, klagt aus einem zwischen dieser Finna und dem Beklagten geschlossenen Tanksteilen-Vertrag, weil der Beklagte seine Tankstelle veräußert habe, ohne daß sein Nachfolger in den Vertrag eingetreten sei* Die Klägerin hat behauptet, sie habe GfdHüdie Tankstelleneinrichtung in Erwartung seines Vortragseintritts übergeben und habe ihm in derselben Erwartung zunächst Treibstoff geliefert* Solange aicht in den Vertrag eingetreten sei, habe sie den Be’clagten aus seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht entlassen* Da der Beklagte trotz der Weigerung das Grundstück ver- G^^ habe sich mit dem Gedanken getragen, Treibstoffe einer anderen Firma zu beziehen* Bei einem jährlichen findestUmsatz von 25*000 1 hätte sie bei Fortdauer des Vertrages einen jährlichen Gewinn von 2*500 DM, das sind in den noch verbleibenden 18 Jahren 45.000 DM, erzielt. ten habe aufwenden müssen, um noch größere Schadenfolgen abcuv/endeiio ferner hat sie beantragt, die Verpflichtung des .Beklagten zu dem Ersatz des weiteren aus der Veräußerung seines Tanksteilen-Vertrages entstehenden Schadens festzustell en. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe mit der Übergabe der Einrichtungsgegenstände an G4BRunter Vornahme der Endabrechnung aus dem Vertrag auf die Erfüllung der Vertragspflichten durch ihn verzichtet und habe das Risiko der Verhandlungen mit seinem Nachfolger übernommen«, Sie habe dies durch ihre Vertreter auch in einer Verhandlung am 21o llai 1954 erklärt, in der sie ihn gegen Zahlung eines von ihm nicht verbrauchten Baukostenanteils von 750 DH aus dem Vertrag entlassen habe. 1») Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe den Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend aus dem Vertragsverhältnis entlassen und G(|B sei vor dem März 1955 nicht in den Vortrag eingetreten» Baher komme § 9 Satz 3 des Tanksteilen-Vertrages vom h November 1952 zur Anwendung, wonach bei Kiehtcintritt des Uachfolgers in den Vertrag alle Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den Beklagten bestehenbleiben. Am 10o Mai 1954 hatten die Angestellten der Klägerin die Gegenstände, die die Klägerin dem Beklagten zur Ausrüstung seiner Tankstelle belassen hatte, darunter insbesondere die Treib stoffbehält er und Zapfsäulen, an G^m übergeben (GA 81)o Ber Beklagte erhielt eine Endabrechnung Uber den bis dahin gelieferten Treibstoff (GA 36; GA 17 Akten 10 Q 15/54) und eine Gutschrift über das von seinem Nachfolger übernommene öl (GA 18 Akten 10 Q 15/54)» In der Folgezeit lieferte die Klägerin Treibstoff an GUI» Nach der unter ausführlicher 3eweiswürdigung begründeten Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin all dies lediglich in der Erwartung des nahe bevorstehenden Einti’itts des G0H in den Vertrag getan hat, so daß ein Vertragsabschluß und damit die Nachfolge GflBM iu den mit dem Beklagten bestehenden Vertrag nicht erwiesen sei* Des weiteren rügt die Revision einen Verstoß gegen Brfahrungssätze, da ein Unternehmen vom Rang der Klägerin unmöglich in Erwartung des Vertragsschlusses mit einem ihr bis dahin imbekannten Mann Einrichtungsgegenstände im Wert von über 20.000 DM aushändige und außerdem noch einen Kredit von 5*000 DM einräume» Ein solcher Verstoß gegen Erfahrungssätze kann in der Würdigung des dargelegten Verhaltens der Klägerin nicht gesehen werden, wenn man berücksichtigt, daß es die Klägerin bei der Absicht des Beklagten, seine Tankstelle aufzugeben, darauf anlegen mußte, den Nachfolger für sich zu gewinnen» War demnach schon nach dem Inhalt der Erklärung der beiden Be- auf trag ten der Klägerin am 10«, Hai 1954 weder der Beklagte aus seinem Vortrag entlassen noch ein neuer Tankstellen-’• ertrag mit seinem Nachfolger G^JB zustande gekommen, so kann es, wie es das Berufungsgericht in erster Linie getan hat, dahingestellt bleiben, oh diese Beauftragten überhaupt zur Abgabe einer derartigen Erklärung auf Entlassung des Beklagten bevollmächtigt waren« 2») Am Vormittag des 22» Mai 1954 fand eine Besprechung zwischen weiteren Beauftragten der Klägerin und dem Beklagten statt» Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die dazu aufgestellte Behauptung des Beklagten nicht erwiesen, er sei bei dieser Besprechung aus dem Vertrag entlassen worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist bei dieser Besprechung eine Einigung lediglich darüber erzielt worden, daß der Beklagte einen Teil des von ihm nicht verbrauchten Baukostenzuschusses zurückzahlen müsse und danach die Vertreter der Klägerin keine Bedenken mehr gegen einen Vertragsschluß nit dem Nachfolger gehabt hät- Insbesondere ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß es sich bei dem Entwurf eines Schreibens vom gleichen Tage, in dem die Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag vorbehaltlos ausgesprochen war, nicht