* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II SR 183/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II SR 183/62

Die Genehmigung sieht sie darin, daß die Beklagte auf ihre Anzeigen von den Ankauf der Wechsel geschwiegen habe. gefälscht eingelöst Die Beklagte hat weiter auf ein Schreiben der Klägerin vom 13. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe seit 1958 mit der Möglichkeit gerechnet, daß OHB HHB ihre Unterschriften gefälscht habe«, Sie habe bei ihm im Jahre 1956 einen Dungstreuer für 2-900 DM gekauft und für die einzelnen Raten Wechsel gegeben, die teilweise später prolongiert und dann von 0|KH|H ©i^gelöst worden seien, nachdem die Klägerin ihm die Raten jeweils gezahlt habe. Als die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt Anzeigen der Klägerin über den Erwerb von Wechseln erhalten habe, sei sie sich darüber klar gev/esen, daß sie diese Wechsel nicht unterschrieben habe. Das Berufungsgericht führt aus, gleichwohl habe die Beklagte durch ihr Schweigen auf die Anzeigen der Klägerin die Fälschungen nicht genehmigt. Die Beklagte habe keine Übung, den Inhalt von Schriftstücken geistig zu erfassen, wenn diese außerhalb ihres alltäglichen Gesichtskreises lägen, und sie sei ohne Verständnis für nicht ganz einfach liegende wechselrechtliche Zusammenhänge. Hat die Beklagte nicht erkannt, daß die Klägerin ihr mit ihren Anzeigen Gelegenheit geben wollte, ihre etwaigen Einwendungen gegen die Wechsel geltend zu machen, und ist ihr nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß die widerspruchslose Annahme der Anzeigen der Klägerin möglicherweise als Genehmigung der Fälschungen oder jedenfalls als Bereitschaft aufgefaßt werden könne, die Wechsel ohne Rücksicht auf ihre Herkunft einzulösen, so scheidet eine Genehmigung der gefälschten Wechsel durch die Beklagte aus (RG JW 1928, 638). Hieran ändert nichts, daß die Beklagte auf eine große Anzahl von Anzeigen geschwiegen hat. Entscheidend ist, daß die Beklagte die Bedeutung der Anzeigen nicht erkannt hat. Entgegen der Auffassung der Revision kann das Verhalten der Beklagten auch nicht objektiv als Genehmigung aufgefaßt werden, so daß die Beklagte, falls sie die Fälschungen nicht hätte genehmigen wollen, die gleichwohl Lie Klägerin konnte zwar möglicherweise, weil die Beklagte auf ihre Anzeigen schwieg, davon ausgehen, daß die Wechsel echt seien; im allgemeinen wird sich der Namensträger schon im eigenen Interesse melden, wenn ihm eine Bank mitteilt, sie habe Wechsel mit seiner (gefälschten) Unterschrift gekauft. Die Klägerin konnte aber nicht annehmen, die Wechsel seien, falls sie gefälecht seien, von der Beklagten genehmigt worden. Der Inhaber eines Wechsels kann, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGH WM 1962, 1347, 1348), in der Regel nicht damit rechnen, daß eine gefälschte Unterschrift von dem Namensträger genehmigt wird. Dementsprechend hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, sie habe vor Mai 1961 die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß die Wechsel gefälscht worden seien; zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte jedoch ausdrücklich abgelehnt, die Wechsel einzulösen„ Die Haftung scheitere schon daran, daß die Beklagte nicht erkannt habe, daß die Klägerin durch ihr Schweigen möglicherweise einen Schaden erleiden könne. Es sei davon ausgegangen, die Beklagte habe das Wesen der wechselmäßigen Haftung nicht erfaßt und deshalb nicht erkannt, daß sie der Klägerin durch ihr Schweigen einen Schaden zufügen könne. Die Beklagte habe also damit gerechnet, daß durch die Fälschungen ein Dritter einen Schaden erleiden könne» Das Berufungsgericht hat es vielmehr auf die geistige Auffassungsgabe der Beklagten im allgemeinen abgestellt und hierbei die Überzeugung gewonnen, die Beklagte habe nicht erkannt, daß die Klägerin dadurch, daß sie, die Beklagte, auf die Anzeigen schwieg, einen Schaden erleiden könne.

