* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Ur~ ^ teil des 2. Teilurteii der zweiten Zivilkammer des Landgerichts m Trier vom 23- Januar 1952 wird auf die Berufung der Klägerinnen dahin abgeandert: Im Jahre 1948 verlangten die Zahnärzte und Dentisten eine Erhöhung ihrer 'Vergütung und kündigten die bisherigen Bezirksverträge für das Ende des Jahres 1948«, Da \ es zu einer Einigung zwischen den Klägerinnen und dem VdO nicht kam, setzte das Schiedsamt für Rheinland-Pfalz, das gemäss Landesverordnung vom 19« Februar 1949 (GVB1 147) auf Grund der 4. Hierbei bleibt es dem Verband der Ortskrankenkassen überlassen, die durch die 27 $ige Erhöhung bedingte Mehrausgabe von sich aus in der Weise auf die ihm angeschlossenen rheinisch-pfälzischen Ortskrankenkassen umzulegen, dass deren Grundbeträge die.gegebenen Verhältnisse berücksichtigen." Juni 1949 den Klägerinnen mit, dass sich der Grundbetrag für den Be-* zirk des Beklagten statt bisher 3,65 DM auf nunmehr 4,64 DM belaufe. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien we-^gen der Anwendung des erhöhten Grundbetrags zu Streitigkeiten, die zu dem Teil für das Revisionsverfahren nicht interessieren, weil sie insoweit noch nicht von den Vorinstanzen entschieden, sondern am Landgericht anhängig sind. Ein weiterer Streitpunkt ergab sioh daraus, dass durch Landesgesetz vom 25« August 1949 (GVB1 49 S 349) die Wiedererrichtung der Ersatz-, 3etriebs- und Innungskrankenkassen für Rheinland-Pfalz angeordnet wurde, die auch alsbald ihre Tätigkeit wieder aufnahmen. Die Klägerinnen machen demgegenüber geltend, dass die Berechnung der Vergütung nach dem Grundbetrag aus der Zeit vor dem 1» Juni 1946, der bereits 1939 gegolten habe, grob unbillig sei und infolge der inzwischen eingetretenen Teuerung eine ungenügende Vergütung für die Zahnärzte und Dentisten darstelle. Zum Beweise dafür, dass die Wiedereinführung des Grundbetrags von DM 3,32 ungenügend sei, weisen die Klägerinnen darauf hin, dass zwischen den Parteien im Oktober 1951 für die Zeit ab 1fl Januar 1951 im W'ege des Vergleiches ein Grundbetrag vön 5,60 DM und ab 1. Die Klägerinnen verlangen für die ersten 3/4 Jahre 1950 unter Zugrundelegung eines Grundbetrages von DM 4>64 insgesamt 21 »342,30 DM und zwar die Klägerin zu 1)** 12.805,38, die Klägerin zu 2) 8« 536 DM. Diese beiden Beträge nebst Verzugszinsen für die Vierteljahrbetrage bilden den Gegenstand des Rechtsstreits im Revisionsverfahren» Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 23« Januar 1952 mit diesen Beträgen die Klägerinnen abgewiesen» Am Landgericht sind noch die Restansprüche der Klägerinnen anhängig, die unstreitig für die Klägerin zu 1) 13.583,83 DM, für die Klägerin zu 2) 9.056,15 DM betragen» Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerinnen, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet. für die zur Entscheidung stehenden Teilansprüche der Klägerinnen der ordentliche Rechtsweg zulässig ist» Dabei bedarf es nicht der Nachprüfung, ob § 25 der Bezirksvertrage, auf den das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, gegenüber dem durch die Landefcverordnung vom 19» Februar 1949 angeordneten Schiedsverfahren noch in Kraft geblieben ist. Danach unterliegt es keinen Bedenken, dass auch die Landes-Verordnung vom 19» Februar 1949 für vermögensrechtliche Ansprüche der Klägerinnen den ordentlichen Rechtsweg offengelassen hat« Dass es sich bei den streitigen Teilforderungen um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, kann nicht zweifelhaft sein, da die Klägerinnen einen Teil der Vergütung verlangen, der ihnen ihrer Meinung nach auf Grund der Bezirksverträge in Verbindung mit dem Schiedsspruch vom 9o Mai 1949 zus teilt. IIo Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten für berechtigt erklärt, die den Klägerinnen zustehende Vergütung für die Vierteljahre I - III des Jahres 1950 nicht nach dem von den Parteien vereinbarten Grundbetrag von DM 3 >65, sondern nach dem vor 1946 angewendeten Grundbetrag von DM 3>32 zu berechnen. Es ist mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass die Vertragsgrundlage für die Anwendung des Grundbetrages von DM 3>65 fortgefallen sei* weil durch das Landesgesetz für Rheinland-Pfalz vom 19. Das Berufungsgericht nimmt an,4dass" mit der Wiedereinrichtung der Sonderkassen die Geschäftsj-grundlage in Portfall gekommen sei, die seinerzeit 'für die Erhöhung des Grundbetrages auf DM 3>65 massgebend ge- jjj wesen wäre. Der Beklagte hätte daher das VertragsVerhältnis mit den Klägerinnen, als durch das Gesetz vom 29» August 1949 die Sonderkassen wieder eingeführt wurden, am 1» Oktober 1949 zu dem 31« Dezember dieses Jahres kündigen und alsdann das Schieds-amt anrufen können mit dem Ziele, ihm für das Jahr 1950 die Berechnung der Vergütung nach dem Grundbetrage von DM 3>32 zu gestatten» Der Beklagte hat jedoch von der 3e- fugnis der Kündigung des Bezirksvertrages zu dem 31 * Dezember 1949 keinen Gebrauch gemacht, sondern hat sich eigenmächtig vom Vertrage gelöst, indem er für das I* - III« Quartal 1950 den Klägerinnen die ihnen zustehende Vergütung nur nach dem Grundbetrage von DLI 3,52 zuzüglich 27 $ TeuerungsZuschlag berechnete und nur die so errechne-ten Betrage zahlte. Da das ursprüngliche Vertragsverhältnis mangels Kündigung des Beklagten über den 1« Januar 1950 bestehen geblieben ist, muss dahei* der Beklagte an die Klägerinnen die im Tatbestand wiedergegebenen zwischen den Parteien der Berechnung nach unstreitigen Beträge von Dtl 12.805,38 an die Beklagte zu 1) und von Dil 8.536,92 an die Beklagte zu 2) zuzüglich der angegebenen Zinsen bezahlen« wenn die Revisionsbeantwortung weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe den Inhalt der streitigen Verträge im Sinne des § 157 BGB dahin ausgelegt? dass mit Rücksicht auf die Y/iederzulassung der Sonderkassen nur der frühere Grundbetrag von 3 >32 in Anwendung der aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage von den Klägerinnen beansprucht werden könne, nicht aber, dass es der Vertragswille der Parteien gewesen sei, dass die Beklagte einseitig berechtigt sei, nur den herabgeminderten Grundbetrag zu zahlen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 288 ZPO § 157 BGB § 91 ZPO
KlägerinnenRheinland-PfalzSonderkassenParteiGrundbetrag^

