* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 183/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 183/80

Für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft ist der Streitwert grundsätzlich nach § 17 Abs, 3 GKG zu berechnen (Abweichung von LM GKG 1975 § 17 Nr. 1). Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24, November 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes beschlossen: Das Berufungsgericht hat die Beklagte, eine GmbH, verurteilt, in Ergänzung eines mit dem Kläger als ihrem früheren Geschäftsführer abgeschlossenen Dienstvertrags einer Vereinbarung zuzustimmen, wonach der Kläger bei Dienstunfähigkeit oder Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegeld wie ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe B 1 erhalten soll, vermindert um Leistungen aus der Angestelltenversicherung. Nach § 17 Abs.3 GKG ist bei "Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen" der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen für die Wertberechnung maßgebend. Unter den Begriff "Arbeitnehmer" fallen im engeren Sinne nur sozial abhängige Arbeiter und Angestellte, nicht aber Mitglieder des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft. Auf gleiche Weise hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bislang auch § 17 Abs.3 GKG dahin ausgelegt, daß der Streitwert für Gehalts- und Pensionsklagen von Organmitgliedern nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 9 ZPO zu berechnen ist (Beschl. In neuerer Zeit ist der Gesetzgeber zunehmend dazu Ubergegangen, bei solchen Vorschriften, bei denen nicht die Eigenschaft als gesetzliches Vertretvingsorgan oder die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber anderen Betriebsangehörigen im Vordergrund stehen, sondern das Schutzbedürfnis von Personen, deren Lebensunterhalt auf persönlichen Dienstleistungen beruht, Gesellschaftsorgane und sogar selbständig Tätige in dem gebotenen Umfang einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Darüber hinaus hat der Senat seit jeher einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften oder Grundsätze dort, wo er es nach deren Zweck für angebracht hielt, auch auf Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person angewandt; so die Einschränkung des § 323 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Treuepflicht (BGHZ 10, 187, 190 f) oder die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (Urt. v..3. Auch zur Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, der seinem Wortlaut nach das "Arbeitsverhältnis eines Angestellten" betrifft, hat der Senat unlängst entschieden, daß diese Frist für den Geschäftsführer einer GmbH entsprechend gilt (Urt. v. Für diese Entscheidungen war vor allem der Gedanke maßgebend, daß Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder in der Regel zwar nicht in gleichem Maße wie Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Verständnis sozial abhängig sind, gleichwohl aber als Angestellte dienstvertraglich gebunden und auf die hierauf beruhenden Gehalts- und Versorgungsbezüge mehr oder weniger wirtschaftlich angewiesen sind. Dieser Gedanke kann bei einer Auslegung des § 17 Abs, 3 GKG nicht mehr außer Betracht bleiben. Dabei hält es der Senat nicht für angezeigt, so wie etwa das Sozialversicherungsrecht (§ 3 Abs. 1 a AVG) zwischen GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern zu unterscheiden. Das schließt nicht aus, in Fällen, auf die § 17 Abs.3 GKG offensichtlich nicht gemünzt ist, insbesondere bei Streitigkeiten über die Bezüge eines Mehrheitsgesellschafters, den Streitwert nach wie vor nach § 9 ZPO zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 9 GKG § 3 ZPO § 17 GKG § 5 BetrVG § 17 GKG § 850 ZPO § 17 BetrAVG § 323 BGB § 17 GKG § 3 AngVersG § 76 AktG § 17 GKG
ArbeitnehmerVorschriftLeistungStreitwertZPOKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZs__________nein
GKG 1975 § 17 Abs, 3; ZPO § 9
Für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft ist der Streitwert grundsätzlich nach § 17 Abs, 3 GKG zu berechnen (Abweichung von LM GKG 1975 § 17 Nr. 1).
BGH, Beschl. v. 24. November 1980 - II ZR 183/80 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF

ii zr 185/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Landesgarantiekasse	i GmbH,
vertreten durch deren Geschäftsführer, MflBHBstraße fl|,
»fl,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■■ -
gegen
 den Direktor a. D. Rainer BSD, BiflHHBallee ■,
»fl,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II* Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Pflftstraße
SS
 
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24, November 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
54.000 DM
festgesetzt.
Gründe :
Das Berufungsgericht hat die Beklagte, eine GmbH, verurteilt, in Ergänzung eines mit dem Kläger als ihrem früheren Geschäftsführer abgeschlossenen Dienstvertrags einer Vereinbarung zuzustimmen, wonach der Kläger bei Dienstunfähigkeit oder Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegeld wie ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe B 1 erhalten soll, vermindert um Leistungen aus der Angestelltenversicherung. Die hiergegen eingelegte Revision hat die Beklagte zurückgenommen.
Der (Gebühren-)Streitwert für die Revisionsinstanz ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Ausgangspunkt hierfür ist der Wert, der anzusetzen wäre, wenn der Kläger einen zeitlich unbegrenzten bezifferten Ruhegeldanspruch eingeklagt hätte.
 
