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BGH · II ZB 184/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 184/56

Januar 1952 schlossen sich die Parteien in der Weise su einer Gesellschaft zusammen, daß der Kläger das vom Beklagten in Htinchen betriebene Geschäft (hauptsächlich Einfuhr und Vertrieb von Fahrrädern und Fahrradzubehör ausländischer Herkunft) bis zu einem Betrage von 20.000 DU finanzieren und am Gewinn zur Hälfte beteiligt sein sollte. Juli 1955 devisenrechtlich genehmigt» Inzwischen hatte er dadurch sein Ende gefunden, daß die Ehefrau des Klägers durch Vertrag vom 16, Kovember 1953 in das Geschäft des Beklagten als Kommanditistin eingetreten war» Hach diesem Kommanditvertrage hatte die Ehefrau des Klägers eine Einlage von 10.000 DU zu leisten. gemachts Der Vertrag vom 4» Januar 1952 sei nicht ernstgemeint gewesen, von keiner ö'eite erfüllt und auch gar nicht als existent behandelt, sondern lediglich zu dem Zweck geschlossen worden, den Kläger? In der Berufungsinstanz hat der Beklagte den Sin-wand, der Vertrag vom 4» Januar 1952 soi nicht ernstlich .gemeint gewesen, damit begründet, nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau sei am Geschäft des Beklagten beteiligt gewesen; stets habe sie sich im Betrieb und Kunden und Lieferanten gegenüber als Teilhaberin bezeichnet» Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg» II* Beide Vorinstanzen sind der Ansicht, daß der Vertrag von 4* Januar 1952 durch die devisenrechtliche Genehmigung vom 14* Juli 1955 wirksam geworden sei« Die Revision hält das für unrichtig« Sie meint, die Devisengenehmigung sei ins Leere gegangen, da die Parteien den Vertrag vom 4. 1« Soweit die Revision geltend macht, die Parteien hätten den Vertrag vom 4* Januar 1952 als nicht existent . Die Möglichkeit, den Vertrag vom 4, Januar 1952 2ioch wirksam werden' zu lassen, entfiel auch nicht dadurch, daß aus dem Einzelhendelsgeschäft des Beklagten durch den^Eintritt der Ehefrau des Klägers eine Kommanditgesellschaft entstand. Denn damit wurde nur für die Zukunft und alsbald verbindlich ein anderes Vertragsverhältnis geschaffen, während für die Vergangenheit an der durch den Vertrag vom 4« Januar 1952 getroffenen Regelung nichts geändert wurde. Das Berufungsgcricht hat festgestellt, daß der Kläger auf Grund dieses Vertrages das Geschäft des Beklagten in erheblichem Umfang finanziert habe, Haehdem dieser Vertrag die devisen- rechtliche Genehmigung gefunden hat* ist es ganz ausge-schlossen* dem Kläger die in diesem Vertrage für seine Leistungen versprochenen Vorteile vorzuenthalten« Aach, die Haftung der Kommanditgesellschaft für die Geschäfts-Verbindlichkeiten des Beklagten schließt nicht.aus* schaftspartner des Beklagten bei dem Kommenditvertrage und damit zu dem Ilithaftenden s einer eigenen Forderungen gegenüber dem Beklagten aus der stillen Beteiligung geworden wäre, würden seine Ansprüche auf Grund des Vertrages vom 4« Januar 1952 nicht erloschen sein« Denn die Haftung der Kommanditgesellschaft trat nur neben die weiterbeste-henden.Pflichten des Beklagten aus der schwebend unwirksam begründeten stillen Gesellschaft und berührte die Rechte des Klägers nicht« III« Der Kläger, hat 'zwar .nicht nachgewiesen, in welchem Umfang er das Handelsgeschäft des -Beklagten auf Grund des Vertrages vom 4« Januar 1952 finanziert hat» Aber das war auch nicht erforderlich, weil es für die gestellten Anträge und gegenüber dem Einy/and, daß der Vertrag-gar. hi cSt ernst gemeint gewesen sei, lediglich darauf ankommt, daß der Kläger, der keine Einlage bestimmter Höhe zu leisten, sondern bis zu 20«000 DM einzulogen hatte, Einlagen vorgenowmen und der Beklagte sie entgegengenommen hat« Davon»aber hat sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf Grund der geführten Korrespondenz für überzeugt erachtet.