Volltext der Entscheidung

ft/
«Mi
SEVt
K v*
ffür das Nachschlagewerlc!
Nicht für die Amtliche Sammlung;*

§ 242
'*	-	£&•	Vt
- * *	^4^-	’
Rechtssatz: Bie Anwendung der Grundsätze über den
«■'"'",l'"' ^ - <■ ^ ^ ' <* ; v	fall der Ge Schaftsgrundlage as't nicht zu-
lässig, wenn es sich um einen- kurzfristig
/ *.lösbaren Vertrag handelt*

* 'X

‘	<=-»*	ff	/h	“V	*
‘	^	C	**	v'
Aktenzeichens II ZH,184/52 ,
*	s-	v	*	*
" v ^ •*
Urteil des BGH vom 20* Mai 1953
s'	■**	SVt
*	^	5	H
? '	'	*>	- V'*' i*
' VV *4
~ „	*	n?!	>	t	v	**
* 1 *
OLG Koblenz
* J
. *
S, \ ' u H
y \ * ♦* \
^ v- ^
/ 'S$-	yx,j Ifr 4 V« * 4'-R-«r Ä*vi> >W./>**■* * V *.	y V*	-ivi^ «. 4,A ^VjfMft t ft, w ■*	#i*)-|jf^^'V-i3.
Verkündet am 20o Mai 1953 Jodas, Just.Ang» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
‘ft
T"
a?
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io) der LandesZahnärztekammer Rheinland-Pfalz in MflHR vertreten durch den Vorsitzenden der Bezirksärztekammer	Arthur Sj
2.) der Landesdentistenkammer Rheinland-Pfalz in
 vertreten durch die Vorsitzenden der Bezirks kämmern KflHHK	LifllHHPin
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dro
 gegen
den Krankenkassenverband für den Regierungsbezirk in	BJHBptrasse
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
>•
hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Dr. Brost, Br0 Selowsky, Br« Haidin-
4	*
ger und Br. Kuhn für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Ur~ ^ teil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgenchts in Koblenz vom 11o Juli 1952 aufgehoben* Bas
<1 ■> «» 'fjj
‘ ?
‘-«*3
 