um eine Bestätigung des Inhalts des Gesprächs Uber die bereits mündlich erfolgte Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag handelte, dieses Schreiben vielmehr als Verkörperung einer selbständigen Erklärung dem Beklagten erst hätte ausgehändigt werden sollen, wenn der Nachfolger in den Vertrag eingetreten wäre und die 30 Des weiteren macht die Revision geltende das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin von (Jeyer nicht den Eintritt in den zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Vertrag, sondern vielmehr den Abschluß eines völlig neuen Vertrages gefordert habe* In der Tat hatte die Klägerin dem Beklag ten einen Vertragsentwurf Vor-gelegt, der dem Umfang nach den mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag erheblich übertrafv Allerdings handelt es sich, soweit in dem, Vertrags ent Wurf neüh Bestiinmühgen auf genommen wurd en (vgl * GA 6 ü # 37/38), zu dem Teil um-Klar-r. • Stellungen,.die sich bereits aus den im früheren Vertrag festgelegten Verpflichtungen ergeheny"Außerdem War eine ' höhere Vergütung für den Tanksteileninhaber vergiss eben 3s koramt aber nicht entscheidend daraüf an, wieweit der ursprüngliche Vertrag und der yorgelegte Vertragsentwurf üb ereins timmen, da Gf^Qnach dem imbestritt erieh Vortrag der Klägerin den Abschluß eines Vertrages mit ihr nicht etwa deshalb abgelehnt hat, weil andere Bedingungen vereinbart werden sollten.Mit Recht konnte daher das Berufungsgericht, ohne auf diese Verschiedenheiten einzügehen, davon ausgehen, daß Gjjj|^ den Abschluß jedes Vertrages, auch eines solchen mit dem Inhalt des Vertrages der Parteien* abgelehnt habe« Die verfahrensreöhtlichen Rügen sind demnach unbegründet# Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß der Beklagte aus dieser Bestimmung nur hafte, wenn er das Geschäft aus einem von ihm zu vertretenden Grund aufgebe, ohne daß sein Nachfolger iii den Vertrag eintrete. Es könne dahingestellt bleiben, ob die erwähnte Vertragsbest immung dahin aufzufassen sei, daß der Beklagte auf Erfüllung des Vertrages weiterhin hafte und der Klägerin als Erfüllung ihren entgangenen Gewinn bzw, die Aufwendun- ' gen zu ersetzen habe, die sie zur Vermeidung des Gewinnverlustes habe machen müssen, oder ob angenommen werden müsse, daß der Beklagte, da er aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Geschäft ohne /Eintritt eines Nachfolgers auf gegeben habe, die Unmöglichkeit der Erfüllung verschuldet und deshalb der Klägerin nach § 325 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung leisten müsse. Ein Schaden sei der Klägerin auch nicht entstanden, denn sie habe G^B bis 2um 1« März 1955, dem Sage des Abkommens mit ihm,weiterhin*beliefert, Die Klägerin könne ihre Auf- i Wendungen auch nicht älä Schadenersatz wegen Nichterfüllung/ geltend machen. Hach § 9 Satz 3 des Vertrages blieben dieAnsprüchegegen den Beklagten auf Vertrags erfüllungbestehen, solaxige sein Nachfolger nicht in den Vertrag feint rät'Mit d!er Veräuße^ rung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, sich die Erfüllung seiner Vefjpflichtungehj dar-, unter des tfreibstoffvertfiebes;: unmöglich^gemacht^ Nachweis, daß er den Nachfolger;jederzeit zur t^bernahitte der Verpflichtung^habe : veranlassen hat der Bekläg- die Merkmale eines iliet- oder Pachtvertrages insoweit aufweise, als der Beklagte als Vermieter oder Verpächter der Klägerin nach § 2 Abs« 3 des Vertrages das für die Tankstelle benötigte Grundstück sur Verfügung stellen müsse« In diesen Miet-oder Pachtvertrag sei der Nachfolger kraft Gesetzes eingetreten, so daß die Klägerin demnach mindestens, was die Überlassung des Grundstücks anlange, von G^B Einhaltung dieser Verpflichtung hätte verlangen können« Y/enn sie von diesem ihrem Rocht keinen Gebrauch gemacht habe, so gehe das zu ihren Lasten, Wie die Revision selbst vorträgt, würde sich hieraus jedoch nur eine Verpflichtung des Gf^ zur Grundstücksüberlassung ergeben haben* Selbst wenn man davon uu3geht, daß die Klägerin außerdem ihr Eigentum an den zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen hätte geltend machen können, so wäre damit noch nicht die Verpflichtung des Nachfolgers erreicht, als Tankstel-lenhalter für die Klägerin tätig zu werden, Es wäre eine Sache der weiteren tatsächlichen Feststellung, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden wäre, oder ob unter diesen Umständen G££ in den Vertrag eingetreten wäre, oder ob sie auf der Grundlage ihres Rechts zu dem Besitz des Grundstücks und ihres Eigentumsrechts an den Einrichtungsgegenständen zu den gleichen Bedingungen einen anderen Timkstellerihalter gefunden hätte. festgelegt wurde, daß der Tauk-stellenhalter unabhängig von den sonstigen Abreden das dem Betrieb der Tankstelle gewidmete Grundstück für den als Vertragsdauer vorgesehenen