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BGH

Gericht: BGH

Sollte die Klägerin beim Hausbau .geholfen haben, diese Leistung durch den Unterhalt ausgeglichen, der Erblasser im Werte von rund 20„000 DM gewährt in Ges oilschaftsverhültnis komme nicht in Betracht 5 suden mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig. Der Einwand der Revision, die in der Rechtsprechung zur Innengesellschaft zwischen Eheleuten aufgestellten Grundsätze könnten nicht für ein Verhältnis gelten, wie ec zwischen der Klägerin und Josef Jdl bestanden hat, wird den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht» Das Berufungsgericht hat nicht etwa die Erwägungen, aus denen die Rechtsprechung die geschäftliche Zusammenarbeit von Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen nach gesellschaitnrechtiichen Grundsätzen beui b) Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Behlen eines Gesamthandsvermögens gerade das Kennzeichen einer Innengesellschaft, Aus diesem Grund geht der Hinweis der Revision, der Erblasser der Beklagten habe das Grundstück auf seinen Hamen gekauft und könne daher einen gemeinschaftlichen Erwerb nicht gewollt haben, an der Sache vorbei, Baß der Erblasser im Innenverhaltnis die Klägerin an dem durch den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks gebildeten Vermögen schuldrechtlich beteiligen wollte und beteiligt hat, stellt das Berufungsgericht in einwandfreier Beweiswürdigung, fest, c) Das Berufungsgericht hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Beweiswürdigung nicht verletzt, wenn es aus den Äußerungen Josef JfBlfc während oder nach der Bebauung des Grundstücks Rückschlüsse auf seinen Y/illen beim Erwerb des Grundstücks gezogen hat, 2, Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und Josef Jede abgeschlossene Gesellschaftsvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die;guten Sitten nach § 138 Abc. 1 BGB nichtig, Bach den Feststellungen des £3-rufungsgerichts haben sich die Klägerin und bei dem Hausbau nicht von dem Motiv leiten lassen, ihr ehebrecherisches Verhältnis ungestört fortsetzen zu können; denn eine Störung ihres schon vor Abschluß des Gesellschafts-Vertrages begonnenen Zusammenlebens war nicht zu befürchten o Den vorherrschenden Grund für den Abschluß des Ge-scllschaftsvertrages sieht das Berufungsgericht vielmehr in dem beiderseitigen Bestreben, für eine materielle Sicherung der Zukunft zu sorgen und hierfür Vermögenswerte zu schaffen. Es möge auch sein - sei jedoch nicht fcsfgestelit daß sich die Klägerin und von der langjährigen gemeinschaftlichen Arbeit und dem späteren gemeinsamen Grundbesitz eine Festigung der ohnehin schon engen Bande versprochen hätten. Aber selbst wenn beim Vertragsabschluß auch dieser Beweggrund eine Rolle gespielt haben sollte, so habe er doch nur untergeordnete Bedeutung gehabt,' Er sei daher nicht geeignet, das Gesamtgepräge des Gesellschaftsvertrages als sittenwidrig erscheinen zu lassen» Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Entgegen der Auffassung der Revision genügt für die Annahme eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts im Zinne des § 133 Aboo 1 BGB nicht allein schon die Tatsache, daß hier zwischen dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und den ehebrecherischen Verhältnis der beiden Gesellschafter ein Zusammenhang bestanden haben mag. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand aber für die Klägerin und Josef Jede bei Vertragsabschluß der Gedanke an eine Förderung ihres ehebrecherischen Zusammenlebens nicht im Vordergrund, sondern entscheidend war der sachlich vertretbare Beweggrund, in gemeinsamer Arbeit wertbeständiges Vermögen zu schaffen. Hierbei hat das Berufungsgericht mit Recht zugunsten der Klägerin auch berücksichtigt, daß es sich in diesem Fall nicht um eine unentgeltliche Zuwendung auf Kosten ehelicher Angehöriger handelt, sondern um die schuldrecht- Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung in dieser Höhe dem entspricht, was die Klägerin aus eigener Kraft zu dem Hausbau beigetragen hat, und demgemäß weder ganz noch teilweise als Schenkung anzusehen ist, hat ec das Berufungsgericht zutreffend nicht in erster Linie auf das objektive V/ertverhältnis, sondern darauf ab-gestellt, wie die Beteiligten die beiderseitigen Leistungen werte Mit seiner Erv/agung, die unweit habe an den ehebrecherischen Zusam-nenleben der Klägerin mit Jede ebenso wie der Vater der Klägerin keinen Anstoß genommen, wollte das Berufungsgericht lediglich dartun, daß für die beiden kein Bedürfnis bestanden habe, ihr Verhältnis zu verheimlichen, und daß mithin dieser Gesichtspunkt als Grund für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ausscheide. 3. Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin und Josef JÄfc durch wirksamen Vertrag eine Innengesellschaft mit den Ziel, ein Grundstück gemeinsam zu erwerben und zu bebauen, begründet haben, so folgt daraus nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach der Auflösung der Gesellschaft gemäß §§ 730 Abs.l 1967 Abso 1, 2058 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auseinandersetzung hat. Da der einzige Vermögensgegcn-stanü der Gesellschaft in den Haus grund stück besteht und deshalb nur ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Betracht kommt, dessen Höhe sich ohne besonderes Abrcch nungsverfahren alsbald ermitteln läßt, kann die Klägerin unmittelbar die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen (EGHZ 37, 304; BGH LM BGB § 730 !Jr. 2, 5; WH 1961, 323, 574 u.a.n.). Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht dieses Guthaben der ‘Hälfte des beim Verkauf des Grundstücks erzielten Erlöses, weil nach den Willen der beiden Gesellschafter jeder von ihnen in Innenverhältnis zur Hälfte an dem Grundbesitz beteiligt sein sollte. Gegen diese Berechnung wendet sich die Revision zu Unrecht, Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision anninmt, in Anwendung des § 287 ZPO den Beitrag der Klägerin . aum Erwerb und zur Bebauung des Grundstücks bewertet und auf dieser Grundlage ihren schuldrechtlichen Anteil an Gesellschaftsverr.ögen ermittelt, sondern es hat zutreffend auf den Willen der Gesellschafter, also darauf abge-gteilt, wie hoch die Klägerin nach dem Gec-elischaftsver-trag an dem Vermögen beteiligt sein sollte. Mit seiner schon erwähnten Feststellung, die Beteiligung der Klägerin nur Hälfte erscheine nach Art und Umfang ihrer Leistungen für das gemeinsame Ziel vertretbar, wollte es lediglich dartun, daß der Klägerin nichts geschenkt worden sei. Zu dem Gegenanspruch von 20.000 DM, den die 3e-]Cdagten zur Aufrechnung gestellt haben, legt das Berufungsgericht dar, es könne nicht angenommen 'werden, daß der Erblasser aus etwaigen Unterhaltsleistungen an die Klägerin Forderungen gegen sie habe herleiten wollen. Auch diese Überlegungen sind rechtlich fehlerfrei, jy, einen Verhältnis, wie es zwischen der Klägerin und Jede -jahrelang bestanden hat, werden die Leistungen, die in Rah-ryen gemeinsamer Haushaltsführung jeder für den ander:.:; Entgegen den Ausführungen der Revision liegt auch keine ungleiche Betrachtungsweise darin, daß das Berufungsgericht demgegenüber die Aufwendungen der Klägerin für das Haus entsprechend dem Willen der Beteiligten als Grundlage für eine gesellschaftliche Vernögensbeteiligung betrachtet hat.

