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BGH · II ZR 182/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 182/87
MSStaBeförderungsanspruchRechtTTMGutKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
HGB §§ 556, 605
a)	Zum Beförderungsanspruch des Drittabladers gegen den (Haupt-) Verfrachter;
b)	Zur Fälligkeit eines solchen Anspruchs bei vom (Haupt-) Befrachter geschuldeter Vorausfracht.
BGH, Urt. v. 25. Januar 1988 - II ZR 182/87 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
TT ZR 182/87
URTEIL
Verkündet am:
25. Januar 1988 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
S.A. Engrais R| Herrn Robert S(
, vertreten durch den Generaldirektor, Rue du Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Etablissement Maritime H(^§straße VJHB/L
vertreten durch den Vorstand 1/
r
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
Dr.
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg,
6. Zivilsenat, vom 16. April 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die in Belgien ansässige Klägerin verlangt von der in Liechtenstein domizilierenden Beklagten Schadensersatz wegen Nichtausführung einer Frachtreise.
Die Klägerin beauftragte im Oktober 1984 über ihren
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Spediteur, die N
Service (NSS) in Antwerpen,
 die französische Firma StflB (Sta), 2.000 t gesackte Düngemittel von Gent (Be )	nach	Douala	(Kamerun)	zu
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befördern; die vereinbarte Fracht betrug 240.000 DM. Für Sta war in Gent als Vertreter die Trade and Transport Marine (TTM) tätig. Zur Durchführung des erteilten sowie eines anderen Transportauftrages charterte Sta Mitte Dezember 1984 das MS "Yona B" der Beklagten gegen eine Lg^Hft-Fracht von
315.000	US-Dollar, zahlbar binnen drei Tagen nach Ausstel-
lung der Konnessemente. Den Chartervertrag hat für die Beklagte deren Agentin in Hamburg, die	Schiff ahrt
 GmbH (Ger), geschlossen. Als Agentin der Beklagten in Gent war die TTM benannt.
MS "YgBR B" hat die Düngemittel Ende Dezember 1984 übernommen. Die Bordkonnossemente hat der Kapitän des Schiffes am 31. Dezember 1984 gezeichnet. Im Unterschriftskasten befindet sich der Firmenstempel von Ger. Den Namen des Verfrachters enthalten sie nicht. Die Konnossemente sind der Klägerin zunächst nicht übergeben worden, weil Sta trotz Aufforderung vom 3. Januar 1985 die LdHfc~Fracht nicht bezahlt hat. Ger hat hiervon die Klägerin mit Fernschreiben vom 11. Januar 1985 unterrichtet; zugleich schlug sie dieser eine anteilige Übernahme der Lumpsum-Fracht in Höhe von
126.000	US-Dollar sowie einer Lösch- und Liegegeldgarantie vor. Auf einen Gegenvorschlag der Klägerin kam es zu weiteren Verhandlungen. Während diese noch liefen, hat TTM die Konnossemente über NSS der Klägerin ausgehändigt. Diese hatte zuvor den Frachtbetrag von 240.000 DM auf das Treuhandkonto eines belgischen Rechtsanwalts eingezahlt. Von beiden Vorgängen erhielt die Beklagte durch ein Fernschreiben der Klägerin Kenntnis. Sie wies die Klägerin noch am selben Tage (21. Januar 1985) darauf hin, daß TTM zur
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Aushändigung der Konnossemente nicht bevollmächtigt war. Schon zuvor hatte sie TTM mit Fernschreiben vom 10. und 14. Januar 1985 mitgeteilt, daß diese nicht ermächtigt sei, die Konnossemente freizugeben. Davon hatte sie auch NSS am 14. Januar 1985 fernschriftlich in Kenntnis gesetzt.
MS "Y4H| B" hat Gent am 7. Januar 1985 verlassen. Nach einem Aufenthalt auf der Reede von Vlissingen ist das Schiff nach Hamburg versegelt. Dort ist die Ladung gelöscht und auf Lager genommen worden. Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien von Mitte Februar 1985 hat die Beklagte die Ladung gegen Sicherheitsleistung der Klägerin freigegeben. Diese ließ sie sodann mit einem anderen Schiff nach Douala befördern .
