Ernst war den Erben der früheren Konzerninhaber (HflBP) rückerstattungspflichtig, Das im Ostsektor Berlins belegene Vermögen der drei genannten Unternehmen wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt, ihr V/estvermögen kam unter die Treuhänderschaft der amerikanischen Militärregierung * Custodian für alle drei Unternehmen war Willy Sch^B’ der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, MBIB, war Untertreuhänder : Die Beklagte hat Widerklage erhoben» Hierzu macht sie geltend* Auf Grund des Organvertrages sei die Klägerin, verpflichtet gewesen, ihre Gewinne an die Ernst St00|0 Druck-und Verlagsanstalt abzuführen„ Der Anspruch auf Abführung des von der Klägerin in der Zeit vom 1» April bis 31. Dezember I95I erzielten Gewinns sei auf Grund des am 14* Januar 1952 im Rüclcerstattungsverfahren zwischen den Erben der früheren Konzerninhaber und Ernst Stfl00p geschlossenen Vergleichs auf sie übergegangen- Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft vom 1» April bis 314 März» Unter dem 25» Januar 1952 stellte MdB als Treuhänder der Klägerin eine Bilanz auf, die für den 31. Dezember I95I errechhete Gewinn von 16.130,42 DM sei im Sinne des Rückerstattungsvergleichs ein Aktivum der Ernst St00-40) Druck- und Verlagsa-nstalt» Wenn auch die Gewinnabführungspflicht der Klägerin nach dem Organvertrage, ihrem satzungsmäßig festgelegten Geschäftsjahr entsprechend, auf den 31. Im übrigen habe Ernst Steiniger für die Klägerin und für sich selbst die von Mathis aufgestellte Bilanz anerkannt, Auf Grund des Organvertrages sei der Gewinn der Klägerin automatisch der Ernst St^B|^ Druck- und Verlagsanstalt zugefallen, ohne daß es darüber noch einer Beschlußfassung bei der Klägerin bedurft habe, Auf Grund des Rückerstattungsvergleichs sei ihr der Anspruch auf den Gewinn der Klägerin abzutreten. Die Klägerin macht gegenüber dem Vortrag der Beklagten geltends Der von Ernst Sterklärte Verzicht erfasse nur Ansprüche gegen die Besatzungsmacht und die Treuhänder? nicht aber Ansprüche gegen die Beklagte, Mit diesem Verzicht • sei die Geschäftsführung von MtfH^ nicht anerkannt und weder damit noch sonstwie die von ihm für den 31o Dezember 1951 aufgestellte Bilanz gebilligt worden. Damit sei ein wesentliches Erfordernis des Organverhältnisses entfallen, habe nämlich am 9, Dezember 1948 den gesamten Gewerbebetrieb der Ernst St^HII^ Druck- und Verlagsanstalt an die Beklagte verpachtet und am 30. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte unstreitig ein leerer Mantel; sie besaß kein Stammkapital mehr., MflüM füllte das Stammkapital der Beklagten (50,000 DM) mit Mitteln der Ernst St^BHP Druck- und Verlagsanstalt wieder auf.Das Berliner Hauptfinanzamt für Körperschaften erkennt das Organverhältnis nicht mehr an und zieht die Klägerin demzufolge selbst zur Körperschafts- und Gewerbesteuer heran, Angesichts aller dieser Umstände, so meint die Klägerin weiter, habe ihre Gewinnabführungspflicht aufgehört zu bestehen. Davon sei Ernst St^HHP jedenfalls bei Abschluß des Ruckerstattungsvergleichs ausgegangen, Im übrigen habe der für die Gewinnermittlung und -abführung satzungsmäßig und nach dem Organvertrag festliegende Zeitpunkt nicht durch einen Vergleich zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem Rückerstattungspflichtigen geändert werden können. rens weitgehend vorwegzunehmen versucht, indem er den leeren Mantel der Beklagten aus dem Vermögen der Ernst St^HH^ Druck- und Verlagsanstalt mit neuem Leben erfüllt und auf sie das Schwergewicht des Konzerns verlagert habe. Das Berufungsgericht meint* Das OrganVerhältnis habe mindestens im Jahre 1931 nicht mehr bestanden; die Beklagte müsse der Klägerin die Kosten für die ausgeborgten Arbeitskräfte erstatten; der zur Vermögensfreigabe erklärte Verzicht erfasse nicht die Hechte der Klägerin gegenüber der Beklagten; mangels Fortbestandes des Organverhältnisses erstrecke sich der Rückerstattungsvergleich nicht auf den von der Klägerin in der Zeit vom 1* April bis 3'! 