Die Beweislast des Versicherers für eine Verletzung der Verwendungsklausel umfaßt auch den Nachweis, daß der Versicherungsnehmer die Verwendungsklausel verletzt oder die Verletzung durch einen Britten gestattet hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Hamm (Westf.) Es \-/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadens an seinem Lastkraftwagen mit dem früheren amtlichen Kennzeichen R 80 - 5930 aus dem Unfall vom 13« Bezember 1956 im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Der vorübergehend stillgelegte Lastkraftwagen wurde am 13* Dezember 1956 wieder in Betrieb genommen und, mit Teersplitt beladen, auf eine Fernfahrt geschickt. Außerdem mußte der Kläger für Schäden Ersatz leisten, die durch den Unfall an einem Telegrafenmast und einer Stromleitung entstanden waren. Das Berufungsgericht hat darauf den durch Aufrechnung getilgten Zahlungsanspruch abgewiesen, der Feststellungsklage aber stattgegeben. Die Beklagte beruft sich für ihre Leistungsfreiheit auf eine antragswidrige Verwendung des versicherten Lastkraftwagens (§2 Hr. 2 a AKB). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe zu beweisen, daß sein Sohn ohne sein Wissen und Wollen den Lastkraftwagen auf eine Fernfahrt geschickt habe. Nach § 2 Nr» 2 a AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird* Damit wird dem Versicherungsnehmer', wie heute allgemein anerkannt ist, eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahr« erhöhung auferlegt (BGHZ 1, 159, 168; 55, 135; Prölss, WO 15. Die Obliegenheit wendet sich mit ihrem Gebot oder Verbot immer an den Versicherungsnehmer* Er allein oder der an seine Stelle tretende Repräsentant kann eine Obliegenheit verletzen* Aus diesem Grunde stellen die §§ 79 Abs. 1 VVG, 3 Abs* 1 AKB bei einer Versicherung für fremde Rechnung dem Versicherungsnehmer die Versicherten für die Verletzung von Obliegenheiten ausdrücklich gleich* Eine Obliegenheit unterscheidet sieh durch ihre notwendige Bezogenheit auf die Person des Versicherungsnehmers gerade von einer Risikobeschrän-kung, bei der es nicht darauf ankommt;, wie und wodurch sich bestimmte, von der versicherten Gefahr ausgeschlosse ne Gefahrenumstände verwirklichen. Nicht jedermann, sondern nur der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant kann daher gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2a AKB verstoßen* Biese personale Voraussetzung gehört mit zu dem objektiven Verletzungstatbestand, der vom Versicherer zu bev/eisen ist. Auf Wissen und Willen des Klägers von der Unfallfahrt käme es nur dann nicht an, v/enn der Sohn Repräsentant seines Vaters gewesen wäre. Weiter’ hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht erwiesen, ob der Lastkraftwagen von dem Sohn mit (oder ohne) Wissen und Willen seines Vaters nach Meppen geschickt worden ist. Bas ist, wie dargelegt, nicht der Kläger, sondern die Beklagte. Sie hat damit nicht alle Voraussetzungen für ihre aus § 2 Nr. 2 a AKB hergeleitete Leistungsfreiheit bewiesen und ist deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben. Ber in dieser Höhe ursprünglich begründete Haftpflichtversicherungsanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, so daß die Klage insoweit zu Hecht abgewiesen worden ist. Ba der Zahlungsanspruch, mit dem der Kläger unterlegen ist, verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, sind der Beklagten nach den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten Streits aufzuerleben.
20G9 019 Nachschlagewerk: ;ja BGHZ: nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Nr, 2 a; WG § 6 Abs. 1 und 2 Die Beweislast des Versicherers für eine Verletzung der Verwendungsklausel umfaßt auch den Nachweis, daß der Versicherungsnehmer die Verwendungsklausel verletzt oder die Verletzung durch einen Britten gestattet hat. BGH, Urt. v. 24. November 1966 - II ZK 182/64 - OLG Hamm (Westf.) LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZB 182/64 URTEIL Verkündet am 24o November 1966 Scho rat, Just izangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Transportunternehmers länil D Straße^®, (Westf*) Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die FMHHHHHI^gesellachaft, vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Bruno WflHBP? Erwin und Dr. Rudolf HflHHHtstraße4P? Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Hamm (Westf.) vom 30. Juni 1964 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 4. Februar 1958 abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt: Es \-/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadens an seinem Lastkraftwagen mit dem früheren amtlichen Kennzeichen R 80 - 5930 aus dem Unfall vom 13« Bezember 1956 im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Der Klageanspruch auf Zahlung von 594,11 DM nebst Zinsen wird abgewiesen. Bie Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Sache befindet sich im dritten Revisionszuge. Au die Urteile des Senats vom 20. Juni I960 - II ZR 199/58 (BGHZ 32, 390 = VersR I960, 689) und vom 27» Februar 1964 -II ZR 65/61 (VersR 1964, 475) wird Bezug genommen. -3- Der Kläger betrieb im Jahre 1956 ein Transportunternehmen mit 12 Lastzügen. Hiervon hatte er für einen 8 t Krupp-Lastkraftwagen - Verwendungszweck: Güternahverkehr - bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Der vorübergehend stillgelegte Lastkraftwagen wurde am 13* Dezember 1956 wieder in Betrieb genommen und, mit Teersplitt beladen, auf eine Fernfahrt geschickt. Unterwegs - noch innerhalb der Nahverkehrszone - kam der Fahrer von der Straße ab und fuhr gegen einen Baum. Hierdurch wurde der Wagen stark beschädigt. Außerdem mußte der Kläger für Schäden Ersatz leisten, die durch den Unfall an einem Telegrafenmast und einer Stromleitung entstanden waren. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm die gezahlten Schadensersatzbeträge von insgesamt 594,11 DM zu erstatten. Ferner begehrt er, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm den entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das bestätigende Berufungsurteil hat der Senat aufgehoben, weil mit der Wiederinbetriebnahme des vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs der Versicherungsschutz wieder wirksam geworden war. Das Berufungsgericht hat darauf den durch Aufrechnung getilgten Zahlungsanspruch abgewiesen, der Feststellungsklage aber stattgegeben. Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben, weil objektiv eine Verletzung der Verwendungsklausel vorliegt, wenn ein für den Güternahverkehr versichertes Fahrzeug auf einer antragswidrig unternommenen Fernverkehrs fahrt schon an einem Ort verunglückt, der noch in der Nahverkehrszone liegt. -4- ( Hach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt.. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entseheiflungsgründe: I. Die Beklagte beruft sich für ihre Leistungsfreiheit auf eine antragswidrige Verwendung des versicherten Lastkraftwagens (§2 Hr. 2 a AKB). Hierzu war.es seinerzeit dadurch gekommen» daß ein anderer Lastzug des Klägers heißen feersplitt von Duisburg nach Meppen transportieren sollte, unterwegs aber infolge eines Auffahrunfalls liegengeblieben war. Diesen Lastzug ließ der Kläger nach Münster auf seinen Platz abschleppen. Dort brachte sein Sohn zusammen mit dem Fahrer das Hummern- und das Fernverkehrs-Schild des abgeschleppten Motorwagens an den stillgelegten, bei der Beklagten versicherten Lastkraftwagen an, ließ darauf den Teersplitt umladen und ordnete die über die Hahzone hinausführende Bahrt nach Meppen an, auf der sich der Versicherungsfall ereignete. XI. Die Parteien streiten darüber, ob die antragswidrige Verwendung des verunglückten Lastkraftwagens mit Wissen und Willen des Klägers geschehen ist. Der Kläger behauptet, die antragswidrige Verwendung weder veranlaßt noch davon vorher gewußt zu haben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe zu beweisen, daß sein Sohn ohne sein Wissen und Wollen den Lastkraftwagen auf eine Fernfahrt geschickt habe. Der Kläger habe diesen Beweis nicht erbracht. Seine Klage sei daher abzuweisen. -5- Das ist nicht richtig,, Nach § 2 Nr» 2 a AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird* Damit wird dem Versicherungsnehmer', wie heute allgemein anerkannt ist, eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahr« erhöhung auferlegt (BGHZ 1, 159, 168; 55, 135; Prölss, WO 15. Aufl. AKB § 2 Am. 2; Stiefel/Wussow, Kra£tfahrve^ Sicherung 6„ Aufl« AKB § 2 Am. 37). Es handelt sich dabei um eine vertraglich bestimmte Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs* 