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Mehrkosten ersetzt, die ihr infolge der Nichtbeförderung der Güter mit MS "Y4M B" von Gent nach Douala entstanden sind. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte ihr gegenüber zur Ausführung des Transports verpflichtet gewesen sei und wegen Verletzung dieser Pflicht Schadensersatz zu leisten habe. Ihren Schaden hat sie auf 144.881,18 DM, 705.499 BF sowie 257.280,65 FF beziffert. Sie hat den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen zu verurteilen; ferner hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihr die Kosten zu erstatten habe, die ihr durch eine Bürgschaft nach dem 16. Mai 1986 entstünden, welche die Deutsche Bank am 15. Februar 1985 über 160.000 US-Dollar zu ihren Gunsten übernommen habe.
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Die Beklagte hält diese Ansprüche für unbegründet. Sie verneint das Bestehen einer Beförderungspflicht gegenüber der Klägerin.
Das Landgericht hat durch ein Teilund Zwischenurteil die Klage in Höhe von 10.176 BF abgewiesen, im übrigen den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und bestimmte Einzelbeträge der Klägerin zuerkannt; ferner hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht, dessen Urteil im TranspR 1987, 391 ff. und im VersR 1987, 983 ff. veröffentlicht ist, hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I.	Nach dem angefochtenen Urteil haben sich die Parteien auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend die Streitsache nach diesem Recht beurteilt.
II.	Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:
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Zwischen den Parteien hätten zunächst keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Hierzu sei es erst mit der Abladung der Güter gekommen. Dabei habe die Klägerin - als Drittablader - spätestens in dem Augenblick, als die Güter sich an Bord des MS "Yflü B" befunden hätten, einen eigenen Beförderungsanspruch gegen die Beklagte erworben. Jedoch hätten ihr keine weitergehenden Rechte als der von ihr mit dem Transport beauftragten Sta zugestanden, wenn dieses Unternehmen, das seinerseits MS "YflA B" von der Beklagten gechartert gehabt habe, zugleich Ablader der Güter gewesen wäre. Sta habe von der Beklagten die Beförderung der Güter nicht verlangen können, weil das Unternehmen die spätestens am 10. Januar 1985 fällige Vorausfracht nicht bezahlt habe. Infolgedessen habe die Beklagte auch gegenüber der Klägerin die Beförderung der Güter verweigern dürfen. Daran habe die Aushändigung der Konnossemente durch TTM an NSS, der Vertreterin der Klägerin, nichts geändert. TTM sei auf Grund der Fernschreiben vom 10. und 14. Januar 1985 nicht (mehr) bevollmächtigt gewesen, die Konnossemente der Klägerin zu übergeben. Das habe auch NSS gewußt. Damit habe die Klägerin Rechte aus den Konnossementen nicht erwerben können. Überdies greife zu Gunsten der Beklagten § 653 Abs. 3 HGB ein, wonach im Falle der Begebung eines Konnossements die Bestimmungen des Frachtvertrages für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter - und damit auch dem Drittablader - maßgebend blieben.
III.	Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ihr habe gegen die Beklagte ein fälliger Beförderungsanspruch hinsichtlich der 2.000 t
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Düngemittel nicht zugestanden. Ein solcher Anspruch läßt sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz herleiten.
Die Klägerin war Unterbefrachterin der Güter. Als solche hat sie mit Sta, die Hauptbefrachterin und Unterverfrachterin gewesen ist, in frachtrechtlichen Beziehungen gestanden, hingegen nicht mit der Beklagten, der Hauptverfrachterin. Mangels eines Frachtvertrages zwischen den Parteien kommt daher ein Beförderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem solchen Vertragsverhältnis nicht in Betracht. Ein Beförderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin Drittablader der Güter (vgl. Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. Einf § 556 Rn. 24; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. Vor § 556 Anm. II C) gewesen ist. Zwar erlangt ein derartiger Ablader einen eigenen (vertraglichen) Beförderungsanspruch gegen den Verfrachter, sobald ihm die Beförderung der Güter schiffsseitig zugesagt ist (Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 226; Schlegelberger/Liesecke a.a.O.; Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht 1. Teil Vor § 556 Rn. 7; Prüßmann/ Rabe a.a.O.; OLG Hamburg, HansGZ 1893, 261). Eine solche Zusage ist hier jedoch nicht erfolgt. Richtig ist, daß der Klägerin als Drittablader bestimmte gesetzliche Rechte gegenüber der Beklagten zugestanden haben (vgl. §§ 566, 642, 645, 647, 654 HGB). Indes billigt keine dieser Bestimmungen dem Ablader einen Beförderungsanspruch zu. Sie stützen daher nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen eigenen Beförderungsanspruch gegen die Beklagte erlangt, sobald sich die Düngemittel an Bord des MS "Yfli B"