Teilurteii der zweiten Zivilkammer des Landgerichts m Trier vom 23- Januar 1952 wird auf die Berufung der Klägerinnen dahin abgeandert:
Der Beklagte wird verurteilt:
a)	an die Klägerin zu 1) zur Zahlung eines Betrages von 12.805,38 DK nebst 4 v«H. Zinsen von 4-450,— DLI seit 1« April 1950, von 4-127,44 DU seit 1, Juli 1950 und von 4-227,94 DM seit 1« Oktober 1950,
b)	an die Klägerin zu 2) zur Zahlung eines Betrages von 8.536,92 DK nebst 4 v.H. Zinsen von 2-966,67 DM seit 1. April 1950 und 2.751,63 DM seit 1, Juli 1950 und von 2.818,62 DM seit Ck tober 1950.
Die Kosten der Berufungs- und Bevisionsmstanz werden dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil des Landgerichts Vorbehalten.
*

Qk-

Von Rechts wegen
>j
1»
■'>
'f!
Tatbestand;
*■ sf>
Die Klägerinnen sind die Bezirksvertretungen der Zahnärzte und Dentisten in Rheinland-Pfalz, die nach dem Zusammenbruch an die Stelle der kassenzahnärztlichen und kassendentistischen Vereinigung Deutschlands getreten sind und Bezirksverträge mit dem beklagten Krankenkassenverband für den Regierungsbezirk Trier geschlossen haben«, Der Beklagte ist seinerseits wiederum mit den übrigen Kassenbezirksverbänden in dem Verband der Ortskrankenkassen (VdO) für Ehe inland-Pf alz zusammengefasst«,
Die in den Bezirksverträgen festgesetzten Vergütungen der Zahnärzte und der Dentisten gehen von einem sogenannten Grundbetrage aus«, Als Grundbetrag gilt dasjenige , was die Krankenkasse für die Zahnbehandlung jedes Mitgliedes ausgibt. Diese Grundbeträge betrugen für die Versicherten im Regierungsbezirk Trier am 1«, Oktober 1939 3?32 RM. Bei Auflösung der Betriebs- und Innungskrankenkassen, die durch die VO Ur 39 der franz«, LlilReg vom 27« April 1946 auf alle Sonderkässen ausgedehnt wurde, wobei deren Mitglieder in die Ortskrankenkassen überführt wurden, wurde der Grundbetrag ab 1« Juni 1946 auf 3,65 EM erhöht. Die Erhöhung der Grundbeträge erfolgte, weil die Sonderkassen den Zahnärzten und Dentisten höhe-re Beträge bezahlt hatten als die Ortskrankenkassen, und weil die franz. MilReg wünschte, dass die Zahnärzte und Dentisten durch die zwangsweise Überführung der Mitglieder der Sonderkassen in die Ortskrankenkassen nicht benachteiligt werden sollten.
Im Jahre 1948 verlangten die Zahnärzte und Dentisten eine Erhöhung ihrer 'Vergütung und kündigten die bisherigen Bezirksverträge für das Ende des Jahres 1948«, Da \
\
i
5
1
* %
3
v
i

*
1:

* »

