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BGH

Gericht: BGH

G^P^-Werke GmbH unwiderruflich das Angebot zu dem Kauf und zur Übernahme des vorgenannten Geschäftsanteils von DM 240.000, ...Es besteht Einvernehmen zwischen mir ‘und den GMp-Werken GmbH, daß das Angebot zu dem Kauf und zur Übernahme des vorgenannten Geschäftsanteiles seitens der G^pp-Werke GmbH frühestens zu dem 31.12.1955 angenommen werden kann. * Die Klägerin zahlte in der Zeit zwischen Juli und November 1955 auf die von ihr übernommene Stammeinlage 200.000 DM an die HB Film GmbH und übersandte dem Beklagten am 19o Dezember 1955 einen Verrechnungsscheck über 40.000 DM mit der Bitte, ihn vereinbarungsgemäß zur restlichen Volleinzahlung des von ihr übernommenen Geschäftsanteils zu verwendeno Die Klägerin nahm alsdann das Angebot des Beklagten vom 6p Juli 1955 am 19» Januar 1956 in notarieller Form an (Urkundenrolle 83/1956 des Notars Br» Juni'1955/ 19*Januar 1956 neun Wechsel über je 20.000 BM; der restliche Kaufpreis von 60.000 BM sollte mit einer Provisionsforderung des Beklagten verrechnet werden» Ber Beklagte hat vier Wechsel, die am 10» August, 10o September, 10. Ber Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, die Wechsel eineulösen, da die Klägerin sich durch den Vertrag vom 6. Juni 1955 / 19* Januar 1956 verpflichtet habe, ihm ihren künftigen Geschäftsanteil an der Film GmbH zu übereignen, und sie diese Verpflichtung nicht erfüllen könne, weil die Kapitalerhöhung nicht ins Handelsregister eingetragen sei und nach der Versagung der devisenrechtlichen Genehmigung und nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auch nicht mehr eingetragen werden könne. 1. Pas Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin keinen Geschäftsanteil an der aWHM Film GmbH erworben habe, da der Gesellschaftsvertrag, durch den die Kapitalerhöhung beschlossen worden sei, nicht in das Handelsregister eingetragen sei (§§ 54, 55 GmbHG). Juni 1955 und dem Angebot des Beklagten vom gleichen Tage allein könnten nicht die Schlüsse gezogen werden, die die Klägerin daraus gezogen habe. Pieser sei aber nicht auf die Veräusse-rung des künftigen Geschäftsanteils, sondern die Abtretung der Rechtsstellung gerichtet gewesen, die die Klägerin nach Zahlung des Betrages von 240.000 PM bereits erworben habe. Eine derartige Vereinbar rung sei formbedürftig und die Form sei durch den Vertrag vom 6, Juni 1955 / 19» Januar 1956 nicht gewahrt, weil dort ausschließlich von der Abtretung des Geschäftsanteils die Rede sei, Riese Revisionsrüge ist nicht berechtigt. 3o Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für seine Auffassung, die Verpflichtung der Klägerin habe sich nicht auf die Übereignung des künftig entstehenden Geschäftsanteils gerichtet, spreche auch die Tatsache, daß die Klägerin den Betrag von 40,000 UM nicht unmittelbar an die Film GmbH gezahlt, sondern über den Beklagten geleitet habe; diese Handhabung wäre nicht verständlich, wenn von vornherein beabsichtigt gewesen wäre, der Klägerin eine wirkliche und echte Gesellschafterstellung in der MHBHk Film GmbH zu verschaffen. Sie meint, aus der Tatsache, daß die Klägerin am 19» Dezember 1955 40,000 DM über den Beklagten geleitet habe, ergebe sich nichts zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin von vornherein eine echte Gesellschafterstellung in der Film GmbH habe einnehmen sollen; denn am 19* Dezember 1955 sei die Klägerin bereits entschlossen gewesen, das Angebot des Beklagten anzunehmen. daß die Klägerin um die Bestätigung des Beklagten vom 12* Dezember 1955 gebeten hat* Im übrigen ist die angegriffene Ausführung des Berufungsgerichts beiläufiger Art; auf ihr beruht das Berufungsurteil nicht* 4* Das Berufungsgericht hat die von ihm vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages weiter darauf gestützt, daß die entgegengesetzte Auffassung nicht den wirtschaftlichen Belangen und den Zwecken gerecht werde, die mit den Transaktionen zwischen den Parteien untereinander und zwischen den Parteien und der J4HHI Film GmbH verfolgt worden seien* Der Beklagte habe selbst