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BGH · II ZR 182/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 182/58

Bis September 1954 hat die Beklagte dem Vertrag entsprechend abgerechnet und gezahlt« In der Folgezeit forderte der Kläger sie wiederholt vergeblich zu weiteren Zahlungen auf.Durch Schreiben vom 22. Januar 1955 teilte sie ihm mit, es habe sich im Lauf der zeit herausgestellt, daß die in dem Vertrag vom 20. Januar 1955 ein Angebot auf Aufhebung des Vertrages vom 20, März 1955« Diese durch die Revision nicht angegriffene Auslegung ist möglich und damit für die Revisionsinstanz bindend, 2, Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, das Schweigen des Klägers nach Empfang dieses Schreibens sei als Zustimmung aufzufassen. In diesem Zusammenhang sei auch bedeutsam, daß das Angebot der Beklagten gegenüber einer Anfechtung des Vertrages für den Kläger möglicherweise Vorteile geboten habe. Das Verhalten des Klägers nach Empfang des Schreibens der Beklagten darf nicht für sich betrachtet, sondern muß in Verbindung mit seinem vorherigen Verhalten gesehen werden. Unstreitig hatte er die Beklagte, die bis September 1954 regelmäßig abgerechnet und gezahlt hatte, danach wiederholt vergeblich auf weitere Abrechnung und Zahlung gedrängt und dadurch sein erhebliches Interesse an der Ausführung des Vertrages zu dem Ausdruck gebracht« Im Gegensatz dazu verhielt er sich nach Erhalt des Schreibens der Beklagten dieser gegenüber etwa zwei Jahre lang völlig passiv. Das Berufungsgericht konnte dieses Verhalten mit Rücksicht darauf, daß nach dem Vertrage monatlich abzurechnen und Zahlung zu leisten war und bis September 1954 auch so verfahren worden war, ohne Rechtsirrtum unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so werten, der Kläger habe damit den Willen zu dem Ausdruck gebracht, das Angebot der Beklagten auf Aufhebung des Vertrages anzuneh- men» Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte in ihrem Schreiben sehr schwerwiegende, die Grundlage des gesamten Vertragsverhältnisses in Frage stellende Vorwürfe gegen den Kläger hinsichtlich der Wertlosigkeit der ihr abgetretenen Rechte erhoben und damit ihr Angebot auf rückwirkende Aufhebung des Vertrages begründet hatte. Zudem hat-to sie in ihrem Schreiben die Erwartung geäußert, der Kläger stimme ihren Ausführungen zu, so daß für ihn kein Zweifel daran bestehen konnte, welche Folgerungen die Beklagte aus seinem passiven Verhalten ziehen werde. Wenn der Kläger sich trotzdem der Beklagten gegenüber nicht geäußert und im Gegensatz zu seinem früheren Verhalten etwa zwei Jahre lang weder die Abrechnungen noch die Zahlungen angemahnt hat, muß er sein Verhalten so gegen sich gelten lassen, wie die Beklagte es unter den gegebenen Umständen auffassen mußte, nämlich als Annahme ihres Angebots auf vertragliche Beendigung des abgeschlossenen Vertrages. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der Kläger sei als Bauunternehmer ohne Eintragung im Handelsregister kein Kaufmann gewesen, an sein Verhalten dürfe deshalb nicht der für Handelsgeschäfte, gültige Maßstab angelegt werden. Die Beklagte hat unstreitig noch nach ihrem Schreiben vom 22« Januar 1955, nämlich Ende 1955 und später, mehrere Zahlungen auf Provisionsforderungen des Klägers geleistet. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte bei diesen Zahlungen nicht den Zeitraum, für den sie geleistet worden seien, angegeben habe. Wenn bei den hier in Rede stehenden Zahlungen der Zeitraum, auf den sie sich bezogen, nicht angegeben worden ist, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, der Kläger hätte schon aus dem Zeitpunkt der Zahlungen ohne weiteres auf den Willen der Beklagten zur Fortsetzung der Zahlungen für die Zeit nach dem 1. Einer solchen Schlußfolgerung auf seiten des Klägers stand entgegen, daß er dem Schreiben der Beklagten nicht widersprochen hatte und auch keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, die Beklagte hätte den in ihrem Schreiben eingenommenen Standpunkt aufgegeben und leiste aus diesem Grunde weitere Zahlungen. Hl» Das Berufungsgericht führt schließlich aus, die Klage sei auch für die letzten drei Monate des Jahres 1954 nicht begründet, da die Beklagte insoweit unstreitig Abrechnungen erteilt habe und etwaige Zahlungsansprüche des Klägers nach der Abtretung nicht mehr ihm, sondern der Zessionarin zu-stünden® Diese auch durch die Revision nicht angegriffenen Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«,

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Volltext der Entscheidung

II ZR 182/58
2122 065
Verkündet
 am 10. März I960
m, Justizangestellter
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Bauunternehmers Karl G in Bad	Am	S
Klägers und Revisionsklägers,
-Frozeßbevollmachtigter: Hechtsanwalt
 gegen
die Firma Gebrüder G ____
Kieswerke, Straßenund Tiefbaugeschäft in W| am Harz,
 Beklagte und Revisionsbeklagte -Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Nastelski undder Bundesrichter Br. Haidinger, Dr. Kuhn, Br. Reinicke und Hill für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Juli 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Sand- und Kiesgeländes er hatte außerdem eine größere Anzahl weiterer Sand- und Kies gruben gepachtet» Durch schriftlichen Vertrag vom 20. März 1953 verpachtete er der Beklagten das ihm gehörige Gelände und trat ihr "alle Hechte und Pflichten" aus den Pachtverträgen ab. Der Vertrag bestimmte weiter:
"Palls sich irgendwelche Differenzenmi-^den Verpächtern ergeben, sind diese von der Firma CBpHHH (das ist der Kläger) zu vertreten und zu regeln. Dieser Vertrag wird jedoch dadurch nicht aufgehoben."
Als Gegenleistung hatte die Beklagte dem Kläger eine Umsatzprovision in Höhe von 6 ^ zu zahlen. Die Zahlungen sollten bis zu dem 10. eines jeden Monats unter Übersendung einer Abrechnung erfolgen« Der Vertrag sollte sich auch auf alle sonstigen in einem näher bezeichneten Gebiet belegenen "Objekte beziehen, die sich auf die Gewinnung von Kies und Sand erstrecken." Er sollte nur kündbar sein, "wenn einer der Vertragspartner grobfahrlässig gegen die Abmachungen verstößt."
Bis September 1954 hat die Beklagte dem Vertrag entsprechend abgerechnet und gezahlt« In der Folgezeit forderte der Kläger sie wiederholt vergeblich zu weiteren Zahlungen auf. Durch Schreiben vom 22. Januar 1955 teilte sie ihm mit, es habe sich im Lauf der zeit herausgestellt, daß die in dem Vertrag vom 20. März 1955 bezeichneten Vertragsverhältnisse "in der Hauptsache nicht mehr bestanden" hätten oder zu dem mindesten zweifelhaft gewesen seien, da der Kläger seinen sich darauB ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Sie habe deshalb nur in ganz beschränktem Maße von der Abtretung Gebrauch machen können; aber auch in diesen Fällen hätten die getroffenen Abmachungen nicht die Einrichtung rentabler Sand- und Kiesgruben ermöglicht. Bei dieser Sach-
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läge habe sie sich gezwungen gesehen, Grundstücke zu kaufen, und betreibe jetzt nur auf eigenen Grundstücken Gräbereio Da die Voraussetzungen des Vertrages nicht gegeben seien, entfalle die Provisionszahlung automatisch. Die "übergebenen Abkommen” stünden dem Kläger wieder zur Verfügung. Abschließend heißt es in dem Schreiben:
”Y/ir nehmen an, daß .Sie mit unseren Ausführungen konform gehen und betrachten den Vertrag ab 1.1.1955 eis nichtig.'
Der Kläger beauftragte zwar alsbald einen Hechtsanwalt, den Ausführungen der Beklagten entgegenzutreten. Jedoch ist der Beklagten vor der Klageerhebung (die Klageschrift vom 29. Dezember 1956 ist ihr am 29. Januar 1957 zugestellt worden) kein Antwortschreiben zugeschickt worden.
