M nebst Zinsen für die: gelieferten 1,5 000 Dosen gefordert, indem sie'den Rücktritt beafeift^ Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen, ^^iufungsverfahren hat die 'Klägerin zunächst ih-|||£fileh Antrag wiederholt und ihn in der Beru-^^gsbegründung hilfsweise auf § 20 Abs 3 UmstG ge- Später hat sie den Rücktritt nicht mehr bestritten und ihre Ansprüche ausdrücklich auf die Folgen des Rücktritts gestützte Die Höhe der Aufwendungen hat der vom Gericht bestellte Sachverständige SchBHB auf 11 623,29 DM berechnet 0 : Die Beklagte hat Klagänderüng gerügt, im übrigen aber der Klägerin das Recht -zur Forderung auf Aufwendungsersatz. auch mit der Begründung bestritten,' daß ihr Inhaber St^B schon am 19, JUni 1948 fernmündlich dem Einkäufer C14HB der Klägerin die Weisung erteilt Auch unabhängig hiervon ist sie der Meinung., die Klägerin sei nach Eintritt der Währungsreform verpflichtet gewesen, bei ihr zurückzufragen, ob sie vom Vertrage zurücktreten werde oder nicht. Sie hat das Gutachten des Sachverständigen auch der Höhe nach beanstandet, hilfsweise eine Reihe von Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt und wegen der 1 748 kg Hörnchen, die die Klägerin noch im Besitz hat, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Klägerin hat eine dieser Gegenforderungen in Hohe von 3 715?94 DM als an sich gerechtfertigt anerkannt^;sie'hat aber ihrerseits gegen diesen Anspruch und.weitere Dieferungsansprüche den Beklagten von zusammen 708 DM mit einer,Gegenforderung ,, aus Warenlieferungen in Höhe von-1 ,226,75 DM aufgerechnet, Sie hat daher 3 715,94 + 70Ö = 4 423,94 - 1 226,75 = 3 197,19 DM von der vom Sachverständigen -ermittelten Summe von 11 623,29DM abgesetzt und ih- 1o Bas Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz von der Klägerin vorgenommene Klageänderung für sachdienlich und danach für zulässig gehalten* Es hielt den Einwand für unerheblich, der Beklagten gehe dadurch eine Instanz verloren. Während sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17« Ja- jenen beiden Fällen hatte das Berufungsgericht die Klagänderung mit der Begründung für nicht sachdienlich gehaltehyMaß dadurch dem Beklagten eine Instanz verloren/gehe«, Bas hat der Oberste Gerichtshof gebilligt, der erkennende Senat aber mißbilligt„ Einen änderen Standpunkt hat der erkennende Senat im*Urteil vom 20. Bämals ist er dem ablehnenden Standpunkt des Berufungsgerichts beigetreten und hat die Sachdieniichkeit der Klageänderung mit der Begründung verneint, daß das Gericht bei Zulassung der Klageänderung über einen völlig neuen Streitstoff, nämlich über die Auswirkungen eines nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses zu entscheiden hätteUnter ausdrücklicher Berücksichtigung dieses.Sonderfalles ist der IV. 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht den zwif-sehen den Parteien abgeschlossenen Vertrag zwar für einen gemischten Vertrag, wendet aber auf ihn die Vorschriften des. 2. Ebenso zutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Unternehmer nicht zu,einer Rückfrage darüber verpflichtet war, ob der Besteller von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen beabsichtigte. Wenn nun § 20 Abs 3 UmstG dem Unternehmer im Palle eines Rücktritts des Bestellers einen Anspruch auf Ersatz- von Aufwendungen gibt/ so scheiden dabei solche Aufwendungen aus, die der Unternehmer nöch nach dem Zugang der Rücktrittserklarung macht* fordert er den Besteller vorher zu einer Erklärung darüber auf, ob dieser von"Seinem Rücktrittsrecht Gebrauch>imä machen beabsichtigt, so ist der Besteller mangels jeder gesetzlichen Vorschrift,'zu einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, er würde durch Schweigen'keinen Rechtsnachteil erleiden'können. sern auch für den hier streitigen Pall im Sinne der Beklagten gemeint sein, so könnte dieser Meinung aus den angeführten Gründen nicht beigetreten werden,, Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß zu: einer Rückfrage für den Unternehmer so lange gar kein Anlaß bestand, als ihm von dem Rücktrittsrecht hodh nichtsbekannt war/ Dabei wäre freilich nicht so sehr auf den 27. Einigkeit besteht darüber, daß es sich um die Auswirkungen der Währungsreform auf das Geschäft gehandelt hat.. Auch die Möglichkeit, dieses Ferngespräch etwa als eine Vereinbarung dahin aufzufassen, daß der Werkvertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wurde,, scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Der Einkäufer Chfl^ der Klägerin,•der auf ihrer Seite dies Gespräch geführt, hat zwar'bei seiner wiederholten Vernehmung als Zeuge bekundet, das Gespräch habe die nach der Währungsreform für den streitigen Auftrag zu zahlenden Preise betroffen. Auch darin kann aber der Revision nicht beigetreten werden* Aus dem Schreiben der ..Klägerin, vom 21; Juni ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß sie die Fabrikation förtzü-setz'en beabsichtige:; sie durfte davon ausgehen, daß die Beklagte dieses Schreiben alsbald erhalten würde. Das Schreiben der Beklagten von demselben Tage befaßt sich nicht mit dem streitigen Geschäft? Für die Klägerin war es bei der zunächst unveränderten Lage auf dem Lebensmittelmarkt keineswegs selbstverständlich, daß die Beklagte die Weiterlieferung nicht wünsche, sie konnte ebenso mit der Möglichkeit rechnen, daß die Beklagte aus einer Unterbrechung der Fabrikation den Vorwurf eines Verzuges herleiten und dann geltend machen könnte,' die Lieferung habe nun wegen der Verspätung für sie kein Interesse mehr. Vor allem ist keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, daß etwa die Klägerin bei Eintritt der Währungsreform mit der Erfüllung des Vertrages im Verzüge gewesen wäre jvgl das Urteil des I. 1 p Der Sachverständige hat bei derVBrmittlühg der' nach der Währungsreform gemachten Aufwendungen die hierbei verwendeten Blechdosen ohne Rücksicht.auf Zeitpunkt* und Preis ihrer Anschaffung mit dem Wert angesetztp den sie iln Augenblick ihrer Verwendung hatten» Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen hat die Revision mit Recht nicht mehr ausdrücklich.wiederholt»-In seinem Urteil vom' 23», Juni 1954 (ir ZR 91^53? um Aufwendungen für die Errichtung besonderer Anlagen, die nur für den durch den Rücktritt betroffenen Werkvertrag geschaffen und nicht anderweitig verwendbar waren» Hier handelt es sich jedoch um Gegenstände des UmlaufVermögens, die die Klägerin aus ihrem Bestand entnommen hat» Sie hatte diese Dosen ohne weiteres auch für andere Zwecke verwenden können und verwendet, wenn sie nicht den Bestand nach der Währungsreform zur Erfüllung des hier streitigen Aufträges verwendet hätte» Gegenstand der Aufwendung waren hi er nicht die zur Anschaffung der Dosen einmal aufgebrachten Reichsmarkbeträge,> sondern die Sachgüter selbst, s.ie sind zutreffend mit ihrem Wert im Zeit-, punkt- der Verwendung bewertet worden.». 2» Die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Aus- Bie Beklagte hat schließlich Gegenansprüche auch daraus hergeleitet, daß ihr durch die Lagerung der nach dem Stichtag hergestellten und an sie gelieferten Bosen Aufwendungen entstanden seien, Biese Ansprüche entfallen schon deshalb, weil die streitigen Bosen der Beklagten in Erfüllung des Werkvertrages geliefert worden sind, von dem sie noch nicht zurückgetreten war,, Dieser Vertrag verpflichtete sie zur Abnahme (§ 640 Abs 1 BGB),.