vorgetragen? er sei nicht in der läge gewesen, den Kapitalbedarf der Film GmbH zu befriedigen, es hätten daher neue Gesellschafter auf genommen werden müssen; um sich aber die beherrschende Stellung in der AJflBHfe Film GmbH nach Möglichkeit zu sichern, habe er der Klägerin das Kaufangebot gemacht* Aus dieser Behauptung des Beklagten ergebe sich, daß er als der die A^HHI Film GmbH im wesentlichen beherrschende Gesellschafter ein unmittelbares eigenes Interesse an der Aufbringung des erforderlichen Kapitals gehabt habe* Die Klägerin sei nur zur Deckung eines augenblicklichen Geldbedarfs der A^BHfeGmbH herangezogen* Der eigentliche Interessent an dieser Aktion sei der Beklagte gewesen. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin das Angebot vom 6* Juni 1955 nicht anzunehmen brauchte und daß sie, wenn sie es nicht annahm, nach den Vorstellungen der Parteien Gesellschafterin der Film GmbH werden und bleiben sollte. Diese Rüge ist nicht berechtigt* Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vertragen berücksichtigt, daß der Klägerin dadurch, daß sie das Angebot des Beklagten vom 5» Juni 1955 nicht anzunehmen brauchte, die Möglichkeit offengehal- Nur auf den Pall, daß die Klägerin das Angebot des Beklagten annehme, beziehen sich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich um die Gewährung eines Darlehens an die ?ilro GmbH über den Beklagten oder über eine Garantiezusage des Beklagten hinsichtlich der Befreiung der Klägerin von den übernommenen Aufwendungen gehandelt habe. Diese Ausführungen verstoßen auch nicht, wie die Revision meint, gegen § 128 ZPO-Das Berufungsgericht hat nicht entgegen dem Parteivortrag angenommen, die Klägerin habe der A^HBl GmbH ein Darlehen gegeben$ es würdigt lediglich die Befriedigung . Film GmbH aufrechtzuerhalten, weil sie von dieser Gesellschaft große Filmkopieraufträge erhalten habe; auf Grund dieser Geschäfte habe die Klägerin erhebliche Gewinne erzielt* Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt* Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten nicht unberücksichtigt gelassen* Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht verkannt werden, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse daran gehabt haben möge, die A^HM Film GmbH mit Geldmitteln zu versehen und dadurch am Leben zu erhalten* Das Berufungsgericht hat dieses Interesse der Klägerin aber für sehr viel geringer als das Interesse des Beklagten angesehen und dementsprechend ausgeführt, das Interesse der Klägerin könne keineswegs dem des Beklagten, der in Wirklichkeit der wirtschaftliche Beherrscher der t Film GmbH gewesen sei und nach. Möglichkeit auch habe bleiben wollen, gleichgestellt werden* Dies gehe schon daraus hervor, daß die Klägerin, im Gegensatz zu dem Beklagten, durch den Konkurs der AflflHfe Film GmbH und das Vergleichsverfahren der M^HlPilm GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht nicht wesentlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dem Beklagten ausschließlich daran habe liegen können, einen Geschäftsanteil zu erwerben; nur auf diese Weise hätte er seine beherrschende Stellung in der Film GmbH erhalten können* Auch diese Ausführungen der Revision sind nicht überzeugend; es ist möglich, daß sich der Beklagte die beherrschende Stellung auch schon durch den Erwerb der Rechtsstellung sichern wollte, die die Klägerin bereits erworben hatte* Die Vernehmung des Geschäftsführers einer GmbH unterliegt den Vorschriften über den Beweis durch Parteivernehmung (§ 445 ZPO), und nach § 445 Abs. 2 ZPO ist der Antrag einer Partei, den Gegner als Partei zu vernehmen, dann nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Berufungsgericht für erwiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung gewesen, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben seien; denn es hat ausgeführt, es sei überzeugt, daß es sich bei dem Vertrag vom 6. Juni 1955/ 19« Januar 1956 nicht um die Übernahme eines künftigen Geschäftsanteils, sondern um den Erwerb der der Klägerin bereits zustehenden Rechtsposttion gehandelt habe, und es be- .