Zitierte Normen: § 705 BGB § 287 ZPO
GrundstückBGBJosefBerufungsgerichtLeistunggemeinsamKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ ZR_ 1 82/62
URTEIL	Verkündet	am
1. April 1965 Heil,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 „ der Y/itwe Gertrud
 Post RI
(unter polnischer Verwaltung)
2, des Arbeiters Johann J	9	C4
Gierymskiego, 52/5 (unter polnischer Verwaltung)
3-, dessen Ehefrau Anna
 geb,
ebenda.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die Ehefrau Klfriede E
Sflfl^^ktraße
 geb o. W(
Klägerin und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1965 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Fischer und der Bund eori elfter Dr. Dörr, Liesecke, Dr, Bulcow und Fleck
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das an Ver-künüungs Statt am 29= September 1962 augestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In Jahre 1946 kan der Heizungsnonteur Josef J1 der vor den Krieg in	gewohnt	hatte,	nach
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die Beklagten
 liefrau, dio Beklagte zu 1, und seine Eltern; :u 2 und 5, leben noch heute in wohnte JfBi zunächst als Untermieter beim 'Vater der Klägerin. Zwischen der Klägerin und ihn entwickelte sich ein Verhältnis, aus dem ein Sohn stammt, v-j_ne Heirat zwischen ihnen war nicht möglich, weil die Be-
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Folgezeit lebten die Klägerin und J
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zusammen. Im Jahre 1949 erwarb Jflfe auf seinen Namen für 1.000 DU ein Grundstück» Auf diesem Grundstück wurde zunächst ein Behelfsheim, danach in fünfjähriger gemeinsamer Arbeit ein massives Wohnhaus errichtet, in das die Klägerin und Jede einsogen. Später erwarb die Stadt das Grundstück für 35-000 DI.I. Am 27- Mai I960 starb Jede an den Folgen eines Verkehrsunfalls» Er wurde von den Beklagten beerbt.
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks. Sie hat vorgetragen, sie habe gemeinsam mit Jflfe für das Grundstück gespart und das Wohnhaus in Eigenarbeit errichtet» Dadurch, daß sie ihrem inzwischen verstorbenen Vater den Haushalt geführt, bei einem Bauern gearbeitet, mit in der Nachbarschaft gesammelten Küchenabfällen Geflügel, Schafe und Schweine gemästet und diese Tiere dann verkauft habe, habe sie nicht nur ihren Lebensunterhalt im wesentlichen allein bestritten, sondern auch sehr erhebliche Beträge gespart. Aus diesen Ersparnissen habe sie zu dem Kauf des Grundstücks und zu dem Bau des Hauses beigetragen» Außerdem habe sie neben vielen anderen Arbeiten das Grundstück ganz allein bebaubar gemacht und 6.000 Trümmersteine geputzt» Auf
I,	gemeinsam ein Haus
 Grund der Vereinbarung mit Josef J| und eine Wohnung zu errichten, habe sie sich zur Mitarbeit verpflichtet gefühlt» Jede habe wiederholt erklärt, Grundbesitz und Haus gehörten ihr und ihm je zur Hälfte» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Gablung von 17-500 DH mit 4 y» Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen»
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, ihr Erblasser habe das Haus für sich allein
 gebaut .
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Sollte die Klägerin beim Hausbau .geholfen haben, diese Leistung durch den Unterhalt ausgeglichen, der Erblasser im Werte von rund 20„000 DM gewährt in Ges oilschaftsverhültnis komme nicht in Betracht 5 suden mit den guten Sitten unvereinbar und daher
 nichtig.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage
 stattgegeben die Klägerin
I-.Iit der Revision, um deren Zurückweisung bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung
 der Klage,
 Entscheidungsgründe;
1 . Las Berufungsgericht meint, zwischen der Klägerin und Josef JW habe eine Innengeselisehaft bürgerlichen Rechts bestanden. Hierzu stellt es fest, die Klägerin und Jf^ hätten sich gegenseitig verpflichtet, den Bau eines Hauses durch gemeinsame Arbeit und Bereitstellung von .. Geldmitteln zu fordern. Sie hätten dies zwar nicht ausdrücklich erklärt, aber durch ihr Verhalten zu erkennen
 Las so begründete Rechtsverhältnis sei rechtlich
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licht. Gegen die Annahme eines Gesellschaftsvertrages spreche nicht die [Tatsache, daß Josef	als	Alloin-
eigentüner in Grundbuch, eingetragen worden sei. Denn nach
 der. Zeugenaussagen habe J|
erklärt, der Grundbesitz
 also das