iSMl 11» v g»|Slg ; "' Für' das Nachschlagewerk! die. Ämtllcüe Sammlung f;;: ; * V •GeBeiz % Rechtssatz Ums tG • §' 2& .“4hs $:' s* ■. ^ '^v^cgS ’ ; •« r* f ^ nV xV s'v'jf't % . y r : D.er Unternehmer, eines Werkvertrig%h :: ; .V «»Vih'.ivv .T.*ä ....^. ^ »*#h ... »4? -v* ^ Trt >4r.**j*l«m ',.. > . .*. ^ ' v II ZR 184/55 Verkündet am 24. November 1954 Jodas, Justtzangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit & Co o y, Lebensrnittel- und Drogen- der Firma W. St großhahdel in N Straße : Beklagten, Berufungsbeklagten und .. Revisionsklägerin, ' ,>v - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br, J, tf//# -a * /' , ^ - -\ '' ; \ i - %> < gegen die Firma HtMHB} Konservenfabrik GiflP-G^IP AG in Grf^-GfBBl, vertreten durch ihren Vorstand Gustav NiHB, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagie, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1-954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.» Cahter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br. Beibrück, Br. Kuhn und Artl ^für Recht erkannt!.. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, Zivilsenat-in Barmstadt, vom 27« Februar 1953? das den Parteien am 2. und 7« April 1953 an Verkündungsstatt zugestellt ist, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien hatten,vor der Währungsreform die Herstellung von 25 OOO Dosen Hörnchen in Tomatenmark durch die Klägerin vereinbarte Die Beklagte lieferte hierzu 4 995,kg Hörnchen und außerdem 450 l/l Dosen und 1 510 1/1 Gläser Tomatenmark, während-die KLäge- , rin ihrerseits noch 475 kg Tomatenmark und als weitere Zutaten verschiedene Trockengemüse sowie Süßstoff, Salz, Brühpaste und Pfefferersatz zur Verfügung stel‘1- Von den von der Beklagten gelief eriefc y¥: 995 kg Hörnchen, die der -Klägerin nicht in Be^hhung gestellt ünd. von ihr auch nicht bezahlt worden,sind, hat die Klägerin nur 3 247 kg verbraucht. Die restlichen 1 74Ö kg Hörnchen'hat sie noch im Besitz«, Die Klägerin hatte vor der Währungsumstellung 10 000 Dosen hergestellt und an die Beklagte geliefert, Hach der Währungsreform versandte die Klägerin am 30, Juni und 2„ Juli 1948 weitere 15 000 Dosen, die die Beklagte zunächst annahm:, deren Bezahlung sie aber spätemmit der Begründung verweigerte, sie sei am 9» Juli 1948 nach § 20 Abs; 3 ümstG vom Vertrage zurückgetreten, . ** . „ . - , • - Mit der Klage hat die Klägerin zunächst'die'Zahlung; von 11 063,0? M nebst Zinsen für die: gelieferten 1,5 000 Dosen gefordert, indem sie'den Rücktritt beafeift^ Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen, ^^iufungsverfahren hat die 'Klägerin zunächst ih-|||£fileh Antrag wiederholt und ihn in der Beru-^^gsbegründung hilfsweise auf § 20 Abs 3 UmstG ge- stützt auf Grund einer Berechnung, nach der sie mehr als die Klageforderung aufgewendet habe. Später hat sie den Rücktritt nicht mehr bestritten und ihre Ansprüche ausdrücklich auf die Folgen des Rücktritts gestützte Die Höhe der Aufwendungen hat der vom Gericht bestellte Sachverständige SchBHB auf 11 623,29 DM berechnet 0 : Die Beklagte hat Klagänderüng gerügt, im übrigen aber der Klägerin das Recht -zur Forderung auf Aufwendungsersatz. auch mit der Begründung bestritten,' daß ihr Inhaber St^B schon am 19, JUni 1948 fernmündlich dem Einkäufer C14HB der Klägerin die Weisung erteilt % ' t habe, die Fabrikation bis zur Klärung der Preisfrage sofort einzustellen. Auch unabhängig hiervon ist sie der Meinung., die Klägerin sei nach Eintritt der Währungsreform verpflichtet gewesen, bei ihr zurückzufragen, ob