Bezember 1931 waren die Mitglieder der Gruppe darunter die Mutter des Klägers, "stille Gesellschafter des Herrn Max des Alleininhabers der Fa.Max * über diese Firma waren sie auch an eine Reihe von ausländischen Unternehmen des Beklagten im Innenverhältnis beteiligt. Hit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Beteiligung seiner Mutter an diesen argentinischen Unternehmen des Beklagten habe in der Zeit von 1933 bis mindestens zu dem 31. In diesem Vergleich, an dem auf der Seite der Rückerstattungsberechtigten auch die Mutter des Klägers, vertreten durch Felix Gö^H^t, beteiligt war, heißt es u.a., zwischen den Rückerstattungsberechtigten persönlich und den drei für sie als Empfänger des Rückerstattungsgutes auftretenden Firmen bestehe Einverständnis darüber, daß “sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 30.11.1938 von den zu dem Kreis der Rückerstattungsberechtigten gehörenden Einzelpersonen“ oder den beteiligten Firmen durch die Verteilung des Rückerstattungsgutes sowie durch die Verteilung der Während der Kläger diese Klausel nur auf die Verteilung des Rückerstattungsgutes und damit nicht auf die ausländischen Beteiligungen bezogen wissen will, hat der Beklagte behauptet', die Einigung habe alle' zwischen ihm und den Mitgliedern der S^BBB~~&ruPPe der Vergangenheit aufgetretenen Streitpunkte ein für allemal bereinigen sollen. Dezember 1940 Auskunft darüber, welchen Wert die Beteiligungen des Beklagten oder der Firma Max an den Gesellschaften in Buenos Aires gehabt haben, welche Gewinne der Beklagte aus diesen Gesellschaften bezogen hat, welchen Kapitalanteil er bei der Gründung der übernommen und wieviel er davon tatsächlich eingebracht hat, welchen Wert seine Beteiligung an der "IflHV gehabt und v/eiche Gewinne er daraus bezogen hat; ferner verlangt der Kläger nach Maßgabe der hiernach erteilten Auskünfte Zahlungen, begrenzt auf Teilbeträge von insgesamt 8.500 DM. Es ist auch nicht zu beanstanden, sondern entspricht im Gegenteil anerkannten Rechtsgrundsätzen, wenn das Berufungsgericht für die hiernach notwendige Klärung des Vergleichsinhalts in erster Linie den Weg der Beweiserhebung und -Würdigung gewählt hat. ^ Wenn das Berufungsgericht ferner bei der Würdigung dieser Aussagen die übereinstimmende Ansicht der Zeugen hervorgehoben hat, auch die mit den argentinischen Unternehmen zusammenhängenden Streitpunkte hatten, obwohl sie damals nicht ausdrücklich erwähnt worden seien, durch die gütliche Einigung ausgeglichen sein sollen, so hat es damit nicht, wie die Revision annimmt, seine Entscheidung allein auf die subjektive Meinung der Zeugen abgestellt. Die Auffassung-der Zeugen vom Sinn und Zweck des Vergleichs war nur ein Ausdruck ihrer tatsächlichen Wahrnehmungen bei den Vergleiehsverhandlungen. So hat damals der Zeuge Göfll^, wie das Berufungsgericht feststellt, selbst auf Wunsch des Beklagten die Konsorten ausdrücklich darauf hingewiesen, der Beklagte wolle unter allen Umständen einen .Schlußstrich unter die Vergangenheit ziehen und verlange zur Vermeidung von Prozessen, daß die gütliche Einigung von allen Konsorten unterschrieben werde. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei entnommen, daß der Wille des Beklagten, sämtliche zwischen den Konsorten bestehenden Streitfragen, gleichviel, ob sie damals ausdrücklich zur Sprache gekommen waren oder nicht, und 2. Für seine in erster Linie aus dem Beweisergebnis gewonnene Überzeugung, der in der gütlichen Einigung enthaltene alloeitige Forderungsverzicht habe auch die Ansprüche aus den argentinischen Beteiligungen erfassen sollen, hat das Berufungsgericht unterstützend zwei Briefe des Klägers herangezogen. November 1951, den der Zeuge GoH^Ik letzten Termin vor.dem Berufungsgericht überreicht hat, nimmt der Kläger auf eine Anfrage des Zeugen zu einer Vorkriegsschuld seiner-Mutter gegenüber der Etablissement GmbH Hieraus schließt das Berufungsgericht, auch der Kläger habe alle Streitigkeiten mit dem Beklagten als durch den Vergleich erledigt angesehen. Liese Würdigung ist möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht angreifbar, selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Verbindlichkeiten, mit denen sich der Brief im übrigen befaßt, hätten im Gegensatz zu den argentinischen Beteiligungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zurückerstatteten Vermögen gestanden. Ba der Anlaß des Briefes weitergehende Deutungen nicht ausschloß, war das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde auch nicht gehalten, von sich aus den Kläger zur Vorlage des diesem Brief vorausgegangenen, von der Revision nunmehr beigebrachten Schreibens des Zeugen Gc®®^ auf zufordern, zu demal auch sonst nichts dafür sprach, dieses Schreiben könne für die Entscheidung erheblich sein. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte dem Kläger Gelegenheit geben müssen, den Brief vom 13. Wenn es der Kläger daraufhin für wesentlich hielt, dem Gericht den vollen Wortlaut des Briefes zu unterbreiten, um die vom Beklagten daraus gezogenen Schlüsse zu entkräften, so stand es ihm frei, die in seinem Besitz befindliche Abschrift einzureichen oder ihren Wortlaut schriftsätzlieh wiederzugeben. Wenn es darin gleichwohl einen über diesen unmittelbaren Gegai-stand hinausgehenden und deshalb auch für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Hinweis auf die grundsätzliche Einstellung des Klägers zu dem Vergleich gesehen hat, so ist dies, wie schon erwähnt, entgegen der Ansicht der Revision eine denkgesetzlich mögliche und auch sonst rechtlich fehlerfreie Würdigung. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, daß entgegen den Ausführungen der Revision zwischen dem Vermögen, das Gegenstand der Entziehung und des spateren Rückerstattungsverfah-rens war, und den Rechtsverhältnissen, aus denen der Kläger seine Ansprüche herleitet, ein gewisser Zusammenhang bestanden hat. in Buenos Aires nicht unmittelbar beteiligt, sondern nur mittelbar über ihre stille Beteiligung an der Firma Max Insofern hat sich der Zwangsverkauf dieses Unternehmens aber auch auf die der Klage zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen ausgewirkt, v/eil diese nach dem Verkauf jedenfalls nicht mehr in der bisherigen Form fortgesetzt werden konnten. zu dem Schluß, die Ansprüche des Klägers aus den argentinischen Beteiligungen seien von dieser Klausel nicht erfaßt worden« erhebliches Interesse auch des Klägers an einer umfassenden Bereinigung aller wechselseitigen Forderungen schon aus der vom Berufungsgericht-festgestellten Tatsache, daß der Beklagte unter der Voraussetzung, daß durch die gütliche Einigung ein Schlußstrich unter die Vergangenheit gezogen wurde, sich 'auf Drängen des ZeugenGojflHl dazu bereit gefunden hat, die Konsorten über ihre Anteile an dem zurück-erstatteten Vermögen hinaus auch an der von ihm neu gegründeten Max GmbH wieder zu beteiligen * Hierin lag ein genügender Anreiz für den Kläger, auf alle noch offenen Forderungen an den Beklagten, auch soweit sie nicht unmittelbar Gegenständ des Rückerstattungsverfahrens waren, zu verzichtend Oktober 1951 von einem Richter protokolliert worden ist, der bei Auftreten irgendwelcher