Zeitraum zur Verfügung stelle und der Mietzins durch die Provision abgegolten sei, so rechtfertigt das nicht die Annahme, daß im vorliegenden Palle auch ohne solche Abrede trotz Vereinbarung der kostenlosen Überlassung insoweit ein LIiet- oder Pachtverhältnis eingegangen sei« Dine entsprechende Anwendung des § 571 3GB auf andere Rechtsverhältnisse als Miete oder Pacht ist nicht angängig (Staudinger-Kiefersauer § 571 An. 2 f)» Deshalb konnte die Klägerin aus dem Abkommen mit dem Beklagten auf Grund der Tatsache, daß Gff| das Grundstück erworben hat, nach § 571 BGB keine Verpflichtung des zur Überlassung des Tankst eil engrundstücks hcrleiteno Selbst wenn man mit der Revision insoweit eine entgeltliche Überlassung des Grundstücks annehmen würde (vgl. be, er habe bereits einen Vertrag mit der Klägerin geschlossen« Bas Berufungsgerieht lehnt es also ab, die Erklärung dahin zu verstehen, daß sich zugleich mit dem Abschluß des Kaufvertrages zur Eingehung des TankstellenVertrages mit der Klägerin verpflichtet habe» Biese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt,: darin einen Vertrag sugunsten Britt er.zu sehen« Bi e Revi si on führt dageg en aus, wenn sich im klaren gewesen sei, daß der Beklagte nicht ohne seinen Verträgseintritt verkaufen wollte oder konnte, so hätte eine Abrede zwischen und dem Be- daß bei der Veräußerung der Tankstelle kein Eigentum an den Gegenständen erworben hat,: die dem Beklagten zur Einrichtung überlassen waren, wie die tfänk^ säulen „ Zwar habe G den Standpunkt eingenommen, er sei Eigentümer dieser Gegenstände geworden» Bie Klägerin hätte daher, wie das Berufungsgericht erwägt, gegen Geyer auf Herausgabe ihres Eigentumä:Odef auf Feststellung ihres Eigentums klagen können» Bi es hat t e aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge gehabt, daß ein Vertrag mit G^|| nicht mehr zustande gekommen und der Klägerin dadurch ein höherer Schaden entstanden wäreo Beshalb könne ihf kein Vof\vurf gemächt werden, wehn: sie ihn unter diesen Umstand^ dem sie ihr Eigentumsrecht auch nicht gerichtlich habe geltend machen wollen» Demgegenüber hat das Berufungsgericht bei der oben geschilderten Sachlage zutreffend angenommen, der Klägerin sei ein solches Vorgehen nicht zuzu demuten gewesen, zu demal es für ein gerichtliches Einschreiten des Beklagten gegen Gf^auch in keiner Weise erforf derlich gewesen sei- Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen sei, daß er einen Anspruch auf Eintritt in den Vertrag gegen Gjj^aüf Grund von dessen Zusage habe, dann wäre es seine Sache gewesen, in Erfüllung seiner vertraglichen Garantiepflicht zu dem Eintritt zu bringen und die Zeit nicht ungenützt verstreichen zu lassen» Er könne der Klägerin keinen Vorwurf daraus machen, daß sie nach monatelangem Versuch, G^g^zu dem Abschluß des Tankst ellen-Vertrages zu veranlassen, das Abkommen vom 1«
II ÜSR 162/56 o io / Verkündet am 24o April 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Attn M Inh. der Firma G. S öhne , R^U^fc/Kr a 0 Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen dieFirmaHugo GmbH, SflHBHB, HflBHHHi Str« flHHHHTvertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Direktor Friedrich i^BI in sflHHB? Klägerin und Revisionsbeklagte, -Proseßbevollmächtigtcr* Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Rastelski und der Bundesrichter Br. Nörr Br. Haager, Li es ecke und Br. Heinicke für Recht erkannt« Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichtsin Stuttgart vom 12* Juni 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2- / Tatbestands Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma T & Söhne, S , klagt aus einem zwischen dieser Finna und dem Beklagten geschlossenen Tanksteilen-Vertrag, weil der Beklagte seine Tankstelle veräußert habe, ohne daß sein Nachfolger in den Vertrag eingetreten sei* In dem am 1« November 1952 geschlossenen, zunächst bis zu dem 31« Oktober 1972 befristeten Vertrag hatte der Beklagte sich unter kostenloser Zurverfügungstellung seines Grundstücks zu dem Vertrieb der von der Klägerin zu liefernden Treibstoffe und Autoöle im Namen und für Rechnung der Klägerin verpflichtet* Seine Vertragspartnerin stellte die in ihrem Eigentum verbliebene technische Einrichtung, wie insbes> die Treibstoffbehälter und die elektrischen Zapfsäulen und gab neben sonstigen Zuwendungen einen verlorenen Baukostenzuschuß von 11 »000 DM. Dem Beklagten war der Vertrieb anderer Treibstoffe und Autoöle untersagt. In § 9 Siff. 3 des Vertrages war bestimmt» ,fGibt St^BB seinen Geschäftsbetrieb oder Y/ohnsitz auf, so ist er, falls SfBBi faie Klägerin) dieses wünscht, verpflichtet, alles daran zu setzen, daß sein Nachfolger an seiner Stelle in die Abkommen -eintritt. Tritt der Nachfolger in diesen Vertrag nicht ein, bleiben alle Ansprüche gegen StBMHI aus