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gehöre ihn und der Klägerin gemeinsam,, Er habe Grundstück für sieh und die Klägerin gemeinsam erwerben wolleno Daher müsse das auf seinen Hamen erworbene Grundstück mit den darauf errichteten Haus im Innenverhältnis so behandelt werden, als ob es Geeellschaftsvermögen sei»
Gegenüber diesen Ausführungen greifen die Rügen der Revision nicht durch»
o.) Der Einwand der Revision, die in der Rechtsprechung zur Innengesellschaft zwischen Eheleuten aufgestellten Grundsätze könnten nicht für ein Verhältnis gelten, wie ec zwischen der Klägerin und Josef Jdl bestanden hat, wird den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht» Das Berufungsgericht hat nicht etwa die Erwägungen, aus denen die Rechtsprechung die geschäftliche Zusammenarbeit von Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen
 nach gesellschaitnrechtiichen Grundsätzen beui
t (EGKZ
 31, 197; 8, 249; BGH LU BGB § 705 Nr. 5), allgemein auf ■außereheliche oder ehebrecherische Verhältnisse übertragen, Es hat vielmehr auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Palles einen Sachverhalt festgestellt, der alle wesentlichen Ilerkmale einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft aufweist, nämlich die beiderseitige vertragliche Verpflichtung der Beteiligten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 BGB; vgl» auch BGH 7/M I960, 1121; 1962,
10S6). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, die 'oersönlichen Beziehungen zwischen J(BP
una
;r Klägerin hätten eine Regelung ihrer beiderseitigen Rechte an dem gemeinsam errichteten Haus auch erforderlich gemacht, da sie nicht verheiratet waren und für sie eine
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3setzliche Regelung
’er vermögensrechtliche’
6
Beziehungen nicht bestand. Gegen diese Erwägung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Während sich hei Eheleuten die Verpflichtung, die gemeinschaftlichen Vermögensinteressen z.B, auch durch Mithilfe heim Erwerb eines Kausgrundstüeks zu fördern, in der Regel bereits aus dem V/esen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt und deshalb einen gesellschaftlichen Zusammenschluß nicht erfordert (BGH HLI I960, 74; NJW 1951, 552), bedurfte es hier zur Begründung einer solchen Verpflichtung einer besonderen vertraglichen Bindung, deren Vorliegen das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellt hat,
b)	Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Behlen eines Gesamthandsvermögens gerade
 das Kennzeichen einer Innengesellschaft, Aus diesem Grund geht der Hinweis der Revision, der Erblasser der Beklagten habe das Grundstück auf seinen Hamen gekauft und könne daher einen gemeinschaftlichen Erwerb nicht gewollt haben, an der Sache vorbei, Baß der Erblasser im Innenverhaltnis die Klägerin an dem durch den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks gebildeten Vermögen schuldrechtlich beteiligen wollte und beteiligt hat, stellt das Berufungsgericht in einwandfreier Beweiswürdigung, fest,
c)	Das Berufungsgericht hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Beweiswürdigung nicht verletzt, wenn es aus den Äußerungen Josef JfBlfc während oder nach der Bebauung des Grundstücks Rückschlüsse auf seinen Y/illen beim Erwerb des Grundstücks gezogen hat,
2,	Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und Josef Jede abgeschlossene Gesellschaftsvertrag
 sei nicht wegen Verstoßes gegen die;guten Sitten nach § 138 Abc. 1 BGB nichtig, Bach den Feststellungen des £3-rufungsgerichts haben sich die Klägerin und	bei	dem
 Hausbau nicht von dem Motiv leiten lassen, ihr ehebrecherisches Verhältnis ungestört fortsetzen zu können; denn eine Störung ihres schon vor Abschluß des Gesellschafts-Vertrages begonnenen Zusammenlebens war nicht zu befürchten o Den vorherrschenden Grund für den Abschluß des Ge-scllschaftsvertrages sieht das Berufungsgericht vielmehr in dem beiderseitigen Bestreben, für eine materielle Sicherung der Zukunft zu sorgen und hierfür Vermögenswerte zu schaffen. Dabei möge der Wunsch mitbestimmend gewesen sein, die gemeinsame Wirtschaftsführung zu erleichtern und für die Zukunft des unehelichen Sohnes zu sorgen. Es möge auch sein - sei jedoch nicht fcsfgestelit	daß sich die
 Klägerin und	von der langjährigen gemeinschaftlichen
 Arbeit und dem späteren gemeinsamen Grundbesitz eine Festigung der ohnehin schon engen Bande versprochen hätten.