Zweifel über die Tragweite der Verzichtsklausel auf eine klarotellende Fassung hingewirkt hätte, übersieht die Revision, daß die hier streitigen Ansprüche bei den Vergleichsverhandlungen nicht ausdrücklich erwähnt worden sind. Oktober 1951 berufen hat, brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, die vom Kläger vertretene enge Auslegung des Vergleich 3 sei entgegen den Bekundungen der Zeugen OöflHB und Br. HoBBBMfc’ichtig. Für dieses Verhalten des Beklagten können durchaus andere Gründe maßgebend gewesen sein als die Vorstellung, der Vergleich erstrecke sich nicht auf gene Ansprüche«, So könnte eine naheliegende Erklärung vor allem darin zu finden sein, daß der Beklagte, wie aus einigen seiner Schriftsätze deutlich hervorgeht, in erster Linie Wert darauf legte, sich gegen den Vorwurf arglistiger Täuschung und vorsätzlicher Schädigung seiner Konsorten zur Y/ehr zu setzen.- Demgegenüber erscheint die von der Revision vertretene Deutung, der Beklagte habe von einer Berufung auf die Verzichtsklausel zunächst selbst ■nichts' gehalten, jedenfalls nicht so zwingend, daß dem Berufungsgericht vorgeworfen werden könnte, es habe insoweit fehlerhaft einen für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt übersehen.
BUNDESGERICHTSHOF ?„co O'J 0 ’■< 0 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28. Juni 1965 Heil, J us tizobers ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägers und Revisionskiägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. Fischer und der Bundes-riehter Liesecke, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger macht Ansprüche seiner Mütter Toni F| aus gös'eilschäftsrechtliöhen Beziehungen zwischen der sogen. SMMBfc~GruPPe und dem Rechts Vorgänger der Beklagten, dem Kaufmann Max folgenden Beklag- ter genannt), geltend. Ber Beklagte betrieb seit 1916 ein Einzelhandelsunternehmen unter der Firma "Max E^P". Nach einem Vertrag vom 31. Bezember 1931 waren die Mitglieder der Gruppe darunter die Mutter des Klägers, "stille Gesellschafter des Herrn Max des Alleininhabers der Fa. Max * über diese Firma waren sie auch an eine Reihe von ausländischen Unternehmen des Beklagten im Innenverhältnis beteiligt. Burch Vertrag vom 9. Januar 1939 wurden auf Grund der rassischen Verfolgungsnaßnahmen die Vermögenswerte der Firma Max mit Wirkung vom 1. November 1938 zwangsweise veräußert. Die ausländischen Beteiligungen wurden hiervon nicht erfaßt. Dazu gehörte u.a. der Anteil des Beklagten an einer offenen Handelsgesellschaft, die er als Inhaber der Firma Max im Jahre 1928 zusammen mit einer argentinischen Handelsgesellschaft in Buenos Aires errichtet hatte; an die Stelle der oHG trat später eine GmbH und schließlich eine Aktiengesellschaft. Hit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Beteiligung seiner Mutter an diesen argentinischen Unternehmen des Beklagten habe in der Zeit von 1933 bis mindestens zu dem 31. Dezember 1940 fortbestanden. Außerdem habe der Beklagte dadurch eine zu dem Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung begangen, daß er es im Jahre 1937 - wie unstreitig ist - bei der Gründung einer weiteren Gesellschaft in Buenos Aires, der “1^0^’, unterlassen hat, der Mutter des Klägers eine Beteiligung anzubieten. Die Parteien streiten insbesondere* auch, :.um .die Frage, ob die vom Kläger hieraus hergeleiteten und vom-Beklagten, bestrittenen Ansprüche durch einen als “gütliche Einigung” bezeichneten Vergleich mit erfaßt worden sind, der am 11. Oktober 1951 vor dem Wiedergutmachungsamt protokolliert worden ist und der ein nach dem Krieg