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BGH

Gericht: BGH

Die Versäuimxng der Frist für die Bertifiangsbegründung stellt sich für die betroffene Partei als unabw endbarer Zufall dar,--wenn der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die Berüfungsbe-grünöuhg am Tage vor Ablauf der Frist so rechtzeitig zur Post; bringen läßt, daß sie erfahrungsgemäß am nächsten Tage beim Berufungsgericht eingehen müßte/ und ein späterer Eingang-feioh als eine außergewöhnliche Verzögerung derstellt „ ;; Der Prozeßbevollmächtigte ist nicht verpflichtet, zur Vor-- die BerirPnngsbegrÜndüng Urteil des BGH vom 18c März 1953 Rechtsanwalt WHKHKtfSÜk hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicheVerhandlung vom 18. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Art! Auf die Revision der Beklagten, wird das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Mäin vom 1p. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-auch über die Kosten der Revision, an ökverwiesen. r;g e;.ngefooht&n und gegen: den: rer- no. zeitig mit dem Brief an aas Oberiandesgerieht ist., wie ebenfalls glaubhaft gemacht' ist, auch'ein Brief an den Proisifbevollrächtigteh der Klägerin, '’Rechtsanwalt Dr, zur Bost.'"gegeben' eine Aicr'f:: der Berufungsrechtfertigung, die gleichfalls • zugleich mit dem Brief an das Oberlandesgericht zur Post gegeben sein soll, bereits am 4, März 1952 vormittags gegen 8 Uhr erhalten haben will. daß die Berufungsbegründu.ng trotzdem .nicht am 4 März 1952 von dem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamter- ■: Emofmg genommen Vvorder, ist, send nicht geklärt. Die Beklagte brauchte nicht glaubhaft zu machenauf reichen Umständen' die Versäumung eruht und daß sie an diesen TJm-trifxt, Können die tJmsiände, auf beruht., nicht geklärt werden, e i d arlegt und g 1 aubhaf t macht, jede nach den erkennbaren TJm-er-de Sorgfalt haben walten esetzilch, daß die Frist- Ausgangspunkt für die Beurteilung des Wiedereinsetztu antrages mujß die Tatsache sein, daß jede Partei: das Recht hat, auch noch am letzten Tage unter Ausnutzung der ihr ge setzlieü zugebilligten Frist die Berufung zu begründen (vgl BGHZ 2, 31 l3'l/) * I)’’-e Vorkehrungen, cj£e ein Anwalt treffen muß, um den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu gewährleisten,'.sind nachjrernünftigerw e is e anzusteilenden ■ Überlegungen und den Zeitverhältnissen angemessenen Berech nungen zu bestimmen * Entgegen cier Ansicht des Berufungsgerichts ist. dem Prozeßbevoilmächtigten der Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, daß er die Berufungsbegründungsschrift nicht mit einem Eilbrief zur Absendung bringen ließ. Er hatte sich bei der Post erkundigt, daß vor 20 ühr ■ äbends;’abgelieferte Sendungen noch am gleichen Abend; zur Bahnbeförderung abgegeben wei-den, und hatte durch, die Erfahrung in anderen Fällen eine Bestätigung dafür erhalten, daß beim Berufungsgericht' einzulegende Rechtsmittel bei dieser Art der Beförderung am nächsten Tage rechtzeitig beim. Berufungsgericht eingegangen waren« Bei der verhältnismäßig nahen Entfernung zwischen Absende- und Empfangs-ort war damit zu rechnen, daß eine nicht ungewöhnliche Verzögerung sich, allenfalls dahin auswirken würde, daß die Post statt zur ersten Bestellung rechtzeitig ä?r zv/eitei Stellung in eingehen würde» Erfahrungsgemäß wird in größeren Orten die Post mindestens zweimal täglich :zugetragen. Dies ist nach der Auskunft des Postamts auch in i cMMHW .der Fall, Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf verlassen, daß die ;B"erufungsbegründuhg am 41 März 1952 beim