diesem Abkommen bestehen.11 Als der Beklagte im Frühjahr 1954 sein Grundstück mit Tankstelle veräußern wollte, übergaben die Beauftragten der Klägerin am 10. Mai 1954 die zur technischen 3in-richtung gehörenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände seinem Nachfolger GJHRund rechneten mit dem Beklagten den bis dahin gelieferten Treibstoff und das bezogene Autoöl ab. Obwohl sich an diesem Tage G^B wei~ gerte, den ihm von der Klägerin vorgelegten Tankstellenvertrag zu unterschreiben, veräußerte der Beklagte an ihn am 24* Hai 1954 die gesamte Tankanlage mit Einrichtung* wurde 2war von der Klägerin weiterbeliefert, hielt aber an seiner Weigerung zur Eingehung eines Tankstellenvertrages fest* Erst am 1 März 1955 schloß er mit der Klägerin einen mit dem bisherigen Vertrag im wesentlichen übereinstimmenden Vertrag* Jedoch mußte ihm die Klägerin einen verlorenen Zuschuß von 11*000 DM zahlen, ihm ein unverzinsliches Darlehen von 5 «000 DM gewähren und einen laufenden Kredit in Höhe von 3»000 DM einräumen* Dagegen übernahm Gf^die Verpflichtung, die Klägerin zu entschädigen, wenn sie von dem Beklagten als Ersatz dafür, daß der Beklagte die Tankstelle ohne den Vertragseintritt veräußert hatte, weniger als 11.000 DM erhalten würde. Die Klägerin hat behauptet, sie habe GfdHüdie Tankstelleneinrichtung in Erwartung seines Vortragseintritts übergeben und habe ihm in derselben Erwartung zunächst Treibstoff geliefert* Solange aicht in den Vertrag eingetreten sei, habe sie den Be’clagten aus seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht entlassen* Da der Beklagte trotz der Weigerung das Grundstück ver- äußert habe, hafte er ihr für den daraus entstandenen Schaden. G^^ habe sich mit dem Gedanken getragen, Treibstoffe einer anderen Firma zu beziehen* Bei einem jährlichen findestUmsatz von 25*000 1 hätte sie bei Fortdauer des Vertrages einen jährlichen Gewinn von 2*500 DM, das sind in den noch verbleibenden 18 Jahren 45.000 DM, erzielt. Sie hat zunächst Zahlung von 25.000 DM verlangt. Nachdem GjHtam 1. März 1955 den Tanksteilen-Vertrag gegen Gewährung des Zuschusses von 11.000 DH abgeschlossen hatte, hat sie Verurteilung zur Zahlung von 11«000 DM beantragt, die sie als Folge des Vertragsbruchs des Beklag- ~4« • ten habe aufwenden müssen, um noch größere Schadenfolgen abcuv/endeiio ferner hat sie beantragt, die Verpflichtung des .Beklagten zu dem Ersatz des weiteren aus der Veräußerung seines Tanksteilen-Vertrages entstehenden Schadens festzustell en. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe mit der Übergabe der Einrichtungsgegenstände an G4BRunter Vornahme der Endabrechnung aus dem Vertrag auf die Erfüllung der Vertragspflichten durch ihn verzichtet und habe das Risiko der Verhandlungen mit seinem Nachfolger übernommen«, Sie habe dies durch ihre Vertreter auch in einer Verhandlung am 21o llai 1954 erklärt, in der sie ihn gegen Zahlung eines von ihm nicht verbrauchten Baukostenanteils von 750 DH aus dem Vertrag entlassen habe. GfBR habe sowohl ihm als insbesondere der Klägerin zugesagt, in den Vertrag einzu-treten, so daß die Klägerin auf Grund dieser bindenden Zusage G^B8 gegen ihn hätte Vorgehen können. Sie habe es nur unterlassen, um weiterhin Geschäfte mit ihm zu machen* Die Übergabe von 11.000 DM an GfB| sei nicht erforderlich gewesen. Zudem handle es sich dabei nicht um eine Abfindung des GfJB> sondern um den "Kaufpreis" für die iinrichtungsgegenstände* Diese seien jedoch an G(BI nicht voräußert worden, so daß sie die Klägerin auch nicht habe zurückerwerben müssen. Die Klägerin und GBMk^tten arglistig zusammengewirkt, um GBB au^ seine, des Beklagten, Kosten eine Zuwendung zu machen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar, soweit es sich um die Verurteilung zur Zahlung von 11.000 DIi handelt, als zur Zeit unbegründet. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen dieses Urteil auf den Zahlungsanspruch beschränkt. Hit der Anschlußberufung hat der Beklagte die •5- Abv/eisung der Zahlungsklage im vollen Umfang begehrt . Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung den Beklagten nach dem aufrechterhaltenen Zahlungsantrag verurteilt» Hit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Entscheidungspründe s Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf 5 92 a HUB und Art, 3 des Gesetzes zur Änderung des HGB vom 6» August 1953 (BGBl I 771) oder etv/a im Hinblick auf § 84 Ibs, 2 HGB Bedenken gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen, da nach § 528 Satz 2 ZPO eine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, um die es sich im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit handelt, nicht mehr möglich ist (BGHZ 26, 304; Rosenberg ZPO 7» Aufl. § 38 III lbß), I. 1») Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe den Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend aus dem Vertragsverhältnis entlassen und G(|B sei vor dem März 1955 nicht in den Vortrag eingetreten» Baher komme § 9 Satz 3 des Tanksteilen-Vertrages vom h November 1952 zur Anwendung, wonach bei Kiehtcintritt des Uachfolgers in den Vertrag alle Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den Beklagten bestehenbleiben. Am 10o Mai 1954 hatten die Angestellten der Klägerin die Gegenstände, die die Klägerin dem Beklagten zur Ausrüstung seiner Tankstelle belassen hatte, darunter insbesondere die Treib stoffbehält er und Zapfsäulen, an G^m übergeben (GA 81)o Ber Beklagte erhielt eine Endabrechnung Uber den bis dahin gelieferten Treibstoff (GA 36; GA 17 Akten 10 Q 15/54) und eine Gutschrift über das von seinem Nachfolger übernommene öl (GA 18 Akten 10 Q 15/54)» In der Folgezeit lieferte die Klägerin Treibstoff an GUI» Nach der unter ausführlicher 3eweiswürdigung begründeten Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin all dies lediglich in der Erwartung des nahe bevorstehenden Einti’itts des G0H in den Vertrag getan hat, so daß ein Vertragsabschluß und damit die Nachfolge GflBM iu den mit dem Beklagten bestehenden Vertrag nicht erwiesen sei* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierbei mehrere tatsächliche Behauptungen und andere Umstände außer Betracht gelassen» Soweit sie damit die Übergehung von tatsächlichem Vorbringen und von Beweisangeboten rügt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht alle von ihr angeführten Tatsachen bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, so die Übergabeerklärung vom 10» Mai 1954, die Tankstellenabrechnungen, die weitere Belieferung des Gfpfc und insbesondere die Tatsache, daß G(gP)bereits im Mai 1954 einen Betriebskredit von 5»COO DM von der Klägerin erhalten hat (UA 43). Des weiteren rügt die Revision einen Verstoß gegen Brfahrungssätze, da ein Unternehmen vom Rang der Klägerin unmöglich in Erwartung des Vertragsschlusses mit einem ihr bis dahin imbekannten Mann Einrichtungsgegenstände im Wert von über 20.000 DM aushändige und außerdem noch einen Kredit von 5*000 DM einräume» Ein solcher Verstoß gegen Erfahrungssätze kann in der Würdigung des dargelegten Verhaltens der Klägerin nicht gesehen werden, wenn man berücksichtigt, daß es die Klägerin bei der Absicht des Beklagten, seine Tankstelle aufzugeben, darauf anlegen mußte, den Nachfolger für sich zu gewinnen» War demnach schon nach dem Inhalt der Erklärung der beiden Be- -7- auf trag ten der Klägerin am 10«, Hai 1954 weder der Beklagte aus seinem Vortrag entlassen noch ein neuer Tankstellen-’• ertrag mit seinem Nachfolger G^JB zustande gekommen, so kann es, wie es das Berufungsgericht in erster Linie getan hat, dahingestellt bleiben, oh diese Beauftragten überhaupt zur Abgabe einer derartigen Erklärung auf Entlassung des Beklagten bevollmächtigt waren« 2») Am Vormittag des 22» Mai 1954 fand eine Besprechung zwischen weiteren Beauftragten der Klägerin und dem Beklagten statt» Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die dazu aufgestellte Behauptung des Beklagten nicht erwiesen, er sei bei dieser Besprechung aus dem Vertrag entlassen worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist bei dieser Besprechung eine Einigung lediglich darüber erzielt worden, daß der Beklagte einen Teil des von ihm nicht verbrauchten Baukostenzuschusses zurückzahlen müsse und danach die Vertreter der Klägerin keine Bedenken mehr gegen einen Vertragsschluß nit dem Nachfolger gehabt hät- ten» lnTenn die Revision mit derselben Begründung, mit der sie eine Entlassung des Beklagten bereits für den 10. Mai 1954 und einen Vertrags Schluß mit Gf^^für diesen Zeitpunkt dartun will, diese Feststellung des Berufungsgerichts angreift, so richtet sie sich ohne Erfolg gegen die Be-woisv.ürcigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Insbesondere ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß es sich bei dem Entwurf eines Schreibens vom gleichen Tage, in dem die Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag vorbehaltlos ausgesprochen war, nicht um eine Bestätigung des Inhalts des Gesprächs Uber die bereits mündlich erfolgte Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag handelte, dieses Schreiben vielmehr als Verkörperung einer selbständigen Erklärung dem Beklagten erst hätte ausgehändigt werden sollen, wenn der Nachfolger in den Vertrag eingetreten wäre und die /f -6r Übergabe des Schreibens unterblieben sei, weil Gj((| am Hachmittag des 21. Mai 1954 die Unterschrift unter den Vertrag abgelehnt habe# 30 Des weiteren macht die Revision geltende das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin von (Jeyer nicht den Eintritt in den zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Vertrag, sondern vielmehr den Abschluß