Aber selbst wenn beim Vertragsabschluß auch dieser Beweggrund eine Rolle gespielt haben sollte, so habe er doch nur untergeordnete Bedeutung gehabt,' Er sei daher nicht geeignet, das Gesamtgepräge des Gesellschaftsvertrages als sittenwidrig erscheinen zu lassen»
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Entgegen der Auffassung der Revision genügt für
 die Annahme eines
 sittenwidrigen Rechtsgeschäfts im Zinne
 des § 133 Aboo 1 BGB nicht allein schon die Tatsache, daß hier zwischen dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und den ehebrecherischen Verhältnis der beiden Gesellschafter ein Zusammenhang bestanden haben mag. Entscheidend ist viel mehr das Gesamtbild, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumständen des Rechtsgeschäfts ergibt» Da der
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Gecellschaftovertrag nicht schon seinem Inhalt nach unmit-telhar auf die Verwirklichung eines sittenwidrigen Tatbestandes gerichtet war, könnte seine Sittenwidrigkeit nur aus den sonstigen Umstunden, wie insbesondere aus den Be-weggründen der Beteiligten, hergeleitet werden. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand aber für die Klägerin und Josef Jede bei Vertragsabschluß der Gedanke an eine Förderung ihres ehebrecherischen Zusammenlebens nicht im Vordergrund, sondern entscheidend war der sachlich vertretbare Beweggrund, in gemeinsamer Arbeit wertbeständiges Vermögen zu schaffen. Die persönlichen Beziehungen der Vertragschließenden haben mithin den Gesamtcharakter des Hechtsgeschäfts nicht so stark geprägt, daß diesen deshalb nach § 158 3GB die "Wirksamkeit zu versagen wäre (BGHZ 25, 76; BGH LI.1 BGB § 138 (Cd) Nr. 9; LIDE I960,
828) o
Hierbei hat das Berufungsgericht mit Recht zugunsten der Klägerin auch berücksichtigt, daß es sich in diesem Fall nicht um eine unentgeltliche Zuwendung auf Kosten ehelicher Angehöriger handelt, sondern um die schuldrecht-
lichc Beteiligung der Klägerin an einem gemeinsam erarbeiteten Vermögen (vgl, BGH LI! 3GB § 138 (Cd) Nr, 11). Biese Beteiligung sollte, wie das Berufungsgericht feststellt, nach don willen der Gesellschafter in der Hälfte des Grundbesitzes bestehen. Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung in dieser Höhe dem entspricht, was die Klägerin aus eigener Kraft zu dem Hausbau beigetragen hat, und demgemäß
 weder ganz noch teilweise als Schenkung anzusehen ist, hat ec das Berufungsgericht zutreffend nicht in erster Linie auf das objektive V/ertverhältnis, sondern darauf ab-gestellt, wie die Beteiligten die beiderseitigen Leistungen
 werte
t haben (BGH LI! BGB § 2325 Kr. 1). Daß diese sub-
 
jC]ctive Bewertung nicht willkürlich gewesen ist, stellt Berufungsgericht in eingehender, den Angriffen der Revision entzogener Würdigung des Sachverhalts fest.
Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf der Re-visi°n, das Berufungsgericht habe es für die Frage der ^ttenwidrigkeit nicht auf das Anstandsgefühl aller ^erccht und billig Denkcndeii, sondern auf die Anschau-iwScn der Nachbarn der Klägerin abgesteilt. Mit seiner Erv/agung, die unweit habe an den ehebrecherischen Zusam-nenleben der Klägerin mit Jede ebenso wie der Vater der Klägerin keinen Anstoß genommen, wollte das Berufungsgericht lediglich dartun, daß für die beiden kein Bedürfnis bestanden habe, ihr Verhältnis zu verheimlichen, und daß mithin dieser Gesichtspunkt als Grund für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ausscheide. Das ist rechtlich nicht su beanstanden.