Berufungsgericht eingehen werde, "Er ver~ i letzte die von ihm zu erwartende äußerste'Sorgfalt nicht dadurch, daß er gegen eine:außergewöhnliche Verzögerung der Postbeförderung, 'mit der er nicht zu rechnen brauchte ? Die Versäumung der Berufungsbegrünäungsfrist beruht daher auf einem für öle Beklagte unabwendbaren Zufall* Die Beklagte hat die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch innerhalb der in § 234 ZPO gesetzten Frist vorgetragen. Das Hindernis bestand in der Verzögerung des eingangs der Berufungsfrist und wirkte solange fort, bis der Pro zeßbevollmächtigte der Beklagten von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung Kenntnis erhielt« Er war nach Lage der Sache nicht verpflichtet, sich schon vor diesem Zeitpunkt über den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung Gewißheit zu verschaffen * da er ohne Verschulden annehmen konnte , daß die Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht rechtzeitig eingehen werde;, Der Senat vermag sich nicht der Auffassung der Revisionsbeantwortung anzuschließen3 der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten hätte sich um den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung in anderer Weise als durch Absendung eines einfachen Briefes am Vortage des Fristablaufs bemühen und den rechtzeitigen Eingang beim Berufungsgericht Überwachen müssen, Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Partei/ ./die mit der .. von ihr vorzunehmenden Pro z eßhandlung bis zürn letzten Tage wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und daß dies auch für den Prozeßbevollmächtigten gilt/ dessen Verschulden die Partei nach § 232 ZPO gegen sich gelten lassen muß WßGEZ 6, 369 /572/; ürt v 9„ Oktober-‘>952 - IV ZS. Daraus ist .jedoch nicht zu folgern, daß der Anwalt bei der Postbefordering von mehreren ’ihm- zur ' Verfügung' stehenden Möglichkeit eh immer '-die Bef order ungs-': ob der Anwalt Zweifel haben mußte, daß die Frist gewahrt werden würde. Bas Reichsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß ein Anwalt, der bis .zu dem letzten Tage der Eris mit der Berufungsbegründung wartet, besondere Vorkehrungen treffen müsse, um den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu gewährleisten, und von dem Anwalt auch Vorkehrungen dagegen gefordert, daß er nicht durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Ausführung seiner Absicht, die Frist am letzten Tage zu wahren, gehindert werde (vgl Urt v 121 Juli 1S27 - II 64/27 Nachschlagewerk des RG zu § 215 ZPO unter Nr 118 - und JW 1936, 653). Aber auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Sorgfalts-pf licht ist nicht zu verlangen/daß der Anwalt in Zeiten' störungsfreien und pünktlichen Postverkehrs damit rechnen müsse, daß ein von .ihm abgesandter einfacher Brief mit einer den konkreten Umstanden, nach außergewöhnlichen Verzögerung beim Gericht feingehen werde. Daß grundsätzlich) eine außergewöhnliche Verzögerung der Postbeförderung nicht außerhalb einer vorstellbaren Möglichkeit liegt, kann noch nicht dazu führen, von jedem Anwalt zu verlan- Denn es ist nur eine den .Umständen nach angemessene äußerste Sorgf altspflicht anzuwendenc Die besonderen Umstände müssen daher Anlaß geben, auch einem ungewöhnlichen Verlauf der Dinge Rechnung zu tragen) Soweit es sich um die im unmittelbaren Bereich, des Anwalts insbesondere in seinem Bürobetrieb liegenden Verhältnisse handelt, werden da-her von ihm besondere Vorkehrungen gegen mögliche Hinder- zu treffen sein, Soweit es sich aber um den Bef örclerungsw eg.von der Aufgabe zur Post ab handelt; wird..