Der Kläger hat seine Provisionsforderungen *yor der Klageerhebung an eine gewisse Frau	abgetreten. In-
zwischen hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober bis zu dem 31« Dezember 1954 Abrechnung erteilt und die auf diesen Zeitraum entfallende Provision bis auf einen Restbetrag von 628,55 DM an Frau	gezahlt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1954 bis zu dem 31« Dezember 1956 Abrechnung über den Verkauf von Kies und Sand, den die Beklagte in dem vertraglich bezeichneten Gebiet gewonnen hat, und Zahlung von 6 # der daraus sich ergebenden Verkaufserlöse nebst Zinsen. Er ist der Auffassung, der Vertrag bestehe fort. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt den Standpunkt, der Kläger habe dadurch, daß er auf das Schreiben vom 22. Januar 1955 nicht geantwortet habe, sein Einverständnis mit der Aufhebung des Vertrages erklärt; etwaige Ansprüche habe er zudem verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, um deren
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Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Bntscheidungsgründe:
I,	1, Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 1955 ein Angebot auf Aufhebung des Vertrages vom 20, März 1955« Diese durch die Revision nicht angegriffene Auslegung ist möglich und damit für die Revisionsinstanz bindend,
2,	Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, das Schweigen des Klägers nach Empfang dieses Schreibens sei als Zustimmung aufzufassen. Die in dem Schreiben der Beklagten erhobenen Vorwürfe hätten - ihre Richtigkeit unterstellt die Auflösung des Vertrages gerechtfertigt. Da die Beklagte eine Stellungnahme des Klägers für den Pall gefordert habe, daß er die Berechtigung der Ausführungen der Beklagten nicht anerkennen wolle, so hätte er seinen Widerspruch gegen die Erklärungen der Beklagten alsbald zu dem Ausdruck bringen müssen, wenn er nicht der Annahme der Beklagten, “daß er mit ihren Ausführungen konform gehe“, habe beipflichten wollen.
In diesem Zusammenhang sei auch bedeutsam, daß das Angebot der Beklagten gegenüber einer Anfechtung des Vertrages für den Kläger möglicherweise Vorteile geboten habe. Auch der Kläger sei offensichtlich der Auffassung gewesen, sein Schwei gen könne als Zustimmung gedeutet werden. Denn er habe alsbald einen Anwalt beauftragt, das Schreiben der Beklagten ablehnend zu beantworten.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Schweigen auch unter Kaufleuten nur in Ausnahmefällen als Zustimmung gedeutet werden könne« Insbesondere dann, wenn es wie hier um die Änderung bestehender Vertragsverhältnisse gehe, sei Schweigen nicht als Zustimmung anzusehen.
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Dies gelte hier um so mehr, v/eil das Schreiben der Beklagten, in dem der abgeschlossene Vertrag als nichtig bezeichnet worden sei, nicht hinreichend klar ein Angebot auf Aufhebung jenes Vertrages zu dem Ausdruck gebracht habe«,
Der Revision ist zuzugeben, daß Schweigen nur dann als Zustimmung oder als Annahme eines Vertragsangebots angesehen werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung zulassen (BGH NJW 1952, 64; BGH JR 1956, 59; Schlegel-berger/Hildebrandt, HGB 3* Aufl. § 346 Anm, 33 ff; HGB-RGRK,
2o Aufl» § 346 Anm» 16)» Richtig ist auch, daß strenge Anforderungen an eine dahingehende Deutung vor allem dann zu stellen sind, wenn es wie hier um die Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Vertrages zu dem Nachteil des Empfängers des Angebots geht.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Grundsätzen jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Das Verhalten des Klägers nach Empfang des Schreibens der Beklagten darf nicht für sich betrachtet, sondern muß in Verbindung mit seinem vorherigen Verhalten gesehen werden. Unstreitig hatte er die Beklagte, die bis September 1954 regelmäßig abgerechnet und gezahlt hatte, danach wiederholt vergeblich auf weitere Abrechnung und Zahlung gedrängt und dadurch sein erhebliches Interesse an der Ausführung des Vertrages zu dem Ausdruck gebracht« Im Gegensatz dazu verhielt er sich nach Erhalt des Schreibens der Beklagten dieser gegenüber etwa zwei Jahre lang völlig passiv. Das Berufungsgericht konnte dieses Verhalten mit Rücksicht darauf, daß nach dem Vertrage monatlich abzurechnen und Zahlung zu leisten war und bis September 1954 auch so verfahren worden war, ohne Rechtsirrtum unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so werten, der Kläger habe damit den Willen zu dem Ausdruck gebracht, das Angebot der Beklagten auf Aufhebung des Vertrages anzuneh-
men» Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte in ihrem Schreiben sehr schwerwiegende, die Grundlage des gesamten Vertragsverhältnisses in Frage stellende Vorwürfe gegen den Kläger hinsichtlich der Wertlosigkeit der ihr abgetretenen Rechte erhoben und damit ihr Angebot auf rückwirkende Aufhebung des Vertrages begründet hatte. Deshalb und wegen des vorher durch den Kläger geäußerten starken Interesses an der Ausführung des Vertrages durfte sie davon ausgehen, der Kläger werde alsbald widersprechen, wenn er ihre Ausführungen nicht für richtig halte und die Aufhebung des Vertrages nicht stillschweigend hinnehmen wolle. Zudem hat-to sie in ihrem Schreiben die Erwartung geäußert, der Kläger stimme ihren Ausführungen zu, so daß für ihn kein Zweifel daran bestehen konnte, welche Folgerungen die Beklagte aus seinem passiven Verhalten ziehen werde. Insofern war das Schreiben entgegen der Auffassung der Revision eindeutig. Wenn der Kläger sich trotzdem der Beklagten gegenüber nicht geäußert und im Gegensatz zu seinem früheren Verhalten etwa zwei Jahre lang weder die Abrechnungen noch die Zahlungen angemahnt hat, muß er sein Verhalten so gegen sich gelten lassen, wie die Beklagte es unter den gegebenen Umständen auffassen mußte, nämlich als Annahme ihres Angebots auf vertragliche Beendigung des abgeschlossenen Vertrages. Daß der Kläger einen Anwalt damit beauftragt hatte, den Ausführungen der Beklagten entgegenzutreten, ist unerheblich, da der Auftrag nicht zu einer Äußerung gegenüber der Beklagten geführt hat.