3.	Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin und Josef JÄfc durch wirksamen Vertrag eine Innengesellschaft mit den Ziel, ein Grundstück gemeinsam zu erwerben und zu bebauen, begründet haben, so folgt daraus nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach der Auflösung der Gesellschaft gemäß §§ 730 Abs.l 1967 Abso 1, 2058 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auseinandersetzung hat. Da der einzige Vermögensgegcn-stanü der Gesellschaft in den Haus grund stück besteht und deshalb nur ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Betracht kommt, dessen Höhe sich ohne besonderes Abrcch nungsverfahren alsbald ermitteln läßt, kann die Klägerin unmittelbar die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen (EGHZ 37, 304; BGH LM BGB § 730 !Jr. 2, 5; WH 1961, 323, 574 u.a.n.). Hach den Feststellungen des
 Berufungsgerichts entspricht dieses Guthaben der ‘Hälfte des beim Verkauf des Grundstücks erzielten Erlöses, weil nach den Willen der beiden Gesellschafter jeder von ihnen in Innenverhältnis zur Hälfte an dem Grundbesitz beteiligt sein sollte.
Gegen diese Berechnung wendet sich die Revision zu Unrecht, Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision anninmt, in Anwendung des § 287 ZPO den Beitrag der Klägerin . aum Erwerb und zur Bebauung des Grundstücks bewertet und auf dieser Grundlage ihren schuldrechtlichen Anteil an Gesellschaftsverr.ögen ermittelt, sondern es hat zutreffend auf den Willen der Gesellschafter, also darauf abge-gteilt, wie hoch die Klägerin nach dem Gec-elischaftsver-trag an dem Vermögen beteiligt sein sollte. Mit seiner schon erwähnten Feststellung, die Beteiligung der Klägerin nur Hälfte erscheine nach Art und Umfang ihrer Leistungen für das gemeinsame Ziel vertretbar, wollte es lediglich dartun, daß der Klägerin nichts geschenkt worden sei.
4.	Zu dem Gegenanspruch von 20.000 DM, den die 3e-]Cdagten zur Aufrechnung gestellt haben, legt das Berufungsgericht dar, es könne nicht angenommen 'werden, daß der Erblasser aus etwaigen Unterhaltsleistungen an die Klägerin Forderungen gegen sie habe herleiten wollen. Denn die Klägerin habe ihrerseits den Haushalt des Erblassers geführt und damit die sonst nur gegen Lohn zu erlangenden arbeiten einer. Wirtschafterin geleistet.
Auch diese Überlegungen sind rechtlich fehlerfrei, jy, einen Verhältnis, wie es zwischen der Klägerin und Jede -jahrelang bestanden hat, werden die Leistungen, die in Rah-ryen gemeinsamer Haushaltsführung jeder für den ander:.:;
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bringt, gewöhnlich im Hinblick auf die als gleichwertig angesehenen Leistungen des anderen und deshalb nicht in der Erwartung gewährt, hierfür eine Bezahlung zu erhalten (BAG IIJW 1959, 1511). Entgegen den Ausführungen der Revision liegt auch keine ungleiche Betrachtungsweise darin, daß das Berufungsgericht demgegenüber die Aufwendungen der Klägerin für das Haus entsprechend dem Willen der Beteiligten als Grundlage für eine gesellschaftliche Vernögensbeteiligung betrachtet hat. Denn diese Leistungen gingen nach Art und Umfang erheblich über das hinaus, was in einen gemeinsamen Haushalt lebende Partner einander unentgeltlich zu gewähren pflegen. Ihre besondere Berück-.sichtigung im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages war daher vertretbar.
Die Revision war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.
Dr.Bischer Dr.Nörr
 Liesecke
nuncesrrenter Dr.Bukov; ist beurlaubt und daher verhindert 'zu unterschreiben
 Pieck
vr.rischer