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BGH

Gericht: BGH

•Bestände dem zunächst gezogenen Muster nicht entsprochen hätten, vielmehr zu dem Teil schimmelig und unbrauchbar geworden seien, habe sie der Beklagten ein neues Muster vorgelegt, Die Beklagte habe daraufhin die Entgegennahme einer solchen Y/are abgelehnt , Infolge dieser Umstände sei ihr - der Klägerin - die Lieferung von Trockenkartoffeln aus den Beständen unmöglich geworden. Bestände von der britischen Militärregierung erneut beschlagnahmt und als Sicherungsreserve nach Berlin verbracht worden« Daraufhin sei es ihr - der Klägerin -endgültig unmöglich geworden, der Beklagten für die zugesagten Bestände einen anderweitigen Ersatz zu liefern. Sie meint, daß,es.sich bei dem Vertrag um einen Kauf nach Probe handele und daß die Klägerin demgemäß das volle Risiko dafür zu tragen habe, daß sie aus den Beständen nicht mustergerecht ha- 1«) Das Berufungsgericht ist aus tatsächlichen Gründen der Meinung, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Trockenkartoffeln auf den Bestand von etwa loOOO to beschränkt gewe- Dieses könne zwar nicht schon aus dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens entnommen werden, ergebe sich aber aus den gesamten, im wesentlichen auch der Beklagten bekannt gewesenen Umständen, wie sie sich nach Aufgabe der Berliner Blockade ergeben hätten und die einen Verkauf von Trockenkartoffeln zu dem auffallend niedrigen Preis nur aus den den Parteien bekannten Blockadebeständen damals als möglich erscheinen ließen. Insbesondere läßt sich entgegen den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts nichts Abweichendes aus dem Schreiben der Klägerin vom 28, Juli 1949 herleiten, auf das die Revision in diesem Zusammenhang besonders hinweist. Hätten sie dieses getan, dann würden sie, wie das Berufungsgericht im einzelnen tatsächlich belegt, den Vertrag in der Form geschlossen haben, daß die Beklagte nur bei mustergerechter Beschaffenheit der V/are zur Abnahme verpflichtet und die Klägerin ihrerseits bei Qualitätsmängeln nicht zur Nachlieferung oder zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein solle. Die Revision hält diese Darlegungen des Berufungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt für rechtsirrig«, Sie meint, es handle sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Kauf nach Probe im Sinne des § 494 BGB. Die Revision verkennt, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gerade dahin geht, daß es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht um einen Kauf nach Probe im Sinne des § 494 BGB handelt. 3ei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen daher •zu der PestStellung gelangen, daß der Vertrag der Parteien insofern eine lücke aufweist, als der Pall, daß die Trockenkartoffelbestände nicht mustergerecht seien, von den Parteien nicht bedacht und nicht geregelt worden ist. Dieses Ergebnis bedeutet seinem sachlichen Inhalt nach, daß der Kauf unter der auflösenden Bedingung der Probemäßigkeit geschlossen worden ist* eine Vertragsgestaltung, die bei Vorlage einer Probe durchaus nicht aus dem Rahmen des üblichen fällt (vgl RGRK BGB § 494 Bern 1; Staudinger-Ostler Komm BGB § 494 Bern 4) und die den vom Berufungsgericht festgestellten und seiner Auslegung zugrunde gelegten besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles durchaus Rech-nung trägt. 3.) Schließlich v/endet sich die Revision auch noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der ursprüngliche Vertragsinhalt nicht dadurch geändert worden sei, daß die Klägerin nach der Feststellung der Qualitätsmangel bei den PflMHHB* Trockenkartoffelbeständen versucht habe, der Beklagten als Ersatz einen entsprechenden Posten von Trockenkartoffeln aus den Be- Das Berufungsgericht begründet seine dahingehende Auffassung damit, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein Ersatzvertrag über eine Lieferung von Trockenkartoffeln aus den Beständen nicht geschlossen worden sei. Die Beklagte habe sich nämlich, so führt die Revision aus, immer auf den Standpunkt gestellt, daß zwischen den Parteien ein unbeschränkter Gattungskauf über die Lieferung mustergerechter Trockenkartoffel zu dem vereinbarten Preis abgeschlossen worden sei.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 138 ZPO
BGBBestandBerufungsgerichtParteiBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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11^^183/54
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Verkündet
 am 21o Juni 1956
Jodas, Justizangestellter.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der	in	HHBB/WeBP»
itr, M - Bc vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor Wilhelm B^HBHp-EBHHfcund Direktor Siegfried R^Hfe	RoBHHH^
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigt er § Rechtsanwalt Dr, BBP*-*
gegen
 die pirma C, A, R GmbH, in Liquidation in D
Lebensmittelgroßhandlung
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vertreten durch ihre Liquidatoren, Karl
 August Hf
 und Bücherrevisor Emil ScL^h^m^,
Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juni 1956 unter Hitwirkung des Senat spräsidenten Dr, Canter und der Bundesrichter Dr, Delbrück, Dr, Bischer, Dr, Winkelmann und Dr, Haager
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom I, Juli 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurück gewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien schlossen am 11. Juli 1949 mündlich einen Kaufvertrag über 1,000 to Trockenkartoffeln, dessen Abschluß die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12, Juli 1949 bestätigte,, Bei den Verhandlungen legte die Klägerin (Verkäuferin) ein Muster für die zu liefernde Ware vor. Als Kaufpreis war ein Betrag von 19 DM je 100 kg vereinbart *
Am 28.- Juli 1949 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die bemusterte Y/are bei der beabsichtigten Übernahme durch sie nicht den gewünschten Zustand gehabt habe, wie sie - die Klägerin - ihn der Beklagten durch Mustervorlage dargetan hatte. In der Folgezeit kam es dann nicht zu der vorgesehenen Lieferung der Trockenkartoffelo Die Beklagte setzte daher der Klägerin unter Androhung der Klageerhebung Nachfrist für die Lieferung und verlangte sodann nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist von der Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 10,000 DM,	'	’
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin auf Grund eines anderen Kaufvertrages Speisebohnen zu dem vereinbarten Preis von 9-904?70 DM geliefert, Gegen diese Kaufpreisforderung der Klägerin rechnete die Beklagte mit der von ihr in Anspruch genommenen Schadensersatzforderung aus dem Trockenkartoffelgeschäft auf.
Die Klägerin leugnet die Voraussetzungen für die Entstehung einer Schadensersatzforderung aus dem Trockenkartoffelgeschäft und macht mit der Klage einen Teilbetrag von 2,500 IM von ihrer Kaufpreisforderung aus dem Speisebohnengeschäft geltend. Zur Begründung ihrer Rechtsansicht hat sie im einzelnen folgendes vorgetragens
 Während der Blockade Berlins (24,6,1948 - 12.5*1949) sei zu dem Zwecke der Versorgung der Berliner Bevölkerung
 von der britischen und amerikanischen Militärregierung angeordnet worden.. Trockenkartoffel in Westdeutschland herzustellen, Diese Trockenkartoffel, die einen Verkaufswert von 200 bis 250 DM je 100 kg gehabt hätten, seien in (amerikanische Abflugbasis) und in Wu^H^ (britische Abfugbasis) gelagert worden* Bei Aufhebung der Berliner Blockade sei es nicht mehr möglich gewesen, die noch vorhandenen Trockenkartoffelbestän&e für die menschliche Ernährung abzusetzen und damit die ursprünglichen Preise zu erzielen. Der Berliner Magistrat habe sich daher damals entschlossen, diese Bestände bestmöglichst zu anderen Zwecken (als Viehfutter und zur Herstellung von Branntwein) zu verwerten. Hierbei seien vom Berliner Ma~ gistrat nur Preise in Höhe von 18 DM je 100 kg erzielt worden. Sie - die Klägerin - habe die in	lagern-
den Bestände von etwa 1,000 to zu diesem Preise gekauft, sich Muster von diesen Beständen geben lassen und danach mit der Beklagten den Kaufvertrag vom 11, Juli 1949 abgeschlossen, wobei der Beklagten dieser Sachverhalt im wesentlichen bekannt gewesen sei. Nachdem sich dann anschließend herausgestellt habe; daß die in	lagernden
•Bestände dem zunächst gezogenen Muster nicht entsprochen hätten, vielmehr zu dem Teil schimmelig und unbrauchbar geworden seien, habe sie der Beklagten ein neues Muster vorgelegt, Die Beklagte habe daraufhin die Entgegennahme einer solchen Y/are abgelehnt , Infolge dieser Umstände sei ihr - der Klägerin - die Lieferung von Trockenkartoffeln aus den	Beständen unmöglich geworden. Daraufhin