Zitierte Normen: § 826 BGB
AnzeigeBerufungsgerichtWechselKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

II SR 183/62
Verkünd et
 am 21. März 1963
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bl
AG,
, vertreten durch
 das Vorstandsmitglied Dr. Theodor	ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Landwirtin Maria S
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21»März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Br. Reinicke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand
 Die klagende Bank ist Inhaberin von fünf Wechseln über insgesamt 6.400 DM- die der Maschinenfabrikant Josef
1961 ausgestellt hat. Die Wechsel tragen das Akzept der
 fälscht worden. Gleichwohl nimmt die Klägerin die Beklag-
Beklagte habe die Fälschungen genehmigt. Die Genehmigung sieht sie darin, daß die Beklagte auf ihre Anzeigen von den Ankauf der Wechsel geschwiegen habe. Die Anzeigen lauteten jeweils wie folgt:
"Betrifft: Wechseleinlösung
 Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, daß wir die folgenden von Ihnen akzeptierten und bei Verfall einzulösenden Wechsel hereingenommen haben:
Aussteller: Josef 0 , 
zahlbar bei: uns
 Sollte aus irgendeinem Grunde eine Unklarheit bestehen, ersuchen wir um Rückfrage bei uns. Sofern v/ir innerhalb von 7 Tagen keine gegenteilige Nachricht erhalten, nehmen wir an, daß der Wechsel in Ordnung geht. ..,"
Die Klägerin hatte der Beklagten bereits in der Zeit von 1956 bis Anfang 1961 über 40 derartiger Anzeigen gesandt. Die Beklagte hatte hierauf ebenfalls geschv/iegen, obwohl
 in der Zeit vom 15« Februar bis zu dem 24= April
 Beklagten. Die Unterschriften sind von 0
ge-
ts aus den Wechseln in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die
.. Wechsel über DM .. Wechsel über je DM
per
 per
jedenfalls die Wechsel seit 1958 von waren. Diese Wechsel sind jedoch von worden.
gefälscht
 eingelöst
Die Beklagte hat weiter auf ein Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 1961 geschwiegen, in dem die Klägerin der Beklagten raitteilte:
"Wir benützen den Jahresanfang, um Ihnen eine Zusammenstellung der Wechsel zu geben, die die Firma	hei	uns	diskontiert	hat	und
 die Sie bezahlen müssen»
Wir haben Sie von Fall zu Fall über den Ankauf der Wechsel bereits verständigt. Es handelt sich um folgende Wechsel, die Sie unterschrieben haben:
DM 1.450,-- oer 12.2,1961 DM 1.200.— oer 5.3.1961 DM 850 o— per 15,3.1961 DM 1,450.— per 18,3 = 1961 DM 800,— per 5.4,1961 DM 1c700.— per 23.4.1961",
Auch diese Wechsel sind aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits .
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte zu demindest aus unerlaubter Handlung. Sie trägt vor, sie sei durch das Schweigen der Beklagten geschädigt worden, da OSHBBB zahlungsunfähig sei; über sein Vermögen sei das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.400 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet, die Fälschungen genehmigt oder eine unerlaubte Handlung begangen zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entschsidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe seit 1958 mit der Möglichkeit gerechnet, daß OHB HHB ihre Unterschriften gefälscht habe«, Sie habe bei ihm im Jahre 1956 einen Dungstreuer für 2-900 DM gekauft und für die einzelnen Raten Wechsel gegeben, die teilweise später prolongiert und dann von 0|KH|H ©i^gelöst worden seien, nachdem die Klägerin ihm die Raten jeweils gezahlt habe. 1958 sei diese Schuld getilgt gewesen. Als die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt Anzeigen der Klägerin über den Erwerb von Wechseln erhalten habe, sei sie sich darüber klar gev/esen, daß sie diese Wechsel nicht unterschrieben habe. Das Berufungsgericht führt aus, gleichwohl habe die Beklagte durch ihr Schweigen auf die Anzeigen der Klägerin die Fälschungen nicht genehmigt. Hierzu sei jedenfalls Voraussetzung, daß die Beklagte verstanden hätte, was die Mitteilungen der Klägerin bedeuteten. Dies sei jedoch weder bei den einzelnen Anzeigen noch bei dem Schreiben vom 13» Februar 1961 der Fall gewesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte, die bereits in erster Instanz als Partei ausgesagt hat, erneut vernommen und ausgeführt, die Beklagte sei eine ganz einfache Frau ohne kaufmännischen Einblick, die in einer kleinen Ortschaft, abseits des großen Verkehrs, gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Ehemann, ohne fremde Hilfe, eine bescheidene Landwirtschaft betreibe. Das Aussehen und das Auftreten der Beklagten zeige, daß ihre schlichte, durch eine auffällige Impulsivität beeinträchtigte und in hohem Maße kritiklose Denkweise sie nicht zu folgerichtigen Überlegungen außerhalb ihres häuslichen und ihres im wesentlichen auf körperliche Arbeit zugeschnittenen Lebenskreises befähige, wenn es sich nicht um Angelegenhei-
-5-