durchgeführtes Hückerstattungsverfahren beendet hat. In diesem Vergleich, an dem auf der Seite der Rückerstattungsberechtigten auch die Mutter des Klägers, vertreten durch Felix Gö^H^t, beteiligt war, heißt es u.a., zwischen den Rückerstattungsberechtigten persönlich und den drei für sie als Empfänger des Rückerstattungsgutes auftretenden Firmen bestehe Einverständnis darüber, daß “sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 30.11.1938 von den zu dem Kreis der Rückerstattungsberechtigten gehörenden Einzelpersonen“ oder den beteiligten Firmen durch die Verteilung des Rückerstattungsgutes sowie durch die Verteilung der Gesellschaftsanteile an einer von den Rückerstattungsbe-rechtigten gegründeten Auffanggesellschaft abgegolten seien. Während der Kläger diese Klausel nur auf die Verteilung des Rückerstattungsgutes und damit nicht auf die ausländischen Beteiligungen bezogen wissen will, hat der Beklagte behauptet', die Einigung habe alle' zwischen ihm und den Mitgliedern der S^BBB~~&ruPPe der Vergangenheit aufgetretenen Streitpunkte ein für allemal bereinigen sollen. Der Kläger begehrt im fege der Stufenklage für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1940 Auskunft darüber, welchen Wert die Beteiligungen des Beklagten oder der Firma Max an den Gesellschaften in Buenos Aires gehabt haben, welche Gewinne der Beklagte aus diesen Gesellschaften bezogen hat, welchen Kapitalanteil er bei der Gründung der übernommen und wieviel er davon tatsächlich eingebracht hat, welchen Wert seine Beteiligung an der "IflHV gehabt und v/eiche Gewinne er daraus bezogen hat; ferner verlangt der Kläger nach Maßgabe der hiernach erteilten Auskünfte Zahlungen, begrenzt auf Teilbeträge von insgesamt 8.500 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Auskünfte- und Rechnungserteilung stattgegeben. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Anstelle des bisherigen Beklagten, der nach dem Erlaß des Berufungsurteils verstorben ist, sind seine Erben in den Rechtsstreit eingetreten. Sie beantragen, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe: IV Das Berufungsgericht sieht den Kläger in erster Linie auf Grund des sog. Konsortialvertrages vom 13. Oktober 1930 als befugt an, die Rechte seiner Mutter im eigenen Kamen gegenüber dem Beklagten gerichtlich geltend zu machen. Hiergegen bestehen keine sachlichrechtlichen Bedenken. ■ t .« - ~ i • r , 1 " * ' **"**»,, II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien durch die gütliche Einigung im Rückerstattungsverfahren ausgeschlossen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe diese Einigung ganz allgemein einen Schlußstrich unter alle in der Vergangenheit begründeten Meinungsverschiedenheiten und gegenseitigen Forderungen der Beteiligten ziehen sollen. Gegen die hierin liegende tatrichterliche Feststellung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Beiu fungsgericht vor, es habe die Auslegungsregel des § 157 BGB dadurch verletzt, daß es den Inhalt der Verzichtsklausel, ohne auf ihren Wortlaut und Sinnzusammenhang einzugehen, im wesentlichen auf Grund von Zeugenaussagen ermittelt habe. Der Wortlaut des Vergleichs ließ sowohl die vom Kläger als auch die vom Beklagten vertretene Deutung zu. Das war gerade der Anlaß zu den eingehenden Erörterungen der Parteien über die Reichweite 3ener,.Klausel,und .brauchte daher vom Berufungsgericht nicht noch ausdrücklich hervorgehoben zu werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, sondern entspricht im Gegenteil anerkannten Rechtsgrundsätzen, wenn das Berufungsgericht für die hiernach