 habe sie sich sofort darum bemüht, aus den	Be-
ständen einen entsprechenden Posten Trockenkartoffel für die Beklagte zu erhalten. Das sei ihr dann auch von dem für die Wu^HI^ Bestände verantwortlichen Hann verbindlich zugesagt worden. Ehe jedoch diese Trockenkartoffel hätten ausgeliefert werden können, seien die Wul
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Bestände von der britischen Militärregierung erneut beschlagnahmt und als Sicherungsreserve nach Berlin verbracht worden« Daraufhin sei es ihr - der Klägerin -endgültig unmöglich geworden, der Beklagten für die zugesagten	Bestände	einen	anderweitigen	Ersatz
 zu liefern. Sonstige Bestände an Trockenkartoffeln habe es in Westdeutschland nicht gegeben, weil‘sofort nach Aufgabe der Berliner Blockade die weitere Herstellung von Trockenkartoffeln eingestellt worden sei» Die Klägerin ist der Meinung, daß sie angesichts dieser Verhältnisse von ihrer ursprünglichen Lieferungsverpflichtung freigeworden sei»
Die Beklagte ist der Hechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten. Sie meint, daß,es.sich bei dem Vertrag um einen Kauf nach Probe handele und daß die Klägerin demgemäß das volle Risiko dafür zu tragen habe, daß sie aus den	Beständen nicht mustergerecht ha-
be liefern können. Sie hot während der Berufungsinstanz im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt« daß der Klägerin über den eingeklagten Betrag hinaus gegen die Beklagte eine Forderung bis zu 9»904,70 DM nicht zustehe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert% es hat der Klägerin die Klagesumme zugesprochen und 4ie Widerklage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet«.
Ent scheidungsgründe %
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1«) Das Berufungsgericht ist aus tatsächlichen Gründen der Meinung, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Trockenkartoffeln auf
 den	Bestand	von	etwa	loOOO	to beschränkt gewe-
sen sei* also nicht einen sog, unbeschränkten Gattungskauf zu dem Gegenstand gehabt habe. Dieses könne zwar nicht schon aus dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens entnommen werden, ergebe sich aber aus den gesamten, im wesentlichen auch der Beklagten bekannt gewesenen Umständen, wie sie sich nach Aufgabe der Berliner Blockade ergeben hätten und die einen Verkauf von Trockenkartoffeln zu dem auffallend niedrigen Preis nur aus den den Parteien bekannten	Blockadebeständen	damals	als	möglich
 erscheinen ließen. Was die Revision gegen diese Auslegung vorbringt, stellt sich als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Insbesondere läßt sich entgegen den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts nichts Abweichendes aus dem Schreiben der Klägerin vom 28, Juli 1949 herleiten, auf das die Revision in diesem Zusammenhang besonders hinweist.
2.) Weiter legt das Berufungsgericht an Hand der Beweisaufnahme dar. daß die Parteien beim Vertragsabschluß übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß der 4P Bestand nicht nur der Klägerin zur Verfügung gestanden, sondern daß dieser auch dem vorgelegten Muster entsprochen habe. Die Parteien hätten sich also bei Vertragsabschluß nicht die sich erst später ergebende Tatsache, daß dieser Bestand nicht mustergerecht war, vor Augen geführt . Hätten sie dieses getan, dann würden sie, wie das Berufungsgericht im einzelnen tatsächlich belegt, den Vertrag in der Form geschlossen haben, daß die Beklagte nur bei mustergerechter Beschaffenheit der V/are zur Abnahme verpflichtet und die Klägerin ihrerseits bei Qualitätsmängeln nicht zur Nachlieferung oder zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein solle. Der Vertrag der Parteien müsse, da er insoweit eine Lücke aufweise, gemäß § 157 BGB in dieser Weise ergänzt werden.
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Die Revision hält diese Darlegungen des Berufungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt für rechtsirrig«, Sie meint, es handle sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Kauf nach Probe im Sinne des § 494 BGB. Angesichts der Tatsache, daß die Vorschriften der §§ 494, 459 Abs 2, 463 BGB für den Pall eines Mangels der verkauften Ware im Vergleich zu dem vofgelegten Muster eine erschöpfende Regelung böten, könne von einer Vertragslücke im Sinne des § 157 BGB nicht gesprochen werden.