-der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen können* daß die seinem Einflußbereich entzogenen.Vorkehrungen für die pünktliche Beförderung und den störungsfreien Einlauf der Post bei der richtiger Stelle des Gerichts von den ,hierfürverantwortlichen Stellen d er Post-* Eisenbahn- und Justizverwaltung getroffen wer-*-den (hinsichtlich der letzteren vgl BGHZ,2* 31 /T^).« Darauf* daß die Post zuverlässig arbeitet* muß sich ein Anwalt verlassen dürfen {vgl OGH in DEZ 950.16 Es liegt daher nach Ansicht des Senats im -Rahmen einer verständigerweise an zunehmend, en äußersten Sorgfalt (EGE 164* 52 ypj?)5 wenn sich der Berufungsanwalt der Beklagten auf die erfahrungsgemäß pünktliche Postbeförderung verließ, Konnte er hiernach davon ausgehen, daß der Brief beim" Berufungsgericht rechtzeitig eiilgehen werde* so ist nicht; zu verlangen* daß er den Eingang des Schriftsatzes beim Berufungsgericht überwachter Es liegt kein Grund vor* für den vorliegenden Fall an die Überwachung der Fristwah-rung strengere Anforderungen zu stellen als an. Soweit in der Hechtsprechung des Reichsgerichts bei Verzögerung der Postbeförö.erung eine strengere Auffassung vertreten worden ist (vgl EG JV '1 937* 992 Nr 5)* vermag sie der Senat nicht zu übernehmen. wohnende Rechtsanwalt* der zulässigerweise eine Rechtsmittelfrist durch fahl des (Postweges anr letzten läge ausnützt * gehalten wäre* noch vor Ablauf c.er Frist oder am folgenden Tage beim. Gericht Rückfrage -zu halt er, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist. oder wenn für jeder, einer Notfrist unterliegenden durch die Post übersandten Schriftsatz eine schriftliche Bestätigung über den Tag seines Eingangs gegeben werden müßte,' Der Senat ist daher der Ansicht, daß an das Verhalten des Anwalts bei der Wahrung der in § 233 ZPO bezeichneten Notfrist nur solche Anforderungen zu stellen sind, deren Beachtung in -Zeiten pünktlichen Postverkehrs den rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Gericht erwarten läßt. Hierzu: genügte' aber di-e Absen düng der Begründivngssehrift durch einfachen Brief, Damit erweisen sich die Ablehnung des Wiedereinsetzung s g e s uchn und die Verwerfung der Berufung als unbegründet, Das Berufungsurteil war daher aufzuheben 1 Da / alle ^Voraussetzungen des § 233 ZPO dargetan sind, ist der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen unä ihre "Berufung zuzulassen. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Widerklage sachlich, zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein, daß die-in,dem Beschluß.Vom

Zitierte Normen: § 233 ZPO
edFristBerufungsgerichtAnwalttagenZPOPostrechtzeitig

Volltext der Entscheidung

Gesetz; ZPO §§ 233 s;- ?32'Abs ?.,
Recht ss ätz;
Die Versäuimxng der Frist für die Bertifiangsbegründung stellt sich für die betroffene Partei als unabw endbarer Zufall dar,--wenn der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die Berüfungsbe-grünöuhg am Tage vor Ablauf der Frist so rechtzeitig zur Post; bringen läßt, daß sie erfahrungsgemäß am nächsten Tage beim Berufungsgericht eingehen müßte/ und ein späterer Eingang-feioh als eine außergewöhnliche Verzögerung derstellt „ ;;
Der Prozeßbevollmächtigte ist nicht verpflichtet, zur Vor--
smvfi ppsfor\ eine solche Verzögern™?- die BerirPnngsbegrÜndüng
 Urteil des BGH vom 18c März 1953
0IG Frankf urt/Main
v{ Darmstadt)
182/2^
V erkundet
 laut Protokoll
 am 18. März 1955
Braun yJustizoberse kr e t är .als Urkund sbeamter der Geschäftsstelle
;htsstreit
 der Firma Martin M
Hau vin
|- und ;i. KUBMI s 1 r,
B e kJ agt e, W id er klag er i r. und Revisionsklägerin? .