Zitierte Normen: § 54 GmbHG § 445 ZPO
filmenBerufungsgerichtParteiGmbHKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II -ZR 183/57
0'G,
Verkündet am 26. Juni 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 des Filmkaufmanns Brost W	,
M^BPstr.Ä
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br. 
Geschäftsführer Karl-Herbert G^Hfc? ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prhr.v. 
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Bischer, Br. Kuhn, Liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Ferienzivilsenats des Kammergerichts in Berlin . vom 30. August 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen0
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
vertreten durch ihren aiieinvertretungsoerecntigten
 Gesellschaft mit be-
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Inhaberin von fünf Wechseln über je
20.000	DM, die in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 1956 und dem 10. April 1957 fällig geworden sind. Die Wechsel sind von der Ifl^HFilm GmbH ausgestellt, auf den Beklagten gezogen und von diesem angenommen worden. Die Klägerin verlangt im Wechselprozeß vom Beklagten Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Auffassung, auf Grund des Rechtsverhältnisses, das der Wechselbegebung zwischen den Parteien zugrunde liege, stehe ihm eine Einrede gegen die Wechselansprüche der Klägerin zu. Er stützt sich hierbei
 auf folgenden Sachverhalt?
Die M^IHkEilm GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist, und.der Kaufmann	waren Alleinge-
sellschafter der Aj^PH Film GmbH. Diese Gesellschaft hatte im Jahre 1955 einen größeren Kapitalbedarf und wollte diesem durch eine Erhöhung ihres Stammkapitals von 500.000 DM auf
1.200.000	DM abhelfen.. Die entsprechenden Beschlüsse wurden in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 6. Juni 1955 gefaßt (Urkundenrolle Nr.72/55 des Notars
 Dr.	die	Klägerin	übernahm	eine	Stammeinlage	von
240.000	DM, eine französische Firma, die FfgHgH^SA in
P0/^9 eine Stammeinlage von 560.000 DM. Die Gesellschafterversammlung faßte weiter (unter IV 5) folgenden Beschluß?
"Einer etwa erfolgenden Abtretung des von den GWKb Werken (Klägerin; übernommenen Geschäftsanteils in Höhe von 240.000 DM ganz oder teilweise an Herrn {Beklagten), bzw» die M^flBfcFilm GrobH, wird bereits 3©tst zugestimmt. Vorsorglich verpflichten sich sämtliche Gesellschafter im Palle einer solchen Abtretung, noch die Genehmigung zu erklären, falls dies verlangt wird."
4
Ferner enthielt die Beurkundung der Gesellschafterver-sammlung folgende Schlußklausel?
J
"Die Gültigkeit des Vertrages ist von der Erteilung der Devisengenehmigung durch die deutschen und französischen zuständigen Stellen abhängig,"
Am selben Tage machte der Beklagte der Klägerin ein notariell beurkundetes Angebot (Nr,73/1955 der Urkundenrolle des Notars Dr, 9	in	dem	es u.a. heißt:
"Die G«B-Werke GmbH (Klägerin)	“1
* '	“	~	e\
zahlt wird®
Ich, Emst	(Beklagter),	mache	hierdurch der
G^P^-Werke GmbH unwiderruflich das Angebot zu dem Kauf und zur Übernahme des vorgenannten Geschäftsanteils von DM 240.000, zu dem Nennwerte gegen Barzahlung, Voraussetzung für die Annahme dieses Angebotes durch die Gppp-Werke GmbH ist die vorherige Volleinzahlung des Geschäftsanteils von DM 240.000. ...
