorhanden gewesen sein sollten, so hat doch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Schaarwächter gerade die von den Kiesabbränden herrührende, im Bilgeraum des Kahnes befindliche grüngefärbte saure Lösung die Lochfraßbildung herbeigeführt und die Geschwindigkeit der Korrosion sehr stark erhöht. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gekommen, daß die Schwefelsäure erst den Schaden endgültig ausgelöst habe. Ohne Bedeutung ist, ob im Laufe der Zeit auch durch gewöhnliches Bilgewasser allmählich eine • Korrosion eingetreten wäre.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach der Behauptung der Beklagten die verladenen Kiesabbrände handelsüblich gewesen seien, wofür sie die Zeugen Dr. RflHP»	und VflHIbenannt habe.
Dr. RflHHfe ist vernommen worden. Mit seiner Aussage hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt* Der Zeuge hat den Feuchtigkeitsgehalt mit 17»82	angegeben; das Berufungs-
gericht hätte seine Überzeugung von der Erheblichkeit des Peuchtigkeitsgehaltes noch zusätzlich damit begründen können.
 
daß nach der Bekundung dieses Zeugen der von ihm mitgeteil-te Wassergehalt aus Proben stammte, die die Kupferhütte in Duisburg entnommen hat. Bei der Verladung in Ürdingen muß aber der Feuchtigkeitsgehalt noch höher gewesen sein, denn das Berufungsgericht hat gerade festgestellt, daß die grüne Färbung des Bilgewassers von dem Tropfwasser der Kiesabbrände herrührte. Von der Vernehmung des Zeugen üflHBhat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung Abstand genommen, der Zeuge habe die Abbrände erst bei der Kupferhütte in Duisburg gesehen. MflHHFwar entgegen der Behauptung der Revision in dem von ihr angeführten Schriftsatz vom 9* Juni 1958 So 9 und 10 nicht als Zeuge für die Handelsüblichkeit der verladenen Kiesabbrände benannt worden. Die Beklagte hat auch gar nicht behauptet, daß	Kiesabbrände
 gesehen habe. -
Daß Kiesabbrände in größeren Mengen ständig mit Kähnen befördert werden, besagt nichts. Es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, ob die Kiesabbrände einen solchen Feuchtigkeitsgehalt und eine derartige chemische Zusammensetzung enthalten, daß hieraus eine Gefahr für das Schiff entsteht. Gerade aus dem Verladungszustand kann sich die Gefährlichkeit des Gutes ergeben (RGZ 170, 255, 245)*
XX. Das Berufungsgericht hält die Beklagte wegen schuldhafter Vertragsverletzung für verantwortlich. Die B^B-Werke hätten, so führt das Berufungsgericht aus, erkennen können, daß durch die Ladung das Schiff Schaden nehmen werde; der Kläger hätte hierauf aufmerksam gemacht werden müssen. Die Bfl^-Werke seien bei der Verladung für die Beklagte tätig und daher Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.» Der Absender darf kein Gut verladen lassen, das dem Schiff Schaden bringt« Er ist verpflichtet,' dem Schiffseigner oder dem Schiffsführer Mitteilung zu machen, wenn die Beschaffenheit des zu verladenden Gutes dem Schiff gefährlich werden kann und der Absender die3 weiß oder wissen muß» Das Reichsgericht hat bereits in RGZ 93, 163, 165 entschieden, daß der schuldhaft unrichtigen Angabe des Absenders (§ 45 BSchG) das Unterlassen jeglicher Angabe gleichsteht, wenn der Absender den schädigenden oder gefährlichen Charakter der Frachtgüter kennt« Dem Kennen ist das Kennenmüssen gleichzustellen, da § 45 jedes Verschulden, also auch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) genügen läßt«
Der Beklagten kann zugegeben werden, daß Kiesabbrände im allgemeinen ohne Schaden für das Schiff befördert werden können« Mit Recht hat aber das Berufungsgericht es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt, ob eine solche Gefahr besteht« Die BJBB-Werke mußten daher das Beförderungsgut auf seine Gefährlichkeit prüfen. Sie verfügten hierfür über die nötigen Sachkenntnisse, Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es in dem Unterlassen einer solchen Prüfung und einer entsprechenden Mitteilung an den Kläger ein Verschulden der Firma B^|Hsieht, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ.
Das Berufungsgericht hat auch recht, wenn es die Firma BÜBals Erfüllungsgehilfin der Beklagten (§ 278 BGB) ansieht o Die Prüfungsund Mitteilungspflicht ist eine dem Absender obliegende, aus dem Frachtvertrag entspringende
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Schuldnerverpflichtungo Mit dem Willen der Beklagten (BGHZ 13, 1115 vglo RG-Z 66, 402, 405 f) hat die Birma
 die Verladung des Gutes und damit auch die Prüf ungs-und Mitteilungspflicht übernommen« Ihre Verschulden hei der Vertragserfüllung muß sich die Beklagte anrechnen lassen, ohne daß es darauf ankommt, in welchen Rechtsbeziehungen sie zu der Pirma B0HÜ stand,
 Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger habe mit der schädlichen Einwirkung der Ladung auf das Schiff rechnen müssen* Gerade weil im allgemeinen Kiesabbrände ohne Schäden für das Schiff befördert werden, brauchen der Schiffseigner und der Schiffsführer mit solchen Schäden nicht zu rechnen,. Ob im Einzelfall die Beförderung von Kiesabbränden dem Schiff gefährlich werden kann, kann nur ein Fachkundiger beurteilen« Eine solche Fachkenntnis kann von dem Schiffseigner und dem Schiffsführer nicht verlangt werden (vgl, RGZ 141, 315, 317), Da der Kläger mit dem schädlichen Tropfwasser nicht zu rechnen brauchte, kann es ihm auch, wie ausgeführt, nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht nach der Löschung der Kiesabbrände das Bilgewasser auf schädliche Beimischungen untersuchte und es etwa nicht sofort gelenzt haben sollte. Ein Mitverschulden des Klägers kommt daher nicht in Präge«
III. Ba ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden in Verletzung des Frachtvertrages den Schaden herbeigeführt hat, erübrigt sich die Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob zwischen den Parteien eine Haftung für den Schaden ohne Rücksicht auf ein Ver-
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schulden der Beklagten vereinbart wörde„
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen (ZPO § 97)*
Dr„Haidinger Dr»Fischer Dr.Nörr Liesecke Hill