sie vom Vertrage zurücktreten werde oder nicht. Sie hat das Gutachten des Sachverständigen auch der Höhe nach beanstandet, hilfsweise eine Reihe von Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt und wegen der 1 748 kg Hörnchen, die die Klägerin noch im Besitz hat, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Klägerin hat eine dieser Gegenforderungen in Hohe von 3 715?94 DM als an sich gerechtfertigt anerkannt^;sie'hat aber ihrerseits gegen diesen Anspruch und.weitere Dieferungsansprüche den Beklagten von zusammen 708 DM mit einer,Gegenforderung ,, aus Warenlieferungen in Höhe von-1 ,226,75 DM aufgerechnet, Sie hat daher 3 715,94 + 70Ö = 4 423,94 - 1 226,75 = 3 197,19 DM von der vom Sachverständigen -ermittelten Summe von 11 623,29DM abgesetzt und ih- / 2 f? ren Antrag demgemäß auf 8 426,10 DM nebst Zinsen ermäßigt o Bas Berufungsgericht hat hiervon einen in der Berechnung des Sachverständigen enthaltenen Betrag von 446,56 DM für Vertreterprovision abgesetzt und entsprechend der von den Parteien erklärten Einigung die Umsatzsteuer, aus der zugesprochenen Klageforderung, also um .IQ,'54 BM höher,berechnet» Es.hat die Beklagte, Zug'um Zug gegen Herausgabe der Hörnchen zur Zahlung des Restes, von 7 990,08 BM verur- Mit der Revision eratreht die Beklagte die vollständige Abweisung derKlage, die Klägerin beantragt Zurückweisung der'Revisionp , , Entscheidungsgründe % 1o Bas Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz von der Klägerin vorgenommene Klageänderung für sachdienlich und danach für zulässig gehalten* Es hielt den Einwand für unerheblich, der Beklagten gehe dadurch eine Instanz verloren. Es meint, die Änderung der Klage,, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhe, wie er im ersten Rechtszuge behandelt worden sei, sei dazu angetan, einen sonst Unvermeidlichen Prozeß zwischen den Parteien unnÖtig: ~zu machen. Bie Revision wendet sich hiergegen mit dem Einwand, der jetzt.* erhobene Anspruch stütze sich auf andere Rechtssätze als die Klage, der Begriff der Sachdienlichkeit sei , ein objektiver. Während sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17« Ja- i!gi * nuar 1951 (BGHZ 1, 65 ff /J^J) beruft, stützt sich .äie^Hevision auf das Urteil des Obersten Gerichts-^ hbf|/füf die Britische Zone vom 1. Juli 1946 (OGHZ - ,-fV'' ' 1/'59 ff /B*27). jenen beiden Fällen hatte das Berufungsgericht die Klagänderung mit der Begründung für nicht sachdienlich gehaltehyMaß dadurch dem Beklagten eine Instanz verloren/gehe«, Bas hat der Oberste Gerichtshof gebilligt, der erkennende Senat aber mißbilligt„ Einen änderen Standpunkt hat der erkennende Senat im*Urteil vom 20. Mai 1955 (II ZR 206/52, BindMöhr Nr 1 zu § 523 ZPO) in einem ganz besonders gelagerten Fall eingenommen. Bämals ist er dem ablehnenden Standpunkt des Berufungsgerichts beigetreten und hat die Sachdieniichkeit der Klageänderung mit der Begründung verneint, daß das Gericht bei Zulassung der Klageänderung über einen völlig neuen Streitstoff, nämlich über die Auswirkungen eines nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses zu entscheiden hätteUnter ausdrücklicher Berücksichtigung dieses.Sonderfalles ist der IV. Zivilsenat im Urteil vom 29. Oktober 1953 - IV ZR 96/53 - für den normalen Fall der Meinung des erkennenden Senats beigetreten. ^ Die Frage, ob das Berufungsgericht den Gesichtspunkt des Instanzverlustes’bei Ausübung seines Ermessens unberücksichtigt lassen durfte, unterliegt zwar der Nachprüfung des 'Revisionsgerichts; diese gibt je-.doch keinen Anlaß zur.