Es besteht Einvernehmen zwischen mir ‘und den GMp-Werken GmbH, daß das Angebot zu dem Kauf und zur Übernahme des vorgenannten Geschäftsanteiles seitens der G^pp-Werke GmbH frühestens zu dem 31.12.1955 angenommen werden kann. Machen die GpB^-Werke GmbH von diesem, meinem Angebot Gebrauch, so verpflichte ich mich, den in bar zu leistenden Betrag spätestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten zur Auszahlung zu bringen.
An mein Angebot zu dem Kauf und zur Übernahme des vorgenannten Geschäftsanteils halte ich mich bis zu dem 31.Dezember 1957 gebunden."
. Am 12. Dezember 1955 schrieb der Beklagte der Klägerin folgenden Briefs
. "Ich bestätige hiermit, daß mein notarielles Angebot vom o. Juni 1955. Urkundenrolle Nr.73/1955 des Notars Dr.H.WppB,	entsprechend unserer voraus-
gegangenen Abspracn^so zu verstehen ist, daß es unabhängig von der Eintragung der Kapitalerhöhung der Allianz 'Bilm in das Handelsregister laut notarieller Verhandlung vom gleichen Tage, Urkundenrolle Nr,72/1955 besteht." *
* Die Klägerin zahlte in der Zeit zwischen Juli und November 1955 auf die von ihr übernommene Stammeinlage 200.000 DM an die HB Film GmbH und übersandte dem Beklagten am 19o Dezember 1955 einen Verrechnungsscheck über 40.000 DM
einem Geschäftsanteil
 
mit der Bitte, ihn vereinbarungsgemäß zur restlichen Volleinzahlung des von ihr übernommenen Geschäftsanteils zu verwendeno Die Klägerin nahm alsdann das Angebot des Beklagten vom 6p Juli 1955 am 19» Januar 1956 in notarieller Form an (Urkundenrolle 83/1956 des Notars Br»
Bie französischen Behörden versagten die devisenrechtliche Genehmigung für die Übernahme der Stammeinlage für die Filmsonor SA. Hiervon machte der Notar Br.	der A^^H)
GmbH am 30. November 1956 Mitteilung• Bie AflUH Film GmbH stellte daraufhin die Zahlungen ein und geriet in Konkurs; die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 2» Januar 1957 in das Handelsregister eingetragen»
Ber Beklagte übergab der Klägerin in Erfüllung des Vertrages vom 6. Juni'1955/ 19*Januar 1956 neun Wechsel über je 20.000 BM; der restliche Kaufpreis von 60.000 BM sollte mit einer Provisionsforderung des Beklagten verrechnet werden» Ber Beklagte hat vier Wechsel, die am 10» August, 10o September, 10. Oktober und 10. November 1956 fällig geworden waren, eingelöst. Bie nicht eingelösten weiteren fünf Wechsel bilden den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Ber Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, die Wechsel eineulösen, da die Klägerin sich durch den Vertrag vom 6. Juni 1955 / 19* Januar 1956 verpflichtet habe, ihm ihren künftigen Geschäftsanteil an der Film GmbH zu übereignen, und sie diese Verpflichtung nicht erfüllen könne, weil die Kapitalerhöhung nicht ins Handelsregister eingetragen sei und nach der Versagung der devisenrechtlichen Genehmigung und nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auch nicht mehr eingetragen werden könne. Bie Klägerin ist der Auffassung, ihre Verpflichtung habe nicht in der Übereignung ihres künftigen Geschäftsanteils bestanden. Sie habe sich vielmehr ausschließlich verpflichtet, dem Beklagten die Rechte -zu übertragen, die ihr
 
zur Zeit der Annahme des Kaufangebotes gegenüber der A( Film GmbH zugestanden hätten; diese Verpflichtung habe sie erfüllt *
Pas Landgericht hat der Klage durch Wechselvorbehalts-urteil stattgegebeno Pas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Pie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

1. Pas Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin keinen Geschäftsanteil an der aWHM Film GmbH erworben habe, da der Gesellschaftsvertrag, durch den die Kapitalerhöhung beschlossen worden sei, nicht in das Handelsregister eingetragen sei (§§ 54, 55 GmbHG).

