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BGH

Gericht: BGH

Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kuhn» Dr, Herr, Br* Bukov/, Br0 Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Ber Kläger ist Eigentümer des Schiffes "Heimat I”, eines Motorschleppers, der mit einem Schiffsdieselmotor (Baujahr 1941) und einem Wendegetriebe ausgestattet ist« Ber Schlepper ist in der Zeit vom 9» September bis zu dem 6» Oktober 1959 im Betrieb der Beklagten repariert worden* Gegenstand des Reparaturaufträges v/ar die Heubesohlung der I-amellenscheiben im Wendegetriebe* Um sie durchführen zu können, mußte das Getriebe ausgebaut werden* Zu diesem Zweck mußten die Getriebewellenflansche von dem Kurbelwellenflansch (mit Schwungrad) einerseits und vom Schraubenwellenflansch andererseits, mit denen sie durch Kupplungsbolzen verbunden waren, gelöst und später wieder verbunden werden* Nach der Reparatur hat der Kläger den Schlepper wieder in Betrieb genommene Am 18* Novem- Dadurch sei zunächst in radialer Richtung und sodann durch vermehrten Verschleiß auch in achsialer Richtung eine Lose entstanden, die zu dem Schaden geführt habe» Außerdem hätten die Beklagten die Kupplungsflächen wegen hervorstehender Köpfe zweier Heftbolzen nicht plan aufeinandermontiert, so daß eine Klaffung zwischen den beiden Kupplungsflächen bestanden habe. Die Beklagten haben bestritten, daß ihre Reparaturarbeiten mangelhaft und für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien. Aus der Art der später zu dem Schaden führenden Deformierung der Bohrlöcher ergebe sich eindeutig, daß die Deformierung nicht plötzlich, sondern langsam eingetreten sei» Dies sei ganz offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die Maschine mit dem Pundament nicht genügend fest verbunden gewesen sei* Dazu komme, daß der Kläger mit diesem Schlepper Mitte Oktober 1959 (nach der Reparatur) bei St» Goar eine schwere Havarie erlitten habe, wodurch die Ruderanlage vollständig zerstört worden sei; es müsse deshalb angenommen werden, daß der Propeller exzentrische Schwankungen auf die Schraubenwelle übertragen und somit ebenfalls zu dem Schaden boigetragen habe» Auf Veranlassung des damaligen Kapitäns Schenk, der den v/eiteren Betrieb des Schlepperbootes für Der Kläger hat diese Behauptungen der Beklagten bestritten» Das Brechen der Bolzen sei nicht auf Längs- und Querbewogungen des Motors auf seinem Fundament und exzentrische Schwingungen der Welle zurückzuführen, sondern allein auf die Lose zwischen Kurbelwellenflansch und Schwungrad» Die Maschine sei fest verankert gewesen; ohne feste Verankerung hätto der Schlepper keine Stunde lang in Betrieb sein können» Io Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht ausführt, die Montagefehler der Beklagten darin gesehen, daß sie b) die Kupplungsflächen dieser Verbindung nicht plan aufeinander montiert hätten, so daß auch zwischen den Planschen selbst eine Klaffung entstanden sei* Das satte Aufliegen der Flanschen sei fachgerecht mittels eines "Spions” geprüft und festgestellt worden: Nicht einmal ein Prüf blech in Stärke von nur 1/lOQ mm sei an irgendeiner Stelle noch unterzuschieben gewesen*, Anschließend seien die Schraubenmuttern versplintet worden. Dies sei durch Gutachten der beiden vom Kläger herangezogenen Sachverständigen Habermann und Schreck unter Beweis gestellt worden, die hier auch als sachverständige Zeugen in Betracht kämen; dann hätte sich ergeben, daß die Bolzen nicht mehr hätten verwendet werden dürfen, sondern durch neue Bolzen hätten ersetzt werden müssen. Auf Grund der Beweisaufnahme ist im angefochtenen Urteil festgestellt, daß die Schäfte der Bolzen nicht egalisiert worden seien. Nach einem Egalisieren der Gewinde, wie es hier teilweise geschah, werden die Bolzen nur dann unbrauchbar, wenn sie den festen Sitz der Muttern nicht mehr gewähr leisten. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die Gewinde nach dem teilweisen Egalisieren ihrer Aufgabe, die aufge-schraubten Muttern fostzuhalten, nicht hätten gerecht v/erden können. Hiernach ist im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler auf Grund der Beweisaufnähme die Feststellung getroffen, daß nach dem teilweisen Egalisieren der Gewinde die Bolzen noch brauchbar v/aren und nicht durch neue ersetzt v/erden mußten. 8 behauptet, die Aussage von Hutter sei im Protokoll falsch wiedergegeben; der Zeuge habe gesagt, ein Metallblättchen von 10/100 mm sei nicht mehr hineingegangen0 Das Berufungsgericht hat Hutter nochmals vernommen, der daraufhin erklärte, die Angaben seiner früheren Vernehmung seien dahin zu korrigieren, daß die Stärke des Bleches, des Spions, sich nur auf 1/100 mm belaufen habe. Hiernach konnte das Berufungsgericht nach der ihm zukommenden Be weis Würdigung feststellen, daß ein Prüfblech von 1/100 mm an keiner Stelle noch unterzuschieben gewesen sei* Daraus konnte es, ohne einen Sachverständigen zu hören, den Schluß ziehen, daß die Kupplungsflächen plan aufeinander lagen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß er die Beklagten beauftragt habe, Schwingungsberechnung und Atmungsmessungen vorzunehmen. Er hat vielmehr im Termin vom 23o Dezember 1963 erklärt, die Befestigung des Motors sei Sache seiner Vertragswerkstatto, also nicht der Beklagten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BolzenFeststellungBerufungsgerichtBohrlochKlägerMaschineSchlepperGewindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2 GO <
O'*-7
//
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1* Dezember 1966 Schorm,
cTustizangeatellter als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schiffseigners Johann PflHB, MBHP/Westf., ZMH0str„ 4P»
ii ZR181/6A	URTEIL
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 3)r,
gegen
1. Schiffsreparatur-Schnelldienst Philippine Bi
I'Mi, NMBHPstr
2. Ob er-Ingenieur Friedrich 24BHHHPP, ebenda,
 Beklagte und Revisionsi)Giclagte ^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
f) t
 
Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kuhn» Dr, Herr, Br* Bukov/, Br0 Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des la Zivilsenats des Oberlandesgericht3 Karlsruhe vom 29* Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-sen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger ist Eigentümer des Schiffes "Heimat I”, eines Motorschleppers, der mit einem Schiffsdieselmotor (Baujahr 1941) und einem Wendegetriebe ausgestattet ist« Ber Schlepper ist in der Zeit vom 9» September bis zu dem 6» Oktober 1959 im Betrieb der Beklagten repariert worden* Gegenstand des Reparaturaufträges v/ar die Heubesohlung der I-amellenscheiben im Wendegetriebe* Um sie durchführen zu können, mußte das Getriebe ausgebaut werden*
Zu diesem Zweck mußten die Getriebewellenflansche von dem Kurbelwellenflansch (mit Schwungrad) einerseits und vom Schraubenwellenflansch andererseits, mit denen sie durch Kupplungsbolzen verbunden waren, gelöst und später wieder verbunden werden* Nach der Reparatur hat der Kläger den Schlepper wieder in Betrieb genommene Am 18* Novem-
~ 3 -
ber 1959 sind während einer Fahrt auf dem Neckar alle 8 Kupplungsbolzen an dem Kurbelwellenflansch (Schwungradkupplung) gebrochen, so daß sich das etwa 3 t schwere Schwungrad von der Wolle löste, an der Schiffsmaschine schwerer Schaden entstand und der Schlepper längere Zeit betriebsunfähig war»
Der Kläger macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich. Er hat behauptet, die Beklagten hätten bei der Reparatur in grob fahrlässiger Weise entweder Montagefehler gemacht oder übersehen, daß die Kupplungsbolzen infolge ihres Materialzustandes hätten erneuert werden müssen. Weil die Beklagten beim Zusammenbau den vorher einwandfreien Sitz der Bolzen nicht mehr zustandegebracht hätten, hätten sie die (angeblich zu dicken) Bolzen abgedreht, anstatt neue Bolzen einzupassen. Dadurch sei zunächst in radialer Richtung und sodann durch vermehrten Verschleiß auch in achsialer Richtung eine Lose entstanden, die zu dem Schaden geführt habe» Außerdem hätten die Beklagten die Kupplungsflächen wegen hervorstehender Köpfe zweier Heftbolzen nicht plan aufeinandermontiert, so daß eine Klaffung zwischen den beiden Kupplungsflächen bestanden habe. Er, der Kläger, habe Reparaturkosten und Betriebsausfall in Höhe von insgesamt 40.000,— DM gehabt. Diesen Betrag verlangt er mit der Klage o