1o Der Standpunkt der Beklagten, durch diese Handhabung sei der Klägerin im Hinblick auf das zwischen ihr und der Ernst St^^^ Druck- und Verlags ans t alt bestehende Organverhältnis kein Anspruch erwachsen, ist unhaltbar, Bestand das Organverhältnis noch zu der Zeit, für die der Klageanspruch geltend gemacht wird, so berechtigte das nicht, Arbeitskräfte, die von der Klägerin bezahlt wurden, für die Beklagte arbeiten zu lassen, ohne daß die Beklagte dafür der Klägerin etwas vergütetec Daran ändert sich auch nichts, wenn auch zwischen der Beklagten und der Ernst Druck- und Verlagsanstalt ein Organverhält- Hierzu ist ein von der Militärregierung eingesetzter custodian oder dessen Untertreuhänder nicht berechtigte Der custodian oder sein Untertreuhänder konnten diese Änderung auch nicht durch einen Vertrag herbeiführen, bei dem sie beide Seiten vertraten. Es ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Organverhältnis noch zu der Zeit bestand, als die Beklagte Arbeitskräfte der Klägerin in Anspruch nahm, Das wurde auch nicht um deswillen anders, weil der Verzicht zu einer Zeit erklärt wurde, als die von für den 31. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die Klägerin habe durch die Abgabe dieser Verzichtserklärung die Geschäftsführung des Treuhänders anerkannt und könne nach Verzicht auf alle Einreden aus dieser Geschäftsführung nun keine Rechte aus der Verletzung dieser Geschäftsführiing gegen sie, die Beklagte, herleiten. 5.^ Auf den Vortrag der Klägerin, sie habe jenen Verzicht nur erklärt, um ihr Vermögen freizubekomtnen, und angesichts dieser Zwangslage könne sich die Beklagte auf den Verzicht nicht berufen, kommt es nicht an. Der Revision ist zuzugeben, daß die auf einem Organvertrage beruhende Gewinnabführungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Steuerbehörde das Verhältnis steuerrechtlich nicht oder nicht mehr als Organverhältnis anerkennt« In der Tatsache, daß das Berliner Hauptfinanzamt für Körperschaften die Fortdauer des Organverhältnisses nicht mehr anerkannt hat und die Klägerin selbst für körper- Sie wurden vom tibergang der Aktiva dieser Firma auf die Beklagte ausdrücklich ausgenommen und blieben damit Vermögen von Ernst Steiniger, der schon vor Abschluß des Rückerstattungsvergleichs, wenn auch damals unter seiner Firma Ernst Bruck- und Verlagsanstalt, alleiniger Gesellschafter der Klägerin war- Im Rückerstattungsvergleich ist sehr ins einzelne gesagt, was zu den auf die Beklagte übergehenden Aktiva der Ernst StBruck-und Verlagsanstalt gehört. Bei dieser Sachlage hätte der Rückerstattungsvergleich klar sagen müssen, daß der sich bei der Klägerin für den 31* Bezember 1951 ergebende Gewinn an die Beklagte abzuführen sei, wenn sich vorzeitig ein Gewinnabführungsanspruch ergeben und dieser Anspruch von dem Übei--gang der Aktiva der Firma auf die Beklagte mit er- faßt werden sollte, Bas ist nicht geschehen, Bie Beklagte kann daher einen Gewinn der Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne daß es hoch darauf ankommt, daß es auch an einer ausdrücklichen Regelung dafür fehlt, unter welchen Rückstellungen und Abschreibungen und mit welchen Bewertungen das Geschäftsergebnis der Klägerin für einen vor dem Schluß ihres Geschäftsjahrs liegenden Zeitpunkt ermittelt werden sollte, und ob den Ernst im Rück-