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2. Pas Berufungsgericht hat sich alsdann der Frage zugewandt, wie der Vertrag vom 6. Juni 1955 / 19«» Januar 1956 auszulegen sei. Es hat ausgeführt, aus dem Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 1955 und dem Angebot des Beklagten vom gleichen Tage allein könnten nicht die Schlüsse gezogen werden, die die Klägerin daraus gezogen habe.
Per Wortlaut scheine vielmehr eher für die vom Beklagten vertretene Auffassung zu sprechen. Entscheidend für die Auslegung sei jedoch nicht der Wortlaut, sondern der v/irkliche Wille der Parteien. Pieser sei aber nicht auf die Veräusse-rung des künftigen Geschäftsanteils, sondern die Abtretung der Rechtsstellung gerichtet gewesen, die die Klägerin nach Zahlung des Betrages von 240.000 PM bereits erworben habe.

Pie Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, wenn der wirkliche Wille der Parteien auf die Übertragung der von der Klägerin erworbenen Rechtsstellung gerichtet
t:
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gewesen wäre* wäre keine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen. Eine derartige Vereinbar rung sei formbedürftig und die Form sei durch den Vertrag vom 6, Juni 1955 / 19» Januar 1956 nicht gewahrt, weil dort ausschließlich von der Abtretung des Geschäftsanteils die Rede sei, Riese Revisionsrüge ist nicht berechtigt. Auch eine formbedürftige Willenserklärung unterliegt der Auslegung, und zur Auslegung können auch Umstände herangezogen werden, die außerhalb der Urkunde liegen; es genügt, wenn der Wille der Parteien nach ihrer Vorstellung einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck in der Urkunde gefunden hat (Erman/Westermann BGB 2. Aufl. § 125 Anm. 2),
3o Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für seine Auffassung, die Verpflichtung der Klägerin habe sich nicht auf die Übereignung des künftig entstehenden Geschäftsanteils gerichtet, spreche auch die Tatsache, daß die Klägerin den Betrag von 40,000 UM nicht unmittelbar an die Film GmbH gezahlt, sondern über den Beklagten geleitet habe; diese Handhabung wäre nicht verständlich, wenn von vornherein beabsichtigt gewesen wäre, der Klägerin eine wirkliche und echte Gesellschafterstellung in der MHBHk Film GmbH zu verschaffen. Bie Revision greift diese Ausführungen an.
Sie meint, aus der Tatsache, daß die Klägerin am 19» Dezember 1955	40,000	DM	über	den	Beklagten	geleitet	habe,	ergebe
 sich nichts zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin von vornherein eine echte Gesellschafterstellung in der Film GmbH habe einnehmen sollen; denn am 19* Dezember 1955 sei die Klägerin bereits entschlossen gewesen, das Angebot des Beklagten anzunehmen.
Auch diese Rüge der Revision konnte keinen Erfolg haben. In den Tatsaeheninstaizen hat der Beklagte nicht vorgetragen, die Klägerin sei bereits am 12. Dezember 1955 entschlossen
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gewesen, das Angebot des Beklagten vom 6. Juni 1955 anzuneh-^ men; dies ergibt sieh [auch nicht zwingend aus der Tatsache;
 
daß die Klägerin um die Bestätigung des Beklagten vom 12* Dezember 1955 gebeten hat* Im übrigen ist die angegriffene Ausführung des Berufungsgerichts beiläufiger Art; auf ihr beruht das Berufungsurteil nicht*
4* Das Berufungsgericht hat die von ihm vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages weiter darauf gestützt, daß die entgegengesetzte Auffassung nicht den wirtschaftlichen Belangen und den Zwecken gerecht werde, die mit den Transaktionen zwischen den Parteien untereinander und zwischen den Parteien und der J4HHI Film GmbH verfolgt worden seien* Der Beklagte habe selbst vorgetragen? er sei nicht in der läge gewesen, den Kapitalbedarf der
 Film GmbH zu befriedigen, es hätten daher neue Gesellschafter auf genommen werden müssen; um sich aber die beherrschende Stellung in der AJflBHfe Film GmbH nach Möglichkeit zu sichern, habe er der Klägerin das Kaufangebot gemacht* Aus dieser Behauptung des Beklagten ergebe sich, daß er als der die A^HHI Film GmbH im wesentlichen beherrschende Gesellschafter ein unmittelbares eigenes Interesse an der Aufbringung des erforderlichen Kapitals gehabt habe* Die Klägerin sei nur zur Deckung eines augenblicklichen Geldbedarfs der A^BHfeGmbH herangezogen* Der eigentliche Interessent an dieser Aktion sei der Beklagte gewesen. Die Klägerin habe nur einstweilen die erforderlichen Mittel aufbringen sollen*
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin das Angebot vom 6* Juni 1955 nicht anzunehmen brauchte und daß sie, wenn sie es nicht annahm, nach den Vorstellungen der Parteien Gesellschafterin der	Film GmbH werden und bleiben sollte.