Die Beklagten haben bestritten, daß ihre Reparaturarbeiten mangelhaft und für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien. Insbesondere hätten sie die Kupplungsbolzen nicht abgedreht, sondern die Bolzenschäfte lediglich gereinigt und mit Bleiweiß versehen und die Bolzengewinde durch Strählen egalisiert. Die Bolzen seien also in ihrer Substanz nicht verändert worden. Alle Bolzen seien damals noch brauchbar gewesen und restlos ordnungsgemäß wieder eingesetzt wor-
 
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den; auch die Bohrlöcher seien in Ordnung gewesen» Bio Kupplungsflächen des Kurbelwellenflansches und des Getriebewellenflansches seien plan aufeinander montiert worden und hätten keine Klaffung gezeigt» Nach der Getriebemontage sei ein Probelauf der Maschine durchgeführt worden» Der anwesende Kläger habe zuvor sämtliche Vcrankc-rungsschrauben am Getriebe eigenmächtig gelockert und dazu auf Präge erklärt, daß dies so sein müsse, die Schrauben hätten auch vorher so gesessen» Nach Anfahren der Maschine und Überprüfung derselben habe der Werkmeister der Beklagten festgestellt, daß keine einzige Verankerungsschraubo der Maschine genügend festgezogen gewesen sei und daher die Maschine längs ihrer Achse 2 - 3 mm auf dem Pundament gewandert habe» Der Werkmeister habe den Kläger darauf hingewiesen, daß die Maschine unter allen Umständen fest verankert sein müsse, andernfalls lehne er jede Verantwortung ab» Der Kläger habe dies nicht eingesehen und erwidert, die Maschine sei bisher so gelaufen und werde noch weitere 20 Jahre so laufen»
Aus der Art der später zu dem Schaden führenden Deformierung der Bohrlöcher ergebe sich eindeutig, daß die Deformierung nicht plötzlich, sondern langsam eingetreten sei» Dies sei ganz offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die Maschine mit dem Pundament nicht genügend fest verbunden gewesen sei* Dazu komme, daß der Kläger mit diesem Schlepper Mitte Oktober 1959 (nach der Reparatur) bei St» Goar eine schwere Havarie erlitten habe, wodurch die Ruderanlage vollständig zerstört worden sei; es müsse deshalb angenommen werden, daß der Propeller exzentrische Schwankungen auf die Schraubenwelle übertragen und somit ebenfalls zu dem Schaden boigetragen habe» Auf Veranlassung des damaligen Kapitäns Schenk, der den v/eiteren Betrieb des Schlepperbootes für
 
lebensgefährlich gehalten habe, sei bereits durch Verfügung des V/asser- und Schiffahrtsamtes Mannheim vom 50 o Juni 1959 der Schlepper wegen vieler Mängel stillge-legt wordeno Aufgrund dieser Stillegung sei der Schlepper am 9o September 1959 in die Werft der Beklagten abgeschleppt wordene Vor der Wiederinbetriebnahme habe der Kläger dem Schiffahrtsamt gegenüber gewisse Auflagen erfüllen müssen, was den Beklagten aber unbekannt gewesen sei« Möglicherweise hänge es damit zusammen, daß der Kläger am 60 Oktober 1959 seinen Schlepper unerv/artet und heimlich aus der Werft der Beklagten geholt habe«,
Der Kläger hat diese Behauptungen der Beklagten bestritten» Das Brechen der Bolzen sei nicht auf Längs- und Querbewogungen des Motors auf seinem Fundament und exzentrische Schwingungen der Welle zurückzuführen, sondern allein auf die Lose zwischen Kurbelwellenflansch und Schwungrad» Die Maschine sei fest verankert gewesen; ohne feste Verankerung hätto der Schlepper keine Stunde lang in Betrieb sein können»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgfünde;
Io Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht ausführt, die Montagefehler der Beklagten darin gesehen, daß sie
a) die Kupplungsbolzen für die Verbindung zwischen Getriebewellenflansch und Kurbelwellenflansch (Schwungrad)
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"abgedreht" hätten, so daß die Bolzen in den Bohröffnungen Spiel bekommen hätten; bei dem schlechten Zustand der alten Bolzen hätten neue verwendet werden müssen;
b) die Kupplungsflächen dieser Verbindung nicht plan aufeinander montiert hätten, so daß auch zwischen den Planschen selbst eine Klaffung entstanden sei*
10 Dazu wird im angefochtenen Urteil festgestellt:
zu a)
Die Bolzen seien nicht abgedreht, ihre Stärke also nicht vermindert worden, vielmehr sei der glatte Teil (Schaft) der Bolzen ohne Substanzverringerung lediglich gereinigt worden. Bas sei in der Weise geschehen, daß das alte Bleiweiß mittels Rohöls und stumpfen Schmirgels entfernt und durch frisches Bleiweiß ersetzt worden sei, um ein Pest-roöten des Schaftes zu verhindern» Bio Gewinde der Bolzen seien "egalisiert” worden-. Bas bedeute, daß verschmutzte und ungleiche Gewinderillen mittels eines Gewindestrählers gereinigt worden seien, um einen sauberen und gleichmäßigen Verlauf der Rillen wiederherzustellen. Bie Gewinde hätten teilv/eise schon egalisiert werden müssen, als die Bolzen noch in den Planschen gesteckt hätten, weil die Huttern sich sonst gar nicht hätten aufdrehen lassen. Rach den Rcinigungsarbeiten seien alle Bolzen noch brauchbar gewesen.
Bei der Montage sei jeder Bolzen wieder in sein früheres Bohrloch eingesetzt worden und hätte dort wieder einen einwandfreien und festen Sitz gehabt. Es habe daher” kein Anlaß bestanden, die Bolzen durch neue zu ersetzen.
zu b)
Bei der Montage seien die Muttern auf die Gewinde geschraubt
 
und nacheinander übers Kreuz fest angezogen worden, bis die Flanschen plan aufeinander gelegen hatten«. Das satte Aufliegen der Flanschen sei fachgerecht mittels eines "Spions” geprüft und festgestellt worden: Nicht einmal ein Prüf blech in Stärke von nur 1/lOQ mm sei an irgendeiner Stelle noch unterzuschieben gewesen*, Anschließend seien die Schraubenmuttern versplintet worden.
Alle Arbeiter, die die Reparatur vorgenommen hätten, seien langjährige Fachkräfte gewesen.
2. a) Die Revision kommt auf die Behauptung dos Klägers zurück, das Egalisieren komme dem Abdrehen gleich; jedenfalls gehe auch bei Egalisieren Substanz verloren. Dies sei durch Gutachten der beiden vom Kläger herangezogenen Sachverständigen Habermann und Schreck unter Beweis gestellt worden, die hier auch als sachverständige Zeugen in Betracht kämen; dann hätte sich ergeben, daß die Bolzen nicht mehr hätten verwendet werden dürfen, sondern durch neue Bolzen hätten ersetzt werden müssen. Das Berufungsgericht hätte diesen Beweis erheben müssen.
Die Rüge ist nicht begründet.
Auf Grund der Beweisaufnahme ist im angefochtenen Urteil festgestellt, daß die Schäfte der Bolzen nicht egalisiert worden seien. Das Gegenteil hat auch der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die beim Unfall in die Brüche gegangenen Bolzen hat er nicht vorgelegt. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ohne Rechtsfehler getroffen. Den starken Seitendruck, den das Schwungrad auf die Bolzen ausübt, haben die Bolzenschäfte auszuhalten.
Die Schäfte müssen, wie das Berufungsgericht zutreffend
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darlegt, die Bohrlöcher in festem Sitz ausfüllen, sie stellen die eigentliche Verbindung der Planschen dar und übertragen deren Drehung. Diese Aufgabe haben die Schäfte im vorliegenden Pall nach der getroffenen Feststellung erfüllt.
Auf die Gewinde, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts außerhalb der Bohrlöcher liegen, werden die Muttern aufgeschraubt. Hierdurch wird verhindert, daß die Bolzenschäfte sich aus den Bohrlöchern lösen können. Nach einem Egalisieren der Gewinde, wie es hier teilweise geschah, werden die Bolzen nur dann unbrauchbar, wenn sie den festen Sitz der Muttern nicht mehr gewähr leisten.