notwendige Klärung des Vergleichsinhalts in erster Linie den Weg der Beweiserhebung und -Würdigung gewählt hat. Denn bevor der Tatrichter daran 6 gehen darf, einen Vertrag nach den objektiven Maßstäben des § 157 BGB auszulegen, muß er zunächst alle vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen, den wirklichen Willen der Vertragschließenden durch eine Beweisaufnahme feetzusteilen (BGHZ 20, 109; BGH LM BGB § 157 (Gf) Nr. 2). Dieser Weg bot sich hier sogar in besonderem Maße an, weil die Zeugen GöflIB und Dr. an den Verhandlungen, die zu dem Ab- schluß des Vergleichs geführt haben, wie auch beim Vergleichsabschluß selbst als Bevollmächtigte maßgeblich beteiligt gewesen waren und daher aus erster Hand wesentliches Uber die damaligen Vorstellungen und Absichten der Vergleich sparteien aussagen konnten. ^ Wenn das Berufungsgericht ferner bei der Würdigung dieser Aussagen die übereinstimmende Ansicht der Zeugen hervorgehoben hat, auch die mit den argentinischen Unternehmen zusammenhängenden Streitpunkte hatten, obwohl sie damals nicht ausdrücklich erwähnt worden seien, durch die gütliche Einigung ausgeglichen sein sollen, so hat es damit nicht, wie die Revision annimmt, seine Entscheidung allein auf die subjektive Meinung der Zeugen abgestellt. Die Auffassung-der Zeugen vom Sinn und Zweck des Vergleichs war nur ein Ausdruck ihrer tatsächlichen Wahrnehmungen bei den Vergleiehsverhandlungen. So hat damals der Zeuge Göfll^, wie das Berufungsgericht feststellt, selbst auf Wunsch des Beklagten die Konsorten ausdrücklich darauf hingewiesen, der Beklagte wolle unter allen Umständen einen .Schlußstrich unter die Vergangenheit ziehen und verlange zur Vermeidung von Prozessen, daß die gütliche Einigung von allen Konsorten unterschrieben werde. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei entnommen, daß der Wille des Beklagten, sämtliche zwischen den Konsorten bestehenden Streitfragen, gleichviel, ob sie damals ausdrücklich zur Sprache gekommen waren oder nicht, und ~ 7 - ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit dem Rückerstattungsvcrfähreny endgültig zu bereinigen, bei £ • > ■ den Vertragsverhandlungen deutlich genug zu dem Ausdruck gekommen, von den übrigen Beteiligten gebilligt und so Vertrags inhalt geworden ist,' 2. Für seine in erster Linie aus dem Beweisergebnis gewonnene Überzeugung, der in der gütlichen Einigung enthaltene alloeitige Forderungsverzicht habe auch die Ansprüche aus den argentinischen Beteiligungen erfassen sollen, hat das Berufungsgericht unterstützend zwei Briefe des Klägers herangezogen. Hiergegen erhebt die Revision Verfahrensrügen, die jedoch nioht durchgreifen, a) In einem kurz nach Abschluß des Vergleichs verfaßten Brief vom 26. November 1951, den der Zeuge GoH^Ik letzten Termin vor.dem Berufungsgericht überreicht hat, nimmt der Kläger auf eine Anfrage des Zeugen zu einer Vorkriegsschuld seiner-Mutter gegenüber der Etablissement GmbH Stellung. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Schuld sei*.längst getilgt, außerdem sei vereinbart worden, daß ■’alle Verrechnungen zwischen Herrn LflHHB tföd den Konsorten, die ihre Grundlage vor der Arisierung hatten, unterbleiben sollten, weil das zu Schwierigkeiten führen würde, die unabsehbar wären11. Hieraus schließt das Berufungsgericht, auch der Kläger habe alle Streitigkeiten mit dem Beklagten als durch den Vergleich erledigt angesehen. Liese Würdigung ist möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht angreifbar, selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Verbindlichkeiten, mit denen sich der