Diesen Ausführungen* der Hevision kann nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gerade dahin geht, daß es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht um einen Kauf nach Probe im Sinne des § 494 BGB handelt. Eine solche Auslegung ist rechtlich möglich, da die Vorlage eines Musters beim Kaufabschluß für sich allein noch nicht genügt, um den Kauf als einen solchen im Sinne des §494 BGB anzusehen (EGZ 94, 336; HG*Warn 1922 Br 95), Maßgeblich ist insoweit vielmehr der Parteiwille, der bei einem Kauf nach Probe darauf gerichtet sein muß, daß die Eigenschaften der Probe für die verkaufte und zu liefernde Ware zugesichert sein sollen. Das Berufungsgericht sieht sich bei dren hier gegebenen Verhältnissen aus tatsächlichen Gründen gehindert, einen dahingehenden übereinstimmenden Parteiwillen festzustellen. 3ei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen daher •zu der PestStellung gelangen, daß der Vertrag der Parteien insofern eine lücke aufweist, als der Pall, daß die
 Trockenkartoffelbestände nicht mustergerecht seien, von den Parteien nicht bedacht und nicht geregelt worden ist. Auch gegen die Art, in der das Berufungsgericht diese von ihm festgestellte Vertragslücke gemäß § 157 BGB ausgefüllt hat, läßt sich aus Rechtsgründen
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nichts einwenden. Denn die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts entspricht den in der Rechtsprechung ausgebildeten Grundsätzen über die Ausfüllung vorhandener Vertragslücken (vgl dazu BGHZ 9# 273). Schließlich begegnet auch das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt* keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Ergebnis bedeutet seinem sachlichen Inhalt nach, daß der Kauf unter der auflösenden Bedingung der Probemäßigkeit geschlossen worden ist* eine Vertragsgestaltung, die bei Vorlage einer Probe durchaus nicht aus dem Rahmen des üblichen fällt (vgl RGRK BGB § 494 Bern 1; Staudinger-Ostler Komm BGB § 494 Bern 4) und die den vom Berufungsgericht festgestellten und seiner Auslegung zugrunde gelegten besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles durchaus Rech-nung trägt.
3.) Schließlich v/endet sich die Revision auch noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der ursprüngliche Vertragsinhalt nicht dadurch geändert worden sei, daß die Klägerin nach der Feststellung der Qualitätsmangel bei den PflMHHB* Trockenkartoffelbeständen versucht habe, der Beklagten als Ersatz einen entsprechenden Posten von Trockenkartoffeln aus den	Be-
ständen zu liefern. Das Berufungsgericht begründet seine dahingehende Auffassung damit, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein Ersatzvertrag über eine Lieferung von Trockenkartoffeln aus den	Beständen	nicht
 geschlossen worden sei. Die Revision meint demgegenüber, daß das Berufungsgericht damit den Vortrag der Beklagten entstelle. Die Beklagte habe sich nämlich, so führt die Revision aus, immer auf den Standpunkt gestellt, daß zwischen den Parteien ein unbeschränkter Gattungskauf über die Lieferung mustergerechter Trockenkartoffel zu dem vereinbarten Preis abgeschlossen worden sei. Die Beklagte
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habe daher von diesem Standpunkt aus auch den Abschluß eines Ersatzvertrages über eine Lieferung von Trockenkartoffeln aus den	Beständen	verneint,
 Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet, Bas Berufungsgericht konnte durchaus in diesem Zusammenhang den unstreitigen Vortrag der Beklagten verwerten. Es brauchte im Hinblick auf § 138 Abs 1 ZPO nicht davon aus-zugehen, daß dieser tatsächliche Vortrag der Beklagten nur ein zweckbedingter Vortrag sei und für den Pall, daß der Rechtsansicht der Beklagten über den Charakter des am 11. Juli 1949 geschlossenen Vertrages nicht gefolgt werde, überhaupt nicht gelten solle«
40 Die übrigen Angriffe der Revision richten sich gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, Ba es nach den vorstehenden Ausführungen auf diese Hilfsbegründung für die Entscheidung nicht ankommt, ist es auch nicht erforderlich, auf diese Angriffe der Revision im einzelnen einzugehen.
Bie Revision ist somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,
 BroCanter Br.Beibrück Br.Fischer Br,Winkelmann Br,Haager
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