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BGH · II ZR 181/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 181/77

Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt-: Nachdem der bisherige Beklagte gegen das Berufungsurteil, durch das er zur Zahlung von 64.160,46 DM mit Zinsen verurteilt worden war, Revision eingelegt hatte, ist über sein Vermögen am 13. Er trägt vor, der Konkursverwalter des bisherigen Beklagten habe die dem Kläger zugesprochene Forderung in voller Höhe anerkannt. Demgemäß stellt er gegen den zur mündlichen Verhandlung in der Frist des § 217 ZPO persönlich geladenen, aber nicht vertretenen Konkursverwalter nunmehr den Antrag, durch Versäumnisurteil die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Hauptsache für erledigt erklärt wird und dem beklagten Konkursverwalter die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden. Diese Erklärung war aber unwirksam, weil der Rechtsstreit durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten nach § 240 ZPO unterbrochen und der Gemeinschuldner nicht mehr befugt war, zu Lasten der Konkursmasse prozeßrechtliche Erklärungen abzugeben. Die Unterbrechung des Verfahrens endete mit der Aufnahme durch den Schriftsatz des Klägers vom 3. Das ist hier nach der Darstellung des Klägers nicht der Fall; vielmehr soll der Konkursverwalter des früheren Beklagten die Forderung in voller Höhe anerkannt haben. Der Kläger durfte daher den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter mindestens unter Beschränkung auf den Antrag aufnehmen, die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 146 KO § 330 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
II ZR 181/77	URTEIL	Verkündet	am
19. Januar 1978 Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ortwin L	Straße
EMBBHHI, als Konkursverwalter über das Vermögen des Ingenieurs Josef Bflfc, FflBi i. Br.,
Beklagter und Revisionskläger,
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang S SflHü^festraße	i. Br.,
über das Vermögen der SflHIV Wl
FMB i. Br.,
als Konkursverwalter GmbH & Co. KG,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c.
❖
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt-:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg -vom 2. Juli 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Nachdem der bisherige Beklagte gegen das Berufungsurteil, durch das er zur Zahlung von 64.160,46 DM mit Zinsen verurteilt worden war, Revision eingelegt hatte, ist über sein Vermögen am 13. Juli 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die Aufnahme des hierdurch unterbrochenen Verfahrens abgelehnt. Darauf hat der Kläger durch Schriftsatz vom 3. Oktober 1977 das Verfahren seinerseits gegen den Konkursverwalter aufgenommen. Er trägt vor, der Konkursverwalter des bisherigen Beklagten habe die dem Kläger zugesprochene Forderung in voller Höhe anerkannt. Demgemäß stellt er gegen den zur mündlichen Verhandlung in der Frist des § 217 ZPO persönlich geladenen, aber nicht vertretenen Konkursverwalter
 
nunmehr den Antrag, durch Versäumnisurteil die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Hauptsache für erledigt erklärt wird und dem beklagten Konkursverwalter die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben.
Zwar hat der ursprüngliche Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Mai 1977 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt, er nehme die Revision zurück. Diese Erklärung war aber unwirksam, weil der Rechtsstreit durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten nach § 240 ZPO unterbrochen und der Gemeinschuldner nicht mehr befugt war, zu Lasten der Konkursmasse prozeßrechtliche Erklärungen abzugeben.
Die Unterbrechung des Verfahrens endete mit der Aufnahme durch den Schriftsatz des Klägers vom 3. Oktober 1977. Allerdings kann ein Konkursgläubiger einen anhängigen Rechtsstreit im allgemeinen erst dann nach § 146 Abs. 3 KO mit dem Ziel aufnehmen, daß seine Forderung zur Konkurstabelle festgestellt werde, wenn die Forderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 8. 11. 61 - VIII ZR 149/60, LM KO § 146 Nr. 8). Das ist hier nach der Darstellung des Klägers nicht der Fall; vielmehr soll der Konkursverwalter des früheren Beklagten die Forderung in voller Höhe anerkannt haben. Andererseits hatte der Kläger aber nach wie vor ein berechtigtes Interesse daran, den Prozeß zu Ende zu bringen, nachdem sich der Konkursverwalter nicht bereit gefunden hatte, von sich aus einen Rechtsanwalt mit der Revisionsrücknahme zu beauftragen. Der Kläger durfte daher den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter mindestens unter Beschränkung auf den Antrag aufnehmen, die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die
 
von seinem Anerkenntnis noch nicht erfaßten Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen (vgl. Mentzel/Kuhn, KO,
 8. Aufl. § 146 Anm. 16 a. E., Anm. 27). Entsprechend diesem eingeschränkten Antrag ist die Revision gemäß §§ 330, 557 ZPO ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Pr. Kellermann
 Dr. Skibbe