II ZR '! 83/53 LI Verkündet am 3» Februar 1955 Jodas9 Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma W. Bi Geschäftsführer uar •, BÄBPstraße GmbH vertreten durch ihre und Friedrich I1! Beklagten, Berufungsbeklagten, Wider-und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br, gegen die Firma Hch- Fat Geschäftsführer Klaus DflH&traße •«, vertreten durch ifrrgn Klägerin, Berufungsklägerin, Wider-und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Ir, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br, Haidinger, Br, Kuhn und Artl für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das TJrteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25* April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen h 2 - Tatbestands Die Beklagte, eine GmbH, und die Klägerin, bis Mitte 1952 gleichfalls eine GmbH, seitdem eine Einzelfirma, gehörten zu dem Ernst St^HH^ Konzern und waren Töchter der Ernst Druck- und Verlagsanstalt, einer Einzelfirma, deren Inhaber Ernst St^ü^ war.. Ernst war den Erben der früheren Konzerninhaber (HflBP) rückerstattungspflichtig, Das im Ostsektor Berlins belegene Vermögen der drei genannten Unternehmen wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt, ihr V/estvermögen kam unter die Treuhänderschaft der amerikanischen Militärregierung * Custodian für alle drei Unternehmen war Willy Sch^B’ der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, MBIB, war Untertreuhänder : In der Zeit zwischen dem 2, April 1951 und dem 9» Februar I952 setzte mBIB Arbeitskräfte der Klägerin für Aufgaben der Beklagten ein. Die Beklagte vergütete der Klägerin hierfür nichts«. Die Klägerin berechnet die Kosten für die von ihr ausgeborgten Arbeitskräfte auf 22,342,68 DM und setzt davon 3.0^7,33 DM ab, die sie der Beklagten auf Grund ausgeführter Aufträge schuldet. Sie verlangte zunächst Zahlung des sich danach ergebenden Betrages von 19*325,35 DM. Die Beklagte wendet ein, die Anordnungen und Maßnahmen von MBI^ seien ausschließlich in Verantwortung des Treuhänders Sch^B vorgenommen worden. Sie selbst sei deshalb nicht passiv legitimiert, MBIB sei zudem auf Grund des Organverhältnisses berechtigt gewesen,.die Arbeitskräfte ohne Rücksicht auf den Träger ihrer Kosten in dem Konzernunternehmen einzusetzen, in dem.die Ausnutzung der Arbeitskräfte am zweckvollsten erschien. Schließlich habe Ernst StBBB^ vor Freigabe der beschlagnahmten Vermögen auf alle Ansprüche gegen die amerikanische Militärregierung - 3 ~ ‘ \ und ihre Beauftragte und Vertreter verzichtet und die Geschäftsführung von Sch00 und M0|0 für sich selbst und die Klägerin ausdrücklich anerkannt. Die Beklagte hat Widerklage erhoben» Hierzu macht sie geltend* Auf Grund des Organvertrages sei die Klägerin, verpflichtet gewesen, ihre Gewinne an die Ernst St00|0 Druck-und Verlagsanstalt abzuführen„ Der Anspruch auf Abführung des von der Klägerin in der Zeit vom 1» April bis 31. Dezember I95I erzielten Gewinns sei auf Grund des am 14* Januar 1952 im Rüclcerstattungsverfahren zwischen den Erben der früheren Konzerninhaber und Ernst Stfl00p geschlossenen Vergleichs auf sie übergegangen- Nach diesem Vergleich übertrug Ernst St0B|0 auf die Rückerstattungsberechtigten die sämtlichen Anteile an der Beklagten und an die Beklagte alle Aktiven und Passiven der Ernst 3t000 Druck- und Verlagsanstalt» Im Rückerstattungsvergleich war als Stichtag der Auseinandersetzung der 1, Januar ";952 vereinbart. Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft vom 1» April bis 314 März» Unter dem 25» Januar 1952 stellte MdB als Treuhänder der Klägerin eine Bilanz auf, die für den 31. Dezember 1951 einen Gewinn von 16,130,42 DM auswies» Nach Abgabe des oben erwähnten Verzichts hob die amerikanische Militärregierung die Vermögenssperre und die Treuhänderschaft mit Wirkung zu dem 31. Januar 1952 auf. Die Beklagte meint* Der von M0H^ für den 31. Dezember I95I errechhete Gewinn von 16.130,42 DM sei im Sinne des Rückerstattungsvergleichs ein Aktivum der Ernst St00-40) Druck- und Verlagsa-nstalt» Wenn auch die Gewinnabführungspflicht der Klägerin nach dem Organvertrage, ihrem satzungsmäßig festgelegten Geschäftsjahr entsprechend, auf den 31. März abgestellt gewesen sei, so habe darin doch für di ft Auseinandersetzung nach dem Rückerstattungsvergleich