Änderung der vom Senat in dem erwähnten Urteil vom 17. Januar 1951 gegenüber der abweichenden Meinung des Obersten,Gerichtshofs ausführlich begründeten Auffassung„ Es liegt daher kein Rechtsverstöß darin, daß das Berufungsgericht die Klagänderung zugelassen hat. 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht den zwif-sehen den Parteien abgeschlossenen Vertrag zwar für einen gemischten Vertrag, wendet aber auf ihn die Vorschriften des. Werkvertrages, insbesondere die sich aüi diesen beziehenden Vorschriften des Umstellungs-gesetzes an. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen. 2. Ebenso zutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Unternehmer nicht zu,einer Rückfrage darüber verpflichtet war, ob der Besteller von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen beabsichtigte. Das in § 20 Abs 3 UmstG eingeräumte Rücktrittsrecht weicht zwar in seinen Voraussetzungen und seinen Rechtswirkungen von dem vertraglichen oder gesetzlichen Rück- ; trittsrecht ab, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch ge-'■^regelt ist, es ist aber wie jedes andere Rücktritts-ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung der freien Entschließung des Berechtigten überlassen ist. Solange dieser von .dem Recht keineife'Gebrauch macht, ist der andere feil grundsätzlich' weder berechtigt noch verpflichtet-, das Recht zu berücksichtigen, erst die Ausübung des Rechts durch eine, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Berechtigten hat einen Einfluß',aüf die Rechtslage*, Wenn nun § 20 Abs 3 UmstG dem Unternehmer im Palle eines Rücktritts des Bestellers einen Anspruch auf Ersatz- von Aufwendungen gibt/ so scheiden dabei solche Aufwendungen aus, die der Unternehmer nöch nach dem Zugang der Rücktrittserklarung macht* fordert er den Besteller vorher zu einer Erklärung darüber auf, ob dieser von"Seinem Rücktrittsrecht Gebrauch>imä machen beabsichtigt, so ist der Besteller mangels jeder gesetzlichen Vorschrift,'zu einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, er würde durch Schweigen'keinen Rechtsnachteil erleiden'können. Eine mit oder .ohne Aufforderung abgegebene Erklärung, er wolle das Rücktriftsrecht nicht ausüben,4'kann je nach den Umständen als Verzicht auf das RüoJ?trittsrecht .auszulegen sein, während die gegenteilige Erklärung wiederum je nach der Sachlage bereits die Ausübung , des Rücktrittsrechts enthalten oder doch eine tatsächliche Lage schaffen kann,-die den Unternehmer veranlassen muß, bei der Entschließung über weitere Maßnahmen zur Vertragserfüllung, insbesondere über weitere AufWendungen, die Möglichkeit des. Rücktritts als naheliegend in Rechnung zu stellen. Der von.der Beklagten für ihre gegenteilige Meinung herangezogene Satz bei Harmening-!Duden (Währungsgesetzgebung S 268/9 Anm 3 Abs 3 zu § 20 UmstG) betrifft nach seinem Wortlaut'nicht diehier streiti- ;flf f f J£ iff ffK :|f'f f; :f fif f ifi ■:;; : - " ffi iff f f; :f ' f. ■ ff ff ff ffff if: f:? % f ff ff If f f f f f :'f f ' ■ “ if ff \ ft: fff !. if ; : fii:;:: gen Aufwendungen des Unternehmers, sondern die Kosten - für die Rückgewähr einer ohne Rückfrage erbrachten . Leistung. Solche Kosten sind nicht Gegenstand des ? Streites-, so daß es. keiner Stellungnahme zu'dieser Rechtsfrage bedarf.' fSÖLlte. der -Satz vbn den. Verfas-. .••.•.:"S,-v.;:'■■■■V ":••■■■'■ • **■*#*■ ■■;.•■ .