« V. Das Berufungsgericht hält auf Grund der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges die Behauptung des Beklagten für widerlegt, alle Ansprüche aus der stillen Gesellschaft seien durch den Kommanditvertrag erledigt worden. des Vortrags des Beklagten müßte der Kläger auf den ihm aus den Jahren 1952 und 1953 angefallenen Gewinn* und, wenn seine stille Einlage noch nicht vollständig zurückgezahlt war, auch auf diese verzichtet haben» Ein Anspruchsverzicht ist nicht zu vermuten» überdies spricht der Kommanditvertrag ohne jede Bezifferung von den über die Kommanditeinlage hinausgehenden Beträgen« Aus diesen Gründen kann dem Kommand it vertrag nicht ohne weiteres entnommen werden, daß durch ihn alle Rechte aus der stillen Gesellschaft, auch soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelte, ihre Erledigung gefunden hätten»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
stillEhefrauKommanditgesellschaftvertragenGrundBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 184/56
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Verkündet
 am 2. Dezember 1957 Pfauz, Jugtizangestellter
2395 059
als Ui*kunds b e am t e r der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in
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istr.
Beklagten und Revisionsklägers.,/ ;
-Prozcßhevollmachtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
in
 Kläger und Revisionsbeklagten, -Proze3hevollmächt igters Rechtsanwalt Br. 
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1957 unter Mitwirkung der
* ♦
Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Br. Hörr, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das an 11. Hai 3.956 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Durch Vertrug vom 4. Januar 1952 schlossen sich die Parteien in der Weise su einer Gesellschaft zusammen, daß der Kläger das vom Beklagten in Htinchen betriebene Geschäft (hauptsächlich Einfuhr und Vertrieb von Fahrrädern und Fahrradzubehör ausländischer Herkunft) bis zu einem Betrage von 20.000 DU finanzieren und am Gewinn zur Hälfte beteiligt sein sollte. Der Kläger lebte seinerzeit in Paris und war damals Devisenausländer» Die Gesellschaft sollte solange bestehen, bis die Devisenbestimmungen die Bingehung einer GmbH, oEG oder KG zuließen. Der Vertrag wurde am 14. Juli 1955 devisenrechtlich genehmigt» Inzwischen hatte er dadurch sein Ende gefunden, daß die Ehefrau des Klägers durch Vertrag vom 16, Kovember 1953 in das Geschäft des Beklagten als Kommanditistin eingetreten war» Hach diesem Kommanditvertrage hatte die Ehefrau des Klägers eine Einlage von 10.000 DU zu leisten. Das geschah in der Weise, daß ”das bisherige Darlehen” in Einlage umgewandelt vmrde.DdrUber/hinausgehcnde Beträge, die die Kommanditistin etwa noch zur Verfügung stellen werde, sollten als Darlehen gelten. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich mit dem Beklagten verfeindet» Die Kommanditgesellschaft v/urde vergleichsweise aufgelöst,
 Kit der Klage verlangt der Kläger 1») Zahlung der Hälfte des im Jahre 1952 im Geschäft des Beklagten erzielten Gewinns von 8»576,67 DU, also Zahlung von 4.288,34 DM, 2.) Vorlage der Bilanz für das Jahr 1953 und 3.) Zahlung der Hälfte des sich aus dieser Bilanz ergebenden Reingewinns o
Der Beklagte hat bis zur Beibringung der Devisengenehmigung die Wirksamkeit des Vertrages, wegen Pehlens der Devisengenehmigung bestritten» Außerdem hat er geltend