Li eine Änderung eintreten und auch insoweit der 1. Januar 1952 als Stichtag gelten sollen. Der von M|^ aufgestellte Gewinnausweis sei maßgebend? da der Treuhänder der Klä- gerin gewesen sei und ihre Organe bis zur Aufhebung der Sperre funktionsunfähig gewesen seien. Im übrigen habe Ernst Steiniger für die Klägerin und für sich selbst die von Mathis aufgestellte Bilanz anerkannt, Auf Grund des Organvertrages sei der Gewinn der Klägerin automatisch der Ernst St^B|^ Druck- und Verlagsanstalt zugefallen, ohne daß es darüber noch einer Beschlußfassung bei der Klägerin bedurft habe, Auf Grund des Rückerstattungsvergleichs sei ihr der Anspruch auf den Gewinn der Klägerin abzutreten. Sie verlangt deshalb von der Klägerin Zahlung von 16,130,42 DM, Die Klägerin macht gegenüber dem Vortrag der Beklagten geltends Der von Ernst Sterklärte Verzicht erfasse nur Ansprüche gegen die Besatzungsmacht und die Treuhänder? nicht aber Ansprüche gegen die Beklagte, Mit diesem Verzicht • sei die Geschäftsführung von MtfH^ nicht anerkannt und weder damit noch sonstwie die von ihm für den 31o Dezember 1951 aufgestellte Bilanz gebilligt worden. Für einen nicht mit ihrem Geschäftsjahr übereinstimmenden Zeitraum habe ihr Geschäfts erg ebnis nicht ermittelt werden dürfen, Ihr Gewinn per 31, Dezember 1951 falle daher nicht unter den Rücker-st attungsvergl eich., Das Orgänverhältnis sei infolge der Beschlagnahmen und die dadurch bewirkte Aufspaltung des Konzerns bereits 1945 erloschen. Mindestens habe es mit dem 1, Januar 1949 aufgehört zu bestehen. Seit diesem Tage sei die Ernst St^iHP Druck- und Verlags ans t alt kein gewerbliches Unternehmen mehr gewesen. Damit sei ein wesentliches Erfordernis des Organverhältnisses entfallen, habe nämlich am 9, Dezember 1948 den gesamten Gewerbebetrieb der Ernst St^HII^ Druck- und Verlagsanstalt an die Beklagte verpachtet und am 30. Dezember 1948 allen Geschäftsfreunden dieser Firma mitgeteilt, daß ihr Betrieb von der Beklagten fortge- führt werde. Es sei auch das Ruhen des Gewerbebetriebes der Ernst Stmmm Druck- und Verlagsanstalt angemeldet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte unstreitig ein leerer Mantel; sie besaß kein Stammkapital mehr., MflüM füllte das Stammkapital der Beklagten (50,000 DM) mit Mitteln der Ernst St^BHP Druck- und Verlagsanstalt wieder auf. Das Berliner Hauptfinanzamt für Körperschaften erkennt das Organverhältnis nicht mehr an und zieht die Klägerin demzufolge selbst zur Körperschafts- und Gewerbesteuer heran, Angesichts aller dieser Umstände, so meint die Klägerin weiter, habe ihre Gewinnabführungspflicht aufgehört zu bestehen. Davon sei Ernst St^HHP jedenfalls bei Abschluß des Ruckerstattungsvergleichs ausgegangen, Im übrigen habe der für die Gewinnermittlung und -abführung satzungsmäßig und nach dem Organvertrag festliegende Zeitpunkt nicht durch einen Vergleich zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem Rückerstattungspflichtigen geändert werden können. Dies sej in dem Vergleich auch gar nicht geschehen. Mit dem im Vergleich vereinbarten Stichtag habe nicht der Zeitpunkt ihrer Bilanzpflicht voryerlegt, sondern nur ein Abrechnungszeitpunkt festgelegt werden sollen« Keinesfalls habe ein etwa abführungspflichtiger Gewinn auf der Grundlage von Wertansätzen des MflH) oder gar durch selbst errechnet werden dürfen, habe das Ergebnis des Rückerstattungsverfah- rens weitgehend vorwegzunehmen versucht, indem er den leeren Mantel der Beklagten aus dem Vermögen der Ernst St^HH^ Druck- und Verlagsanstalt mit neuem Leben erfüllt und auf sie das Schwergewicht des Konzerns verlagert habe. Das Mißtrauen, das Ernst St^HBV i® Rückerstattungsverfahren gegenüber den Maßnahmen von MflBB) geäußert habe, schließe es aus, daß Inhalt des Rückerstattungsvergleichs geworden sein könne, der Beklagten einen von festzustellenden Ge- winn der Klägerin zuzuweisen. Schließlich enthalte der von MflBi für den 51» Dezember 1951 errechnete Gewinn die 5,017«35 DM, die bereits in der Klagerechnung abgesetzt seien. u unci außerdem 2*886,70 DM für die Erledigung -von Aufträgen,, die am 25• Januar 1952 bei Aufstellung der Bilanz noch nicht ausgeführt gewesen seien* Einen wirklichen Gewinn weise diese Bilanz nur in Höhe von 9-966,27 DM auf* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 16,130,42 DM verurteilt. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung einen Betrag von 2*886,70 DM für inzwischen von der Beklagten ausgeführte Aufträge anerkannt und diesen Betrag von der Kla-gerechnung abgesetzt. Sie hat also nur noch 16,438,65 DM verlangt, Ihre Berufung führte zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages. Das Berufungsgericht meint* Das OrganVerhältnis habe mindestens im Jahre 1931 nicht mehr bestanden; die Beklagte müsse der Klägerin die Kosten für die ausgeborgten Arbeitskräfte erstatten; der zur Vermögensfreigabe erklärte Verzicht erfasse nicht die Hechte der Klägerin gegenüber der Beklagten; mangels Fortbestandes des Organverhältnisses erstrecke sich der Rückerstattungsvergleich nicht auf den von der Klägerin in der Zeit vom 1* April bis 3'! * Dezember 1951 erzielten und von MtfHP errechneten Gewinn, der zudem nur 9*966,27 DM betrage* Setze man diesen Betrag und die in der Klagerechnung berücksichtigten Beträge von 3*017,33 DM und 2.886,70 DM von der Widerklageforderung ab, so blieben noch 260,12 DM übrig. Zu diesem Betrage hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Klägerin durch das Landgericht bestehen gelassen und die Widerklage im übrigen angewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet* t Entscheidungsgründ eg I* Unstreitig hat M4HK Arbeitskräfte der Klägerin für die Beklagte eingesetzt, ohne ihr die Arbeitslöhne zu er- ? statten oder gutzubringen. Es handelt sich dabei um einen I Wert von 22,342,68 DM, der der Beklagten auf diese Weise I zugute gekommen ist, 1o Der Standpunkt der Beklagten, durch diese Handhabung sei der Klägerin im Hinblick auf das zwischen ihr und der Ernst St^^^ Druck- und Verlags ans t alt bestehende Organverhältnis kein Anspruch erwachsen, ist unhaltbar, Bestand das Organverhältnis noch zu der Zeit, für die der Klageanspruch geltend gemacht wird, so berechtigte das nicht, Arbeitskräfte, die von der Klägerin bezahlt wurden, für die Beklagte arbeiten zu lassen, ohne daß die Beklagte dafür der Klägerin etwas vergütetec Daran ändert sich auch nichts, wenn auch zwischen der Beklagten und der Ernst Druck- und Verlagsanstalt ein Organverhält- nis bestand. Durch einen Organvertrag wird ein Gesellschafts-verhältnis bürgerlich-rechtlicher Art geschaffen. Auf die Streitfrage, ob alle Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft anzuwenden sind oder welche nicht, und auf den Meinungsstreit darüber, ob daneben noch andere Hechtsregeln eingreifen, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Balles nicht an. Gleichviel, ob der Organver-tr'ag alle Tochtergesellschaften mit dem Mutterunternehmen zu einer einheitlichen Gesellschaft bürgerlichen Hechts zusammenfaßt oder mit jeder einzelnen Tochter ein Gesellschaftsverhältnis für sich begründet, bleibt die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Unternehmen bestehen. Das Vermögen der einzelnen Unternehmungen bleibt voneinander getrennt, \ es gehört den einzelnen juristischen Personen, die Rechts-1 trägerschaft wird von dem Zusammenschluß zu einer oder mehreren Organgesellschaften nicht berührt. Ein Treuhänder, der : für mehrere zu einem Konzern gehörige Unternehmen eingesetzt : wird, kann daher nicht Leistungen einer der beteiligten ju- 1 ristischen Personen unentgeltlich einer anderen IConzernge- i i Li Seilschaft zukommen lassen. Borgt er Arbeitskräfte, die von dem einen Konzernunternehmen bezahlt