Brief im übrigen befaßt, hätten im Gegensatz zu den argentinischen Beteiligungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zurückerstatteten Vermögen gestanden. Denn es ist nichts Seltenes, daß der Verfasser eines Briefes mehr darin zu dem Ausdruck bringt, als der unmittelbare Anlaß erfordert. Wenn daher das Berufungsgericht jenem im Urteil wiedergegebenen Satz eine, über den sonstigen Inhalt des Briefes hinausgehende Bedeutung beigelegt ..hat, so rechtfertigt die3 noch nicht den Vorwurf der Revision, es habe den Brief fehlerhaft nicht im Zusammenhang gewürdigt. Ba der Anlaß des Briefes weitergehende Deutungen nicht ausschloß, war das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde auch nicht gehalten, von sich aus den Kläger zur Vorlage des diesem Brief vorausgegangenen, von der Revision nunmehr beigebrachten Schreibens des Zeugen Gc®®^ auf zufordern, zu demal auch sonst nichts dafür sprach, dieses Schreiben könne für die Entscheidung erheblich sein. b) .. Aus einem weiteren Brief des Klägers vom 13. Juni 1953 an Br.- Ho®®® lag dem Berufungsgericht lediglich ein kurzer Auszug vor, den der Beklagte schriftsätzlich mitgeteilt hatte. Darin kommt der Kläger auf eine bestimmte Schuld des Liebertschen Rachlasses gegenüber dem Beklagten zu sprechen und fährt dann fort: irMan kann ferner mit Recht argumentieren, daß wir uns bei der Generalregelung mit ihm dahingehend geeinigt haben, - das ist ein Faktum daß Forderungen pro und contra bei der Bereinigung unter den Tisch fallen. ...H In diesen Worten sacht das Berufungsgericht ebenfalls einen Ausdruck der Grundhaltung des Klägers, sämtliche Meinungsverschiedenheiten ganz allgemein als ausgeglichen zu betrachten. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte dem Kläger Gelegenheit geben müssen, den Brief vom 13. Juni 1955 selbst vorzulegen, nachdem der Zeuge Br.Ho® erklärt hatte, ihn nicht mehr in Besitz zu haben. Ber - 9 ~ Beklagte hatte sich auf diesen Brief während des Rechtsstreits wiederholt Berufen. Wenn es der Kläger daraufhin für wesentlich hielt, dem Gericht den vollen Wortlaut des Briefes zu unterbreiten, um die vom Beklagten daraus gezogenen Schlüsse zu entkräften, so stand es ihm frei, die in seinem Besitz befindliche Abschrift einzureichen oder ihren Wortlaut schriftsätzlieh wiederzugeben. Hierauf von sich aus hinzuwirken, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der weitere Inhalt des Schreibens für die angefochtene Entscheidung hätte erheblich sein können. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, sondern ausdrücklich als möglich unterstellt, daß sich der Brief auf andere Angelegenheiten als auf den Streit um die argentinischen Unternehmungen bezieht. Wenn es darin gleichwohl einen über diesen unmittelbaren Gegai-stand hinausgehenden und deshalb auch für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Hinweis auf die grundsätzliche Einstellung des Klägers zu dem Vergleich gesehen hat, so ist dies, wie schon erwähnt, entgegen der Ansicht der Revision eine denkgesetzlich mögliche und auch sonst rechtlich fehlerfreie Würdigung. 3. Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Bestimmung über die Abgeltung aller gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammen-hang mit dem sonstigen Vergleichsinhalt zu würdigen und dabei auch die Interessenlage zu berücksichtigen. Biese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Die Revision vermag selbst nicht anzugeben, welche für die Auslegung der Abgeltungsklausel erheblichen Vergleichsbestimmungen das Berufungsgericht übersehen haben soll. Sie kann lediglich darauf ver- - 10 weisen, daß diese Klausel ihrem Wortlaut nach auf Forderungen und-Verbindlichkeiten 11 au«»4er Zeit vor dem 30.11.1938" begrenzt ist. Es mag sein, daß dieser Stichtag mit Rücksicht auf den zu dem 1. November 1938 erfolgten Zwangs-yerkauf der beiden, in Deutschland gelegenen Unternehmen gewählt wurde. Hieraus brauchte das Berufungsgericht aber nicht zu folgern, die von Kläger erhobenen Ansprüche hätten außerhalb des Vergleichs gelegen. Denn alle diese Ansprüche hatten ihre Grundlage in Vereinbarungen oder tatsächlichen Vorgängen, die zeitlich vor dem 30. November 1938 liegen; das gilt auch.insoweit, als sie für einen späteren Zeitraum geltend gemacht werden. Sie lassen sich daher zwanglos unter den Begriff "Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Zeit 'Vor dem 30.11.1938" einordnen. So spricht auch der Kläger in seinem schon erwähnten Schreiben vom.26. November 1951 davon, daß alle Verrechnungen, die "ihre Grundlage vor der Arisierung hatten", unterbleiben sollten. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, daß entgegen den Ausführungen der Revision zwischen dem Vermögen, das Gegenstand der Entziehung und des spateren Rückerstattungsverfah-rens war, und den Rechtsverhältnissen, aus denen der Kläger seine Ansprüche herleitet, ein gewisser Zusammenhang bestanden hat. Denn unstreitig waren die Mitglieder der Gruppe an dem Unternehmen. in Buenos Aires nicht unmittelbar beteiligt, sondern nur mittelbar über ihre stille Beteiligung an der Firma Max Insofern hat sich der Zwangsverkauf dieses Unternehmens aber auch auf die der Klage zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen ausgewirkt, v/eil diese nach dem Verkauf jedenfalls nicht mehr in der bisherigen Form fortgesetzt werden konnten. Auch unter diesem Gesichtspunkt nötigte die zeitliche Begrenzung der Abgeltungsklausel auf den 30.. November 1938 das Berufungsgericht nicht - 11 zu dem Schluß, die Ansprüche des Klägers aus den argentinischen Beteiligungen seien von dieser Klausel nicht erfaßt worden« Was ferner‘die Interessenlage betrifft, so ergibt sioh ein. erhebliches Interesse auch des Klägers an einer umfassenden Bereinigung aller wechselseitigen Forderungen schon aus der vom Berufungsgericht-festgestellten Tatsache, daß der Beklagte unter der Voraussetzung, daß durch die gütliche Einigung ein Schlußstrich unter die Vergangenheit gezogen wurde, sich 'auf Drängen des ZeugenGojflHl dazu bereit gefunden hat, die Konsorten über ihre Anteile an dem zurück-erstatteten Vermögen hinaus auch an der von ihm neu gegründeten Max GmbH wieder zu beteiligen * Hierin lag ein genügender Anreiz für den Kläger, auf alle noch offenen Forderungen an den Beklagten, auch soweit sie nicht unmittelbar Gegenständ des Rückerstattungsverfahrens waren, zu verzichtend 4p Mit ihrer Rüge, das. Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Vergleich vom 11. Oktober 1951 von einem Richter protokolliert worden ist, der bei Auftreten irgendwelcher Zweifel über die Tragweite der Verzichtsklausel auf eine klarotellende Fassung hingewirkt hätte, übersieht die Revision, daß die hier streitigen Ansprüche bei den Vergleichsverhandlungen nicht ausdrücklich erwähnt worden sind. Infolgedessen konnte der Richter, dessen Mitwirkung beim Vergleichsabschluß ohnehin im wesentlichen auf die Protokollierung eines bereits fertig vorliegenden Textes beschränkt war, gar nicht wissen, daß solche Ansprüche bestanden. Aus der Tatsache, daß der Beklagte sich vor seinem 12 Schriftsatz-vom 11. Oktober 1.957 weder in diesem Rechtsstreit noch außergerichtlich