eines völlig neuen Vertrages gefordert habe* In der Tat hatte die Klägerin dem Beklag ten einen Vertragsentwurf Vor-gelegt, der dem Umfang nach den mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag erheblich übertrafv Allerdings handelt es sich, soweit in dem, Vertrags ent Wurf neüh Bestiinmühgen auf genommen wurd en (vgl * GA 6 ü # 37/38), zu dem Teil um-Klar-r. • Stellungen,.die sich bereits aus den im früheren Vertrag festgelegten Verpflichtungen ergeheny"Außerdem War eine ' höhere Vergütung für den Tanksteileninhaber vergiss eben 3s koramt aber nicht entscheidend daraüf an, wieweit der ursprüngliche Vertrag und der yorgelegte Vertragsentwurf üb ereins timmen, da Gf^Qnach dem imbestritt erieh Vortrag der Klägerin den Abschluß eines Vertrages mit ihr nicht etwa deshalb abgelehnt hat, weil andere Bedingungen vereinbart werden sollten.Mit Recht konnte daher das Berufungsgericht, ohne auf diese Verschiedenheiten einzügehen, davon ausgehen, daß Gjjj|^ den Abschluß jedes Vertrages, auch eines solchen mit dem Inhalt des Vertrages der Parteien* abgelehnt habe« Die verfahrensreöhtlichen Rügen sind demnach unbegründet# Ben Angriffen, die die Reyisich in sachlichrecht-- v lieber Hinsicht erhebt, muß ebenfalls der Erfolg versagt bleiben# 1,) Fach Ziff, 9 des Vertrages war der Beklagte verpflicht et* für den Fall der Aufgabe seines Geschäftsbetriebes alles daran zu setzen, daß sein Nachfolger an seiner Stelle in dieses Abkommen eintrat. Wenn der Nachfolger nicht in den Vertrag eintrat, blieben alle Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Beklagten bestehen. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß der Beklagte aus dieser Bestimmung nur hafte, wenn er das Geschäft aus einem von ihm zu vertretenden Grund aufgebe, ohne daß sein Nachfolger iii den Vertrag eintrete. Der Beklagte habe beim Verkauf des Grundstücks den Nichteintritt in den Vertrag voraussehen können und mit ihm rechnen müssen* Es könne dahingestellt bleiben, ob die erwähnte Vertragsbest immung dahin aufzufassen sei, daß der Beklagte auf Erfüllung des Vertrages weiterhin hafte und der Klägerin als Erfüllung ihren entgangenen Gewinn bzw, die Aufwendun- ' gen zu ersetzen habe, die sie zur Vermeidung des Gewinnverlustes habe machen müssen, oder ob angenommen werden müsse, daß der Beklagte, da er aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Geschäft ohne /Eintritt eines Nachfolgers auf gegeben habe, die Unmöglichkeit der Erfüllung verschuldet und deshalb der Klägerin nach § 325 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung leisten müsse. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, Sie meint, der Vertrag enthalte keine Bestimmung, .wonach die Klägerin ihren Anspruch als Vertragserfüllung geltend machen könne. Ein Schaden sei der Klägerin auch nicht entstanden, denn sie habe G^B bis 2um 1« März 1955, dem Sage des Abkommens mit ihm,weiterhin*beliefert, Die Klägerin könne ihre Auf- i Wendungen auch nicht älä Schadenersatz wegen Nichterfüllung/ geltend machen. Die Verpflichtung des Beklagten, alles dar-£ an zu setzen, daß sein Nachfolger in den Vertrag eintreten werde, sei nicht unmöglich geworden, da der Eintritt in den Vertrag noch möglich gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht nach § 326 BGB vörgegangen, sö daß sie auch nach dieser Bestimmung keinen Schadenersatz fordern könne. Damit verkennt die Revision den Inhalt dies Vertrages , wie ihn das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum seiner Entscheidung zt%iunie gelegt hat. Per Vertrag war bis zu dem 31. Oktober 1972 befristete Eür diesen .Zeitraum ;hatte der Beklagte die ihm aüferlegten Pflichtöti zu erfiüleri. Hach § 9 Satz 3 des Vertrages blieben dieAnsprüchegegen den Beklagten auf Vertrags erfüllungbestehen, solaxige sein Nachfolger nicht in den Vertrag feint rät'Mit d!er Veräuße^ rung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, sich die Erfüllung seiner Vefjpflichtungehj dar-, unter des tfreibstoffvertfiebes;: unmöglich^gemacht^ Nachweis, daß er den Nachfolger;jederzeit zur t^bernahitte der Verpflichtung^habe : veranlassen hat der Bekläg- te nach dem Berufungsurteil nicht erbracht.; Damit war er wegen Nichterfüllung seiner aus dem Vertrag weiterlauf end eigenen Verpflichtung und nicht, wie die Revision meint, wegen Nichterfüllung seiner Pflicht zur Bindung des Nach-, folgers schadenersatzpflichtig geworden. Diese Schadeher- \ satzpflicht umfaßt auch die Verpflichtung zu dem Ersatz der V Aufwendungen, die der Geschädigte vom Standpunlct eines verständigen Mannes bei der gegebenen Sachlage als zweckmäßig ; betrachten konnte, ihA den früheren Zustand, das ist den:! Weiterverkauf von Erzeugnissen där Klägerin, wieder herzu--stellen (vgl. RGZ 99? 