Prozeßb evollmäch tigter s Rechtsarjwa.it fll
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Baustoffgroßhandels-GmbH in rfciu 57,
Kläg e r i h, W i d e rb e kl ag t e un d R ev i s i o n sbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt WHKHKtfSÜk
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicheVerhandlung vom 18. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Art! für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten, wird das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Mäin vom 1p. Juli 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-auch über die Kosten der Revision, an ökverwiesen.
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 zur Bost.'"gegeben' wordeng. welcher' die c i n i a e Ta e,,A b s c h r % f t; ö e r B e rü f ;ii n g s b e g r u n d u n g s Schrift e n' c h i e 11; uru Rechtsanwalt Br, G-fflHI sr März "952 zugcgangen ico , :iinzu. i.crrci, daß die Beklagte -have;. eine Aicr'f:: der Berufungsrechtfertigung, die gleichfalls • zugleich mit dem Brief an das Oberlandesgericht zur Post gegeben sein soll, bereits am 4, März 1952 vormittags gegen 8 Uhr erhalten haben will. Die Umstand.e* reiche dazu, geführt haben ? daß die Berufungsbegründu.ng trotzdem .nicht am 4 März 1952 von dem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamter- ■:	Emofmg
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b-IHMHi aa gPHMI feine Verzögerung erfahre:; aaß die Verzöfarung in faflHHHlB eingetreten * Hierjtlr none" r auch nie Regelung rar Post cap rung.: darob das Ober 1 r;r c ose carl cht von Becruiurg; sein h b d c • von der B.evi--sior	:	raten	Beseheinigung des Postamts in ll jflHH
vo:: 8, September 1952 holen das Oberlandesgericht; das Landgericht und das Amtsgericht die eingegangene boat ab-Die Sendungen für das Oberlandesgericht werden täglich mehrmals - auch nachmittags - abgeholt. Bestimmte Abholseiten sind nichx vereinbart. Die Beklagte brauchte nicht glaubhaft zu machenauf reichen Umständen' die Versäumung
 eruht und daß sie an diesen TJm-trifxt, Können die tJmsiände, auf beruht., nicht geklärt werden, e i d arlegt und g 1 aubhaf t macht, jede nach den erkennbaren TJm-er-de Sorgfalt haben walten esetzilch, daß die Frist-
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 Ausgangspunkt für die Beurteilung des Wiedereinsetztu antrages mujß die Tatsache sein, daß jede Partei: das Recht hat, auch noch am letzten Tage unter Ausnutzung der ihr ge setzlieü zugebilligten Frist die Berufung zu begründen (vgl BGHZ 2, 31 l3'l/) * I)’’-e Vorkehrungen, cj£e ein Anwalt
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treffen muß, um den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu gewährleisten,'.sind nachjrernünftigerw e is e anzusteilenden ■ Überlegungen und den Zeitverhältnissen angemessenen Berech nungen zu bestimmen * Entgegen cier Ansicht des Berufungsgerichts ist. dem Prozeßbevoilmächtigten der Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, daß er die Berufungsbegründungsschrift nicht mit einem Eilbrief zur Absendung bringen ließ. Er hatte sich bei der Post erkundigt, daß vor 20 ühr ■ äbends;’abgelieferte Sendungen noch am gleichen Abend; zur Bahnbeförderung abgegeben wei-den, und hatte durch, die Erfahrung in anderen Fällen eine Bestätigung dafür erhalten, daß beim Berufungsgericht' einzulegende Rechtsmittel bei dieser Art der Beförderung am nächsten Tage rechtzeitig beim. Berufungsgericht eingegangen waren« Bei der verhältnismäßig nahen Entfernung zwischen Absende- und Empfangs-ort war damit zu rechnen, daß eine nicht ungewöhnliche
 Verzögerung sich, allenfalls dahin auswirken würde, daß die Post statt zur ersten Bestellung rechtzeitig ä?r zv/eitei Stellung in	eingehen würde» Erfahrungsgemäß
 wird in größeren Orten die Post mindestens zweimal täglich :zugetragen. Dies ist nach der Auskunft des Postamts auch in i cMMHW .der Fall, Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf verlassen, daß die ;B"erufungsbegründuhg am 41 März 1952 beim Berufungsgericht eingehen werde, "Er ver~ i letzte die von ihm zu erwartende äußerste'Sorgfalt nicht dadurch, daß er gegen eine:außergewöhnliche Verzögerung
 der Postbeförderung, 'mit der er nicht zu rechnen brauchte ? keine Vorkehrungen getroffen hat. Die Versäumung der Berufungsbegrünäungsfrist beruht daher auf einem für öle Beklagte unabwendbaren Zufall*
Die Beklagte hat die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch innerhalb der in § 234 ZPO gesetzten Frist vorgetragen. Diese .Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand in der Verzögerung des eingangs der Berufungsfrist und wirkte solange fort, bis der Pro zeßbevollmächtigte der Beklagten von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung Kenntnis erhielt« Er war nach Lage der Sache nicht verpflichtet, sich schon vor diesem Zeitpunkt über den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung Gewißheit zu verschaffen * da er ohne Verschulden annehmen konnte , daß die Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht rechtzeitig eingehen werde;,
Der Senat vermag sich nicht der Auffassung der Revisionsbeantwortung anzuschließen3 der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten hätte sich um den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung in anderer Weise als durch Absendung eines einfachen Briefes am Vortage des Fristablaufs bemühen und den rechtzeitigen Eingang beim Berufungsgericht Überwachen müssen, Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Partei/ ./die mit der .. von ihr vorzunehmenden Pro z eßhandlung bis zürn letzten Tage wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und daß dies auch für den Prozeßbevollmächtigten gilt/ dessen Verschulden die Partei nach § 232 ZPO gegen sich gelten lassen muß WßGEZ 6, 369 /572/; ürt v 9„ Oktober-‘>952 - IV ZS. 21 5/5/ - Nachschlagewerk des BGH zu § 23/./::/ unter Nr 25). Daraus ist .jedoch nicht zu folgern, daß
 der Anwalt bei der Postbefordering von mehreren ’ihm- zur ' Verfügung' stehenden Möglichkeit eh immer '-die Bef order ungs-':
' art Wählen müsse, die die größte Beschleunigung erwarten läßt. Es hangt vielmehr von den Umstanden- des Einzelfalles ab. ob der Anwalt Zweifel haben mußte, daß die Frist gewahrt werden würde. Bas Reichsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß ein Anwalt, der bis .zu dem letzten Tage der Eris mit der Berufungsbegründung wartet, besondere Vorkehrungen treffen müsse, um den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu gewährleisten, und von dem Anwalt auch Vorkehrungen dagegen gefordert, daß er nicht durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Ausführung seiner Absicht, die Frist am letzten Tage zu wahren, gehindert werde (vgl Urt v 121 Juli 1S27 - II 64/27 Nachschlagewerk des RG zu § 215 ZPO unter Nr 118 - und JW 1936, 653). Aber auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Sorgfalts-pf licht ist nicht zu verlangen/daß der Anwalt in Zeiten' störungsfreien und pünktlichen Postverkehrs damit rechnen müsse, daß ein von .ihm abgesandter einfacher Brief mit einer den konkreten Umstanden, nach außergewöhnlichen Verzögerung beim Gericht feingehen werde. Daß grundsätzlich) eine außergewöhnliche Verzögerung der Postbeförderung nicht außerhalb einer vorstellbaren Möglichkeit liegt, kann noch nicht dazu führen, von jedem Anwalt zu verlan-
gen, gegen'diese Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen..