Das war hier nicht der Fall, da die Bolzen nach dem Einsetzen in die Bohrlöcher einwandfrei und fest saßen. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die Gewinde nach dem teilweisen Egalisieren ihrer Aufgabe, die aufge-schraubten Muttern fostzuhalten, nicht hätten gerecht v/erden können. Hierfür hätte erst durch Zeugen der Zustand der Gewinde bewiesen v/erden müssen, bevor der angetretene Sachverständigenbeweis hätte erhoben v/erden können,, Ein solcher Zeugenbeweis ist nicht angetreten. Hiernach ist im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler auf Grund der Beweisaufnähme die Feststellung getroffen, daß nach dem teilweisen Egalisieren der Gewinde die Bolzen noch brauchbar v/aren und nicht durch neue ersetzt v/erden mußten.
Die Fachkunde der Arbeiter der Beklagten hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Der dagegen erhobene Revisionsangriff ist unzulässig.
b) Die Revision v/endet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kupplungsflächen seien plan
 aufeinander montiert worden. Auch dieser Revisionsangriff
 
ist unzulässig. Der Schlosser Kochendörfer hat bei seiner Vernehmung bekundet, es habe ein Spielraum von höchstens 1/100 mm bestanden. Der Maschinenschlosser Hutter hat nach dem Protokoll im ersten Rechtszug ausgesagt, das kleinste Prüfblech von 1/500 mm sei an keiner Stelle hineingegangen. Demgegenüber hat der Kläger im Schriftsatz vom 12. Mai 1961 S. 8 behauptet, die Aussage von Hutter sei im Protokoll falsch wiedergegeben; der Zeuge habe gesagt, ein Metallblättchen von 10/100 mm sei nicht mehr hineingegangen0 Das Berufungsgericht hat Hutter nochmals vernommen, der daraufhin erklärte, die Angaben seiner früheren Vernehmung seien dahin zu korrigieren, daß die Stärke des Bleches, des Spions, sich nur auf 1/100 mm belaufen habe. Hiernach konnte das Berufungsgericht nach der ihm zukommenden Be weis Würdigung feststellen, daß ein Prüfblech von 1/100 mm an keiner Stelle noch unterzuschieben gewesen sei* Daraus konnte es, ohne einen Sachverständigen zu hören, den Schluß ziehen, daß die Kupplungsflächen plan aufeinander lagen.
II. Die Revision beruft sich darauf, der gerichtliche Sachverständige Wolf habe eiklärt, es hätten bestimmte Messungen vorgenommen werden müssen; die Beklagten hätten selbst nicht behauptet, diese Messungen vorgenommen zu haben.
Der Revisionseinwand ist nicht begründete Der Sachverständige hat ausgeführt, man habe die Motorenanlage ohne Schwingungsberechnung eingebaut. Auch fehlten die Unterlagen dafür, daß nach Einbau des Motors die Kurbelwellenatraung, die nur bis zu dem 5/100 zulässig sei, gemessen worden sei.
Da der Einbau des Motors nebst Getriebe und sonstigem Zubehör schon so lange zurückliege, sei eine genaue Feststellung darüber, ob der Motor mit Zubehör mangelhaft eingebaut vrorden sei, unmöglich. Die Motorenanlage ist von den Beklagten nicht
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eingetaut worden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß er die Beklagten beauftragt habe, Schwingungsberechnung und Atmungsmessungen vorzunehmen. Er hat vielmehr im Termin vom 23o Dezember 1963 erklärt, die Befestigung des Motors sei Sache seiner Vertragswerkstatto, also nicht der Beklagten.
Ein etwaiger Mangel in dieser Richtung fällt demnach nicht in den Verantv/ortungsbereich der Beklagten.
Um einen etwaigen Anscheinsbeweis auszuräumen, hat das Berufungsgericht verschiedene, zu dem Teil bewiesene Tatsachen angeführt, auf die möglicherweise die Havarie vom 18. November 1959 zurückzuführen ist. Die Revision ist hierauf nicht eingogangen. Es bedarf dies auch keiner Erörterung, da nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Reparaturarbeiten nicht mangelhaft ausgeführt worden sind.
III. Hiernach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.Bukow Dr.Schulze Stimpel