4

es zu einer Einigung zwischen den Klägerinnen und dem VdO nicht kam, setzte das Schiedsamt für Rheinland-Pfalz, das gemäss Landesverordnung vom 19« Februar 1949 (GVB1 147) auf Grund der 4. VO zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 8. Dezember 1931 5. Teil Kap I Abschn 10, 1 § 11 Abs 2 gebildet worden war, durch Schiedsspruch vom 9. Mai 1949 die Erhöhung der Vergütung um 27. $ mit Wirkung vom 1c Januar 1949 fest.
Der die Entscheidung enthaltende Teil des Schieds*-
Ä spruchs lautet:	~i
*	i
"Die aufgrund der Bezirksverträge zu zahlende Vergütung für konservative Behandlung wird vom 1» Januar 1949 an um 27 v.H. erhöht mit der Massgabe, dass die von den Krankenkassen an die Anspruchsberechtigten für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis heute gezahlten oder zu zahlenden Beträge angerechnet werden.	<	J
Hierbei bleibt es dem Verband der Ortskrankenkassen überlassen, die durch die 27 $ige Erhöhung bedingte Mehrausgabe von sich aus in der Weise auf die ihm angeschlossenen rheinisch-pfälzischen Ortskrankenkassen umzulegen, dass deren Grundbeträge die.gegebenen Verhältnisse berücksichtigen."
Daraufhin teilte der der Beklagten übergeordnete Dachverband, der VdO für Rheinland-Pfalz, Südbaden und Südwürttemberg, durch Schreiben vom 17. Juni 1949 den Klägerinnen mit, dass sich der Grundbetrag für den Be-* zirk des Beklagten statt bisher 3,65 DM auf nunmehr 4,64 DM belaufe.
a

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien we-^gen der Anwendung des erhöhten Grundbetrags zu Streitigkeiten, die zu dem Teil für das Revisionsverfahren nicht interessieren, weil sie insoweit noch nicht von den Vorinstanzen entschieden, sondern am Landgericht anhängig sind.

Ein weiterer Streitpunkt ergab sioh daraus, dass durch Landesgesetz vom 25« August 1949 (GVB1 49 S 349) die Wiedererrichtung der Ersatz-, 3etriebs- und Innungskrankenkassen für Rheinland-Pfalz angeordnet wurde, die auch alsbald ihre Tätigkeit wieder aufnahmen. Der Beklag“-te vertritt den Standpunkt, durch die Y/iederzulassung der Sonderkassen seien die Ortskrankenkassen zufolge der Rücküberführung eines Teils ihrer Mitglieder in die Sonderkassen in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich geschwächt worden, und es sei nur recht und billig, dass der durch Auflösung der Sonderkassen seinerzeit auf 3,65 DM erhöhte Grundbetrag nunmehr für die Ortskrankenkassen auf den früheren Stand vor dem 1» Juni 1946, also auf 3,32 DM gesenkt würde. Dadurch trete, insgesamt gesehen, für die kassenzahnärztlich-dentistischen Vereinigungen keine finanzielle Schlechterstellung ein. da die wiederzugelasse-nen Sonderkassen die vertraglichen Verpflichtungen aus den früheren Verträgen in vollem Umfange hätten wieder übernehmen müssen. Für die Ortskrankenkassen ergäben sich somit ab 1. Januar 1950 folgende Zahlen:
Grundbetrag vor dem 1.Kl946	3,32
hierzu die 27 #ige Erhöhung	0,90
zusammen also ein Grundbetrag von	4,22
Die Klägerinnen machen demgegenüber geltend, dass die Berechnung der Vergütung nach dem Grundbetrag aus der Zeit vor dem 1» Juni 1946, der bereits 1939 gegolten habe, grob unbillig sei und infolge der inzwischen eingetretenen Teuerung eine ungenügende Vergütung für die Zahnärzte und Dentisten darstelle. Zum Beweise dafür, dass die Wiedereinführung des Grundbetrags von DM 3,32 ungenügend sei, weisen die Klägerinnen darauf hin, dass zwischen den Parteien im Oktober 1951 für die Zeit ab 1fl Januar 1951 im W'ege des Vergleiches ein Grundbetrag vön 5,60 DM und ab 1. April 195von 5,70 ZU vereinbart wor-
+ N^

&
lA
'n (
**%
(.»Sk»*
4-V
SV**’