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befunden hätten. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht angeführten Schrifttumsstellen. Seine Ansicht ließe sich allenfalls damit begründen, daß der Ablader die Stellung eines Ladungsbeteiligten hat, also auch ihm der Kapitän und der Verfrachter für einen alsbaldigen Antritt der Reise und deren sorgfältige Durchführung verantwortlich sind (§§ 512, 515, 606, 607 HGB). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch wenn man einen Beförderungsanspruch der Klägerin auf Grund der Übernahme der Güter an Bord des MS "Yd B" bejaht, so kann dieser, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht ohne Blick auf den Inhalt des Hauptfrachtvertrages gesehen werden. Da dieser die Vorauszahlung der Fracht an die Beklagte bestimmt, ist das auch im Rahmen eines etwaigen Beförderungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich die Stellung des Hauptverfrachters (Beklagte) im Falle eines dem Drittablader (Klägerin) erwachsenen Beförderungsanspruchs diesem gegenüber verschlechtern soll (vgl. auch Schaps/Abraham a.a.O. § 605 Rn. 6), zu demal er bei der Abladung der Güter als Vertreter des Hauptbefrachters (Sta) tätig gewesen ist. Auch wäre es nicht hinnehmbar, daß ein Befrachter eine für den Verfrachter günstige Frachtregelung dadurch unterlaufen könnte, daß er das Abladen der Güter nicht selbst vornimmt, sondern damit einen Dritten betraut. Ähnlich läge es übrigens, wenn man den Hauptfrachtvertrag (Reisecharter) zwischen Sta und der Beklagten als Vertrag zu Gunsten der Klägerin im Sinne des § 328 BGB behandeln würde, soweit es um den Beförderungsanspruch gegen die Beklagte geht. Auch dann müßte sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß Sta die mit der Beklagten vereinbarte
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Vorausfracht nicht gezahlt hat und diese deshalb die geschuldete Leistung verweigern durfte (§§ 334, 273 BGB; vgl. auch Prüßmann/Rabe a.a.O. § 642 Anm. Ala sowie Schlegelberger/Liesecke a.a.O. § 642 Rn. 4). Davon abgesehen, dürfte der Hauptfrachtvertrag ohnehin keine solche Vereinbarung zu Gunsten der Klägerin enthalten. Zwar hatte Sta den Hauptfrachtvertrag mit der Beklagten geschlossen, um (auch) den Unterfrachtvertrag mit der Klägerin erfüllen zu können. Ferner hatte die Klägerin als Exporteur der Düngemittel gewiß ein nicht geringes Eigeninteresse an der Durchführung der Frachtreise. Jedoch folgt daraus allein nicht schon, daß die Klägerin unmittelbar den Transport ihrer Güter von der Beklagten sollte verlangen können, zu demal dieser ein Frachtanspruch gegen die Klägerin selbst nicht zustand, somit ihre Interessen denen der Klägerin gegenläufig waren.
Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, jedenfalls habe das Berufungsgericht zu Unrecht einen konnossementsmäßigen Beförderungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint. Zwar gilt nach § 644 HGB der Reeder als Verfrachter, wenn in einem vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben ist. Jedoch hat die Klägerin mangels eines wirksamen Begebungsvertrages zwischen der TTM als Agentin der Beklagten und NSS als Vertreterin der Klägerin keinerlei Rechte aus dem Konnossement erworben. Nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte schon vor Übergabe des Konnossements mit Fernschreiben vom 10. und 14. Januar 1985 gegenüber TTM die Vollmacht widerrufen, das Konnossement an die
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Klägerin zu begeben und außerdem NSS davon mit Fernschreiben vom 14. Januar 1985 unterrichtet. Soweit die Revision den genannten Fernschreiben einen anderen Inhalt entnimmt, berücksichtigt sie nicht, daß es sich jeweils um Individualerklärungen handelt, deren Auslegung dem Tatrichter Vorbehalten und an die der Senat - mangels eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts - gebunden ist (§ 561 ZPO). Auch kann sich der Umstand, daß die Klägerin trotzdem das Konnossement erhalten hat, nicht zu ihren Gunsten auswirken, nachdem ihre Vertreterin (NSS) bei dessen Entgegennahme Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht der TTM hatte. Daß ferner die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift vom 6. Oktober 1986 S. 7 (GA Bl. 100) bemerkt hat, "über den Abschluß eines Begebungsvertrages mit der Klägerin als Drittablader bestehe kein Zweifel", vermag der Revision ebenfalls nicht weiterzuhelfen. Denn bereits in dem folgenden Satz wird bezweifelt, daß die Beklagte Partner dieses Vertrages gewesen ist.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes	Dr. Hesselberger