< sern auch für den hier streitigen Pall im Sinne der Beklagten gemeint sein, so könnte dieser Meinung aus den angeführten Gründen nicht beigetreten werden,, Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß zu: einer Rückfrage für den Unternehmer so lange gar kein Anlaß bestand, als ihm von dem Rücktrittsrecht hodh nichtsbekannt war/ Dabei wäre freilich nicht so sehr auf den 27. Juni als den Tag des Inkrafttreten« des Umstellungsgesetzes abzustellen;, als auf den Tag seiner Verkündung% der in fiesem Ralle zugleich- als derjenige- des Bekanntwerdens angesehen werden-muß o, ■ . - ^ Es % p frt & f. «ft. , 3o Nach den übereinstimmenden,Angaben der Parteien ist nun am 19» Juni ein Ferngespräch zwischen dem Inhaber der Beklagten und dem Angestellten ChflHl der Klägerin geführt wordene ,Öber den Inhalt dieses Gesprächs im einzelnen streiten die Parteien, der Inhaber der Beklagten und die vernommenen Zeugen haben darüber verschiedene Angaben gemacht. Einigkeit besteht darüber, daß es sich um die Auswirkungen der Währungsreform auf das Geschäft gehandelt hat.. Das Berufungsgericht hält unter der im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren: Würdigung der Zeugenaussagen und des Schriftwechsels die Behauptung der Beklagten nicht für erwiesen, ihr Inhaber habe in diesem Gespräeh die sofortige Einstellung der, Produktion angeordnet. ^.öb.und von welchem Zeitpunkt an eine solche ;e "Anordnung11 als Rücktritt im Sinne des - falls insoweit auch nicht im Entwurf bekannten Um- y| ijfc i Stellungsgesetzes hatte wirken können, und ob und inwieweit eine darin liegende Kündigung des Werkvertrages im Sinne des § 649 BGB der Klageforderung entgegenstehen würde. Auch die Möglichkeit, dieses Ferngespräch etwa als eine Vereinbarung dahin aufzufassen, daß der Werkvertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wurde,, scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Der Einkäufer Chfl^ der Klägerin,•der auf ihrer Seite dies Gespräch geführt, hat zwar'bei seiner wiederholten Vernehmung als Zeuge bekundet, das Gespräch habe die nach der Währungsreform für den streitigen Auftrag zu zahlenden Preise betroffen. Auch wenn dies als richtig unterstellt wird-, können aber daraus nicht die von der Revision vprge-tragenen-rechtlichen Folgerungen gezogen werden. Sie will in dieser Äußerung des Inhabers der Beklagten eine durch Hichtzustandekommen einer Einigung bedingte Rücktrittserklärung sehen; dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden,.weil eine Rücktrittserklärung nicht mit einer Bedingung verbunden werden kann, ■ > ■ 4, Die Revision hat denn auch in der mündlichen Verhandlung ihre Einwendungen in erster Linie darauf zu stützen versucht, die Klägerin habe mit der Fortsetzung der Fabrikation nach, der Währungsreform gegen Ireu und“ Glauben verstoßen. Auch darin kann aber der Revision nicht beigetreten werden* Aus dem Schreiben der ..Klägerin, vom 21; Juni ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß sie die Fabrikation förtzü-setz'en beabsichtige:; sie durfte davon ausgehen, daß die Beklagte dieses Schreiben alsbald erhalten würde. Wann das Schreiben der Beklagten tatsächlich zuge- 10 ^ gangen ist, ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unerheblich. Das Schreiben der Beklagten von demselben Tage befaßt sich nicht mit dem streitigen Geschäft? sondern mit anderen Brägen, Wenn aber die Beklagte*wirklich eine Fortsetzung der Fabrikation nicht wünschte, so hätte es nahe gelegen, in diesem Schreiben auf die behauptete telefonische Erklärung hinzuweisen. Für die Klägerin war es bei der zunächst unveränderten Lage auf dem Lebensmittelmarkt keineswegs selbstverständlich, daß die Beklagte die Weiterlieferung nicht wünsche, sie konnte ebenso mit der Möglichkeit rechnen, daß die Beklagte aus einer Unterbrechung der Fabrikation den Vorwurf eines Verzuges herleiten und dann geltend machen könnte,' die Lieferung habe nun wegen der Verspätung für sie kein Interesse mehr. Es kommt