V>
- 6
den sei? den der Beklagte niemals bewilligt haben würde wenn nicht bereits im Jahre 1950 die Teuerung erheb' vorgeschritten gewesen wäre»	-
x.	^	^
^ V >■
Die Klägerinnen verlangen für die ersten 3/4 Jahre 1950 unter Zugrundelegung eines Grundbetrages von DM 4>64 insgesamt 21 »342,30 DM und zwar die Klägerin zu 1)** 12.805,38, die Klägerin zu 2) 8« 536 DM. Diese beiden Beträge nebst Verzugszinsen für die Vierteljahrbetrage bilden den Gegenstand des Rechtsstreits im Revisionsverfahren» Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 23« Januar 1952 mit diesen Beträgen die Klägerinnen abgewiesen» Am Landgericht sind noch die Restansprüche der Klägerinnen anhängig, die unstreitig für die Klägerin zu 1) 13.583,83 DM, für die Klägerin zu 2) 9.056,15 DM betragen» Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerinnen, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe:
..  i i xi n miimmmt»arr*m i mihi h ihiihh i
I» Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass
«
für die zur Entscheidung stehenden Teilansprüche der Klägerinnen der ordentliche Rechtsweg zulässig ist» Dabei bedarf es nicht der Nachprüfung, ob § 25 der Bezirksvertrage, auf den das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, gegenüber dem durch die Landefcverordnung vom 19» Februar 1949 angeordneten Schiedsverfahren noch in Kraft geblieben ist. Denn § 2 dieser Verordnung bestimmt, dass für das Landesschiedsamt sinngemäss[die Vorschriften des Reichs-schiedsamts in der Vertragsqrdnung der Kassenzahnärzte und
4
I
 
! /Wv’fc*
/ft
 Kassendentisten vom 27. August 1935 (RGBl I S 1112) gelten. Die vorgenannte Vertragsordnung besagt aber in § 26, dass zwar das Schiedsamt bei Streit über die Bezirlcsver-träge entscheidet, dass aber für vermogensrechtliche Ansprüche der ordentliche Rechtsweg Vorbehalten ist. Danach unterliegt es keinen Bedenken, dass auch die Landes-Verordnung vom 19» Februar 1949 für vermögensrechtliche Ansprüche der Klägerinnen den ordentlichen Rechtsweg offengelassen hat« Dass es sich bei den streitigen Teilforderungen um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, kann nicht zweifelhaft sein, da die Klägerinnen einen Teil der Vergütung verlangen, der ihnen ihrer Meinung nach auf Grund der Bezirksverträge in Verbindung mit dem Schiedsspruch vom 9o Mai 1949 zus teilt.
IIo Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten für berechtigt erklärt, die den Klägerinnen zustehende Vergütung für die Vierteljahre I - III des Jahres 1950 nicht nach dem von den Parteien vereinbarten Grundbetrag von DM 3 >65, sondern nach dem vor 1946 angewendeten Grundbetrag von DM 3>32 zu berechnen. Es ist mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass die Vertragsgrundlage für die Anwendung des Grundbetrages von DM 3>65 fortgefallen sei* weil durch das Landesgesetz für Rheinland-Pfalz vom 19. August 1949 die Sonderkassen wieder eingerichtet worden seien, die im Jahre 1946 durch die Verordnung Nr 39 der franz. MilReg in Portfall gebracht worden waren. Das Berufungsgericht nimmt an,4dass" mit der Wiedereinrichtung der Sonderkassen die Geschäftsj-grundlage in Portfall gekommen sei, die seinerzeit 'für die Erhöhung des Grundbetrages auf DM 3>65 massgebend ge- jjj wesen wäre.

