BGH · II ZR 184/57
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8, August 1957 insoweit aufgehoben, als der vom Kläger erhobene Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zah- lung von 3<,600 DM Provision für den Verkauf von S^^-Wagen gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden isto Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? liehe Kündigung für unwirksam hält, zunächst auf Feststellung des Fortbestehens des Vertreterverhältnisses geklagt» Fahrend des Rechtsstreits hat er seinerseits den Anstellungsvertrag mit Schriftsatz vom 23° Februar 1955 fristlos mit der Begründung gekündigt, die Beklagten hätten das Vertrauensverhältnis dadurch zerstört, daß sie ihn - das ist unstreitig - wegen Unterschlagung von Lizenzgebühren angezeigt hätten» Br hat dementsprechend die Feststellung begehrt, daß das Vertragsverhältnis bis zu dem 24° Februar 1955, dem Ztxgang seiner fristlosen Kündigung, bestanden habe» Außerdem fordert er einen Betrag von 8°000 BI.I als Ausgleichszahlung» Hilfsweise stützt er diesen Antrag darauf, daß ihm die Beklagten noch Provision einmal aus dem Verkauf von Bi^H^-K^BP-\7agen in Höhe von rund 3°050 DM und ferner aus dem Verkauf von 'Wagen in Höhe von 3°600 IM schuldeten» Die Beklagten beantragen die Klagabweisung» Die Beklagten zu 2) bis 4) bestreiten ihre Passivlegitimation und tragen dazu vor, sie hätten das Geschäft, das.ihnen vom Erblasser angefallen sei, im Wege der Nachlaßauseinandersetzung auf die Beklagte zu 1) übertragen» Das Vertreterverhältnis mit dem Kläger habe sich im übrigen nur auf den Vertrieb der EiY/agen bezogen» Die Beklagten vertreten den Standpunkt, mit der Kündigung des Lizenzvertrages sei ihnen die weitere Produktion des I:^^^-KB^-»7agens unmöglich geworden, so daß sie schon deshalb zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen seien» Sie haben ihre außerordentliche Kündigung nachträglich noch darauf gestützt, der Kläger sei für einen Konkurrenten tätig geworden, er habe einen Teil des einkassierten Kaufpreises unberechtigt behalten, er habe sich unter falschen Angaben Unterprovisionen erstatten und in einem Fall sich unberechtigt zusätzliche Überführungskosten von einem Kunden bezahlen lassen» Das Bestehen Das Oberlandesgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und den Ausgleichsanspruch sowie den "hilfsweise vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 3«600 DM Provision für den Verkauf der E^mp-Wagen" dem Grunde nach gegenüber allen Beklagten für gerechtfertigt erklärt« Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt« 1,) Zur Passivlegitimation der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Unternehmen sei mit dem Tod des Erblassers der Beklagten in den Nachlaß gefallen und stehe daher der Erbengemeinschaft zu, die von den Beklagten und dem an dem Prozeß nicht beteiligten weiteren Sohn gebildet werde» Entgegen den Behauptungen der Beklagten ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, es habe hinsichtlich des Unternehmens keine Teilauseinandersetzung stattgefunden» Die Beklagten hätten keinerlei Abrede getroffen über die nähere Art und Weise einer derartigen Auseinandersetzung» Der Wert des Geschäfts sei nicht ermittelt worden, so daß nicht feststehe., klagten zu 2) bis 4) hätten nie zu dem Ausdruck gebracht, sie handelten in Vertretung der Beklagten zu 1), sondern seien stets so aufgetreten, als handle es sich um ihre eigenen Angelegenheiten«, Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht gefolgert, daß sämtliche Beklagten das Ge-scJoäft gemeinschaftlich geführt hätten«, Daher habe das Eandelsvertreterverhältnis, das durch Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) zustande gekommen sei, mit allen Erben bestanden, da diese zu demindest dem Abschluß zugestimmt oder ihn stillschweigend geduldet hätten« In materiellrechtlicher Hinsicht bestehen gegen diese Auffassung keine Bedenken« Eine Erbengemeinschaft kann ein Unternehmen, das bisher in Alleininhaberschaft geführt wurde,. fortsetzen (RGZ 132, 138; KG HER 1932 Nr. 749: Staudin-ger-Böhmer, BGB § 2032 Randnote 22; Palandt, BGB § 2032 An. 19)« Sie kann allgemein oder im Einzelfall einen Angehörigen der Erbengemeinschaft mit der Verwaltung betrauen« Die von ihm abgeschlossenen Geschäfte gelten für die Erbengemeinschaft« Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Berufungsgerichts gegeben« Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) von vornherein zu dem Abschluß des Handelsvertretervertrages mit dem Kläger bevollmächtigt war; es genügt, wie das Berufungsgericht fürsorglich festgestellt hat, daß die übrigen Beklagten den Abschluß gebilligt haben« Für Verbindlichkeiten aus der Fortführung des.Geschäfts haften die Miterben als Gesamtschuldner (§§ 1967, 2058 BGB)« Mit Recht hat das Berxifungs--gericht auch axisgeführt, es komme nicht darauf an, daß der weitere Miterbe an dem Prozeß nicht beteiligt sei, da die vom Kläger erhobene Gesamtschuldklage die Gesamtschuldner nicht zu notwendigen Streitgenossen mache (Erman, BGB §. Im wesentlichen richten sich diese Rügen gegen die Beweiswürdigung, die als solche indes keinen Rechts-fehler erkennen läßto Zutreffend rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach die Mitarbeit des Beklagten zu 2), dem als Schmiedemeister die technische Leitung zu-kam,; auf einem Arbeitsvertrag beruhe* wie daraus hervorgehe, daß er einen festen Monatslohn erhalte und für ihn Krankenkassenbeiträge usw*.und Lohnsteuer entrichtet würden* Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens, insbesondere in Verbindung mit der Auskunft des Finanzamts De^H^ vom 23- Mai 1955, wonach die Beklagte zu 1) wegen der Steuern vom Umsatz und Gewinn, allerdings nicht in vermögensrechtlicher Beziehung, als Alleininhaberin des Unternehmens veranlagt werde, hinsichtlich der Inhaberschaft zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre» Die Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 4) konnte schon aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben* 2*) Die Verurteilung der Beklagten zu 1) allein ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs ebenfalls nicht gerechtfertigt* Zwar kann der Revision insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, der Handelsvertretervertrag sei durch das Kündigungsschreiben vom 14- September 1954 zu dem 18* September 1954 aufgelöst worden, V/äre dies der Fall; dann hätte der Kläger allerdings den Ausgleichsanspruch durch Fristablauf verloren, da er diesen Anspruch erst im Februar 1955 geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat jedoch verneint, daß die Kündigung vom 14» September 1954 als außerordentliche Kündigung wirksam sei* Hiergegen erhebt die Revision keine Einwendungen* Sie meint zwar, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein. liehen Kündigung die Fristen des § 89 H6B nicht eingehalten zu werden«, Die ordentliche Kündigungsfrist liege im Interesse des Handelsvertreters, der seine Existenz nicht unerwartet zur Unzeit verlieren soll» Diese Erwägung entfalle bei einer von vornherein bestimmten Vertragsdauer, da hier jeder Vertragsteil mit der Endigung des Vertragsverhältnisses rechnen müsse« Da der erste Vertrag am 18o September 1952 zunächst auf zwei Jahre mit der Maßgabe geschlossen worden sei, daß er sich ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängere, sei er mit der am 14« September 1954 ausgesprochenen Kündigung vor seiner automatischen Verlängerung aufgelöst' worden« Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig« Haben die Parteien vereinbart, ein Dienstverhältnis solle mit dem Ablauf einer bestimmten Zeit nur dann enden, wenn eine besondere Kündigung erfolge, dann handelt es sich nicht um eine bestimmte Vertragszeit, sondern um die Vereinbarung einer Mindestdauer-während deren die Beendigung nicht herbeigeführt werden kann« Das ändert nichts an der Tatsache, daß nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann» Es sind lediglich die allein zulässigen Kündigungstermine festgelegt (Staudinger-Nipperdey, BGB § 620 An. 19; Nikisch, Arbeitsrecht 2. Es hat offensichtlich angenommen, daß die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23» Februar 1955 ausgesprochene Kündigung als außerordentliche Kündigung wirksam sei und daß der Kläger den Ausgleichsanspruch erheben könne,, weil ihm das Verhalten des Unternehmens zu demindest begründeten Anlaß-zur Kündigung gegeben habe (§ 89 b Abs». Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei der Art der von den Beklagten hergestellten und vom Kläger vertretenen Waren (Ackerwagen für Bauern) mit einer Nachbestellung in absehbarer Zeit und so mit einer Geschäftsverbindung von Dauer nicht zu rechnen sei. geben ist, wenn und soweit der Unternehmer aus der C-e-schäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvei’-treter geworben hat, noch nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhebliche Vorteile hat* Es genügt zur Begründung eines Ausgleichsanspruchs nicht, daß der Handelsvertreter eine dritte Person für die Erzeugnisse seines Unternehmers gewinnt und daß dieser Dritte, ohne selbst Kunde zu werden oder in sonstige RechtsboZiehungen zu dem Unternehmer oder dem Handelsvertreter zu treten, die Erzeugnisse des Unternehmers empfiehlt und dadurch zu deren Absatz beiträgto Es müßte demnach entweder feststehen, daß die vom Kläger vermittelten Kunden, und zwar die Landwirte, voraussichtlich weitere Wagen bestellen würden - diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht verneint - oder daß die bäuerlichen Genossenschaften selbst Kunden geworden wären,- Auch hierfür ist dem Urteil nichts zu ent2iehmen„ 4c) Aus diesen Gründen war auf die Revision das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat-. Soweit die Klage auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs gestützt wird, ist sie gegen sämtliche Beklagte nicht begründete Soweit das Berufungsgericht den hilfsweise erhobenen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Provision für den Verkauf von Anhängern dem Grunde nach zugesprochen hat, mußte die Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 4) aufgehoben werden, da die Feststellungen zur Passivlegitimation dieser Beklagten durch den oben erwähnten Verfahrcnsverstoß beeinflußt sein können» Dagegen bestehen insoweit gegen die Verurteilung der Beklagten zu .1) keine Bedenken» Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben»