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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Professor Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 7. Der klagende Konkursverwalter hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, bei bestimmten namentlich be-zeichneten Firmen Formen und Modelle abzuholen oder in anderer Weise darüber zu verfügen, welche dort für die Herstellung von Einzelteilen für die Produktion des Gemeinschuldners verwendet worden sind. Sämtliche Formen und Modelle des Geschäftsbetriebs des Gemeinschuldners hat die Beklagte nach ihrer Behauptung im Rechtsstreit 5 0 271/89 LG Hannover im Jahr 1987 zu dem Preise von 53.800 DM gekauft. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt, die Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Wert festzusetzen und führt zur Begründung im wesentlichen an, sie hätte - wie der Gemeinschuldner in der Zeit vor Konkurseröffnung - mit den Formen und Modellen jährliche Umsätze in Millionenhöhe erzielen können. Das Berufungsgericht, das den Streitwert und den Wert der Beschwer mit Recht nach § 6 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt hat, hat die ihm gesetzten Grenzen seiner Ermessensausübung nicht überschritten. Dies hat das Berufungsgericht bei der ihm nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO obliegenden Festsetzung der Beschwer beachtet. Da ein Unterlassungsbegehren den Streitgegenstand bildet, welches darauf abzielt, daß die Beklagte an der besitzrechtlichen Situation hinsichtlich der Formen und Modelle nichts zu ihren Gunsten ändert, hat das Berufungsgericht mit Recht den Streitwert nach §§ 6, 3 ZPO ermittelt. Im vorliegenden Fall sollen sämtliche der Gemeinschuldnerin gehörenden Formen und Modelle - also auch diejenigen, hinsichtlich deren die Klage erfolglos geblieben ist - nach der Behauptung der Beklagten für 53.800 DM veräußert worden sein. Darüber hinaus ist der Verkehrswert der Modelle und Formen seit Abschluß des angeblichen Kaufvertrages weiter gesunken, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien Duplikate hergestellt worden sind, mit deren Hilfe die Produktion fortgeführt werden kann. Schließlich kann der vom Berufungsgericht ermessensfehlerfrei mit 40.000 DM nicht zu niedrig angesetzte Berufungsstreitwert für die Bemessung der Beschwer der Beklagten deswegen nicht ungekürzt übernommen werden, weil die Beklagte im zweiten Rechtszug hinsichtlich der von der Fa.hergestellten Modelle und Formen obsiegt hat und sie deswegen durch den Tenor des angefochtenen Urteils in geringerem Umfang beschwert wird als durch das erstinstanzliche Erkenntnis.

Zitierte Normen: § 6 ZPO
VerkehrswertFormFirmaBerufungsgerichtZPOModellBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zR-181/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 rer Achrra
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsfüh Weg 1,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Beratender Betriebswirt Reinhard	KÄ^^ßtraße 44,
in seiner Eigenschaft als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Willi	iflMMIMii	In
 haber Achim	LflHBBHBstraße	11,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Professor Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 7. Oktober 1991
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der klagende Konkursverwalter hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, bei bestimmten namentlich be-zeichneten Firmen Formen und Modelle abzuholen oder in anderer Weise darüber zu verfügen, welche dort für die Herstellung von Einzelteilen für die Produktion des Gemeinschuldners verwendet worden sind. Sämtliche Formen und Modelle des Geschäftsbetriebs des Gemeinschuldners hat die Beklagte nach ihrer Behauptung im Rechtsstreit 5 0 271/89 LG Hannover im Jahr 1987 zu dem Preise von 53.800 DM gekauft.
Das Landgericht hat der Klage für 16 von 21 benannten Firmen entsprochen. Die Berufung der Beklagten war lediglich insofern erfolgreich, als das Berufungsgericht hinsichtlich
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näher bezeichneter, von der Fa.	herge-
stellter Modelle das Unterlassungsbegehren abgewiesen hat. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf
40.000	DM, die Beschwer für beide Parteien auf "weniger als
40.000	DM" festgesetzt.
Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt, die Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Wert festzusetzen und führt zur Begründung im wesentlichen an, sie hätte - wie der Gemeinschuldner in der Zeit vor Konkurseröffnung - mit den Formen und Modellen jährliche Umsätze in Millionenhöhe erzielen können.
II.