Nach § 17 Abs. 3 GKG ist bei "Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen" der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen für die Wertberechnung maßgebend. Unter den Begriff "Arbeitnehmer" fallen im engeren Sinne nur sozial abhängige Arbeiter und Angestellte, nicht aber Mitglieder des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft. In diesem Sinne wird er vor allem im Arbeitsrecht gebraucht (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG;
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG; § 5 Abs. 2 a BetrVG). Auf gleiche Weise hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bislang auch § 17 Abs. 3 GKG dahin ausgelegt, daß der Streitwert für Gehalts- und Pensionsklagen von Organmitgliedern nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 9 ZPO zu berechnen ist (Beschl. v. 15. 6. 78 - II ZR 120/77, UH GKG 1975,
§ 17 Nr. 1). An dieser Auffassung hält er angesichts der weiter fortgeschrittenen Rechtsentwicklung in Übereinstimmung mit einer in der Rechtsprechung der unteren Instanzen und im Schrifttum stark verbreiteten Gegenmeinung nicht mehr fest (vgl. die Nachw. bei Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., § 17 GKG Anm. 4).
In neuerer Zeit ist der Gesetzgeber zunehmend dazu Ubergegangen, bei solchen Vorschriften, bei denen nicht die Eigenschaft als gesetzliches Vertretvingsorgan oder die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber anderen Betriebsangehörigen im Vordergrund stehen, sondern das Schutzbedürfnis von Personen, deren Lebensunterhalt auf persönlichen Dienstleistungen beruht, Gesellschaftsorgane und sogar selbständig Tätige in dem gebotenen Umfang einem Arbeitnehmer gleichzustellen. So kommt der Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 2 ZPO in der heute geltenden Fassving grundsätzlich auch Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern wegen ihrer laufenden Dienstund Versorgungs-

bezüge zugute (Urt. d. Sen. v. 8. 12. 77 - II ZR 219/75,
LM ZPO § 850 Nr. 2). Dasselbe gilt hinsichtlich von Ruhe-geldansprtichen auch für die Schutzvorschriften des Betriebsrentengesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Konkursvorrechte nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 d und § 60 Abs. 1 Nr. 1 d KO i. d. F. von 1974 (Urt. d. Sen. v. 14. 7 II ZR 106/79, NJW 1980, 2468 zu III 2).
Darüber hinaus hat der Senat seit jeher einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften oder Grundsätze dort, wo er es nach deren Zweck für angebracht hielt, auch auf Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person angewandt; so die Einschränkung des § 323 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Treuepflicht (BGHZ 10, 187, 190 f) oder die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (Urt. v..3. 12. 62 - II ZR 201/61, LM GmbHG § 35 Nr. 5) oder Erteilung eines Zeugnisses (BGHZ 49, 30). Auch zur Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, der seinem Wortlaut nach das "Arbeitsverhältnis eines Angestellten" betrifft, hat der Senat unlängst entschieden, daß diese Frist für den Geschäftsführer einer GmbH entsprechend gilt (Urt. v. 29. 1. 81 - II ZR 92/80, zur Veröffentl. vorgesehen). Für diese Entscheidungen war vor allem der Gedanke maßgebend, daß Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder in der Regel zwar nicht in gleichem Maße wie Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Verständnis sozial abhängig sind, gleichwohl aber als Angestellte dienstvertraglich gebunden und auf die hierauf beruhenden Gehalts- und Versorgungsbezüge mehr oder weniger wirtschaftlich angewiesen sind.
 
Dieser Gedanke kann bei einer Auslegung des § 17 Abs, 3 GKG nicht mehr außer Betracht bleiben. Denn der Sinn dieser Vorschrift ist der, die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf viederkehrende Leistungen, aus denen der Berechtigte seinen Lebensunterhalt erzielt, zu erleichtern. Dieser Schutzzweck trifft in weitestem Umfang auch auf Vergütungs- und RuhegeldansprUche von Organmitgliedem zu. Dabei hält es der Senat nicht für angezeigt, so wie etwa das Sozialversicherungsrecht (§ 3 Abs. 1 a AVG) zwischen GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern zu unterscheiden. Zwar sind Vorstandsmitglieder im Gegensatz zu den Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich nicht an Weisungen gebunden (§ 76 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 1 GenG). Aber auch für sie bildet das Anstellungsverhältnis, dessen Bestand vom Vertrauen der Bestellungsorgane abhängt, oftmals die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz und die Hauptquelle ihrer Altersversorgung. Zudem kann die tatsächliche Stellung auch eines Vorstandsmitglieds, vor allem in einer konzernabhängigen Aktiengesellschaft, stark an die eines Arbeitnehmers angenähert sein.
Das schließt nicht aus, in Fällen, auf die § 17 Abs. 3 GKG offensichtlich nicht gemünzt ist, insbesondere bei Streitigkeiten über die Bezüge eines Mehrheitsgesellschafters, den Streitwert nach wie vor nach § 9 ZPO zu bestimmen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
 
/V
Das Berufungsgericht hat aufgrund der Angaben des Klägers (Klageschrift S. 10: Geschätztes Ruhegehalt bei der gewünschten Einstufung in B 3 monatlich 3.000 DM) den Streitwert für seine nur teilweise erfolgreich gebliebene Klage gemäß § 17 Abs. 3 GKG mit 108.000 DM und seine Beschwer mit 34.000 DM angenommen. Dem schließt sich der Senat für die Streitwertberechnung an.
Stimpel
 Bundschuh
Fleck
 Brandes
Dr. Kellermann