1 VVG, die der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat. Nach dieser Bestimmung ist in Verbindung mit § 2 Nr 2 a AKB die Beweislast dahin geregelt, daß der Versicherer die Verletzung der Obliegenheit als objektive Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit zu beweisen hat„ Leistungsfreiheit tritt danach indessen nicht ein, w e n n die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Die Merkmale dieser rechtshindernden Ausnahmenorm, hier aas fehlende Verschulden, hat der-Versicherungsnehmer zu beweisen, wenn er sich hierauf beruft. Was zu der vom Versicherer zu beweisenden Verletzung der Yerwendungsklausel gehört , folgt aus dem Wesen und Inhalt der Obliegenheit. Das Wesen einer Obliegenheit besteht darin, daß sie dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten zur Erhaltung seines Versicherungsan« Spruchs vorschreibt, ihm eine Handlungs- oder Unter« lassungspflicht auferlegt. Die Obliegenheit wendet sich mit ihrem Gebot oder Verbot immer an den Versicherungsnehmer* Er allein oder der an seine Stelle tretende Repräsentant kann eine Obliegenheit verletzen* Aus diesem Grunde stellen die §§ 79 Abs. 1 VVG, 3 Abs* 1 AKB bei einer Versicherung für fremde Rechnung dem Versicherungsnehmer die Versicherten für die Verletzung von Obliegenheiten ausdrücklich gleich* Eine Obliegenheit unterscheidet sieh durch ihre notwendige Bezogenheit auf die Person des Versicherungsnehmers gerade von einer Risikobeschrän-kung, bei der es nicht darauf ankommt;, wie und wodurch sich bestimmte, von der versicherten Gefahr ausgeschlosse ne Gefahrenumstände verwirklichen. Erst die der Obliegenheit wesenseigene Verknüpfung mit der Person des Versiehe rungsnehmers gestattet es, auch dessen subjektive Voran tv/ortliehkeit, vorhandenes oder fehlendes Verschulden, zu berücksichtigen. Nicht jedermann, sondern nur der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant kann daher gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2a AKB verstoßen* Biese personale Voraussetzung gehört mit zu dem objektiven Verletzungstatbestand, der vom Versicherer zu bev/eisen ist. III. Die angefochtene Entscheidung muß aufgehoben werden, weil sie auf unrichtiger Verteilung der Beweislast beruht und aus keinem anderen Rechtsgrunde aufrechterhalten werden kann. Auf Wissen und Willen des Klägers von der Unfallfahrt käme es nur dann nicht an, v/enn der Sohn Repräsentant seines Vaters gewesen wäre. Bas Berufungsgericht hat diese Präge geprüft, die Repräsentanteneigenschaft des Sohnes aber aus zutreffenden Gründen verneint. Es wird insoweit auf die Ausführungen im zweiten Revisionsurteil vom 27. Februar .1964 verwiesen* IV, Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten es dem Senat, gemäß § 565 Abs, 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Bas Berufungsgericht hat das Parteivorbringen vollständig berücksichtigt und alle ?,ngetretenen Beweise erhoben. Hiernach steht fest, daß nicht der Kläger,. sondern : sein Sohn die Fernfahrt veranlaßt hat. Weiter’ hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht erwiesen, ob der Lastkraftwagen von dem Sohn mit (oder ohne) Wissen und Willen seines Vaters nach Meppen geschickt worden ist. Bas Berufungsgericht ist insoweit zu einem non liquet gelangt. Die angenommene Beweis fälligkeit geht zu Lasten der beweispflichtigen Partei. Bas ist, wie dargelegt, nicht der Kläger, sondern die Beklagte. Sie hat damit nicht alle Voraussetzungen für ihre aus § 2 Nr. 2 a AKB hergeleitete Leistungsfreiheit bewiesen und ist deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben. Bie Feststellungsklage ist daher begründet. V. Neben seinem Feststellungsbegehren hatte der Kläger noch die Erstattung verauslagter Schadensersatzleistungen von 594,11 BM verlangt. Ber in dieser Höhe ursprünglich begründete Haftpflichtversicherungsanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, so daß die Klage insoweit zu Hecht abgewiesen worden ist. Ba der Zahlungsanspruch, mit dem der Kläger unterlegen ist, verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, sind der Beklagten nach den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten Streits aufzuerleben. Br. Kuhn Br. JTörr Br. des Hechts- Bukow Br. Schulze Pieck