werden, einer anderen Konzerngesellschaft aus, so hat diese den Gegenwert dafür zu vergüten. Wenn sich auch bei dem Mutterunternehmen auf I Grund des Organverhältnisses zu seinen Töchtern ein Ausgleich I vollzieht, so bleibt doch jede Tochtergesellschaft bei der ! Ermittlung ihres wirtschaftlichen Ergebnisses für sich Jeder andere Ausgleich stellt eine Änderung des Organvertrages dar. Hierzu ist ein von der Militärregierung eingesetzter custodian oder dessen Untertreuhänder nicht berechtigte Der custodian oder sein Untertreuhänder konnten diese Änderung auch nicht durch einen Vertrag herbeiführen, bei dem sie beide Seiten vertraten. Es ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Organverhältnis noch zu der Zeit bestand, als die Beklagte Arbeitskräfte der Klägerin in Anspruch nahm, 2. Die Beklagte benutzte die Arbeitskräfte der Klägerin im eigenen Interesse. Sie ist daher aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe ihrer Ersparnis verpflichtet, hat bei der Entgegennahme dieser Arbeitsleistungen als Treuhänder der Beklagten gehandelt. Er verpflichtete damit die Beklagte und nicht Schweig oder sich selbst, 3. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe auf den Klageanspruch verzichtet, ist unbegründet. Die Klägerin hat allerdings bei der Freigabe ihres Vermögens auf die Geltendmachung aller Ansprüche verzichtet, die ihr aus der Verwaltung ihres Vermögens etwa gegen die Vereinigten Staaten und.deren Beamten, Beauftragten oder Vertreter persönlich oder dienstlich zustanden, und .sich verpflichtet, die Genannten auch nicht mittelbar haftbar’zu machen. Unzweifelhaft ist darin aber kein Verzicht auf Ansprüche gegen die Beklagte enthalten. Das wurde auch nicht um deswillen anders, weil der Verzicht zu einer Zeit erklärt wurde, als die von für den 31. Dezember 1951 aufgemachte Bilanz der Klägerin bereits vorlag. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die Klägerin habe durch die Abgabe dieser Verzichtserklärung die Geschäftsführung des Treuhänders anerkannt und könne nach Verzicht auf alle Einreden aus dieser Geschäftsführung nun keine Rechte aus der Verletzung dieser Geschäftsführiing gegen sie, die Beklagte, herleiten. Denn der Verzicht der Klägerin auf Ansprüche gegen den Treuhänder und den Untertreuhänder betrafen nur das Geschäftsführungsverhältnis, aü-so ihr Rechtsverhältnis zu ihrem Treuhänder, und nicht ihre Be reicherungsansprüche gegen die Beklagte, ■N, 5.^ Auf den Vortrag der Klägerin, sie habe jenen Verzicht nur erklärt, um ihr Vermögen freizubekomtnen, und angesichts dieser Zwangslage könne sich die Beklagte auf den Verzicht nicht berufen, kommt es nicht an. I:I. Der Revision ist zuzugeben, daß die auf einem Organvertrage beruhende Gewinnabführungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Steuerbehörde das Verhältnis steuerrechtlich nicht oder nicht mehr als Organverhältnis anerkennt« Die steuerrechtliche Beite eines Orgahvertrages ist von seiner bürgerlichrechtliehen durchaus zu unterscheiden» Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt« Es stellt fest, daß die Ernst Druck- und Verlagsanstalt ihren Ge- werbebetrieb im Jahre 1949 stillgelegt und auch keine Verlagslizenz mehr gehabt habe. Das Berufungsgericht meint, infolge dieser Tatsachen habe das Mutterunternehmen seine Eigenschaft. als willensbildendes, die Töchter beherrschendes Unternehmen eingebüßt, und dadurch habe das Organverhältnisf das ein gewerbliches Hauptunternehmen voraussetze, zu bestehen aufgehört. In der Tatsache, daß das Berliner Hauptfinanzamt für Körperschaften die Fortdauer des Organverhältnisses nicht mehr anerkannt hat und die Klägerin selbst für körper- - ^0 ll Schafts- und gewerbesteuerpflichtig hält, sieht das Berufungsgericht nur eine Bestätigung seiner Auffassung, daß das Organverhältnis nicht mehr bestehe. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob das Organverhältnis bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs (14«1«52) oder schon zu dem 1. Januar 1952 noch existierte. Entscheidend ist, daß der Rückerstattungsvergleich nicht den Widerklageanspruch gibt. Nach der Satzung der Klägerin und dem Organvertrag war der 51. März der für die Bilanzierungs- und Gewinnabführungspflicht festgelegte Stichtag. Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit ist eine Vereinbarung zulässig, nach der schuldrechtlich ein anderer Zeitpunkt für eine Abrechnung (Auseinandersetzung) gelten soll. Ob das auch in dem geschlossenen Rückerstattungsvergleich und damit durch die Parteien dieses Vergleichs geschehen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus dem Inhalt des Vergleichs läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ableiten, daß der sich bei der Klägerin für den 31.. Dezember 1951 ergebende Gewinn auf die Beklagte habe übergehen sollen. Bei einem Organv_erhältnis besteht während des Laufes des vereinbarten Abrechnungsabschnitts (Geschäftsjahrs) kein Gewinnabführungsanspruch, sondern diejenige Rechtsbeziehung, durch die die Organgesellschaft in das Mutterunternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Diese Rechtsbeziehung besteht darin, daß die Organgesellschaft unter Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit ihre Geschäfte im Innenverhältnis für Rechnung des Mutterunternehmens betreibt und verpflichtet ist, ihre Geschäftsergebnisse (Gewinn oder Verlust) vor Feststellung ihres Jahresabschlusses unmittelbar an das Mutterunternehmen abzuführen oder mit ihm zu verrechnen. Ob sich daraus für das Mutterunternehmen ein Anspruch ergibt, zeigt sich erst durch das für das Ende der Abrechnungsperiode aufzustellende Ge- schäftsergebnis« Zu einem Zwischenzeitpunkt besteht im Organverhältnis kein Gewinnabführungsanspruch. Bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs standen die Geschäftsanteile an der Klägerin der Ernst St^m^ Bruck- und Verlags anstatt, also dem Mutt er unter nehmen zu. Sie wurden vom tibergang der Aktiva dieser Firma auf die Beklagte ausdrücklich ausgenommen und blieben damit Vermögen von Ernst Steiniger, der schon vor Abschluß des Rückerstattungsvergleichs, wenn auch damals unter seiner Firma Ernst Bruck- und Verlagsanstalt, alleiniger Gesellschafter der Klägerin war- Im Rückerstattungsvergleich ist sehr ins einzelne gesagt, was zu den auf die Beklagte übergehenden Aktiva der Ernst StBruck-und Verlagsanstalt gehört. Bei dieser Sachlage hätte der Rückerstattungsvergleich klar sagen müssen, daß der sich bei der Klägerin für den 31* Bezember 1951 ergebende Gewinn an die Beklagte abzuführen sei, wenn sich vorzeitig ein Gewinnabführungsanspruch ergeben und dieser Anspruch von dem Übei--gang der Aktiva der Firma auf die Beklagte mit er- faßt werden sollte, Bas ist nicht geschehen, Bie Beklagte kann daher einen Gewinn der Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne daß es hoch darauf ankommt, daß es auch an einer ausdrücklichen Regelung dafür fehlt, unter welchen Rückstellungen und Abschreibungen und mit welchen Bewertungen das Geschäftsergebnis der Klägerin für einen vor dem Schluß ihres Geschäftsjahrs liegenden Zeitpunkt ermittelt werden sollte, und ob den Ernst im Rück- erstattungsverfahren schwer angegriffen hatte und zu dem er keinerlei Vertrauen besaß, berechtigt war, eine Zahl festzustellen, die nach der Ansicht der durch vertretenen Beklagten für sie von Interesse war* III o Bamit erübrigt sich auch darauf einzugehen, ob die Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag deshalb nicht It zu zahlen braucht, weil er dem Gewinn der Klägerin noch insoweit zuzuschlagen ist, als er bis zu dem 31. Dezember 1951 entstand^ Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO- i Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Artl Dr. Selowsky