ten der allereinfachsten Art handele. Bei dieser ihrer Besonderen Wesensart sei es glaubhaft, daß sie G|m^, den sie I960 nach den Wechseln gefragt habe, vertraut habe, als dieser ihr sagte, das sei seine Angelegenheit, sie habe damit nichts zu tun. Die Beklagte habe keine Übung, den Inhalt von Schriftstücken geistig zu erfassen, wenn diese außerhalb ihres alltäglichen Gesichtskreises lägen, und sie sei ohne Verständnis für nicht ganz einfach liegende wechselrechtliche Zusammenhänge. Sie sei schließlich durch OfHHilKs Auskunft getäuscht und dadurch in Sicherheit gewiegt worden, daß sie mehrere Jahre lang trots laufender Anzeigen weder von der Klägerin noch von OflHHHB Anspruch genommen worden sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechts irr tum erkennen. Hat die Beklagte nicht erkannt, daß die Klägerin ihr mit ihren Anzeigen Gelegenheit geben wollte, ihre etwaigen Einwendungen gegen die Wechsel geltend zu machen, und ist ihr nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß die widerspruchslose Annahme der Anzeigen der Klägerin möglicherweise als Genehmigung der Fälschungen oder jedenfalls als Bereitschaft aufgefaßt werden könne, die Wechsel ohne Rücksicht auf ihre Herkunft einzulösen, so scheidet eine Genehmigung der gefälschten Wechsel durch die Beklagte aus (RG JW 1928, 638). Hieran ändert nichts, daß die Beklagte auf eine große Anzahl von Anzeigen geschwiegen hat. Die Zahl der Anzeigen ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, daß die Beklagte die Bedeutung der Anzeigen nicht erkannt hat.
Entgegen der Auffassung der Revision kann das Verhalten der Beklagten auch nicht objektiv als Genehmigung aufgefaßt werden, so daß die Beklagte, falls sie die Fälschungen nicht hätte genehmigen wollen, die gleichwohl
-6-
erfclgte Genehmigung wegen Irrtums hätte anfechten müssen. Lie Klägerin konnte zwar möglicherweise, weil die Beklagte auf ihre Anzeigen schwieg, davon ausgehen, daß die Wechsel echt seien; im allgemeinen wird sich der Namensträger schon im eigenen Interesse melden, wenn ihm eine Bank mitteilt, sie habe Wechsel mit seiner (gefälschten) Unterschrift gekauft. Die Klägerin konnte aber nicht annehmen, die Wechsel seien, falls sie gefälecht seien, von der Beklagten genehmigt worden. Der Inhaber eines Wechsels kann, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGH WM 1962, 1347, 1348), in der Regel nicht damit rechnen, daß eine gefälschte Unterschrift von dem Namensträger genehmigt wird. Dementsprechend hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, sie habe vor Mai 1961 die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß die Wechsel gefälscht worden seien; zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte jedoch ausdrücklich abgelehnt, die Wechsel einzulösen„
II,
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 826 BGB. Die Haftung scheitere schon daran, daß die Beklagte nicht erkannt habe, daß die Klägerin durch ihr Schweigen möglicherweise einen Schaden erleiden könne. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, das Berufungsgericht habe einen Denkfehler begangen. Es sei davon ausgegangen, die Beklagte habe das Wesen der wechselmäßigen Haftung nicht erfaßt und deshalb nicht erkannt, daß sie der Klägerin durch ihr Schweigen einen Schaden zufügen könne. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sei verfehlt. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte die Bedeutung eines Wechsels verstehe.
Es sei vielmehr maßgebend, daß nach der Erfahrung des täglichen Lebens jeder ohne weiteres wisse, daß Eälschun-
-7-
gen in Rechtsverkehr, gleichgültig« oh sie auf Wechseln oder auf anderen Schriftstücken begangen seien, geeignet seien, Personen zu schädigen. Die Beklagte habe also damit gerechnet, daß durch die Fälschungen ein Dritter einen Schaden erleiden könne»
Der Angriff der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Auffassung, die Beklagte habe die Klägerin nicht vorsätzlich geschädigt, nicht entscheidend darauf gestützt, daß die Beklagte das Wesen der wechselmäßigen Haftung nicht erfaßt habe. Das Berufungsgericht hat es vielmehr auf die geistige Auffassungsgabe der Beklagten im allgemeinen abgestellt und hierbei die Überzeugung gewonnen, die Beklagte habe nicht erkannt, daß die Klägerin dadurch, daß sie, die Beklagte, auf die Anzeigen schwieg, einen Schaden erleiden könne. Das Berufungsgericht hat sich damit im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gehalten. Die Rüge der Revision greift der Sache nach die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts an. Die Beweiswürdigung ist aber Sache des Tatrichters .
i
-8-
III«
Die Rügen der Revision sind somit nicht berechtigt« Die Revision ist daher zurückzuv/eisen» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO»
Dr. Fischer
 Dr. Nörr	Dr.	Reinicke
 Dr. Bukow
 Dr« Schulze