zur Verteidigung gegenüber den Ansprüchen des Klägers auf den Vergleich vom 11. Oktober 1951 berufen hat, brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, die vom Kläger vertretene enge Auslegung des Vergleich 3 sei entgegen den Bekundungen der Zeugen OöflHB und Br. HoBBBMfc’ichtig. Für dieses Verhalten des Beklagten können durchaus andere Gründe maßgebend gewesen sein als die Vorstellung, der Vergleich erstrecke sich nicht auf gene Ansprüche«, So könnte eine naheliegende Erklärung vor allem darin zu finden sein, daß der Beklagte, wie aus einigen seiner Schriftsätze deutlich hervorgeht, in erster Linie Wert darauf legte, sich gegen den Vorwurf arglistiger Täuschung und vorsätzlicher Schädigung seiner Konsorten zur Y/ehr zu setzen.- Demgegenüber erscheint die von der Revision vertretene Deutung, der Beklagte habe von einer Berufung auf die Verzichtsklausel zunächst selbst ■nichts' gehalten, jedenfalls nicht so zwingend, daß dem Berufungsgericht vorgeworfen werden könnte, es habe insoweit fehlerhaft einen für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt übersehen. 6. Schließlich führt die Revision in diesen Rechtsstreit erstmals eine Urkunde ein, die der Kläger nach dem Erlaß des Berufungsurteils aufgefunden habe. Es handelt sich um einen Brief, den der Zeuge Görlich am 19» Juli 1951, also drei Monate vor dem Abschluß des Rückerstatt längsVergleichs,' an den Kläger gerichtet hat, und aus dem hervorgehen soll, daß die Verzichtsklausel seinerzeit auf Veranlassung des Zeugen ausschließlich mit Rücksicht auf solche Forderungen eingefügt worden sei, die in Verbindung mit dem Rückerutattungsverfahron und der Verteilung des Rückerstattungsgutes gestanden hätten. Auch dieses Vorbringen kann . -der Revision nicht zu dem Erfolg ^verhelfen* Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neues tatsächliches Vorbringen, das einen Y/iederauf-nahmegrund enthält, unter ganz besonderen Umständen entgegen der Vorschrift des § 561 ZPO auch in der Revisionsinstanz zugelassen werden. Die Zulassung muß aber im Interesse schneller und endgültiger Y/iederherstellung des Hechtsfriedens auf seltene Ausnähmefälle beschränkt bleiben, in denen höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege ein Abweichen von dem Grundsatz des § 561 ZPO gebieten; dies gilt namentlich für den hier in Betracht kommenden Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO, bei dem die Gefahr einer mißbräuchlichen Hemmung der Rechtskraft oder der Vollstreckung des angegriffenen Urteils besonders naheliegt (BGHZ 18, 59» 5» 240, 247 f). Einen solchen Ausnahmefall sieht der Senat nicht als gegeben an. Insbesondere besteht hier weder die Gefahr eines Widerspruchs zu einem bereits früher ergangenen rechtskräftigen Urteil, noch ist zu erwarten, daß in dem anhängigen Verfahren noch weitere, möglicherweise unrichtige Urteile ergeKeri; der Rechtsstreit wird vielmehr durch das Revisionsurteil beendet, wenn der Senat der Vorschrift des § 561 ZPO entsprechend verfährt. Sonstige besondere Gründe, die es in diesem Pall geboten erscheinen ließen, einer Prüfung des von der Revision geltend gemachten Wiederaufnahmetatbestandes in dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Verfahren vorzugreifen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es muß deshalb bei der Regel des § 561 ZPO verbleiben, nach der das Revisionsgericht neu vorgetragene Tatsachen grundsätzlich nicht berücksichtigen darf. III. Die Revision war daher mit der auf § 97 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Dr.Fischer Liesecke Dr.Bukow Dr.Schulze Fleck