Das Begehren ist nicht begründet. Das Berufungsgericht, das den Streitwert und den Wert der Beschwer mit Recht nach § 6 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt hat, hat die ihm gesetzten Grenzen seiner Ermessensausübung nicht überschritten. Die Beklagte bringt auch im dritten Rechtszug nichts vor, was Anlaß zu einer HeraufSetzung der Beschwer geben könnte.
Die Beschwer der Beklagten ist danach zu bemessen, womit sie der Tenor des angefochtenen Urteils belastet (BGH, Beschl. v. 25. November 1981 - IVa ZR 22/81, VersR 1982,
269; Stein/Jonas/Grunsky, 20. Aufl. ZPO, § 546 Rdn. 22; Zöller/Schneider, 16. Aufl. ZPO, § 546 Rdn. 12), wobei die Obergrenze regelmäßig der Streitwert der Berufungsinstanz
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bildet (Stein/Jonas/Grunsky aaO Rdn. 23). Dies hat das Berufungsgericht bei der ihm nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO obliegenden Festsetzung der Beschwer beachtet.
Da ein Unterlassungsbegehren den Streitgegenstand bildet, welches darauf abzielt, daß die Beklagte an der besitzrechtlichen Situation hinsichtlich der Formen und Modelle nichts zu ihren Gunsten ändert, hat das Berufungsgericht mit Recht den Streitwert nach §§ 6, 3 ZPO ermittelt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, welche Gewinne die eine oder die andere Seite durch die Verwendung der Formen und Modelle erzielen könnte. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls indirekt zu dem Tragen kommen, insofern die Verwendungsmöglichkeit der Sachen Einfluß auf den Verkehrswert hat, auf den im Rahmen des § 6 ZPO abzuheben ist (vgl. Zöller/ Schneider, 16. Aufl. § 6 Rdn. 2; Stein/Jonas/Schumann,
20. Aufl. § 6 Rdn. 3 und 12 ZPO). Auch wenn der Kaufpreis einer Sache nicht identisch mit dem Verkehrswert ist, so ist ihm doch indizielle Bedeutung beizu demessen (vgl. Stein/Jonas/ Schumann aaO Rdn. 13). Im vorliegenden Fall sollen sämtliche der Gemeinschuldnerin gehörenden Formen und Modelle - also auch diejenigen, hinsichtlich deren die Klage erfolglos geblieben ist - nach der Behauptung der Beklagten für 53.800 DM veräußert worden sein. Da in dem Kaufpreis einer Sache auch deren Nutzungsmöglichkeiten und damit die Chance der Gewinnerzielung ausgedrückt zu werden pflegt, hätte die Beklagte näher darlegen müssen, warum dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders sein soll. Der Hinweis auf - im übrigen nicht belegte - Entwicklungs- und Herstellungskosten besagt nichts über den aktuellen Verkehrswert.
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Legt man den seinerzeit angeblich vereinbarten Kaufpreis zugrunde, dann sind hiervon 5/21 - ein anderer Maßstab für die Reduzierung ist mangels näheren Tatsachenvortrags der Parteien, wie viele Formen und Modelle sich bei den einzelnen namentlich bezeichneten Firmen befinden sollen, nicht ersichtlich - schon deswegen abzuziehen, weil für 5 von 21 Firmen aufgrund des landgerichtlichen Urteils feststeht, daß sie Formen und Modelle nicht mehr in Besitz haben. Darüber hinaus ist der Verkehrswert der Modelle und Formen seit Abschluß des angeblichen Kaufvertrages weiter gesunken, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien Duplikate hergestellt worden sind, mit deren Hilfe die Produktion fortgeführt werden kann. Schließlich kann der vom Berufungsgericht ermessensfehlerfrei mit 40.000 DM nicht zu niedrig angesetzte Berufungsstreitwert für die Bemessung der Beschwer der Beklagten deswegen nicht ungekürzt übernommen werden, weil die Beklagte im zweiten Rechtszug hinsichtlich der von der Fa.	hergestellten	Modelle und Formen
 obsiegt hat und sie deswegen durch den Tenor des angefochtenen Urteils in geringerem Umfang beschwert wird als durch das erstinstanzliche Erkenntnis.
Boujong
 Brandes
Röhricht
 Stodolkowitz
Dr. Goette