3.	Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 20. März 1953 als beiderseitiges Handelsgeschäft angesehen. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der Kläger sei als Bauunternehmer ohne Eintragung im Handelsregister kein Kaufmann gewesen, an sein Verhalten dürfe deshalb nicht der für Handelsgeschäfte, gültige Maßstab angelegt werden. Auf
 die Kaufmanns eigens ehaft und auf die Würdigung des Vertrages als beiderseitiges Handelsgeschäft kommt es jedoch nicht entscheidend an* da die Wertung des Gesamtverhaltene des Klägers als Ausdruck der Annahme des Angebots der Beklagten insbesondere im Hinblick auf die Art der Betätigung des Klägers im geschäftlichen Leben davon nicht abhängt.
Die Beklagte hat unstreitig noch nach ihrem Schreiben vom 22« Januar 1955, nämlich Ende 1955 und später, mehrere Zahlungen auf Provisionsforderungen des Klägers geleistet. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Beklagte habe damit nicht den Portbestand des Vertrages über den 1. Januar 1955 hinaus anerkannt, da es sich bei diesen Zahlungen um Eingänge auf schon in der Provisionsabrechnung für die vorangegangene Zeit berücksichtigte, aber noch nicht eingezo-gene Forderungen gehandelt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte bei diesen Zahlungen nicht den Zeitraum, für den sie geleistet worden seien, angegeben habe. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Wenn bei den hier in Rede stehenden Zahlungen der Zeitraum, auf den sie sich bezogen, nicht angegeben worden ist, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, der Kläger hätte schon aus dem Zeitpunkt der Zahlungen ohne weiteres auf den Willen der Beklagten zur Fortsetzung der Zahlungen für die Zeit nach dem 1. Januar 1955 schließen können. Einer solchen Schlußfolgerung auf seiten des Klägers stand entgegen, daß er dem Schreiben der Beklagten nicht widersprochen hatte und auch keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, die Beklagte hätte den in ihrem Schreiben eingenommenen Standpunkt aufgegeben und leiste aus diesem Grunde weitere Zahlungen.
II. Das Berufungsgericht stützt die Klageabweisung hilfsweise darauf, daß im Hinblick auf das lange Schweigen des
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Klägers nach der Aufkündigung des Vertragsverhältnisses der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreife® Die Revision greift diese Ausführungen an. Da die vereinbarte Aufhebung des Vertrages mit Wirkung vom 1. Januar 1955 vertragliche Ansprüche des Klägers für die spätere Zeit ausschloß, braucht nicht erörtert zu werden, ob das Klagebegehren insoweit andernfalls als rechtsmißbräuchlich anzusehen wäre.
Hl» Das Berufungsgericht führt schließlich aus, die Klage sei auch für die letzten drei Monate des Jahres 1954 nicht begründet, da die Beklagte insoweit unstreitig Abrechnungen erteilt habe und etwaige Zahlungsansprüche des Klägers nach der Abtretung nicht mehr ihm, sondern der Zessionarin zu-stünden® Diese auch durch die Revision nicht angegriffenen Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«,
IV® Die Revision ist nach alledem unbegründet® Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen®
Dr. Rastelski	Dr® Haidinger	Dr.	Kuhn
 Dr« Reinicke	Hill