172, i84)* Das Berufungsgericht hat öarge.legt, daß Geyer ohne die Zahluhg eines, weiteren yer- lorenen Zuschusses von :11.000; DEj mit der Xlägeringeschlossenhätt e ^ rung mit änderen:!^\&i^ vom Beklagten nicht .b'feBtritt.ön^^ gerin aus der Tankstelle einen jähriiehen Gewinn von 2.500 i DM, das sind nach den noch ;verb!pibendäh 18 Jahren 45.ÖÖO • : DM,, erzielt. Daher \var die-Auf Wendung voh 11.000 DM zur : -11- Abwendung dieses Schadens gerechtfertigt und somit erst at tungsfähig.® 2c) Hach Ansicht der Revision hat das Berufungsge-ric3it die Rechtsnatur des Tankst eil envertrages nicht näher gewürdigt, Bei einer derartigen Prüfung hätte es, wie die Revision meint, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß es sich um einen gemischten Vertrag handle, der u«a. die Merkmale eines iliet- oder Pachtvertrages insoweit aufweise, als der Beklagte als Vermieter oder Verpächter der Klägerin nach § 2 Abs« 3 des Vertrages das für die Tankstelle benötigte Grundstück sur Verfügung stellen müsse« In diesen Miet-oder Pachtvertrag sei der Nachfolger kraft Gesetzes eingetreten, so daß die Klägerin demnach mindestens, was die Überlassung des Grundstücks anlange, von G^B Einhaltung dieser Verpflichtung hätte verlangen können« Y/enn sie von diesem ihrem Rocht keinen Gebrauch gemacht habe, so gehe das zu ihren Lasten, Wie die Revision selbst vorträgt, würde sich hieraus jedoch nur eine Verpflichtung des Gf^ zur Grundstücksüberlassung ergeben haben* Selbst wenn man davon uu3geht, daß die Klägerin außerdem ihr Eigentum an den zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen hätte geltend machen können, so wäre damit noch nicht die Verpflichtung des Nachfolgers erreicht, als Tankstel-lenhalter für die Klägerin tätig zu werden, Es wäre eine Sache der weiteren tatsächlichen Feststellung, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden wäre, oder ob unter diesen Umständen G££ in den Vertrag eingetreten wäre, oder ob sie auf der Grundlage ihres Rechts zu dem Besitz des Grundstücks und ihres Eigentumsrechts an den Einrichtungsgegenständen zu den gleichen Bedingungen einen anderen Timkstellerihalter gefunden hätte. Die Entscheidung dieser Frage kann indes dahingestellt bleiben« Nach, dem Wortlaut . des Vertrages (§2 Abs« 3) hatte der Tankstellenhalter dr.s -Grundstück kostenlos für die Tankstelle zur Verfügung •sa stellen. Anhaltspunkte dafür, daß, wie die Revision ausführt, die Vergütung in der dem Tankstellenhalter zu-gebilligtcn Provision enthalten sei, sind dem Vertrag nicht zu entnehmen« Sine derartige Behauptung hat der Beklagte in der Tatsacheninstanz auch nicht auf gestellt. '.Venn in späteren Verträgen, wie z.B. in dem Abkommen mit Gfj^ vom 1« März 1955? festgelegt wurde, daß der Tauk-stellenhalter unabhängig von den sonstigen Abreden das dem Betrieb der Tankstelle gewidmete Grundstück für den als Vertragsdauer vorgesehenen Zeitraum zur Verfügung stelle und der Mietzins durch die Provision abgegolten sei, so rechtfertigt das nicht die Annahme, daß im vorliegenden Palle auch ohne solche Abrede trotz Vereinbarung der kostenlosen Überlassung insoweit ein LIiet- oder Pachtverhältnis eingegangen sei« Dine entsprechende Anwendung des § 571 3GB auf andere Rechtsverhältnisse als Miete oder Pacht ist nicht angängig (Staudinger-Kiefersauer § 571 Anm. 2 f)» Deshalb konnte die Klägerin aus dem Abkommen mit dem Beklagten auf Grund der Tatsache, daß Gff| das Grundstück erworben hat, nach § 571 BGB keine Verpflichtung des zur Überlassung des Tankst eil engrundstücks hcrleiteno Selbst wenn man mit der Revision insoweit eine entgeltliche Überlassung des Grundstücks annehmen würde (vgl. Hollaender in Pestschrift von Heilfron S, 115; Sehr airmen DAR 1935, 146; Walter JW 1936, 1876), als das Entgelt in der dem Tankstellenhalter bezahlten Provision mit enthalten wäre, so würde diesem mietrechtlichen Element im Rahmen des ganzen Vertrages nur untergeordnete Bedeutung sukommen« Der Vertrag muß nach seinem charakteristischen Hauptbestandteil, der Verpflichtung zu dem Vertrieb von Treibstoffen beurteilt werden. Wenn daher diese persönliche Verpflichtung nicht übergeht, kann ein ‘Übergang des iiietverhältnisseö über das Grundstück nach § 571 BGB nicht -13- Flatz greifen» Dies hätte zur Folge, daß der einheitliche Tankstellenvertrag,in zwei Teile zerrissen würde» 3<) Häch Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht erwiesen, daß der Nachfolger GJp^sich der Klägerin gegenüber bindend verpflichtet hatte, in den Vertrag der Parteien einzutreten» Bas Berufungsgericht hat auch . verneint, daß insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter,, nämlich der Klägerin'*- zustande gekommen sei« Hach dem Vortrag des Beklagten habe heim Abschluß des Kaufvertrages zwar erklärt, mit der Klägerin sei alles klar, er setze den Vertrag mit ihr fort« Biese Erklärung habe aber lediglich bedeutet, daß der Wahrheit