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gemachts Der Vertrag vom 4» Januar 1952 sei nicht ernstgemeint gewesen, von keiner ö'eite erfüllt und auch gar nicht als existent behandelt, sondern lediglich zu dem Zweck geschlossen worden, den Kläger? der Geld in Geschäft des Beklagten investiert gehabt habe? für den Pall des Todes des Beklagten gegenüber dessen Erben zu sichern» Außerdem habe die Ehefrau des Klägers, die mit dem Beklagten zusammenv/ohnte, im Geschäft des Beklagten tätig war und ihrerseits dem Beklagten Darlehen gegeben hatte, die Hälfte des im Jahre 1952 erzielten Gewinns für ihren Unterhalt verbraucht» Schließlich hätten die Streitteile bei Abschluß des Kommanditvertrages vereinbart, daß alle Porderungen des Klägers für die Vergangenheit ausgeglichen ’ sein sollten»
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1) und 2) durch Teilurteil stattgegeben»
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte den Sin-wand, der Vertrag vom 4» Januar 1952 soi nicht ernstlich .gemeint gewesen, damit begründet, nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau sei am Geschäft des Beklagten beteiligt
 gewesen; stets habe sie sich im Betrieb und Kunden und Lieferanten gegenüber als Teilhaberin bezeichnet» Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg»
IJit der Revision verfolgt der Beklagte^den Klageabweisungsantrag, soweit der Klage stattgegeben wurde, wei-
ter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision ge-
beten hat».
Ent sclieidungsgründ e 8
Io Landgericht und Obcrlandesgericht kennzeichnen das im Vertrag vom 4* Januar 1952 vorgesehene Rechtsverhältnis
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als eine stille Gesellschaft* Das ist richtig und wird von der Revision.nicht beanstandet*
II* Beide Vorinstanzen sind der Ansicht, daß der Vertrag von 4* Januar 1952 durch die devisenrechtliche Genehmigung vom 14* Juli 1955 wirksam geworden sei« Die Revision hält das für unrichtig« Sie meint, die Devisengenehmigung sei ins Leere gegangen, da die Parteien den Vertrag vom 4. Januar 1952 für wirkungslos gehalten und durch den Kommanditvertrag vom 16« Ilovember 1955 ersetzt hatten und da die stille Gesellschaft und das Handelsgeschäft, an dem der Kläger als stiller Gesellschafter beteiligt gewesen sein will, bei Erteilung der Devisengenehmigung nicht mehr bestanden habe« Dadurch, daß der Beklagte sein Einzelhandel sgeschüft in die Kommanditgesellschaft eingebracht habe, habe es als Einzelhandelsgeschäft zu bestellen aufgehört und die Verbindlichkeiten dieses Geschäfts seien Schulden der Kommanditgesellschaft geworden«
1« Soweit die Revision geltend macht, die Parteien hätten den Vertrag vom 4* Januar 1952 als nicht existent . angesehen oder durch die Kommanditgesellschaft in der,Weise beseitigt, als hätte er gar nicht bestanden, geht sie von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt ist«
Denn das Berufungsgericht hält auf Grund der Beweisaufnahme und des vorgelcgten Schriftwechsels die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten iT.r widerlegt« Was die Revision hiergegen verbringt., liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und entzieht sich daher einer Beurteilung . durch das Rcvisionsgericht*
2« Der Vertrag von 4* Januar 1952 bedurfte der de-visenrechtlichen Genehmigung und war vor der Erteilung schwebend unwirksam. Die Devisengenehmigung vom 14«. Juli
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1955 betraf keinen Vertrag, der inzwischen mit rückwirken-
