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BGH · II ZR 182/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 182/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 124 AktG § 97 ZPO
RechtsstreitReichartZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 182/06
14. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere war der Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG nur marginaler Art („Kaufmann“ statt „kaufmännische Tätigkeit für verschiedene Gesellschaften, u.a. als Aufsichtsrat der Beklagten“) und aus der Sicht eines verständigen Aktionärs für die Entscheidung über seine Teilnahme und die Abstimmung bei der Wahl ohne Relevanz. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 30.000,00 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.12.2004 - 11 O 51/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 U 17/05 -