hinzu,, daß in einem Fabrikationsbetrieb von der Art desjenigen der Klägerin die Unterbrechung einer laufenden Produktion normalerweise mit einem gewissen Leerlauf, mindestens aber mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist. Aus. dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nichts dafür, aus.welchem Grunde der Klägerin zuzu demuten gewesen wäre, solche Aufwendungen neben dem geschilderten Risiko auf sich zu ' nehmen. Vor allem ist keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, daß etwa die Klägerin bei Eintritt der Währungsreform mit der Erfüllung des Vertrages im Verzüge gewesen wäre jvgl das Urteil des I. Zivil-? Senats vom 28, November 1950. - I ZH 16/50 - LindMöhr zu §18.Abs 1 Nr 2 ÜmstG), * Ill Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe der Klageforderung lassen keinen Rechtsirr-tum erkennen» 1 p Der Sachverständige hat bei derVBrmittlühg der' nach der Währungsreform gemachten Aufwendungen die hierbei verwendeten Blechdosen ohne Rücksicht.auf Zeitpunkt* und Preis ihrer Anschaffung mit dem Wert angesetztp den sie iln Augenblick ihrer Verwendung hatten» Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen hat die Revision mit Recht nicht mehr ausdrücklich.wiederholt»-In seinem Urteil vom' 23», Juni 1954 (ir ZR 91^53? BGHZ 14/8.9 ff /T047) hat der'Senat zwar ausgeführtdaß die* vor dem Stichtag, der Währungsreform gemachten Aufwendungen' im Verhältnis 10 5 1 umzustellen sind» Dabei handelte es sich aber . um Aufwendungen für die Errichtung besonderer Anlagen, die nur für den durch den Rücktritt betroffenen Werkvertrag geschaffen und nicht anderweitig verwendbar waren» Hier handelt es sich jedoch um Gegenstände des UmlaufVermögens, die die Klägerin aus ihrem Bestand entnommen hat» Sie hatte diese Dosen ohne weiteres auch für andere Zwecke verwenden können und verwendet, wenn sie nicht den Bestand nach der Währungsreform zur Erfüllung des hier streitigen Aufträges verwendet hätte» Gegenstand der Aufwendung waren hi er nicht die zur Anschaffung der Dosen einmal aufgebrachten Reichsmarkbeträge,> sondern die Sachgüter selbst, s.ie sind zutreffend mit ihrem Wert im Zeit-, punkt- der Verwendung bewertet worden.». 2» Die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Aus- §i M&SPtS.' 11 ,^i - 12 nähme-der unstreitigen Kontoforderung zutreffend als unbegründet bezeichnet. Bä die Klägerin die Verarbeitung der Hörnchen nach der Währungsumstellung mit , Recht fortgesetzt hat, so kann die Beklagte aus der. -. jiach ihrer Meinung unzulässigen Verarbeitung dieser Schadensers&tzansprüche herleiten, VC" r ' <-> ' ' - , :r|;'B^fj^Reohtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die .‘V-au#%hgeblich mangelhafter Verarbeitung hergeleite-.ten Schadens er Sat zansprüch’e der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, daß die-' Mängelrüge ik Schriftsatz vom- 6, Oktober 195.2-verspätet , erhoben worden. istV' Bie Beklagte hat schließlich Gegenansprüche auch daraus hergeleitet, daß ihr durch die Lagerung der nach dem Stichtag hergestellten und an sie gelieferten Bosen Aufwendungen entstanden seien, Biese Ansprüche entfallen schon deshalb, weil die streitigen Bosen der Beklagten in Erfüllung des Werkvertrages geliefert worden sind, von dem sie noch nicht zurückgetreten war,, Dieser Vertrag verpflichtete sie zur Abnahme (§ 640 Abs 1 BGB),. Sftl- V ■ r : '. ':. '%■ '''-'S^: .v : ; :: B Ä ■ : :■: ' 1 "V 1 :• ;.?v: :■ SK*-'.- ;J | 'X | f- ’I li : ■ - v: / <- V' . - ■ . 4 •:54444 - xyyy 'yy:y:XXX'---" -yyy. 444 Hiernach war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Dr-Canter Dr,Selowsky Pr,Delbrück Dr,Kuhn, , Artl