Diese Rüge ist nicht berechtigt* Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vertragen berücksichtigt, daß der Klägerin dadurch, daß sie das Angebot des Beklagten vom 5» Juni 1955 nicht anzunehmen brauchte, die Möglichkeit offengehal-
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ten wurde, wim Geschäft zu bleiben". Die Ausführung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die erforderlichen Beträge nur einstweilen aufbringen sollen, beziehen sich nur auf den Pall, daß die Klägerin von der Möglichkeit, im Geschäft zu bleiben, keinen Gebrauch machte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn es der Klägerin auch frei-gestanden habe, sich durch die Nichtannahme des Angebotes ihre Gesellschafterstellung zu erhalten, so ergebe sich doch für den gegenteiligen Pall zur Überzeugung des Senats aus den gesamten Umständen die Tatsache, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die Klägerin für die von ihr zunächst übernommenen Zahlungen zu entschädigen, indem er den aufgewendeten Kaufpreis an sie zurückzahlte und damit in die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Rechtsstellung einrückte•
Nur auf den Pall, daß die Klägerin das Angebot des Beklagten annehme, beziehen sich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich um die Gewährung eines Darlehens an die	?ilro GmbH über
 den Beklagten oder über eine Garantiezusage des Beklagten hinsichtlich der Befreiung der Klägerin von den übernommenen Aufwendungen gehandelt habe. Diese Ausführungen verstoßen auch nicht, wie die Revision meint, gegen § 128 ZPO-Das Berufungsgericht hat nicht entgegen dem Parteivortrag angenommen, die Klägerin habe der A^HBl GmbH ein Darlehen gegeben$ es würdigt lediglich die Befriedigung . .des Kapitalbedürfnisses der	GmbH	durch	die
 Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht.
Die Revision rügt die Peststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei der eigentliche Interessent an der rorgenommenen Transaktion gewesen. Das Berufungsgericht übersehe, meint die Revision, daß die Klägerin ein großes Interesse gehabt habe, die Geschäftsverbindung mit der
 
Film GmbH aufrechtzuerhalten, weil sie von dieser Gesellschaft große Filmkopieraufträge erhalten habe; auf Grund dieser Geschäfte habe die Klägerin erhebliche Gewinne erzielt* Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt* Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten nicht unberücksichtigt gelassen* Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht verkannt werden, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse daran gehabt haben möge, die A^HM Film GmbH mit Geldmitteln zu versehen und dadurch am Leben zu erhalten* Das Berufungsgericht hat dieses Interesse der Klägerin aber für sehr viel geringer als das Interesse des Beklagten angesehen und dementsprechend ausgeführt, das Interesse der Klägerin könne keineswegs dem des Beklagten, der in Wirklichkeit der wirtschaftliche Beherrscher der	t	Film GmbH gewesen sei und nach. Möglichkeit
 auch habe bleiben wollen, gleichgestellt werden* Dies gehe schon daraus hervor, daß die Klägerin, im Gegensatz zu dem Beklagten, durch den Konkurs der AflflHfe Film GmbH und das Vergleichsverfahren der M^HlPilm GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht nicht wesentlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen*
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dem Beklagten ausschließlich daran habe liegen können, einen Geschäftsanteil zu erwerben; nur auf diese Weise hätte er seine beherrschende Stellung in der Film GmbH erhalten können* Auch diese Ausführungen der Revision sind nicht überzeugend; es ist möglich, daß sich der Beklagte die beherrschende Stellung auch schon durch den Erwerb der Rechtsstellung sichern wollte, die die Klägerin bereits erworben hatte*
Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch zunächst vier Wechsel eingelößt* Die Revision meint, aus der Bezah-
 
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lung der vier Wechsel könnten keine Schlüsse für die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages her-geleitet werden, weil der Beklagte die Wechsel zu einer Zeit (zwischen dem 10. August und dem 10. November 1955) eingelöst habe, als noch nicht festgestanden habe«, daß die devisenrechtliche Genehmigung durch die französischen Behörden versagt und der Konkurs über das Vermögen der. A^HHI Pilm GmbH eröffnet werden würde. Auch diese Büge der Revision konnte'keinen Erfolg haben. Der Hinweis des Berufungsgerichts (Urteil S. 17)? der Beklagte habe bereits vier Wechsel ein-gelöst, ist beiläufiger Natur? auf ihm beruht das Berufungs-urteil nicht.
5. Die Revision beanstandet schließlich, daß das Berufungsgericht bei der Frage, wie das Angebot des Beklagten vom 6. Juni 1955 und das Schreiben vom 12. Dezember 1955 auszulegen sei, den Geschäftsführer der Klägerin nicht vernommen habe; der Beklagte habe die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin vor allem für seine Behauptung beantragt, er habe am 6. Juni 1955 den künftigen Geschäftsanteil der Klägerin kaufen und am 12. Dezember 1955 lediglich die vorzeitige Annahme seines Vertragsangebotes durch die Klägerin gestatten wollen,-. Die Rüge der Revision ist berechtigt. Die Vernehmung des Geschäftsführers einer GmbH unterliegt den Vorschriften über den Beweis durch Parteivernehmung (§ 445 ZPO), und nach § 445 Abs. 2 ZPO ist der Antrag einer Partei, den Gegner als Partei zu vernehmen, dann nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Berufungsgericht für erwiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung gewesen, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben seien; denn es hat ausgeführt, es sei überzeugt, daß es sich bei dem Vertrag vom 6. Juni 1955/ 19« Januar 1956 nicht um die Übernahme eines künftigen Geschäftsanteils, sondern um den Erwerb der der Klägerin bereits zustehenden Rechtsposttion gehandelt habe, und es be- . dürfe aus diesem Grunde nicht mehr der Parteivernehmung des
 
Geschäftsführers der Klägerin«, Das Berufungsgericht hat aber ausser acht gelassen, daß es seine Überzeugung nicht unwesentlich auf die bloße Behauptung der Klägerin gestützt hat* Das Berufungsurteil beruht unter anderem auf der Auslegung des Schreibens vom 12, Dezember 1955* und für die Auslegung dieses Schreibens war erheblich, welche Bedeutung die Worte "gemäß unserer vorausgegangenen Absprache" hatten» Die Klägerin hatte behauptet, die Absprache habe vor dem 6» Juni 1955 stattgefunden und das Schreiben vom 12» Dezember 1955 habe demgemäß nur den Inhalt des Angebotes vom 6, Juni 1955 klargestellts der Beklagte hatte vorgetragen, die Absprache habe im Dezember 1955 stattgefunden und habe den Inhalt des früheren Angebotes geändert* Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht der bloßen Behauptung der Klägerin Glauben schenken und den Antrag des Beklagten auf Parteivemehmung des Geschäftsführers der Klägerin mit der Begründung ablehnen, der Antrag betreffe Tatsachen, deren Gegenteil es für erwiesen erachte; das Berufungsgericht mußte vielmehr dem Antrag des Beklagten stattgeben«
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Das'Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden« Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif war, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen »
Dr.Haidinger Britischer Dr.Kuhn Idesecke Dr.Reinicke
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