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der Kraft wieder "beseitigt und darum gar nicht mehr vorhanden war, sondern einen Schwebezustands der zwar zeitlich beendet war, aber für die Dauer seines Bestehens aufrechterhalten- blieb. Die stille Gesellschaft war von vornherein als ein vorübergehender Hechtszustand gedacht«. Sie sollte durch eine andere Gesellschaftsform abgelöst werden« Das ist geschehen« Damit wurde aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Rechtsverhältnis der stillen Gesellschaft nicht rückwärtshin aufgehoben, sondern bloß für die Zukunft durch die gegründete Kommanditgesellschaft ersetzt« Bin man'g’els behördlicher Genehmigung schwebend unwirksamer Vertrag, der für eine begrenzte Zeit Geltung haben soll, kann nocli genehmigt und hierdurch wirksam werden, wenn er für die Zukunft durch einen anderen Vertrag ersetzt wird, nachdem er eine Zeitlang gehandhabt worden, ist (vgl, BGH Hl 1956, 637)c Sonst würde an die Stelle des schwebend unwirksamen Vertrages, ohne daß dieser mit rückwirkender Kraft aufgehoben v/ird, ein vertragsloser Zustand treten und ein Ausgleich der auf Grund dieses Vertrages beiderseits erbrachten lieistungen nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung vorgenommen v/erden müssen, obwohl vielleicht noch mit der ausstehenden Genehmigung und dem T/irksamwerden des Vertrages gerechnet wird. Die Möglichkeit, den Vertrag vom 4, Januar 1952 2ioch wirksam werden' zu lassen, entfiel auch nicht dadurch, daß aus dem Einzelhendelsgeschäft des Beklagten durch den^Eintritt der Ehefrau des Klägers eine Kommanditgesellschaft entstand. Denn damit wurde nur für die Zukunft und alsbald verbindlich ein anderes Vertragsverhältnis geschaffen, während für die Vergangenheit an der durch den Vertrag vom 4« Januar 1952 getroffenen Regelung nichts geändert wurde. Das Berufungsgcricht hat festgestellt, daß der Kläger auf Grund dieses Vertrages das Geschäft des Beklagten in erheblichem Umfang finanziert habe, Haehdem dieser Vertrag die devisen-
rechtliche Genehmigung gefunden hat* ist es ganz ausge-schlossen* dem Kläger die in diesem Vertrage für seine Leistungen versprochenen Vorteile vorzuenthalten« Aach, die Haftung der Kommanditgesellschaft für die Geschäfts-Verbindlichkeiten des Beklagten schließt nicht.aus* daß der Vertrag überdie stille Gesellschaft noch Wirksamkeit erlangen konnte« Denn dabei handelt es sich nur um eine Mithaft, während die Schuld des Beklagten Weiterbestand '(Würdinger in HG3 RGHK § 28 Anm« 6)«. Selbst wenn, wie die Revision meint, .der Kläger wirtschaftlich gesehen der Ge--
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schaftspartner des Beklagten bei dem Kommenditvertrage und damit zu dem Ilithaftenden s einer eigenen Forderungen gegenüber dem Beklagten aus der stillen Beteiligung geworden wäre, würden seine Ansprüche auf Grund des Vertrages vom 4« Januar 1952 nicht erloschen sein« Denn die Haftung der Kommanditgesellschaft trat nur neben die weiterbeste-henden.Pflichten des Beklagten aus der schwebend unwirksam begründeten stillen Gesellschaft und berührte die Rechte des Klägers nicht«
III« Der Kläger, hat 'zwar .nicht nachgewiesen, in welchem Umfang er das Handelsgeschäft des -Beklagten auf Grund des Vertrages vom 4« Januar 1952 finanziert hat» Aber das war auch nicht erforderlich, weil es für die gestellten Anträge und gegenüber dem Einy/and, daß der Vertrag-gar. hi cSt ernst gemeint gewesen sei, lediglich darauf ankommt, daß der Kläger, der keine Einlage bestimmter Höhe zu leisten, sondern bis zu 20«000 DM einzulogen hatte, Einlagen vorgenowmen und der Beklagte sie entgegengenommen hat« Davon»aber hat sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf Grund der geführten Korrespondenz für überzeugt erachtet.«