zuwider erklärt ha- be, er habe bereits einen Vertrag mit der Klägerin geschlossen« Bas Berufungsgerieht lehnt es also ab, die Erklärung dahin zu verstehen, daß sich zugleich mit dem Abschluß des Kaufvertrages zur Eingehung des TankstellenVertrages mit der Klägerin verpflichtet habe» Biese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt,: darin einen Vertrag sugunsten Britt er.zu sehen« Bi e Revi si on führt dageg en aus, wenn sich im klaren gewesen sei, daß der Beklagte nicht ohne seinen Verträgseintritt verkaufen wollte oder konnte, so hätte eine Abrede zwischen und dem Be- klagten über den Eintritt in den Vertrag unmittelbare Rechte der Klägerin gegen GflHI begründet» Biese Barstel-lung steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, es seien eben gerade keine derartigen Abreden über den Vertrageihtritt getroffen worden« 4») Bas Berufungsgericht hat weiterhin geprüft? ob die Klägerin ein Mityersbhulden an der Unmöglichkeit der Weiterführung des Vertrages treffe, weil sie gegen G^H nicht im Klagewege vorggegangen sei» 1s hat dies ebenso verneint wie die Berechtigung des weiteren Einwandes des Beklagten, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie gegen ihn Schadenersatzansprüche erhebe» Im einzelnen hat es hierzu festgestellt, habe sich am 21« Mai 1954 in Gegenwart des Beklagten geweigert, den Tankstellenvertrag zu unterschreiben« Wenn der Beklagte trotzdem am 24« Mai 1954 den Kaufvertrag mit GfMl abschloß, hätte er davon die Klägerin benachrichtigen müssen« Es sei nicht, wie der Beklagte meine, Sache der Klägerin gewesen, dem Beklagten noch einmal ausdrücklich mitzuteilen, daß G-^J| noch nicht unterschrieben habe» Ein Mitverschulden treffe die Klägerin ferner auch nicht im Hinblick darauf, daß sie gegen Gj((fc nicht im. Klagewege vorgegangen sei; denn gegenüber der Klägerin habe sich nicht zu dem Vertragseintritt verpflichtet» Ein Vertrag zu ihren Gunsten sei nicht zustande gekommeno Bas Berufungsgericht geht ferner davon aus, . daß bei der Veräußerung der Tankstelle kein Eigentum an den Gegenständen erworben hat,: die dem Beklagten zur Einrichtung überlassen waren, wie die tfänk^ säulen „ Zwar habe G den Standpunkt eingenommen, er sei Eigentümer dieser Gegenstände geworden» Bie Klägerin hätte daher, wie das Berufungsgericht erwägt, gegen Geyer auf Herausgabe ihres Eigentumä:Odef auf Feststellung ihres Eigentums klagen können» Bi es hat t e aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge gehabt, daß ein Vertrag mit G^|| nicht mehr zustande gekommen und der Klägerin dadurch ein höherer Schaden entstanden wäreo Beshalb könne ihf kein Vof\vurf gemächt werden, wehn: sie ihn unter diesen Umstand^ hat t e, s elbst wenn er dasVEigentum der Klägerin anerkannt hätte, die Klägerinzur Entfernung der:Einrichtung auf-fordern und eine andere Fima zur Sberlassung einer neuen Einrichtung veranlassen können» Bie Klägerin habe sich daher in Kenntnis dieser Sachlage um den Abschluß eines -15- Vert rages mit GgHR bemüht, der dann allerdings hur gegen Hingabe der weiteren 11 o000 DM zustande gekommen sei» Der Beklagte soll, wie das Berufungsgericht unterstellt, im ersten Rechtszug der Klägerin angeboten haben, gegen G0|^ auf Eintritt in den Vertrag zu klagen«. Hach seinem Voi’trag hat er dies davon abhängig gemacht, daß die Klägerin gegenüber G0*a»f .‘Eigentum beharre und notfalls ihr Eigentum im Klagewege verfolgen solleo Die Revision meint, die Klägerin habe arglistig mit zusammengewirkt, in- dem sie ihr Eigentumsrecht auch nicht gerichtlich habe geltend machen wollen» Demgegenüber hat das Berufungsgericht bei der oben geschilderten Sachlage zutreffend angenommen, der Klägerin sei ein solches Vorgehen nicht zuzu demuten gewesen, zu demal es für ein gerichtliches Einschreiten des Beklagten gegen Gf^auch in keiner Weise erforf derlich gewesen sei- Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen sei, daß er einen Anspruch auf Eintritt in den Vertrag gegen Gjj^aüf Grund von dessen Zusage habe, dann wäre es seine Sache gewesen, in Erfüllung seiner vertraglichen Garantiepflicht zu dem Eintritt zu bringen und die Zeit nicht ungenützt verstreichen zu lassen» Er könne der Klägerin keinen Vorwurf daraus machen, daß sie nach monatelangem Versuch, G^g^zu dem Abschluß des Tankst ellen-Vertrages zu veranlassen, das Abkommen vom 1« Mars 1955 geschlossen habe, nachdem GJP^ ihr eröffnet habe, er werde anderenfalls mit einer anderen Treibstofffirma ab schließ eh«, • :Elh- Wixjbtoß} gegen': Treu und Glauben, ; der dem an sich zu bejahenden Schadenersatzanspruch de Klägerin entgegenstehen würde, ist hierinentgegen^ den . > Auffassung der Revision nicht zu erblicke#*. Deshalb war die Revision mit der Kostenfolge aus gründet zurückzuweisen, DTo Rastelski Dr, Nörr Liesecke ^Dr« § 97 ZPO als unbe Pr, Haager Reinicke