Denn es ist nur eine den .Umständen nach angemessene äußerste Sorgf altspflicht anzuwendenc Die besonderen Umstände müssen daher Anlaß geben, auch einem ungewöhnlichen Verlauf der Dinge Rechnung zu tragen) Soweit es sich um die im unmittelbaren Bereich, des Anwalts insbesondere in seinem Bürobetrieb liegenden Verhältnisse handelt, werden da-her von ihm besondere Vorkehrungen gegen mögliche Hinder-
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niss e für die Wahrung einer Notfrist. zu treffen sein,
 Soweit es sich aber um den Bef örclerungsw eg.von der Aufgabe zur Post ab handelt; wird..-der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen können* daß die seinem Einflußbereich entzogenen.Vorkehrungen für die pünktliche Beförderung und den störungsfreien Einlauf der Post bei der richtiger Stelle des Gerichts von den ,hierfürverantwortlichen Stellen d er Post-* Eisenbahn- und Justizverwaltung getroffen wer-*-den (hinsichtlich der letzteren vgl BGHZ,2* 31 /T^).«
In Zeiten normalen und pünktlichen Postverkehrs kann mit seinem störungsfreien Ablauf ge rechnen werden.. Darauf* daß die Post zuverlässig arbeitet* muß sich ein Anwalt verlassen dürfen {vgl OGH in DEZ 950.16 t; BGH. im Nachschlagewerk des BGH zu § 233 ZPO unter Hü 2o).<, . Es liegt daher nach Ansicht des Senats im -Rahmen einer verständigerweise an zunehmend, en äußersten Sorgfalt (EGE 164* 52 ypj?)5 wenn sich der Berufungsanwalt der Beklagten auf die erfahrungsgemäß pünktliche Postbeförderung verließ, Konnte er hiernach davon ausgehen, daß der Brief beim" Berufungsgericht rechtzeitig eiilgehen werde* so ist nicht; zu verlangen* daß er den Eingang des Schriftsatzes beim Berufungsgericht überwachter Es liegt kein Grund vor* für den vorliegenden Fall an die Überwachung der Fristwah-rung strengere Anforderungen zu stellen als an. die Vornahme der Handlung; mit der die Frist gewährt werden . soll. Soweit in der Hechtsprechung des Reichsgerichts bei Verzögerung der Postbeförö.erung eine strengere Auffassung vertreten worden ist (vgl EG JV '1 937* 992 Nr 5)* vermag sie der Senat nicht zu übernehmen. Es würde zu einer kaum erwünschten und. vielfach schwer tragbaren Belastung der Gerichte führen* wenn der nicht am Sitz des Recht smit t e lg er i eh t s. wohnende Rechtsanwalt* der zulässigerweise eine Rechtsmittelfrist durch fahl des (Postweges anr letzten läge ausnützt * gehalten wäre* noch vor Ablauf c.er Frist oder am folgenden Tage beim.
Gericht Rückfrage -zu halt er, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist. oder wenn für jeder, einer Notfrist unterliegenden durch die Post übersandten Schriftsatz eine schriftliche Bestätigung über den Tag seines Eingangs gegeben werden müßte,' Der Senat ist daher der Ansicht, daß an das Verhalten des Anwalts bei der Wahrung der in § 233 ZPO bezeichneten Notfrist nur solche Anforderungen zu stellen sind, deren Beachtung in -Zeiten pünktlichen Postverkehrs den rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Gericht erwarten läßt. Hierzu: genügte' aber di-e Absen düng der Begründivngssehrift durch einfachen Brief,
 Damit erweisen sich die Ablehnung des Wiedereinsetzung s g e s uchn und die Verwerfung der Berufung als unbegründet, Das Berufungsurteil war daher aufzuheben 1 Da / alle ^Voraussetzungen des § 233 ZPO dargetan sind, ist der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen unä ihre "Berufung zuzulassen. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Widerklage sachlich, zu entscheiden haben.
Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein, daß die-in,dem Beschluß.Vom 19, Juni 1952 angeordnete
 ngen im Gesetz keine Stütze schreibt für den hier in Betracht
 kommender. Pall vor, daß beide Berufungen miteinander : z Li v e r fc i r • ci e n sind.
Br. Drost
 DrSeioMvsky
 Dr» Raidinger