IV« Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß
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die Ehefrau des Klagers und nicht der Kläger selbst (Teilhaber des Beklagten gewesen sei« Es kommt hierzu auf Grund des ‘Vortlauts der abgeschlossenen Vertrage, der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges und Unterlagen aus einem gegen die Ehefrau des Klägers und den Beklagten gerichteten Bevisenennittlungsverfahren, aus den sich ergibt, daß der Ehefrau des Klägers in der Zeit von 4. Oktober 1951 bis zun 6. Harz 1952 von ihren Sperrkonto mit 13evisengenehmi-gung insgesamt rund 17.000 DM für Reiseund Aufenthaltskosten ausgezahlt wurden mid daß sie davon dem Beklagten 8cl50 DH als Darlehen gegeben hat» Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu .erblickeno •
V. Das Berufungsgericht hält auf Grund der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges die Behauptung des Beklagten für widerlegt, alle Ansprüche aus der stillen Gesellschaft seien durch den Kommanditvertrag erledigt worden. Es gibt allerdings keine Erklärung dafür, wieso die Kommanditeinlage von 10.000 Dü als geleistet angesehen wurde, obwohl nur festgcotellt wurde, die Ehefrau des Klägers habe dem Beklagten 8.150 DM als Darlehen gegeben. Aber der Kläger hatte unwidersprochen behauptet (S. 4 seines Schriftsatzes vom 29o11.54), daß seine Frau dem Beklagten bis zu dem Abschluß d.es Komraanditvertrages noch mehr Geld geliehen habe und in .der Eröffnungsbilanz der Kommanditgesellsohaft neben ihrer Einlage noch ein Darlehen von 1.85J5 DL1 ausgewiesen worden sei. Soweit die Revision geltend macht, der Vertrag vom 4. Januar 1952 habe durch Abschluß des Komman-ditvertrages seine Erledigung gefunden, vom 16. November 1953 ab hätten nur noch diejenigen gegenseitigen “Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen sollen, die der Vertrag vom 16. November 1953 ausweise, sucht sie in unzulässiger weise die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch ihren Vortrag zw ersetzen. Bei Richtigkeit
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des Vortrags des Beklagten müßte der Kläger auf den ihm aus den Jahren 1952 und 1953 angefallenen Gewinn* und, wenn seine stille Einlage noch nicht vollständig zurückgezahlt war, auch auf diese verzichtet haben» Ein Anspruchsverzicht ist nicht zu vermuten» überdies spricht der Kommanditvertrag ohne jede Bezifferung von den über die Kommanditeinlage hinausgehenden Beträgen« Aus diesen Gründen kann dem Kommand it vertrag nicht ohne weiteres entnommen werden, daß durch ihn alle Rechte aus der stillen Gesellschaft, auch soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelte, ihre Erledigung gefunden hätten»
VI. Bas Berufungsgericht hält auch die Behauptung des Be-.' klagten für widerlegt, daß die Ehefrau des Klägers dessen Gewinn bereits entnommen und für ihren Unterhalt verwendet habe. Es stützt sich hierbei auf die bereits oben erwähnten Unterlagen aus dem Devisenermittlungsverfahren und die Aussage der Ehefrau des Klägers. Daß die Parteien nach langer Freundschaft erbittert, verfeindet sind, ist rechtlich..kein Hinderungsgrund, der Aussage der Ehefrau des Klägers zu glauben.
VII» Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus der hälftigen Gewinnbeteiligung und dem unstreitigen Geschäftsergebnis von 1952, der Anspruch auf.Vorlegung der Bilanz für 1953 aus § 338 HG3. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht den Klageantragen zu 1) und 2) entsprochen.
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Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
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 Dr* Reinicke