Kit Hecht wendet sich die Revision gegen diese Entscheidung«,
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass bei Portfall der Geschäftsgrundlage eines Vertrages der Schuld ner nicht stets und unter allen Umstanden berechtigt wird, eine Herabsetzung der von ihnr geschuldeten Leistung zu verlangen und einseitig von sich aus vorzunehmen. Vielmehr erfordert der für die Anwendung der Grundsätze über den Portfall der Geschäftsgrundlage massgebende § 242 3GB, dass der Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis nur gestattet wird, wenn eine andere Llöglichkeit, den Grundsätzen von Treu und Glauben Geltung zu verschaffen, nicht gegeben ist (Staudinger-'Weber 10 Aufl Anm 799 zu § 242 BGB; KG JW 1933 S 2156 ff; RGKom 10 Aufl 1953 Anm 5 zu § 242 BGB) / Dafö^is folgt aber, dass in vertragliche Bedingungen wegen Portfalls der Geschäftsgrundlage nur dann eingegriffen werden kann, wenn der Schuldner keinen anderen Ausweg hat, um sich von der für ihn untragbar gewordenen Verbindlichkeit zu lösen» Das wird m aller Regel nur bei langfristigen oder aus anderen Gründen nicht mit kurzer Pris fe lösbaren Verträgen zu-treffen» Im vorliegenden Palle handelt es sich aber um ein Vertragsverhältnis, das mit einer Prist von drei Monaten für den Schluss eines Kalenderjahres gekündigt wer den konnte (§28 der Bezirksverträge). Der Beklagte hätte daher das VertragsVerhältnis mit den Klägerinnen, als durch das Gesetz vom 29» August 1949 die Sonderkassen wieder eingeführt wurden, am 1» Oktober 1949 zu dem 31« Dezember dieses Jahres kündigen und alsdann das Schieds-amt anrufen können mit dem Ziele, ihm für das Jahr 1950 die Berechnung der Vergütung nach dem Grundbetrage von DM 3>32 zu gestatten» Der Beklagte hat jedoch von der 3e-
8»
- 9
fugnis der Kündigung des Bezirksvertrages zu dem 31 * Dezember 1949 keinen Gebrauch gemacht, sondern hat sich eigenmächtig vom Vertrage gelöst, indem er für das I* - III« Quartal 1950 den Klägerinnen die ihnen zustehende Vergütung nur nach dem Grundbetrage von DLI 3,52 zuzüglich 27 $ TeuerungsZuschlag berechnete und nur die so errechne-ten Betrage zahlte. Da das ursprüngliche Vertragsverhältnis mangels Kündigung des Beklagten über den 1« Januar 1950 bestehen geblieben ist, muss dahei* der Beklagte an die Klägerinnen die im Tatbestand wiedergegebenen zwischen den Parteien der Berechnung nach unstreitigen Beträge von Dtl 12.805,38 an die Beklagte zu 1) und von Dil 8.536,92 an die Beklagte zu 2) zuzüglich der angegebenen Zinsen bezahlen«
Die demgegenüber von der Revisionsbeantwortung vertretene Auffassung, die Klägerinnen hätten zugestanden, dass die Wiederzulassung der Sonderkassen die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vom Portfall der Geschäftsgrundlage an sich gestatte, und dass schon deshalb im vorliegenden Palle ein Wegfall der Ge-schäftsgrundlage angenommen werden müsse, übersieht, dass ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO nur dann angenommen werden kann, wenn die Erklärung der Partei sich auf Tatsachen oder auf allgemein bekannte einfache Rechtsbegriffe (wie kaufen, mieten oder dergleichen) bezieht. Die Präge jedoch, ob ein vorgetragener. Sachverhalt die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gestattet, ist eine reine Rechtsfrage, die ausschliesslich Aufgabe des Gerichts, also eine rechtliche Tatsachenbeurteilung ist, die die Parteien der richterlichen Entscheidung nicht entziehen können (Stein-Jo-nas-Schönke, 17« Aufl Anm II 1 zu § 288 ZPO).
■u
'S
rtS
 
* -x
a**;.'
\ v*
m
Es ist auch nicht zutreffend? wenn die Revisionsbeantwortung weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe den Inhalt der streitigen Verträge im Sinne des § 157 BGB dahin ausgelegt? dass zwischen den Parteien vereinbart sei? im Falle der 7/iedererrichtung der aufgelösten Krankenkassen hätten die bei ihrer Auflösung eingeführten erhöhten Grundbeträge wieder auf die alten Sätze zurückgeführt werden sollen. Das Berufungsgericht spricht mit keinem Wort davon? dass der Inhalt der Verträge m diesem Sinne auszulegen sei, sondern sagt nur? dass mit Rücksicht auf die Y/iederzulassung der Sonderkassen nur der frühere Grundbetrag von 3 >32 in Anwendung der aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage von den Klägerinnen beansprucht werden könne, nicht aber, dass es der Vertragswille der Parteien gewesen sei, dass die Beklagte einseitig berechtigt sei, nur den herabgeminderten Grundbetrag zu zahlen. Danach kommt aber eine das Revisionsgericht bindende Auslegung des Inhalts der in Rede stehenden Verträge nicht in Frage.

A*
ITach alledem musste auf die Revision der Klägerinnen das Berufungsurteil aufgehoben werden, und es war die Beklagte auf die Berufung der Klägerinnen m Abänderung "des landgerichtlichen Urteils wie geschehen zu verurteilen.
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz wa-ren gemäss § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen? da er in diesen beiden Rechtszügen in vollem Umfange unterlegen ist. Dagegen war die Entscheidung über die Kosten des'
*
- 11 ~
t
^ersten Rechtszuges dem Endurteil des Landgerichts vorzubehalten, da die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten von dem Inhalt des landgerichtlichen Endurteils ab hängig ist.
Dr»Canter	Dr.Drost	Dr.Selowsky Drdlaidinger Dr*Kuhn
 jt
*
*